IV.2005.00814
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Lamas
Urteil vom 17. Oktober 2006
in Sachen
V.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Pascal Acrémann
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1949 geborene V.___ arbeitete seit ihrer Einreise in die Schweiz 1971 bei verschiedenen Gastronomiebetrieben. Seit 1989 ist sie beim Restaurant A.___ in '___' als Servicemitarbeiterin angestellt, wobei sie seit dem 21. Januar 2003 die Arbeit nicht mehr aufgenommen hat (Urk. 9/33 und 9/37). Seit April 2003 ist V.___ verwitwet (Urk. 9/38).
Am 17. Februar 2004 (Urk. 9/37) meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 9/17 f. und 9/20), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/33) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 9/32) ein. Ferner gab sie bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, ein Gutachten in Auftrag, welches am 2. September 2004 erstattet wurde (Urk. 9/19). Mit Verfügung vom 21. April 2005 (Urk. 8/14) verneinte die Verwaltung sowohl einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente und hielt mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2005 (Urk. 2) daran fest.
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob V.___, vertreten - wie bereits im Einspracheverfahren - durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, am 12. Juli 2005 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2. Die Angelegenheit sei zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Gleichzeitig reichte sie einen von der DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG eingeholten Bericht der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Spitals C.___ (nachfolgend: C.___-Bericht) vom 6. Juli 2005 (Urk. 3/5) ein. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. September 2005 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 16. September 2005 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie zur ärztlichen Aufgabe sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit (oder die Fähigkeit, sich im ausserberuflichen Aufgabenbereich zu betätigen; vgl. Art. 28 Abs. 2bis IVG) wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Zu diesen Massnahmen gehören die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Berichte davon aus, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, der die Notwendigkeit beruflicher Eingliederungsmassnahmen oder den Anspruch auf eine Invalidenrente begründen könnte (Urk. 2 S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin hingegen bemängelt im Wesentlichen die ungenügende Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin. Insbesondere sei keine rheumatologische Begutachtung erfolgt. Wie dem eingereichten C.___-Bericht zu entnehmen sei, habe im Untersuchungszeitpunkt (16. Februar 2005) aus rheumatologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ferner seien die Fibromyalgie-Problematik und die Einschränkung durch die gynäkologischen Beschwerden eingehend abzuklären; aufgrund der Polymorbidität vorzugsweise bei einer MEDAS (Urk. 1 S. 3).
3.
3.1 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte am 24. Februar 2004 (Urk. 9/20) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein LWS-Syndrom mit Reizsymptomatik links, ein HWS-Syndrom, eine Periarthropathia humeroscapularis (PHS) links sowie eine depressive Reaktion. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine chronische Zystitis mit Hämaturie. Die Beschwerdeführerin habe starke Schmerzen im Rücken, am Kopf, an den Händen und an beiden Kniegelenken. Sie könne nicht schlafen, länger stehen/sitzen und habe ein Brennen der Harnblase mit Pollakisurie. Spezialärztliche Untersuchungen hätten keine stattgefunden; eine Psycho- und Physiotherapie sowie die Behandlung mit nichtsteroidalen Antirheumatika (NSAR) seien erfolgt. Dr. D.___ stellte eine reservierte Prognose und erachtete die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Servicemitarbeiterin seit Januar 2003 als zu 100 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsunfähig, wobei letzteres schwer zu bewerten sei.
In der von der DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG eingeholten Stellungnahme vom 6. Mai 2005 (Urk. 9/6) gab Dr. D.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: Harninkontinenz, Hämaturie, Fibromyalgie generalisiert, LWS-Syndrom, PHS links, Depression. Die bisherige Erwerbstätigkeit als Servicemitarbeiterin sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Sie trage Tag und Nacht Windeln und sei daher in einem Restaurationsbetrieb nicht einsetzbar. Auch leichtere Arbeiten seien ihr nicht zuzumuten. Der medizinische Sachverhalt sei umfassend abgeklärt; Untersuchungen seien zur Zeit keine angezeigt.
3.2 Im Gutachten vom 2. September 2004 (Urk. 9/19) stellte der Psychiater Dr. B.___ keine psychiatrische Diagnose. Nebst eines allfälligen Entwurzelungssyndroms bleibe immer die Frage offen, ob die Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht histrionisch gefärbt sei und ob sie ihre körperlichen Beschwerden nicht im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung aggraviere. Der derzeitige Stand der Dinge erlaube aber - jedenfalls vorläufig - keine solche Diagnose. Die Vorgeschichte spreche aber eher gegen eine neurotische Entwicklung. Die depressive Grundstimmung sei mit den langwierigen körperlichen Beschwerden, die eine Arbeitsunfähigkeit bei einer an sich recht arbeitsamen Person bewirkten, erklärbar; auch zum Teil mit der Verwitwung. Eine Einschränkung durch ein Psychosyndrom sei zur Zeit unwahrscheinlich. Die chronische Zystitis scheine Kern und Ausgangspunkt der somatischen Beschwerden zu sein. Eine chronische Infektion könne durch Ausschwemmung von Bakterientoxinen auch rheumatische Beschwerden (und Schwindel) verursachen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Notwendigkeit für Massnahmen, sondern eher eine Kontraindikation wegen unnötiger "Psychiatrierung". Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen bestehe nicht; aus somatisch-medizinischen Gründen könne die Beschwerdeführerin jedoch nicht als arbeitsfähig betrachtet werden.
3.3 Im Bericht des Spitals C.___, Urologische Klinik, vom 25. Oktober 2004 (Urk. 9/18) stellten die untersuchenden Ärzte - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - einen Harnweginfekt fest, rezidivierend auftretend sein ungefähr drei Jahren. Die nach einer notfallmässigen Selbstzuweisung erfolgte sonografische Untersuchung habe unauffällige Nieren und Blase ergeben. Im Urin seien Bakterien, Mikrohämaturie und Leukozyturie nachgewiesen worden. Urografisch seien regelrechte Abflussverhältnisse beidseits vorgefunden worden. Eine Zystoskopie habe unauffällige Verhältnisse gezeigt. Eine chrondynamische beziehungsweise urodynamische Untersuchung sei geplant. Der Bericht enthält keine Angaben betreffend einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit.
Nach Durchführung der genannten Untersuchungen stellten die Ärzte der Urologischen Klinik am 4. April 2005 (Urk. 9/17) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Ein unklares urethrales Schmerzsyndrom mit gemischter Urge- und Stressinkontinenz, rezidivierende Blasenentzündzungen sowie Makro- und Mikrohämaturieepisoden. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie einen Status nach Hysterektomie vor ungefähr 11 Jahren fest. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein klares brennendes Schmerzsyndrom, welches zu einer hohen Miktionsfrequenz führe. Da bisher eine anticholinerge Therapie nicht ausprobiert worden sei, werde dies nun nachgeholt. Sollte es zu keinerlei Verbesserung kommen, sollte eine Botoxinjektion in den blasenhalsnahen Detrusorbereich diskutiert werden. Angaben zur Arbeitsunfähigkeit seien nicht bekannt beziehungsweise nicht zugänglich.
Im Schreiben zuhanden der DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG vom 25. Mai 2005 (Urk. 9/5) erklärte Prof. Dr. F.___, Klinikdirektor an der Urologischen Klinik, die Beschwerdeführerin sei von August 2004 bis März 2005 wegen eines chronisch rezidivierenden Harnwegsinfektes behandelt worden. Der Infekt sei zur Zeit ausgeheilt. Er gründe jedoch in der unvollständigen Blasenentleerung. Bei Status nach Hysterektomie vor ungefähr 10 Jahren sei die Beschwerdeführerin deshalb mit Verdacht auf eine sanierungsbedürftige Zysto-/Rectozele ihrem Gynäkologen zugewiesen worden. Ohne eine allfällige gynäkologische operative Intervention könnten die gestellten Fragen nicht beantwortet werden. Ferner sei auch eine rheumatologische Stellungnahme notwendig. Es bestehe ein Brief vom 23. Mai 2005 von der Rheumaklinik des Spitals C.___, worin ein zerviko/lumbovertebrales Syndrom diagnostiziert worden sei.
3.4 Der beschwerdeweise eingereichte C.___-Bericht vom 6. Juli 2005 (Urk. 3/5) betrifft Tatsachen, die in den massgeblichen Zeitraum bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides fallen, und ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Ein generalisiertes Schmerzsyndrom, ein cervikovertebrales und lumbovertebrales Syndrom bei ungünstiger Statik (Flachrücken thorakal, Hyperkyphosierung hochthorakal mit Kopfprotraktion), Haltungsinsuffizienz und sekundär im Vordergrund stehende muskuläre Befunde; Verdacht auf Depression. Die Beschwerdeführerin sei am 9. und am 16. Februar 2005 ambulant untersucht worden. Zum Untersuchungszeitpunkt habe aus rheumatologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für eine leichte körperliche Tätigkeit, ohne längere Zwangspositionen für das Achselskelett und ohne repetitives Heben von Gewichten über 10 kg, bestanden. Auch die bisherige Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführerin mit den erwähnten Einschränkungen zu maximal 50 % zumutbar.
4.
4.1 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, lässt sich aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbesondere deren Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht abschliessend beurteilen.
Der Hausarzt legt zur Hauptsache die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden dar. Insbesondere erscheint die seit Januar 2003 attestierte durchgehende 100%ige Arbeitunfähigkeit als nicht nachvollziehbar, zumal - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält - Dr. D.___ trotz diagnostizierter chronischer Zystitis und der Schulter-Nacken-Problematik keine spezialärztliche Untersuchungen veranlasste. Wie Dr. D.___ im Bericht vom 24. Februar 2004 selbst erklärte, sei die von ihm zwar mit "halbtags" angegebene zumutbare Erwerbstätigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit schwer zu bewerten. Seiner Einschätzung kommt daher nur geringe Aussagekraft zu. Ebenso wenig kann der von der DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG beim Hausarzt eingeholten Stellungnahme vom 6. Mai 2005 (Urk. 9/6) gefolgt werden, diagnostiziert doch Dr. D.___ - ohne näher darauf einzugehen - Fibromyalgie und begründet die vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit allein mit dem Windelntragen. Das Gericht darf und soll denn auch in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Die Urologische Klinik des Spitals C.___ machte keine Angaben zur konkreten Auswirkung der urologischen Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Wie dem Schreiben von Prof. Dr. F.___ an die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG vom 25. Mai 2005 (Urk. 9/5) jedoch entnommen werden kann, sei aufgrund des Verdachtes auf eine sanierungsbedürftige Zysto-/Rectozele eine abschliessende Stellungnahme erst nach Durchführung einer allfälligen Operation möglich.
Die im C.___-Bericht vom 6. Juli 2005 (Urk. 3/5) genannten rheumatologischen Diagnosen stimmen mit den übrigen Arztberichten im Wesentlichen überein. Indes bleibt unbegründet, warum sowohl in der nicht als leichte körperliche Tätigkeit einzuschätzenden angestammten Erwerbstätigkeit als Serviceangestellte als auch in einer - behinderungsangepassten - leichten körperlichen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehen soll.
Der Psychiater Dr. B.___ stellte keinen Gesundheitsschaden fest. Nach eigenen Angaben handelt es sich dabei jedoch um eine "vorläufige" Beurteilung. Offen bleibt nach seiner Auffassung die Frage nach dem Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung, einer allfälligen Entwurzelungsproblematik sowie nach der Menge der verordneten Medikamente. Er wies ferner auf die seiner Meinung nach in den somatischen Beschwerden begründete depressive Grundstimmung hin, welche im C.___-Bericht als Verdacht auf Depression aufgeführt wird.
4.2 In Würdigung der medizinischen Akten ist zusammenfassend festzustellen, dass sich die angeführten ärztlichen Beurteilungen einzig auf die Einschätzung in ihrem jeweiligen Fachgebiet beschränken. Wenn aus rheumatologischen Gründen eine Einschränkung attestiert und urologisch/gynäkologisch eine solche nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, ferner in psychiatrischer Hinsicht gewisse Fragen offen bleiben, so rechtfertigt es sich grundsätzlich nicht, die einzelnen Befunde isoliert zu betrachten.
Unter diesen Umständen bilden die vorhandenen medizinischen Akten keine im Sinne der Rechtssprechung hinreichende Grundlage für die Annahme, es bestehe kein Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung. Deshalb sind zusätzliche Abklärungen mit Bezug auf die Frage, wie sich die verschiedenen Beschwerdebilder in ihrer Gesamtheit auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, angezeigt. Die Sache ist zu diesem Zweck an die IV-Stelle zurückzuwesen. Diese wird eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung zu veranlassen und danach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen haben.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist in Würdigung der massgebenden Umstände und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juni 2005 aufgehoben, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse E.___
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).