Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00809
IV.2005.00809

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager


Urteil vom 31. März 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
c/o Hablützel Veuve Blöchlinger
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1967 geborene und ursprünglich aus A.___ stammende S.___ ist zum dritten Mal verheiratet und Mutter zweier minderjähriger Kinder (Urk. 6/12/1 S. 2, Urk. 6/35, Urk. 6/36). Sie arbeitete für verschiedene Arbeitgeber und hielt sich zwischenzeitlich auch in B.___ auf (Urk. 6/12/1 S. 2, Urk. 6/25, Urk. 6/33, Urk. 6/36 S. 12). Die Versicherte leidet seit einigen Jahren an psychischen Beschwerden, an einer Alkoholabhängigkeit sowie an einem ständigen Substanzgebrauch (Urk. 1 S. 3, Urk. 6/13/2 S. 1, Urk. 6/35 S. 5 f.).
         Am 30. August 2004 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Eingang: 7. September 2004; Urk. 6/35). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), diverse Arztberichte ein (Urk. 6/12/1-3, Urk. 6/13/1-2, Urk. 6/14/1-2, Urk. 6/15/1-2, Urk. 6/16/1-2). Mit Verfügung vom 25. April 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab mit der Begründung, dass die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 6/11). Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. Mai 2005 (Urk. 6/8) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2005 ebenfalls ab (Urk. 2). Mit Verfügung vom 16. August 2005 wurde Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von S.___ für das IV-Verwaltungsverfahren ernannt (Urk. 6/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2005 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, mit Eingabe vom 11. Juli 2005 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
"1.  Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. Juni 2005 sei aufzuheben.
 2.  Die Vorinstanz sei anzuweisen, den medizinischen Sachverhalt zu vervollständigen.
 3.  Der Beschwerdeführerin seien die Leistungen der IV zu entrichten, insbesondere eine Rente.
 4.  Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessverbeiständung unter Einsatz des unterzeichnenden Rechtsanwalts zu gewähren.
 5.  Unter Entschädigungsfolge."
         In der Beschwerdeantwort vom 7. September 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 29. September 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 7). Zusammen mit seinem Schreiben vom 2. Dezember 2005 (Urk. 8) reichte Rechtsanwalt Blöchlinger seine Honorarnote vom 2. Dezember 2005 ein (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1    
1.1.1   Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.1.3   Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung für Psychopathien (EVGE 1963 S. 36 Erw. 3 mit Hinweisen), psychische Fehlentwicklungen (EVGE 1961 S. 326 Erw. 3), Trunksucht (EVGE 1968 S. 278 Erw. 3a), suchtbedingten Missbrauch von Medikamenten (ZAK 1964 S. 122 Erw. 3), Rauschgiftsucht (BGE 99 V 28 Erw. 2) und Neurosen (EVGE 1964 S. 157 Erw. 3 und 4, ZAK 1992 S. 171 Erw. 2a je mit Hinweisen). Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Alkoholsucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (ZAK 1992 S. 172 Erw. 4d). Soweit es um die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht geht, ist erforderlich, dass ihr eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zu Grund liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt, damit diese als invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG anerkannt werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen V. vom 29. Juli 2005, I 234/05 und in Sachen W. vom 4. April 2002, I 401/01, mit Hinweis).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

2.      
2.1     Die IV-Stelle hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 8. Juni 2005 sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. September 2005 fest, dass ein reines Suchtgeschehen vorliege. Die erwähnten depressiven Episoden seien nicht von derartiger Schwere und nicht von dauerhaftem Charakter, so dass die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Auch sei die Beschwerdeführerin nicht in ständiger psychiatrischer Behandlung gewesen (Urk. 2 S. 3, Urk. 5 S. 3).
         Die Beschwerdeführerin machte hingegen geltend, die medizinischen Akten seien unvollständig, da die genaue Ursache für die Suchtproblematik nicht abgeklärt worden sei. Es bestünden Hinweise dafür, dass eine psychische Einwirkung Ursache für das Suchtverhalten gewesen sei. Die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasse (Urk. 1 S. 3 f.).
         Strittig und zu prüfen ist somit, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt beziehungsweise ob der Gesundheitszustand genügend abgeklärt wurde.
2.2    
2.2.1   Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Arztbericht vom 11. April 2005 die folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf: früher depressive Episode unterschiedlichen Ausmasses. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtige Situation nicht bekannt (Urk. 6/12/1 S. 1). Die Beschwerdeführerin sei vom 30. Mai 2001 bis zum 15. September 2003 bei ihm in Behandlung gewesen, am 25. August 2004 habe sie ihm einen Höflichkeitsbesuch abgestattet. In der Anamnese führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin habe früher vermehrt Alkohol getrunken aufgrund von depressiven Symptomen. Nach der Rückkehr aus B.___ in die Schweiz habe sie die Trennung von ihrem damaligen Ehemann angestrebt. In dieser schwierigen Situation sei es zur Krise gekommen, auf welche die Beschwerdeführerin mit vermehrtem Alkoholkonsum reagiert habe. Nach einer dreitägigen Abstinenz habe die Beschwerdeführerin befürchtet, erneut rückfällig zu werden, weshalb sie über das D.___ in die Psychiatrische Klinik E.___ eingewiesen worden sei und sich dort vom 16. Mai 2001 bis zum 28. Mai 2001 aufgehalten habe. Aufgrund der depressiven Symptome sei dort eine Therapie mit Efexor begonnen worden. Nach der Entlassung aus der Klinik habe sie bei ihm eine ambulante Therapie begonnen. Dabei habe sich auch in den ambulanten Gesprächen weiterhin eine starke Depression gezeigt. Zwei Mal habe sie eine Arbeit gefunden, habe diese aber wieder aufgeben müssen wegen mangelnder Konzentration und Belastbarkeit. Im Herbst 2003 sei sie zurück nach A.___ gegangen, wobei sie auch dort in einer Klinik gewesen sei und offenbar ein Delir durchgemacht habe. Nach ihrer Rückkehr Mitte 2004 sei sie nicht mehr zu ihm in die Therapie gekommen. Dieser Arztbericht enthält keine Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit Ausnahme der Feststellung, dass Dr. C.___ die Beschwerdeführerin vom 21. August 2003 bis zu ihrer Abreise nach A.___ zu 100 % krankgeschrieben habe (Urk. 6/12/1 S. 2 f.).
2.2.2   Im Arztbericht der Psychiatrischen Klinik F.___ vom 29. Mai 2001 wurden die Diagnosen Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F10.21), Störung durch Sedativa, ständiger Gebrauch (ICD-10: F13.25) und Verdacht auf Dysthymie (ICD-10: F34.1), Differenzialdiagnose: mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) genannt (Urk. 6/13/2 S. 1). Weiter ist diesem Arztbericht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin beschrieben habe, dass sie schon immer unter eher depressiven Verstimmungen gelitten und Alkohol als Stimmungsverbesserer konsumiert habe. In den letzten zwei Jahren, als die Familie wegen des Ehemannes nach B.___ gezogen sei, habe sie zunehmend vermehrt Alkohol konsumiert, initial aus Langeweile, später zwangsläufig. Aufgrund der depressiven Verstimmung sei eine Therapie mit Efexor am 25. Mai 2001 begonnen worden. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin enthält dieser Arztbericht keine Angaben (Urk. 6/13/2 S. 1).
2.2.3 Schliesslich geht die Diagnose Alkohol- und Benzodiazepingebrauch seit etwa fünf Jahren aus dem Arztbericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 13. Oktober 2004 hervor, wobei diese keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 6/16/1 S. 1). Dr. G.___ führte in diesem Arztbericht sowie in seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 13. Oktober 2004 betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, sie sei voll arbeitsfähig. Das Alkohol- und Medikamentenproblem solle mittels fachkompetenter Beratung und Vermittlung einer regelmässigen Arbeitstätigkeit angegangen werden (Urk. 6/16/1, Urk. 6/16/2).
2.3
2.3.1   Es ergibt sich aus den Akten und ist zudem unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an einer Alkoholabhängigkeit und einem ständigen Substanzgebrauch leidet (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 6/12/1 S. 1, Urk. 6/13/2 S. 1, Urk. 6/16/1 S. 1).
2.3.2   Unklar ist jedoch, ob der Alkoholabhängigkeit und dem ständigen Substanzgebrauch eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zu Grunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache dieser Alkohol- und Substanzabhängigkeit darstellt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 4. April 2002, I 401/01, mit Hinweis). Zwar geht aus dem Arztbericht der Psychiatrischen Klinik F.___ vom 29. Mai 2001 die Diagnose Verdacht auf Dysthymie (ICD-10 F:34.1) und die Differenzialdiagnose mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F:32.1) hervor (Urk. 6/13/2 S. 1), aus dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 11. April 2005 sodann, dass früher depressive Episoden unterschiedlichen Ausmasses bestanden hätten (Urk. 6/12/1 S. 1). Keinem der Arztberichte sind jedoch Ausführungen darüber zu entnehmen, ob das jeweils diagnostizierte Leiden eine (Teil-)Ursache für die Sucht darstellte (Urk. 6/12/1, Urk. 6/13/2). Insbesondere geht aus den Akten nicht hervor, wann, weshalb und unter welchen Umständen die Beschwerdeführerin mit dem Konsum von Alkohol- und Benzodiazepinen begonnen hat. Ausserdem kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob das möglicherweise ursächliche Leiden die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Schwere aufweist, zumal die aufgeführten Diagnosen der Dysthymie beziehungsweise der Depression unterschiedlichen Ausmasses in ihrer Schwere und dem damit zusammenhängenden Einfluss auf die sozialen, häuslichen und beruflichen Aktivitäten deutlich voneinander abweichen (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 5. Aufl., S. 142 f. und S. 150). Schliesslich stellt sich auch die Frage, welchen Einfluss die Übergriffe des damaligen Ehemannes auf den Gesundheitszustand und das Suchtverhalten der Beschwerdeführerin hatten (vgl. Urk. 6/36 S. 14 f.).
         Unklar ist schliesslich, ob die Sucht ihrerseits zur Ausbildung einer Krankheit geführt hat, denn es geht aus den Akten nicht hervor, seit wann die Alkohol- und Substanzabhängigkeit besteht und ob beispielsweise die diagnostizierte Depression (Urk. 6/12/1 S. 1) eine Folge davon ist.
2.3.3   Zwar geht aus dem einzigen aktuelleren Arztbericht von Dr. G.___ vom 13. Oktober 2004 hervor, dass der diagnostizierte Alkohol- und Benzodiazepingebrauch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat (Urk. 6/16/1). Da aber Dr. G.___ kein Facharzt für Psychiatrie ist, sein Arztbericht zudem keine Begründung aufweist, und den zwei älteren von psychiatrischen Fachpersonen erstellten Arztberichten ein psychisches Leiden zu entnehmen ist (Urk. 6/12/1, Urk. 6/13/2), welches gemäss Dr. C.___ zumindest zeitweise zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führte (Urk. 6/12/1 S. 1 lit. B), kann nicht auf die Einschätzung von Dr. G.___ abgestellt werden.

3.      
3.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder gestützt auf die Arztberichte von Dr. C.___ (Urk. 6/12/1) und Dr. G.___ (Urk. 6/16/1) noch gestützt auf den Arztbericht der Psychiatrischen Klinik F.___ (Urk. 6/13/2) abschliessend beurteilt werden kann, ob das Suchtgeschehen im Rahmen der Invalidenversicherung relevant ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juni 2005 ist daher aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen.
3.2     Das einzuholende psychiatrische Gutachten sollte eine Anamnese enthalten und auch über die jeweiligen Lebensumstände und deren Einfluss auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Auskunft geben. Dabei sind insbesondere die im Scheidungsurteil vom 30. Juni 2003 erwähnten Übergriffe ihres damaligen Ehemannes zu berücksichtigen (Urk. 6/36 S. 14 f.). Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein muss. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand.
         Weiter sind die an die psychiatrische Fachperson zu richtenden Fragen dahingehend zu formulieren, dass diese begründetermassen darlegt, ob das Suchtgeschehen selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. In Bezug auf die allfälligen krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht hat die psychiatrische Fachperson auszuführen, welche Schwere dem ursprünglichen Gesundheitsschaden zukommt und ob dieser seiner Natur nach eine für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung darstellt. Im Weiteren wird die Frage zu beantworten sein, ob das Suchtgeschehen eine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Ausserdem hat sich die fachärztliche Person dazu zu äussern, seit wann das Suchtgeschehen besteht und seit wann beziehungsweise in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin allenfalls in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Schliesslich hat die psychiatrische Fachperson darzulegen, inwiefern die möglicherweise eingeschränkte Arbeitsfähigkeit durch Abstinenz wiederhergestellt werden kann.

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
         Der Rechtsvertreter der Versicherten hat gemäss der eingereichten Honorarnote vom 2. Dezember 2005 (Urk. 9) in der Zeit nach Ergehen des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. Juni 2005 zeitliche Aufwendungen von 2,9 Stunden und Barauslagen im Betrag von Fr. 86.60 gehabt. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen, so dass der Versicherten dafür in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,6 % eine Prozessentschädigung von Fr. 717.25 ([2,9 Stunden x Fr. 200.-- + Fr. 86.60] + 7,6 %) zuzusprechen ist. Infolge des Ausgangs des Verfahrens muss über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht beschlossen werden.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juni 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 717.25 (inkl. MwSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).