Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00810
IV.2005.00810

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 30. September 2005
in Sachen
Y.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2005 einen Rentenanspruch von Y.___ verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. Juli 2005, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Ausrichtung einer ganzen Rente, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und erneutem Entscheid an die IV-Stelle beantragt (Urk. 1 S. 2), sowie nach Einsicht in die auf Gutheissung der Beschwerde im Sinne des Eventualantrags schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 14. September 2005 (Urk. 7),

in der Erwägung,
         dass die IV-Stelle im Einspracheentscheid vom 9. Juni 2005 die Gesundheitsschäden des Beschwerdeführers als reine Folgen des Unfalls vom 13. April 2001 betrachtete und gestützt auf den SUVA-Entscheid vom 12. Oktober 2004 einen (rentenausschliessenden) Invaliditätsgrad von 25 % annahm (Urk. 2, Urk. 9/40),
         dass im besagten SUVA-Entscheid ausgeführt wird, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer Arbeiten mit mittelschweren Gewichten und repetitiven Handgelenksbewegungen beidseits, mit grösserem Kraftaufwand beider Hände sowie mit Schlägen und Vibrationen auf die Handgelenke nicht mehr zumutbar seien, weshalb er nicht mehr wie bisher als Reiniger tätig sein könne, und dass zudem die visuell-räumlichen Lern- und Frischgedächtnisleistungen, die Aufmerksamkeitsfunktionen sowie einzelne Exekutivfunktionen eingeschränkt seien, dass der Beschwerdeführer hingegen in einer leichten, wechselbelastend sitzenden, gehenden und stehenden Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (Urk. 9/40),
         dass sich aus den Akten der SUVA ergibt, dass der Beschwerdeführer am 13. April 2001 beim Fensterreinigen aus ca. 6 Metern zu Boden stürzte und sich dabei eine traumatische Hirnverletzung, eine Jochbeinfraktur links, eine tief laterale Orbitaboden-Fraktur links, eine Lefort-Fraktur 1 links, eine nicht dislozierte Jochbogenfraktur links, eine distale, intraarticuläre Radiusfraktur rechts, eine distale, intraarticuläre Vorderarmtrümmerfraktur links sowie eine per-/subtrochantäre Femurfraktur links zugezogen hatte (Urk. 9/55/26),
         dass sich der SUVA-Entscheid vom 12. Oktober 2004 primär auf den Austrittsbericht der A.___ vom 11. Juni 2003 (Urk. 9/55/26) stützte, in welchem dem Beschwerdeführer mit den oben erwähnten Einschränkungen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wird,
         dass im neuropsychologischen Konsiliarbericht vom 15. Mai 2003 (Urk. 9/55/28) zum Austrittsbericht der A.___ festgehalten wird, in der Untersuchung habe der Beschwerdeführer zum Schreiben und zum Zeichnen die rechte, dominante Hand (mit dem schmerzhafteren Handgelenk) eingesetzt, diese jedoch nach zwei Stunden mit der linken Hand gestützt,
         dass hinsichtlich der kognitiven Funktionen ausgeführt wird, die sprachlichen Lern- und Frischgedächtnisleistungen seien unauffällig, während die visuell-räumlichen Lern- und Frischgedächtnisleistungen, die Aufmerksamkeitsfunktionen sowie einzelne exekutive Funktionen vermindert seien,
         dass weiter auf eine geringe Frustrationstoleranz und ein erschwertes Ärgermanagement hingewiesen wird (Urk. 9/55/28),
         dass Dr. med. B.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Psychosomatik, im Bericht vom 7. Juli 2005 - welcher Bericht erst nach dem Einspracheentscheid vom 9. Juni 2005 (Urk. 2) verfasst wurde, sich jedoch auch auf den Sachverhalt vor dessen Erlass bezieht, weshalb er beachtlich ist - dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 30 % attestierte (Urk. 3/3),
         dass Dr. B.___ in somatischer Hinsicht ausführte, eine körperlich anstrengende Tätigkeit mit längerem Gehen oder Stehen sei wegen der Hüftbeschwerden nicht möglich, und aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit beider Handgelenke komme keine Arbeit in Frage, die mit einem Kraftaufwand verbunden sei oder feinmanuelle Fertigkeiten erfordere, so sei aufgrund dieser Einschränkungen das Führen kleiner Werkzeuge für den Beschwerdeführer ermüdend, und bereits das Halten eines Bleistifts über längere Zeit bereite Mühe,
         dass sie in neuropsychologischer Hinsicht auf Störungen im visuell-räumlichen Bereich, aber auch auf Defizite bei der geistigen Umstellfähigkeit/Flexibilität, der Strukturierung, der Lernfähigkeit, bei Problemlösungsstrategien bei einfachen aber unbekannten Aufgaben sowie im Bereich des abstrakten Denkens hinwies und die kognitive Belastbarkeit mit aktuell ca. 20 Minuten angab (Urk. 3/3),
         dass anhand dieser beiden Berichte nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob lediglich eine unterschiedliche Würdigung des gleichen Sachverhalts vorliegt oder ob sich der Gesundheitszustand seit dem Austrittsbericht der A.___ vom 15. Mai 2003 verschlechtert hat,
         dass demzufolge der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juni 2005 aufzuheben und die Sache zu weiteren, insbesondere neuropsychologischen Abklärungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen ist,
         dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen) und nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat,
         dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 9. Juni 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).