IV.2005.00808
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 29. Januar 2007
in Sachen
O.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das im Mai 2001 gestellte Gesuch des 1957 in Ex-Jugoslawien geborenen, lediglich über eine Elementarschul- und keine qualifizierte Berufsausbildung verfügenden, 1979 in die Schweiz eingereisten, bis 1981 als Bauhilfsarbeiter/Handlanger bei der A.___ AG, '___', tätig gewesenen, seit Oktober 1982 als Autopolierer bei der B.___ AG, '___', beschäftigten und im Jahr 2000 hierzulande eingebürgerten O.___ um berufliche Massnahmen (Berufsberatung, evtl. Umschulung und Arbeitsvermittlung; Urk. 9/42) nach durchgeführter Abklärung (vgl. Urk. 9/19, 9/39-41) mit Verfügung vom 24. September 2001 (Urk. 9/12) abgewiesen hatte (s. Feststellungsblätter vom 12. Juni 2001 [Urk. 9/14-15] und Vorbescheid vom 27. Juni 2001 [Urk. 9/13]),
sie sodann das im Juni 2003 erneuerte, wiederum auf berufliche Massnahmen (Berufsberatung, evtl. Umschulung und Arbeitsvermittlung) gerichtete Leistungsbegehren (Urk. 9/32 und 9/36) nach ergänzter Abklärung (vgl. Urk. 9/17-18, 9/27, 9/29, 9/31 und 9/33) mit Verfügung vom 25. Mai 2004 (Urk. 9/11) abschlägig beschieden hatte, wobei sie eine separate Prüfung der Rentenfrage in Aussicht stellte,
sie in der Folge nach weiterer Abklärung (vgl. Urk. 9/10, 9/16 und 9/25-26) mit Verfügung vom 18. November 2004 (Urk. 3/2 = 9/8) den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente verneinte, wobei sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 6 % ermittelte (Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer behinderungsangepassten Verweisungstätigkeit: 100 %; Valideneinkommen: Fr. 61'750.--; Invalideneinkommen: Fr. 57'806.--; Erwerbseinbusse: Fr. 3'944.--; s. Feststellungsblatt vom 18. November 2004 [Urk. 9/9]),
sie schliesslich die vom Versicherten - zwischenzeitlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, Dübendorf - am 20. Dezember 2004 erhobene Einsprache (Urk. 3/3 = 9/7) - mit dem Rechtsbegehren um wiedererwägungsweise Aufhebung der rechtskräftigen Verfügung vom 25. Mai 2004 (Urk. 9/11) und Gewährung beruflicher Massnahmen sowie Aufhebung der Verfügung vom 18. November 2004 (Urk. 3/2 = 9/8) und Zusprechung einer Viertelrente - nach Ergänzung der Akten (vgl. Urk. 9/48) mit Entscheid vom 10. Juni 2005 (Urk. 2 = 9/1 = 15/180) abwies, mit der Begründung, auf die Frage beruflicher Massnahmen könne - nach rechtskräftiger Abweisung mit Verfügung vom 25. Mai 2004 (Urk. 9/11) - im Rahmen des Einspracheverfahrens betreffend die Rentenverfügung vom 18. November 2004 (Urk. 3/2 = 9/8) nicht zurückgekommen werden und für eine präventiv motivierte Berentung fehle die Grundlage (s. Feststellungsblatt vom 10. Juni 2005 [Urk. 9/2]);
nach Einsichtnahme in
die vom - nach wie vor durch Rechtsanwalt Dr. Baur vertretenen - Versicherten beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 11. Juli 2005 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/2-3 und 3/5-12]) erhobene Beschwerde, mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. Juni 2005 (Urk. 2 = 9/1 = 15/180) und Zusprechung einer halben Invalidenrente, eventuell einer Viertelrente, mit Wirkung seit März 2004, unter Entschädigungsfolge zulasten der Verwaltung,
die Vernehmlassung der Verwaltung vom 13. Oktober 2005 (Urk. 8; samt Aktenbeilage [Urk. 9/1-48]), worin die Abweisung der Beschwerde beantragt wird;
unter Hinweis darauf, dass
der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 (Urk. 10) geschlossen wurde (vgl. Urk. 9),
mit Verfügung vom 18. September 2006 (Urk. 12) die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) in Sachen des Beschwerdeführers betreffend den Unfall vom 6. Mai 1981 (inkl. Rückdossiers; Unfall-Nr. '___') beigezogen wurden (vgl. Urk. 11), welche am 5. Oktober 2006 eingingen (Urk. 15/1-211; vgl. Urk. 14),
die Parteien mit Verfügung vom 5. Oktober 2006 (Urk. 16) über den Eingang der Beizugsakten in Kenntnis gesetzt und auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme hingewiesen wurden;
unter weiterem Hinweis darauf, dass
der Beschwerdeführer am 6. Mai 1981 als Bauarbeiter einen Unfall erlitten hatte, wobei er sich beim Umsturz eines Rollgerüsts zur Hauptsache (nebst geringfügiger, folgenlos ausgeheilter Ellbogen-, Schulter-, Lenden- und Fussverletzungen: Prellungen und Zehenbruch) eine Knieverletzung zuzog (Patella-Bipartita-Fraktur rechts),
er sich nach vorerst konservativer Behandlung wegen anhaltender Patella-Chondropathie mehreren Knieoperationen unterziehen musste (16. Dezember 1981: Arthroskopie mit Narben-Durchtrennung im Bereich des oberen Rezessus; 9. Februar 1983: Teil-Patellektomie mit zusätzlicher Spaltung des lateralen Retinakulums und Pridie-Bohrungen an der Rest-Patella; 9. Mai 1984: Arthroskopie mit Total-Patellektomie; vgl. Urk. 15/12, 15/21 und 15/40), wobei er nie beschwerdefrei wurde und sich in der Folge eine schmerzhafte posttraumatische Gonarthrose rechts entwickelte (vgl. Urk. 3/5 = 15/125, 9/16-19, 15/41-44, 15/46-50, 15/53-54, 15/56-57, 15/59-61, 15/73-75, 15/77-81, 15/83-86, 15/95-100, 15/104, 15/107-108, 15/112-113, 15/116, 15/118-119, 15/131, 15/133, 15/138-139, 15/149, 15/152-154, 15/164, 15/186-187 und 15/193),
er daneben Beschwerden in Form eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei Wirbelsäulenfehlform, einer chronischen Hepatitis B und einer Hyperthyreose beklagt (vgl. Urk. 3/5 = 15/125, 9/16-17, 9/19, 15/104, 15/107-108, 15/113, 15/149, 15/187 und 15/205),
die SUVA als zuständiger Unfallversicherer auf Meldung vom 11. Mai 1981 (Urk. 15/1) die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen erbrachte, wobei sie den Grundfall mit Mitteilung vom 22. April 1982 (Urk. 15/16) per 19. April 1982 abschloss, und zwar vorerst ohne weitere (Renten- oder Entschädigungs-)Folgen,
sie wegen der sich im Nachgang zum Fallabschluss einstellenden Rückfälle/Spätfolgen weitere Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen ausrichtete, bevor sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. September 1985 (Urk. 15/70) eine Invalidenrente der Unfallversicherung nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % mit Wirkung ab 1. August 1985 und eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von 5 % zusprach,
sie die Invalidenrente im Zuge einer amtlichen Überprüfung mit Verfügung vom 28. Oktober 1988 (Urk. 15/70.13) aus erwerblichen Gründen (faktische Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens) mit Wirkung ab 1. November 1988 wieder aufhob,
die SUVA dem Beschwerdeführer in der Folge auf Meldungen vom 12. Mai 1998 (Urk. 15/71) und 9. April 2003 (Urk. 15/109) erneut Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen erbrachte, bevor sie ihm mit Verfügung vom 14. September 2004 (Urk. 3/8 = 9/25 = 15/174) wiederum eine Invalidenrente der Unfallversicherung nach Massgabe einer Erwerbseinbusse von 15 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 zusprach,
sie die vom Beschwerdeführer dagegen am 16. September 2004 erhobene (Urk. 15/175) und am 1. November 2004 (Urk. 15/179-180) sowie am 1. Februar 2005 (Urk. 3/10 = 15/185) ergänzte Einsprache (vgl. auch Stellungnahme vom 20. September 2005 [Urk. 15/197]) mit Entscheid vom 24. Februar 2006 (Urk. 15/207) rechtskräftig abwies,
sie schliesslich mit Verfügung vom 4. März 2006 (Urk. 15/208) die am 16. September/1. November 2004 (Urk. 15/175 und 15/179) beantragte Erhöhung der vormals zugesprochenen Integritätsentschädigung (von 5 %) ablehnte, welcher Entscheid ebenfalls unangefochten blieb;
in Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Vorschriften zum Begriff der Invalidität (Art. 8 [Abs. 1] des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung]), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG [in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung] bzw. Art. 28 Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung]) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 Abs. 1 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bei erwerbstätigen Versicherten (BGE 104 V 136 Erw. 2a und b und AHI 2000 S. 309 Erw. 1a, am Ende, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2) und zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V Erw. 3c und 105 V 158 Erw. 1) richtig dargelegt hat (Urk. 2 = 9/1 = 15/180, je S. 1 und 2), worauf verwiesen werden kann,
ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes von ärztlichen Stellungnahmen (wie Berichten und Gutachten) entscheidend ist, ob diese für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzen - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, ob sie in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden sind, ob sie in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchten, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten und Expertinnen in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann sowie ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; ders. in: Fredenhagen [Hrsg.], Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl., Bern 1994, S. 24 f.),
ferner anzumerken bleibt, dass:
- für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) praxisgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht, und für den Fall, dass sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausübt, bei der - kumulativ - (1) besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, (2) anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und zudem (3) das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn gilt (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 und 126 V 76 Erw. 3b/aa, mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 21. August 2006 in Sachen S. [I 850/05] Erw. 4.2), wogegen für den Fall, dass kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist (namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat), Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden können (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb; vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1),
- beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne praxisgemäss einerseits zu berücksichtigen ist, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, und anderseits auch dem Umstand Rechung zu tragen ist, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person (wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, wobei die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig und der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und der entsprechende Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 75 ff.; vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3, mit Hinweisen),
- gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG der Rentenanspruch (nach Art. 28 IVG) frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b), wobei im zweiten Fall des Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ein Rentenanspruch nur entstehen kann, wenn sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1 und 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des EVG vom 5. Mai 2004 in Sachen M. [I 4/04]),
- der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung grundsätzlich mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und Militärversicherung) übereinstimmt (BGE 126 V 291 Erw. 2a, mit Hinweisen), so dass zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen anderer Versicherungsträger nicht einfach unbeachtet bleiben dürfen, sondern vielmehr als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden müssen (BGE 127 V 135 Erw. 4d und 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2004 S. 184 f. Erw. 3 und 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001 IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV 136/2000 S. 678 ff.; vgl. zur Weitergeltung der zur Bindungswirkung entwickelten höchstrichterlichen Rechtsprechung auch unter ATSG etwa BGE 126 V 288, mit Hinweisen, BGE 127 V 135 Erw. 4d und Urteil des EVG vom 14. Juni 2005 in Sachen F. [I 319/04]);
in weiterer Erwägung, dass
im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig der Rentenanspruch des Beschwerdeführers streitig und zu prüfen ist (konkret, ob ein Anspruch auf die nachgesuchte halbe, eventuell Viertelrente mit Wirkung seit dem 1. März 2004 besteht), mithin die im Verwaltungs- und Einspracheverfahren zur Disposition gestandene Frage des Anspruchs auf berufliche Massnahmen nicht der gerichtlichen Beurteilung unterliegt,
beurteilungsrelevanter Zeitraum der gerichtlichen Beurteilung die Spanne von Juni 2002 (maximaler Nachzahlungsanspruch aufgrund der Wiederanmeldung im Juni 2003; Urk. 9/32 und 9/36; Art. 48 IVG) bis 10. Juni 2005 (Datum des angefochtenen Einspracheentscheids als Grenze richterlicher Überprüfungsbefugnis; Urk. 2 = 9/1 = 15/180; BGE 121 V 366 Erw. 1b, mit Hinweisen) bildet,
hinsichtlich der Rentenfrage ein rechtskräftiger unfallversicherungsrechtlicher Entscheid vorliegt, der allerdings ausdrücklich nicht alle womöglich invalidisierenden Leiden, sondern lediglich die Knieproblematik erfasst, womit ihm zwar keine eigentliche Bindungswirkung zukommt, er jedoch hinsichtlich des als unfallbedingt einbezogenen Knieleidens auch nicht völlig ausser Acht gelassen werden kann,
der Beschwerdeführer die auf die Kniebeschwerden bezogene medizinisch-theoretische Zumutbarkeitsbeurteilung der SUVA (100%ige Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer körperlich mittelschweren, den Vorgaben von SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___ gemäss Berichten vom 5. Februar 2004 [Urk. 15/149 und 3/11 = 15/150] und 7. April 2005 [Urk. 15/187] entsprechend adaptierten [Ganztags-]Tätigkeit) nicht in Zweifel zieht (Urk. 1),
die auf umfangreichen Abklärungen gründende kreisärztliche Einschätzung von Dr. C.___ im Lichte der weiteren medizinischen Akten schlüssig und nachvollziehbar erscheint (vgl. insbes. Berichte von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumaerkrankungen, '___', vom 31. Januar 2002 [Urk. 15/96 = 15/99] und 27. Mai 2002 [Urk. 15/98], der Dres. med. E.___ und F.___, Klinik G.___, vom 1. April 2003 [Urk. 15/108], von Dr. C.___ vom 13. Mai 2003 [Urk. 15/113] und 17. Juni 2003 [Urk. 9/119], von PD Dr. med. H.___, Klinik I.___, Radiologie, vom 23. Mai 2003 [Urk. 15/116 = 15/118 Beilage] sowie von Dr. med. J.___, Spital K.___, Radiologie, vom 5. Februar 2004 [Urk. 15/152 = 15/153]; vgl. auch Berichte von Dr. med. L.___, Klinik M.___, Ambulatorium Orthopädie, vom 22. August 2000 [Urk. 9/19 Beilage = 15/83] sowie von Prof. Dr. med. N.___, Klinik I.___, Radiologie, vom 27. Juli 2005 [Urk. 15/193]),
im Übrigen auch Hausarzt Dr. med. P.___, Arzt für Allgemeinmedizin, '___', stets von der grundsätzlichen Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Ganztagstätigkeit ausging (Berichte vom 14. Juli 2003 [Urk. 9/17] und 27. Oktober 2004 [Urk. 9/16]; vgl. auch Bericht vom 12. Mai 2001 [Urk. 9/19]), wobei die seinerseits zuletzt postulierte verminderte Restleistungsfähigkeit (höchstens 50 %; gemäss Stellungnahme vom 13. September 2005 [Urk. 15/196 = 15/197 Beilage]) einer plausiblen Begründung entbehrt (so auch die zutreffende Würdigung der SUVA [Urk. 15/207 S. 6 Erw. 5b]),
betreffend der nebst der Knieproblematik geklagten weiteren Beschwerden (lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Wirbelsäulenfehlform, chronische Hepatitis B, Hyperthyreose) eine die Gesamtsituation, namentlich die Zumutbarkeitsbeurteilung, wesentlich beeinflussende Problematik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
in den vorhandenen medizinischen Akten nichts auf ein die körperliche Leistungsfähigkeit über die knieschadenbedingt ohnehin resultierende Beeinträchtigung hinaus massgeblich tangierende Lendenwirbelsäulenproblematik hindeutet (vgl. insbes. Urk. 3/5, 15/95-96, 15/98-99, 15/107-108 und 15/125) und insbesondere auch den die physischen Funktionen betreffenden Arbeitsbelastbarkeitsbeurteilungen von Dr. P.___ vom 14. Juli 2003 (Urk. 9/17) und 27. Oktober 2004 (Urk. 9/16) oder dem Bericht von Dr. med. Q.___, Arzt für Rheumatologie, '___', vom 20. November 2005 (Urk. 15/205) nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist,
die Störungen der Leber- und Schilddrüsenfunktion von Hausarzt Dr. P.___ wiederholt als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleibend bezeichnet wurden (Berichte vom 14. Juli 2003 [Urk. 9/17] und 27. Oktober 2004 [Urk. 9/16]; vgl. auch Bericht vom 12. Mai 2001 [Urk. 9/19]),
die psychischen Funktionen (Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit, Belastbarkeit) vom langjährigen Hausarzt stets als intakt geschildert wurden (Berichte vom 14. Juli 2003 [Urk. 9/17] und 27. Oktober 2004 [Urk. 9/16]), so dass ein krankheitswertiger psychischer Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann und kein Anlass zu psychiatrischen Abklärungen besteht, wenngleich im Bericht der Dres. E.___ und F.___ von der Klinik G.___ vom 1. April 2003 (Urk. 15/108) von einer deutlichen Diskrepanz zwischen subjektiv empfundenen Schmerzen und objektiven Befunden die Rede war und Dr. C.___ am 13. Mai 2003 positive Waddell-Zeichen ausmachte (Urk. 9/113) sowie am 5. Februar 2004 über eine sich nach Auffassung von Dr. P.___ verschlechternde psychische Verfassung berichtete (Urk. 3/11 = 15/150),
demnach insgesamt und unter allen medizinischen Aspekten von einer 100%igen (Rest-)Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer behinderungsangepassten, körperlich (leichten bis) mittelschweren Tätigkeit ohne repetitive Arbeiten in knieender oder hockender Stellung, Heben oder Tragen von Lasten von über 20 kg Gewicht und regelmässiges beziehungsweise häufiges Treppensteigen (oder Leiternsteigen) sowie mit der Möglichkeit zur vor- und nachmittäglichen Einlegung halbstündiger Pausen oder stattdessen zur zwischenzeitlichen Verrichtung sitzender Tätigkeiten auszugehen ist,
die Beschwerdegegnerin gestützt auf die sich offenbar an allgemeinen lohnstatistischen Erhebungen orientierende Einschätzung ihrer Berufsberatung (R.___) vom 24. Mai 2004 (Urk. 3/12 = 9/27) ein durch Verwertung des Restleistungsvermögens zumutbarerweise erzielbares Invalideneinkommen von Fr. 57'806.-- angenommen hat, während die SUVA bei gleichem Restleistungsvermögen unter Heranziehung lohnstatistischer Angaben betreffend die Grossregion Zürich von einem Invalidenlohn von Fr. 52'286.-- ausgegangen ist (Urk. 15/207 S. 6 Erw. 5c; vgl. Urk. 3/8 = 9/25 = 15/174 und 15/172),
in erwerblicher Hinsicht zum Einen auf das vom Beschwerdeführer bei der B.___ AG trotz Gesundheitsschaden nach wie vor erzielte Einkommen von Fr. 47'554.-- (= Fr. 3'658.-- x 13) hinzuweisen ist (Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2004 [Urk. 9/10 Beilage = 15/179 Beilage = 15/185 Beilage), welcher Lohn offenbar der Arbeitsleistung im Rahmen des per Oktober 2004 vertraglich auf 75 % herabgesetzten Pensums entspricht,
zum Andern eine Stellungnahme der von der SUVA zugezogenen, auf dem Gebiet der beruflichen Wiedereingliederung tätigen S.___ AG, '___', vom 17. Dezember 2003 (Urk. 15/142) aktenkundig ist, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen einer seiner Behinderung angepassten 100 %-Tätigkeit zirka Fr. 3'500.-- verdienen könnte, was einem Jahreseinkommen von Fr. 45'500.-- entsprechen würde,
der monatliche Bruttolohn mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten befasster Männer im Jahr 2002 bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4'557.-- betrug (LSE 2002 S. 43 Tabelle TA1), was aufgerechnet auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2002 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2006 S. 90 Tabelle B9.2) einen statistischen Monatsverdienst von Fr. 4'750.70 beziehungsweise einen Jahreslohn von rund Fr. 57'008.-- ergibt, und der entsprechende statistische Durchschnittsverdienst im Jahr 2005 bei Fr. 57'831.-- lag (= Fr. 4'588.-- : 40 h x 41.6 h x 12 Mte. + 1.0 %; Die Volkswirtschaft 12-2006 S. 82 Tabelle B9.2 und S. 83 Tabellen B10.1-2),
folglich selbst unter Berücksichtigung eines Maximalabzugs von 25 % von der Erzielbarkeit eines Invalideneinkommens von mindestens Fr. 42'756.-- (2002) beziehungsweise Fr. 43'373.-- (2005) ausgegangen werden kann, bei einem tatsächlichen Verdienst von Fr. 47'554.-- (seit Oktober 2004),
das von der SUVA per 2005 an- und von der Beschwerdegegnerin übernommene, sich an einschlägigen Arbeitgeberangaben der B.___ AG vom 9. April 2003 (Urk. 15/109) und 6. August 2003 (Urk. 9/31) orientierende Valideneinkommen von Fr. 61'750.-- (= Fr. 4'750.-- x 13) vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt wird (Urk. 1; vgl. Urk. 9/40-41, 15/71 und 15/155-193), wobei er nach Auskunft der Rechtsnachfolgerin der vormaligen Arbeitgeberin, T.___ AG, '___', als Bauarbeiter per 2004 nur Fr. 59'345.-- verdient haben würde (= Fr. 4'565.-- x 13; Urk. 15/155-163),
per 2002 von einem Valideneinkommen in der gleichen Höhe ausgegangen werden kann (vgl. Arbeitgeberbericht der B.___ AG vom 6. August 2003 [Urk. 9/31], insbes. die beiliegenden Lohnjournale 2001, 2002 und 2003, sowie die Gehaltsabrechnung vom 24. Juni 2003 [Urk. 9/33]; vgl. auch Urk. 9/40-41 und 15/71),
im Einkommensvergleich mithin jedenfalls ein im Bereich der Invalidenversicherung rentenausschliessender Invaliditätsgrad von bestenfalls rund 31 % resultiert (~ 100 % : Fr. 61'750.-- x Fr. 18'994.-- [= Fr. 61'750.-- - Fr. 42'756.--]; 100 % : Fr. 61'750.-- x Fr. 18'377.-- [= Fr. 61'750.-- - Fr. 43'373.--] ~ 30 %; 100 % : Fr. 61'750.-- x Fr. 14'196.-- [= Fr. 61'750.-- - Fr. 47'554.--] ~ 23 %),
die Tätigkeit bei der B.___ AG zwar in verschiedener Hinsicht nicht dem medizinischen Anforderungsprofil entspricht (vgl. Urk. 15/87) und der Beschwerdeführer wegen seiner reduzierten Einsatzfähigkeit eine rund 25%ige Lohneinbusse hinzunehmen hatte, dies allein jedoch mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad noch keine Rentenzusprache zu rechtfertigen vermag,
sich der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten als rechtens erweist, wobei sich abschliessende gerichtliche Festlegungen bezüglich der genauen Höhe des anrechenbaren Invalideneinkommens erübrigen;
weshalb
die beim Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 16. Dezember 1005 per 1. Juli 2006 bereits hängige Beschwerde kosten- und entschädigungsfrei abzuweisen ist (vgl. Ziff. II der fraglichen Übergangsbestimmungen betreffend Massnahmen zur Verfahrensstraffung, insbes. Art. 69 Abs. 1bis IVG; vgl. auch § 33 f. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]);
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).