Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00806
IV.2005.00806

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Häny


Urteil vom 19. Februar 2007
in Sachen
I.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

weitere Verfahrensbeteiligte:

A.___, Sammelstiftung BVG
         (vormals: B.___)

Beigeladene


Sachverhalt:
1.       Die 1962 geborene I.___ reiste 1984 aus C.___ in die Schweiz ein. Sie ist Mutter zweier Söhne (geboren 1983 und 1986) und einer Tochter (geboren 1988). Der Ehemann befindet sich zur Zeit im Strafvollzug. Zwischen 1988 und 1999 arbeitete sie sporadisch als Putzfrau (Urk. 15/49). Seit dem 1. Mai 2000 war die Versicherte in der Flugzeugreinigung tätig. Sie leidet seit Mai 2002 unter Knieschmerzen rechts sowie Rückenbeschwerden, weshalb sie seit 28. Mai 2002 vollständig respektive teilweise arbeitsunfähig war, Krankentaggelder der Kollektivversicherung und nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses (per 31. Januar 2003) aus der Einzelversicherung (Urk. 15/41) bezog (vgl. Aufstellung in Urk. 15/21 S. 2) und auch bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Leistungen gemeldet war (Urk. 15/41). Am 2. Juni 2003 meldete sich I.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/51). Die IV-Stelle zog Arztberichte bei (Urk. 15/22-24), liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 15/33, 15/34 und 15/47) und holte einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 15/40 und 15/45).
         Mit Verfügung vom 7. März 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2003 eine Viertelsrente sowie eine Zusatzrente für den Ehegatten nebst Kinderrenten zu (Urk. 15/10+11). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 5. April 2005 (Urk. 15/8), ergänzt am 10. Mai 2005 (Urk. 15/6), wies sie mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2005 ab (Urk. 2).
2.       Mit Eingabe vom 11. Juli 2005 liess I.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Gwerder, Beschwerde einreichen und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2):
"1.        Die IV-Verfügungen vom 7. März 2005 und der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2005 seien aufzuheben.
 2.        Der Beschwerdeführerin sei eine dem korrekt ermittelten IV-Grad entsprechende Rente der IV auszurichten.
 3.        Eventuell sei die Sache zu Neuabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 4.        Die unterzeichnende Anwältin sei der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen."
         In der Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2005 verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme (Urk. 14). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 16). Das Sozialversicherungsgericht lud die berufliche Vorsorgeeinrichtung, die Sammelstiftung BVG der D.___-Gesellschaft (vormals: B.___-Versicherung) mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 zum Prozess bei (Urk. 17). Mit Eingabe vom 24. Januar 2007 teilte die A.___, Sammelstiftung BVG, mit, I.___ sei bei ihr beruflich vorsorgeversichert und beantragte im Übrigen die Abweisung der Beschwerde (Urk. 19 S. 2).
         Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Akten wird soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 8. Juni 2005) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329, 127 V 467 Erw. 1). Daher finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) einschliesslich der damit verbundenen Änderungen der Invalidenversicherungsgesetzgebung Anwendung. Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
1.2     Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343 ff. Erw. 2 - 3.6).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrem Entscheid auf die Einschätzungen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. November 2004 (Urk. 15/16 S. 4) und vom 8. Juni 2005 (Urk. 15/5 S. 2), wonach bei der Beschwerdeführerin von einer Restarbeitsfähigkeit im Ausmass von 75 bis 80 % ausgegangen werden könne (Urk. 2 S. 3). Bei der Schlussfolgerung der E.___ Klinik, welche der Beschwerdeführerin eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % attestiere, sei zu berücksichtigen, dass die in diesem Gutachten vom 21. November 2003 ermittelte Restarbeitsfähigkeit einen Anteil invaliditätsfremder Komponenten wie soziokulturelle, ethnische und familiendynamische Umstände enthalte. Damit rechtfertige es sich, von einer höheren verwertbaren Restarbeitsfähigkeit auszugehen.
2.2.    Dem lässt die Beschwerdeführerin entgegenhalten (Urk. 1, 15/6 und 15/8), sie sei von verschiedenen Ärzten untersucht worden, welche ihr sowohl in der angestammten Tätigkeit als Putzfrau als auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigen würden. Die Gutachter der E.___ Klinik seien, selbst auf ergänzende Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin hin, ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis gelangt. Sie hätten zwar einen Verdacht auf eine gewisse psychische Beteiligung im Sinne einer Selbstlimitierung geäussert, was aber den Entscheid, die Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen auf 50 % festzulegen, gefestigt habe. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, es liege eine 75%ige Arbeitsfähigkeit vor, stelle eine willkürliche Würdigung des Gutachtens dar. Ausserdem lägen Anhaltspunkte vor, wonach auch psychische Gesundheitsstörungen vorhanden seien. Der Beschwerdegegnerin wäre daher die Frage oblegen abzuklären, ob zusätzlich eine psychische Komponente bestehe, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 1 S. 5). Obwohl die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf Einsprache hin von Fr. 54'015.-- (Urk. 15/14) auf Fr. 58'317.-- korrigiert habe (Urk. 2 S. 3), sei es nach wie vor unkorrekt, da sich die Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit jährlich auf Fr. 4’469.-- belaufen würden, so dass ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 58'484.-- resultiere. Ebenfalls unkorrekt sei die Ermittlung des Invalideneinkommens, welches die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden, obwohl die Beschwerdeführerin nur 40 Stunden wöchentlich gearbeitet habe, und eines leidensbedingten Abzuges von lediglich 15  statt 25 % auf Fr. 30'889.-- festgesetzt habe (Urk. 1 S. 5 f.).
3.
3.1     Im Mai 2002 hatte die Beschwerdeführerin wegen zunehmender Kniebeschwerden ihren Hausarzt Dr. F.___ konsultiert, der sie an den Orthopäden Dr. G.___ überwies. Am 15. August 2002 wurde die Versicherte am rechten Knie operiert. Dr. G.___ diagnostizierte eine minimale Arthrose und einen Status nach einer arthroskopischen Teilmeniskektomie am 15. August 2002. In seinem Bericht vom 10. September 2003 (Urk. 15/24) wies er im Weiteren auf Rückenbeschwerden hin, welche von Dr. H.___ behandelt würden. Bei Dr. G.___ stand die Versicherte bis zum 16. Juni 2003 in Behandlung. Er schilderte den postoperativen Verlauf nach der Meniskusoperation trotz Physiotherapie als mühsam und stellte eine Diskrepanz zwischen objektiven und subjektiven Befunden fest.
         Zu Dr. H.___, Fachärztin für physikalische Medizin, hatte sich die Beschwerdeführerin am 27. November 2002 in Behandlung begeben. Die Ärztin diagnostizierte ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose L4/5, ein chronisches Reizknie bei Status nach arthroskopischer Meniskektomie sowie Degeneration des medialen Meniskus mit Ausfranselung der Spitze sowie Zerrung des vorderen Kreuzbandes und Ganglionszyste (vgl. Bericht vom 25. August 2003; Urk. 15/23). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die permanenten Knieschmerzen nach der Meniskusoperation eher zugenommen hätten. Die Zerrung des vorderen Kreuzbandes und die Ganglionszyste seien Zeichen eines chronischen Reizzustandes, was mit konservativen Massnahmen nicht mehr beeinflusst werden könne. Durch den hinkenden Gang und die Schonhaltung werde der Rücken falsch belastet, was permanente Rückenschmerzen mit zum Teil spondylogenen Ausstrahlungen ins rechte Bein zur Folge habe. Dadurch werde die Versicherte in ihrer alltäglichen Belastung eingeschränkt.
3.2    
3.2.1 Gestützt auf den Bericht von Dr. H.___ vom 25. August 2003 (Urk. 15/23) gab die Beschwerdegegnerin ein Gutachten bei der E.___ Klinik in Auftrag (Urk. 15/16 S. 2).
         Auf Grund der ambulanten Untersuchungen vom 14. November 2003 und vom 9. Januar 2004, der Vorakten sowie der bildgebenden Unterlagen gelangten die begutachtenden Ärzte am 21. November 2003 zu folgender Diagnose (Urk. 15/21 S. 6 f.):
"1.         Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei/mit
- myofaszialer Schmerzsymptomatik mit multiplen Triggerpunkten und Tendomyosen gluteal bds./Tractus illiotibialis/M. quadrizeps rechts > links
- Osteochondrose L4/5 mit konzentrischer Bandscheibenprotrusion
- muskulärer Dysbalance
 2.         Periathrophia genu rechts bei/mit
- anhaltendem Reizzustand mit Gelenkserguss
- Quadrizeps-Atrophie rechts (-4,5 cm)
- Degeneration des medialen Meniskus mit Spitzenausfranselung, St. n. Teilmeniskektomie medial, lateral, vordere Synovektomie am 15.8.2002
- leichte Femorotibialarthrose rechts
 3.         leichte Arthrose IP-Gelenk Grosszehe rechts"
3.2.2   Gemäss der Darstellung der Versicherten (Urk. 15/21 S. 3) sei nach der Teilmeniskektomie eine leichte Besserung der Schmerzen eingetreten, doch sobald sie nach einem Monat die Stöcke weggelassen habe, hätten die Schmerzen wieder zugenommen. Die Versicherte beklage vor allem morgendlichen Rücken- und Knieschmerz mit beidseitiger Schmerzzunahme vor allem beim Einschlafen im Liegen. Die Knieflexion werde als schmerzhaft bezeichnet und auch beim Treppensteigen würden Schmerzen im Knie auftreten. Die Beschwerden würden beim Gehen eher abnehmen; Gehen sei bis zu ungefähr einer Stunde möglich, dann müsse sie wegen Kraftlosigkeit eine Pause einlegen. Sitzen könne sie ungefähr eine halbe bis zwei Stunden; dann verspüre sie vor allem im Rücken Schmerzen, welche bis in den Bereich der Grosszehe ausstrahlen würden. Sie könne auch keine schweren Gegenstände tragen, da es dann erneut zu einer Schmerzzunahme komme. Den Schmerz verspüre sie permanent als brennend im lumbalen Bereich rechts. Den Gutachtern gegenüber schilderte die Beschwerdeführerin, die grössten Schmerzen habe sie im Rücken, an zweiter Stelle folge der Fussschmerz und an letzter Stelle stünden die Kniebeschwerden (Urk. 15/21 S. 4).
         Nach der Darstellung der Ärzte kam es trotz intensiver Physiotherapie und Übungen, welche die Versicherte zuhause selbständig ausübe zu einem prolongierten Verlauf bei sichtbarer Oberschenkelmuskel-Atrophie. Bereits Dr. G.___ habe anlässlich der Konsultation vom 16. Juni 2003 festgestellt, dass die Beschwerden nicht allein auf das Knie zurückzuführen seien, sondern Weichteilprobleme im Bereich des ganzen rechten Beins bis und mit Hüft- und Rückenbereich vorliegen würden. Auf Grund der geklagten Beschwerden hinke die Beschwerdeführerin leicht. Fersengang und Zehenspitzengang waren nur unsicher möglich, der Einbeinstand rechts unsicher und der Zehenspitzengang in monopedaler Prüfung auf Grund der Kraftlosigkeit und der Kniebeschwerden rechts kaum durchführbar. Schmerzen traten bei aktiver Flexion des rechten Knies auf; passiv war eine Flexion bis 130° möglich. Die Bandverhältnisse wurden als stabil eingestuft. Die Untersuchung des Meniskus führte zu diffusen Schmerzen im Knie. Die Röntgenuntersuchung hatte eine medialbetonte Gelenksspaltverschmälerung im Sinne einer femorotibialen Arthrose bei sonst unauffälligem Befund ergeben (Urk. 15/21 S. 5).
         Was den Rücken anbelangt, so stellten die Ärzte im Bereich des Thorax einen Flachrücken fest. Der Finger-Boden-Abstand betrug 50 Zentimeter, wobei es nicht wegen Rückenbeschwerden, sondern wegen Knieschmerzen zu einem Abbruch gekommen sei. Die stärkste Druckdolenz zeigte sich im Bereich L4-S1 paravertebral beidseits, in der paravertebralen Muskulatur und in den Myotendinose-Zonen. Röntgendiagnostisch ergab sich eine verminderte Lendenlordose mit Streckstellung, ansonsten war der Befund altersentsprechend unauffällig (Urk. 15/21 S. 5).
         Bei der Untersuchung des rechten Fusses war keine eigentliche Druckdolenz festzustellen. Die Beweglichkeit war unauffällig. Die Beschwerdeführerin klagte jedoch über spontane Schmerzen im Bereich des Grundgelenkes der grossen Zehe sowie im medialen Talonavikulargelenk.
         Auf Grund der am 8. Dezember 2003 durchgeführten Skelettszintigrafie resultierte ein unspezifischer fokal vermehrter Knochenumbau dorsokranial im lateralen Femurcondylus; es fanden sich weiter Zeichen einer leichten Femorotibialarthrose rechts und einer leichten Arthrose im Interphalangeargelenk des rechten Grosszehens. Die Untersuchung ergab indes keine Hinweise für eine Sakroileitis. Die Wirbelsäule erwies sich bis auf eine leichte Skoliose szintigrafisch als unauffällig. Offen liessen die Gutachter, ob osteochondrale Läsionen und eine Insertionstendopathie vorliegen würden (Urk. 15/21 S. 6).
         Die Gutachter der E.___ Klinik gelangten zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Wechselbelastung im Ausmass eines Pensums von 50 % wahrscheinlich zumutbar (Urk. 15/21 S. 8).
3.2.3   Nach der Aktenlage herrscht unter den involvierten Ärzten, was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin anbelangt, Übereinstimmung (Urk. 15/21, 15/23 und 15/24). Keine weitergehenden Schlüsse lassen sich aus dem Bericht von Dr. F.___ vom 3. Dezember 2003 (Urk. 15/22) ziehen, der auf die bereits bekannten Diagnosen verwies, zusätzlich aber noch eine reaktive depressive Verstimmung, bestehend seit Mai 2002, aufführte, welche aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 15/22 S. 1). Bei ihrem Hausarzt Dr. F.___ war die Beschwerdeführerin zudem lediglich bis zum 13. August 2002 in Behandlung, weshalb seine Angaben vom Dezember 2003 nicht auf aktuellen Untersuchungen basierten.
         Das Gutachten vom 21. November 2003 (Urk. 15/21) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf klinischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten erstellt worden. Sodann beruht es auf aktuellen bildgebenden Abklärungen und ist in seinen Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Ferner stimmt es mit den übrigen medizinischen Beurteilungen im Wesentlichen überein, wie im Folgenden zu zeigen ist. Der Expertise kommt deshalb grundsätzlich volle Beweiskraft zu (Erw. 1.5).
3.3    
3.3.1   Den ärztlichen Aussagen ist zuzustimmen, dass die gesundheitliche Problematik der Beschwerdeführerin zur Hauptsache im Bereich Rücken und rechtes Knie liegt, dass hingegen die Fussbeschwerden von untergeordneter Bedeutung sind. Was die ärztlichen Einschätzungen der verwertbaren Restarbeitsfähigkeit anbelangt, besteht insoweit Übeinstimmung, als der Beschwerdeführerin durchwegs ein Arbeitspensum von 50 % seit dem 1. August 2003 zugemutet wird (Urk. 15/21 S. 8, 15/23, 15/24 S. 2). Möglich seien dabei leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, auch Reinigungsarbeiten, wobei Treppensteigen jedoch vermieden werden sollte (Urk. 15/21 S. 8). Bezüglich der Arbeitsbelastbarkeit sind dem Bericht der E.___ Klinik keine weiteren Einschränkungen zu entnehmen. Die diesbezüglichen Angaben von Dr. F.___ beruhen auf der gesundheitlichen Situation, wie sie unmittelbar nach der Knieoperation im August 2002 vorgelegen hatte (Urk. 15/23 S. 3). Dr. H.___ erachtete in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit Arbeiten über Kopfhöhe, Rotation sowie vorgeneigtes Sitzen und Stehen als manchmal zumutbar. Hingegen ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei einer Tätigkeit Knien oder Kniebeugen gänzlich vermeiden müsse. Sie sollte weder längerandauernde stehende Arbeiten verrichten müssen, noch sollte sie während längerer Zeit ausschliesslich sitzend arbeiten. Als eingeschränkt bezeichnete Dr. H.___ die Versicherte auch hinsichtlich Gleichgewicht, Balancieren sowie Arbeiten in Nässe, Kälte, Hitze (Urk. 15/23 S. 3). Die psychischen Funktionen (Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit) wurden, mit Ausnahme der Belastbarkeit, als uneingeschränkt eingestuft. Hinsichtlich der Belastbarkeit attestierte die Ärztin eine nicht näher umschriebene Einschränkung (Urk. 15/23 S. 4). Nicht relevant sind die Angaben von Dr. F.___, da die Versicherte - wie erwähnt - seit August 2002 nicht mehr bei ihm in Behandlung war (Urk. 15/22 S. 3).
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus somatischer Sicht auf Grund der Rücken- und Kniebeschwerden eine verbliebene Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von mindestens 50 % vorhanden ist. Kaum ins Gewicht fallen dürften dabei die geklagten Fussbeschwerden (leichte Arthrose), da diese sich angesichts der klar im Vordergrund stehenden Rücken- und Kniebeschwerden nicht zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Nicht ausgewiesen ist ein psychisches Leiden, welches Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte. Zum einen stellte keiner der involvierten Ärzte eine entsprechende Diagnose. Dr. F.___ erwähnte im Bericht vom 3. Dezember 2003 eine seit Mai 2002 vorhandene reaktive depressive Verstimmung, doch habe diese keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/22 S. 1). Der im Nachtrag zum Gutachten der E.___ Klinik geäusserte Verdacht auf das Vorliegen einer Selbstlimitierung (vgl. Beantwortung der Zusatzfragen vom 7. September 2004; Urk. 15/20) findet indes im Gutachten vom 21. November 2003 keine Stütze. Insbesondere wird darin nirgends der Verdacht auf eine zusätzliche psychische Beteiligung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit geäussert (Urk. 15/21).
3.3.2 Grundsätzlich ist es dem RAD nicht verwehrt, von den Schlussfolgerungen eines medizinischen Gutachtens abzuweichen und eine eigene Einschätzung beispielsweise der verbliebenen Rest-Arbeitsfähigkeit vorzunehmen (vgl. hierzu Art. 49 IVV in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Immer aber haben die Beurteilungen die an die Beweiskraft eines Gutachtens gestellten Voraussetzungen zu erfüllen.
         Die von der Beschwerdegegnerin vertretene Auffassung, wonach - entgegen der gutachterlichen Schlussfolgerung (Urk. 15/21, 15/19 und 15/20) - von einer Restarbeitsfähigkeit von 75 bis 80 % auszugehen sei (Urk. 2 S. 3, 15/5 S. 2 und 15/16 S. 4), vermag nicht zu überzeugen. Dazu ist festzuhalten, dass Dr. J.___ (RAD) in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2004 die Auffassung im Gutachten der E.___ Klinik, wonach eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit vorliege, zunächst teilte (Urk. 15/16 S. 3). Indes hielt er auf die Einwendungen der Sachbearbeiterin der IV-Stelle hin eine ergänzende Anfrage für angezeigt, um zu klären, ob in der attestierten Arbeitsunfähigkeit ein psychischer Anteil und wenn ja in welchem Umfang enthalten sei. Gestützt auf die zusätzlichen Angaben der E.___ Klinik vom 7. September 2004 (Urk. 15/20) vertrat Dr. K.___ vom RAD in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2004 neu die Meinung, in der von den Ärzten der E.___ Klinik attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei zwar keine psychische Erkrankung miteingeschlossen, da eine solche nicht bestehe, doch hätten ganz erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren (inhaftierter Ehemann) eine Rolle gespielt (Urk. 15/16 S. 4). Schliesslich veranlasste Dr. K.___ eine weitere Rückfrage bei der E.___ Klinik, ob eine Besserung des Gesundheitszustandes durch medizinische Massnahmen erreicht werden könne. Im Schreiben vom 13. Oktober 2004 teilten die Ärzte der E.___ Klinik mit, ein physiotherapeutischer Therapieversuch zur Behandlung der lymbospondylogenen Beschwerden sowie der vorhandenen Quadrizepsatrophie wäre zu diskutieren. Hingegen erachteten sie Infiltrationen im lumbalen Bereich bei der eher myofaszialbetonten Schmerzsymptomatik als nicht vordergründig (Urk. 15/19). Gestützt auf diese Angaben hielt Dr. K.___ an ihrer Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit im Ausmass von 70 bis 80 %, fest, wobei sie präzisierend ausführte, sollten während der Arbeit vermehrt Pausen nötig sein, könne von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % ausgegangen werden (vgl. Stellungnahmen vom 26. November 2004; Urk. 15/16 S. 5, sowie vom 31. Mai 2005; Urk. 15/5 S. 2).
         Diese Beurteilung durch den RAD ist nicht nachvollziehbar und schlüssig begründet und vermag daher nicht zu überzeugen. Es finden sich in den medizinischen Unterlagen keinerlei Hinweise, wonach auch in einer leidensangepassten leichteren Tätigkeit von einer höheren Arbeitsfähigkeit als 50 % ausgegangen werden könnte. Auch kann der Auffassung, es wären in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit psychosoziale Belastungsfaktoren eingeflossen, welche - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält - als invaliditätsfremde Umstände nicht zu berücksichtigen wären, nicht gefolgt werden. Wenn der Beschwerdeführerin gemäss der Einschätzung der begutachtenden Ärzte keine Schwerarbeit zugemutet werden kann, so liegt dies in ihrem Gesundheitszustand begründet. Angesichts der medizinisch ausgewiesenen Rücken- und Kniebeschwerden und der dadurch notwendigen Arbeitshaltung in wechselnder Position, ohne längeres Sitzen, Stehen und Gehen sowie der Einschränkung hinsichtlich des Hebens und Tragens von Lasten (Urk. 15/23 S. 3) ist der Beschwerdeführerin ohnehin ihre angestammte Tätigkeit im Flugzeugreinigungsdienst nicht mehr zumutbar und können leidensangepasst nur leichtere Tätigkeiten in Frage kommen.
3.3.3   Es ist somit auf das Gutachten der E.___ Klinik abzustellen und von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % auszugehen.
4.      
4.1     Die Beschwerdegegnerin eröffnete die einjährige Wartezeit am 6. Mai 2002, weshalb ab dem 1. Mai 2003 ein Anspruch auf eine Rente besteht. Diese Auffassung deckt sich mit der Aktenlage (Urk. 15/5 S. 2 und 15/16 S. 5 in Verbindung mit Urk. 15/40) und wird im Übrigen auch nicht bestritten.
4.2     Für den Einkommensvergleich ist auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 f. Erw. 4a). Das letzte Arbeitsverhältnis mit der L.___ AG wurde auf den 31. Januar 2003 aufgelöst. Seither stand die Versicherte in keinem Arbeitsverhältnis mehr (Urk. 15/45 S. 2). Für die Ermittlung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der Arbeitgeberin vom 9. Juli 2003 (Urk. 15/45). Das von ihr ermittelte Valideneinkommen von Fr. 54'015.-- (Fr. 4'155.-- x 13; Urk. 15/35 in Verbindung mit Urk. 15/45 [Lohnblatt 2003]) korrigierte sie auf Einsprache hin unter Berücksichtigung von Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschlägen in der Höhe von Fr. 4'302.50 (Urk. 15/45 [Lohnblatt 2001] zu Recht auf Fr. 58'317.-- (Urk. 2 S. 3 und 15/5 S. 2 in Verbindung mit Urk. 15/45).
         Die Beschwerdeführerin lässt indes vorbringen, auch dieser Wert sei nicht korrekt, würden sich diese Zuschläge doch auf Fr. 4'469.-- belaufen, weshalb ein Valideneinkommen von Fr. 58'484.-- resultiere (Urk. 1 S. 5). Diesen Ausführungen kann aber nicht beigepflichtet werden. Dem Lohnblatt für das Jahr 2001 sind Zuschläge in der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Höhe von Fr. 4'302.50 (nämlich Fr. 2'895.-- Nachtzuschlag sowie Fr. 1'407.50 Sonntags-/Feiertagszuschlag; vgl. Beilage zu Urk. 15/45) zu entnehmen. Fälschlicherweise hat die Beschwerdeführerin zu diesem Betrag noch eine Prämie in der Höhe von Fr. 167.-- addiert, welche weder in der Lohnabrechnung für das Jahr 2000 noch in derjenigen für das Jahr 2002 aufgeführt wird und die daher nicht als regelmässig geschuldeter Lohnbestandteil betrachtet werden kann. Im Übrigen entspricht der Betrag von Fr. 4'302.50 (: 12 = Fr. 358.55 pro Monat) in etwa dem Betrag, der im Folgejahr ausbezahlt worden ist (vgl. Lohnabrechnung 2002; Fr. 1'416.25 [Fr. 856.25 und Fr. 560.--] für Januar bis April 2002; im Durchschnitt monatlich Fr. 354.--). Demnach beläuft sich das Valideneinkommen auf Fr. 58'317.--.
4.3 Mangels Vorliegens eines tatsächlich erzielten Einkommens ist für die Bemessung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
         Für die Invaliditätsbemessung sind praxisgemäss die standardisierten Bruttolöhne massgebend (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der in der Tabellengruppe A aufgeführten Löhne gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb die Tabellenwerte auf die im Jahr 2003 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a) umzurechnen sind.
         Ausgehend vom monatlichen Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen im privaten Sektor von Fr. 3'820.-- (LSE 2002, S. 43 TA1) ergibt sich auf der Basis eines den medizinischen Vorgaben entsprechenden 50%igen Arbeitspensums ein Jahreseinkommen von Fr. 23'894.10 (Fr. 3'820.-- x 12 : 40 x 41,7 = Fr. 47'788.20 x 50 %). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen (vgl. Die Volkswirtschaft, a.a.O. Tabelle B10.3 S. 91: Nominallohnindex Frauen 2002: 2296 Punkte, 2003: 2334 Punkte) zu einem Invalideneinkommen von Fr. 24'289.55 oder gerundet Fr. 24'290.--.
4.4
4.4.1   Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalts-kategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Dieser Abzug ist im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb) und auf höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc, 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.4.2   Die Beschwerdegegnerin hat mit dem Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit ohne grosse Belastung des rechten Armes ausführen sollte (richtig: ohne Belastung des rechten Knies; Urk. 15/17) einen Abzug von 15 % vorgenommen. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin einen solchen in der Höhe von 25 % geltend (Urk. 1 S. 6).
         Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, die nur noch eine körperlich leichtere Tätigkeit ausüben kann, auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer Mitbewerberin ohne physische Einschränkung etwas benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Die Auswirkungen sind jedoch vorliegend nicht übermässig, da die Beschwerdeführerin in leidensangepassten Tätigkeiten immerhin zu 50 % arbeitsfähig ist. Auf Grund ihrer Schmerzproblematik im Rückenbereich und angesichts der Beschwerden im rechten Knie kann die Beschwerdeführerin bloss noch teilzeitlich in einfachen und repetitiven Tätigkeiten unter Beachtung bestimmter Auflagen mit Bezug auf die Arbeitshaltung tätig sein (vgl. Erw. 3.3.1). Unter Berücksichtigung dieser lohnwirksamen Faktoren (vergleiche hierzu BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen) erweist sich ein leidensbedingter Abzug als gerechtfertigt. In Anbetracht der konkreten Umstände ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 15 % als zu hoch einzustufen; es ist vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 10 % gerechtfertigt. Somit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 21'861.-- (Fr. 24'290.-- ./. 10 %). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 58'317.-- ergibt sich eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 36'456.--, die einem Invaliditätsgrad von 62,5 bzw. gerundet 63 % entspricht. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
5.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zu, weshalb das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gegenstandslos wird. Die Parteientschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom Gericht nach richterlichem Ermessen, ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und gestützt auf diese Kriterien auf Fr. 1'600.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2005 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 63 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2003 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder unter Beilage einer Kopie von Urk. 19
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19
- A.___, Sammelstiftung BVG,
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).