Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2005.00812
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III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Annaheim als Einzelrichterin
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 29. März 2006
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt
1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gab dem 1944 geborenen X.___ am 21. März 2001 leihweise zwei Hörgeräte ab (Verfügung vom 18. April 2001, Urk. 7/7). Am 17. Juli 2004 verlor er diese bei der Gartenarbeit. Sie waren ihm offenbar aus der Hemdentasche gefallen, wo er sie während der Verwendung eines Gehörschutzes deponiert hatte. Da er sie trotz intensiver Suche nicht mehr finden konnte, bezog er bei der Y.___ neue Hörgeräte und meldete den Verlust am 30. August 2004 der IV-Stelle an ((Urk. 7/16/4, 7/16/6, Urk. 7/19).
Nachdem die Haftpflichtversicherung dem Versicherten eine Entschädigung von Fr. 1'980.-- geleistet hatte (Urk. 7/10/2), erliess die IV-Stelle am 20. Mai 2005 eine Verfügung, mit der sie sich bereit erklärte, einen Anteil von Fr. 3'246.80 zu übernehmen. Gleichzeitig liess sie sich die Leistung der Haftpflichtversicherung anrechnen und sprach dem Versicherten den Restbetrag von Fr. 1'266.80 zu (Urk. 7/6). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 15. Juni 2005 (Urk. 7/4) wies sie mit Entscheid vom 29. Juni 2005 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ am 11. Juli 2005 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm den Sockelbetrag für eine beidseitige Hörmittelversorgung zuzüglich Dienstleistungskosten abzüglich eines 10%igen Selbstbehaltes zu übernehmen, ohne dass die Leistungen der privaten Haftpflichtversicherung berücksichtigt würden (Urk. 1). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 7. September 2005 unter Hinweis auf ihre zuhanden des BSV festgehaltenen Überlegungen betreffend Ersatz verloren gegangener Hörgeräte auf einen Antrag (Urk. 6, 9).
Auf die Parteivorbringen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Strittig ist die Höhe des von der IV-Stelle zu leistenden Kostenersatzes im Zusammenhang mit der Hörgeräteversorgung des Beschwerdeführers vom August 2004. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Die leihweise Abgabe der Hörgeräte findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 21 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), Art. 3 der vom Eidgenössischen Departement des Innern aufgrund von Art. 21 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erlassenen Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) sowie in Ziff. 5.07 der im Anhang zur HVI enthaltenen Hilfsmittelliste.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 HVI sind die von der Invalidenversicherung abgegebenen Hilfsmittel sorgfältig zu verwenden; wird ein Hilfsmittel wegen schwerer Verletzung der Sorgfaltspflicht oder Nichtbeachtung besonderer Auflagen vorzeitig gebrauchsuntauglich, hat die versicherte Person eine angemessene Entschädigung zu leisten (Abs. 2).
2.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
3.
3.1 Der Einspracheentscheid (Urk. 2) gibt die Anspruchsgrundlagen für die Zusprechung von Hilfsmitteln, die dazu entwickelte Rechtsprechung sowie den Ablauf des Verwaltungsverfahrens wieder. Im materiellen Teil findet sich der Hinweis, dass bei nicht fahrlässigem Verlust eines Hörgerätes die Differenz zwischen der Haftpflichtversicherung und der Abgeltungsregelung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) übernommen werden könne. Dementsprechend zieht sie die dem Beschwerdeführer von der Privathaftpflichtversicherung ausgerichtete Vergütung von Fr. 1'980.-- von der mit Fr. 3'246.80 bezifferten Kostenbeteiligung ab und spricht den daraus resultierenden Betrag von Fr. 1'266.80 dem Beschwerdeführer zu.
In der der Beschwerdeantwort beigelegten Stellungnahme der IV-Stelle vom 9. August 2005 (Urk. 9) finden sich zudem Hinweise zur Sorgfaltspflicht bei der Verwendung leihweise abgegebener Hilfsmittel und zur Entschädigungspflicht des Versicherten beziehungsweise Entlehners bei vorzeitiger Gebrauchsuntauglichkeit der überlassenen Sache, wie sie in Art. 6 Abs. 1 und 2 HVI sowie Art. 97 und 305 des Obligationenrechts (OR) umschrieben sind. Sinngemäss scheint die IV-Stelle darin zudem den Standpunkt einzunehmen, dass die Höhe der Entschädigung der Privathaftpflichtversicherung nicht massgebend sein könne zur Bestimmung der von der versicherten Person zu leistenden Entschädigung. Auch weist sie darauf hin, dass eine Entschädigungspflicht nur bei einer schweren Verletzung der Sorgfaltspflicht bestehe.
3.2 Eine Auseinandersetzung mit der sich aufgrund von Art. 6 Abs. 2 HVI stellenden Frage, ob der Versicherte eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe, findet sich demnach weder im Einspracheentscheid noch in der Beschwerdeantwort. Soweit sich die IV-Stelle auf die beim nicht fahrlässigen Verlust von Hörgeräten geltende Praxis beruft und auch im Schreiben vom 10. September 2004 (Urk. 715/2) Fahrlässigkeit verneint wird, ist der angefochtene Entscheid zudem widersprüchlich. Liegt tatsächlich keine Sorgfaltspflichtverletzung vor, ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum eine Entschädigungspflicht zumindest im Umfang der von der privaten Haftpflichtversicherung erbrachten Leistung bejaht wird und warum dem Beschwerdeführer die sich auf Fr. 724.35 (inkl. Mehrwertsteuer) belaufende Differenz zwischen der Dienstleistungsstufe 3 und der Dienstleistungsstufe 1 von der Y.___ in Rechnung gestellt wurde (Urk. 7/10/4). Objektive Kriterien für die Bemessung der Entschädigung werden jedenfalls nicht angeführt. Wenn die IV-Stelle sie sich auf die Entschädigung der Privathaftpflichtversicherung beruft, so ist der in der Stellungnahme vom 9. August 2005 vertretenen Auffassung insofern beizupflichten, als die Entschädigungs- beziehungsweise Schadenersatzpflicht als solche nicht davon abhängen kann, ob die versicherte Person über eine Privathaftpflichtversicherung verfügt oder nicht. Auch bildet der auf versicherungsvertraglicher Grundlage beruhende Entscheid der Haftpflichtversicherung über die Höhe der Entschädigung keine taugliche, invalidenversicherungsrechtlich relevante Grundlage, um den Umfang der die versicherte Person treffenden Entschädigungspflicht bestimmen zu können.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der vorliegend zu beurteilende Einspracheentscheid ungenügend begründet ist und daher auch nicht prüfend nachvollzogen werden kann. Er ist daher aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie einen neuen Einspracheentscheid mit gehöriger Begründung erlasse, aus der hervorgeht, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von Art. 6 HVI vorliegt oder nicht. Dabei wird das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. September 2005 (i.S. G., I 250/05, Erw. 2.1, 4) zu berücksichtigen sein, das ebenfalls den Verlust zweier Hörgeräten zum Gegenstand hat (Ablegen der Hörgeräte auf dem Nachttisch, Zerbeissen derselben durch den infolge der offen stehenden Tür ins Schlafzimmer gelangenden Junghund), das eine massgebliche Verletzung der Sorgfaltspflicht bejaht und bezüglich der Frage der angemessenen Entschädigung bei Hörgeräten die Abstufung gemäss Tarifvertrag gestützt auf die Rechtsprechung von BGE 119 V 255 als rechtskonform bestätigt.
Ferner wird es zur Begründung der Höhe einer allenfalls vom Beschwerdeführer zur tragenden Entschädigung unerlässlich sein, zunächst die Berechnung der Höhe der in Betracht fallenden Kostenbeteiligung der IV-Stelle an der Hörgeräteversorgung der Indikationsstufe 1 unter Bezugnahme auf die massgebenden verwaltungsinternen Grundlagen auf nachvollziehbare Weise darzulegen. Danach wird unter Angabe der zur Anwendung gelangenden Bemessungsregeln oder -kriterien darzulegen sein, inwieweit der Beschwerdeführer für diese Kosten einzustehen hat.
4. Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie einen neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen erlasse.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin
AnnaheimCondamin