IV.2005.00815

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 19. September 2006
in Sachen
Kanton Zürich
Beschwerdeführer

vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich

diese vertreten durch Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich

diese vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
Tödistrasse 17, Postfach 2643, 8022 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

weitere Verfahrensbeteiligte:

A.___

Beigeladene


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1945, war seit 17. November 2003 beim Kanton Zürich, Amt für Jugend und Berufsberatung, Regionalstelle B.___, C.___, als kaufmännische Sachbearbeiterin tätig (Urk. 10/24/1 Ziff. 1) und kündigte am 3. Februar 2004 das öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnis mit dem Kanton Zürich während der Probezeit auf den 13. Februar 2004 (Urk. 10/24/2).
         Am 22. Februar 2004 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 10/27 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge zwei Arztberichte beim Hausarzt der Versicherten (Urk. 10/14-15) und zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 10/20, Urk. 10/24/1) ein. Mit Verfügung vom 7. April 2005 stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 100 % fest und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2004 eine ganze Rente zu (Urk. 10/11). Die von der Finanzdirektion des Kantons Zürich, Beamtenversicherungskasse, am 27. April 2005 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/6) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2005 (Urk. 2 = Urk. 10/2) ab.

2.      
2.1     Dagegen erhob die Beamtenversicherungskasse am 11. Juli 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und Neufestsetzung des Beginns der Wartezeit (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2005 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen, und es sei festzustellen, dass die Wartezeit am 4. Februar 2004 eröffnet worden sei (Urk. 9 S. 2).
2.2     Mit Verfügung vom 24. November 2005 wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 15). Die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung vom 24. November 2005 wurde von der Beigeladenen indes nicht innerhalb der vorgesehenen Abholungsfrist von sieben Tagen bei der Schweizerischen Post abgeholt (Urk. 16/2). Die Beigeladene, welcher der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juni 2005 (Urk. 2 S. 2) eröffnet worden war, musste jedoch mit einem Beschwerdeverfahren und folglich mit der Zustellung einer Verfügung durch die Rechtsmittelinstanz rechnen. Nach der Rechtsprechung (BGE 123 III 493 Erw. 1, 119 V 94 Erw. 4b) hat die Verfügung vom 24. November 2004 folglich am letzten Tag der Abholungsfrist als zugestellt zu gelten, und es ist davon auszugehen, dass die Beigeladene auf eine Stellungnahme verzichtete.
2.3     Mit Replik vom 12. Januar 2006 hielt die Beamtenversicherungskasse an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 18). Die IV-Stelle liess sich innerhalb der ihr mit Verfügung vom 27. Januar 2006 (Urk. 19) angesetzten Frist zur Duplik nicht vernehmen, so dass Verzicht auf eine Stellungnahme anzunehmen ist. Mit Verfügung vom 14. März 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 21).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2     Gemäss Art. 49 Abs. 4 ATSG hat ein Versicherungsträger, welcher eine die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührende Verfügung erlässt, auch dem anderen Träger die Verfügung zu eröffnen (Satz 1). Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Satz 2). Nach der Rechtsprechung (BGE 126 V 310 Erw. 1 mit Hinweisen) sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung insbesondere hinsichtlich des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung der Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 129 V 73, vgl. BGE 130 V 273 Erw. 3.1 mit Hinweis). An der Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers ist daher nicht zu zweifeln.

2.
2.1     Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
         a.       mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG)                         geworden ist oder
         b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich                             mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04).
         Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).
2.2     Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
2.3     Gemäss Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 29 Abs. 1 IVG vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig war.

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juni 2005 davon aus, dass gestützt auf die medizinischen Akten der Beginn der Wartezeit auf den 19. November 2003 festzusetzen sei (Urk. 2). Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass ein Beginn der Wartezeit per 19. November 2003 nicht ausgewiesen sei. Die Wartezeit habe vielmehr erst zu einem späteren Zeitpunkt begonnen (Urk. 1 S. 6). In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. November 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin sodann, die Eröffnung der Wartezeit sei auf den 4. Februar 2004 zu datieren (Urk. 9 S. 2 Ziff. 4).
3.2     Von den Parteien wird nicht bestritten, dass ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG nicht vorliegt, weshalb sich die Entstehung des Rentenanspruchs vorliegend nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG richtet. Streitig und zu prüfen ist daher die Frage nach dem nach dem Eintrittszeitpunkt der invalidisierenden Arbeitsfähigkeit, dem Zeitpunkt der Eröffnung der Wartezeit.

4.
4.1     Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, erwähnte im Bericht vom 19. Februar 2004, dass die Versicherte am 1. Februar 2004 in ein Schneeloch getreten und auf den Brustkorb gestürzt sei (Urk. 10/22/6). Am 26. Februar 2004 stellte Dr. D.___ eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine Kontusion des Brustkastens fest (Urk. 10/22/7).
4.2     Mit Bericht vom 8. April 2004 diagnostizierte Dr. D.___ eine Kontusion des Thorax und eine Distorsion des Schultergürtels und der Halswirbelsäulenmuskulatur ohne ossäre Läsionen. Die Erstbehandlung nach dem Unfall vom 1. Februar 2004 habe am 5. Februar 2004 stattgefunden. Vom 4. Februar 2004 bis 14. März 2004 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Eine Arbeitsaufnahme im vollem Umfang sei ab 15. März 2004 möglich gewesen. Am 5. März 2004 sei die unfallbedingte Behandlung abgeschlossen worden (Urk. 10/22/5).
4.3     Am 28. Mai 2004 erwähnte Dr. D.___, dass ihn die Versicherte am 6. Mai 2004 erneut konsultiert habe. Gegenwärtig bestehe wieder ein gleiches Beschwerdebild wie vor dem Unfall vom 1. Februar 2004. Die Versicherte leide schon seit zehn Jahren unter Problemen im Bereich des Bewegungsapparates. Dabei handle es sich um Beschwerden, welche vergleichbar mit Beschwerden bei Weichteilrheumatismus seien. Vom 4. Februar 2004 bis 14. März 2004 habe infolge des Unfalls vom 1. Februar 2004 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 10/21/2).
4.4     Am 6. Mai 2004 stellte Dr. D.___ fest, dass der Versicherten die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 21 Stunden in der Woche halbtags zuzumuten sei (Urk. 10/15/1 Beiblatt).
4.5     Mit Bericht vom 16. Mai 2004 erwähnte Dr. D.___, dass die Versicherte seit 10 bis 15 Jahren unter Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates leide (Urk. 10/5/2 S. 2). An ihrem bisherigen Arbeitsplatz habe sie zunehmend Mühe gehabt, ihre psychisch belastende Arbeit weiter auszuführen. Infolge des Unfalls vom 1. Februar 2004 sei sie vom 5. Februar 2004 bis 14. März 2004 arbeitsunfähig gewesen. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Amt für Jugend und Berufsberatung habe sich die Versicherte einen beruflichen Wiedereinstieg nicht mehr vorstellen können. Längerfristig werde sie eine ruhige und körperlich leichte Büroarbeit mit der Möglichkeit, die Arbeitszeit ihren Beschwerden anzupassen, wieder ausüben können (Urk. 10/15/2 S. 1).
4.6     In seinem Bericht vom 11. Januar 2005 stellte Dr. D.___ fest, dass die Versicherte neu seit ungefähr Mitte des Jahres 2004 unter einer Fingerpolyarthrose mit eingeschränkter Beweglichkeit der Finger leide. Seit Beginn des Jahres 2004 leide sie zudem unter einem chronischen Schulter-Arm-Syndrom und an einer beidseitigen Epikondylitis. Unter einem chronischen Lumbovertebralsyndrom leide sie seit ungefähr Mitte des Jahres 2002. Im Verlaufe der letzten 5 bis 10 Jahren habe sich die gesundheitliche Situation progredient verschlechtert (Urk. 10/14/2 S. 2). Einen beruflichen Wiedereinstieg könne sich die Versicherte wegen ihrer rheumatischen Beschwerden nicht vorstellen. Bürotätigkeiten könne sie wegen der eingeschränkten Beweglichkeit und Kraftlosigkeit ihrer Finger nur während einer zeitlich beschränkten Zeit durchführen. In stressfreier Umgebung könne die Versicherte hingegen weiterhin Überwachungsarbeiten oder in beschränktem Umfang leichte, nicht ausschliesslich sitzend auszuführend Büroarbeiten ausüben (Urk. 10/14/2 S. 1).

5.
5.1     Aus der Beurteilung durch Dr. D.___ geht hervor, dass die Versicherte seit zehn beziehungsweise fünfzehn Jahren unter weichteilrheumatischen Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates litt (Urk. 10/5/2 S. 2; Urk. 10/21/2) und dass diese Beschwerden im Verlaufe der letzten fünf bis zehn Jahre zugenommen haben (Urk. 10/14/2 S. 2). Seit dem Jahre 2004 litt die Versicherte sodann zusätzlich unter einem chronischen Schulter-Arm-Syndrom und an einer beidseitigen Epikondylitis (Urk. 10/14/2 S. 2).
5.2     Aus dem Arbeitgeberfragebogen des Amtes für Jugend und Berufsberatung vom 11. Mai 2004 ist ersichtlich, dass die Versicherte vom 19. November bis 28. November 2003 und vom 8. Dezember bis 12. Dezember 2003 krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. Anschliessend war die Versicherte infolge des Unfalls vom 1. Februar 2004 vom 4. bis 6. Februar 2004 und vom 10. bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 13. Februar 2004 erneut arbeitsunfähig (Urk. 10/24/1 Ziff. 20). Laut der Beurteilung durch Dr. D.___ habe infolge des Unfalls vom 1. Februar 2004 in der Zeit vom 4. Februar 2004 bis 14. März 2004 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Am 15. Februar 2004 habe in Bezug auf die Unfallfolgen wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 10/22/5, Urk. 10/21/2). Folglich hat gestützt auf die Beurteilung durch Dr. D.___ als erstellt zu gelten, dass in Bezug auf die Folgen des Unfalls vom 1. Februar 2004 am 15. März 2004 der Status quo sine erreicht worden war.
5.3     Insofern Dr. D.___ die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitraum vom 4. Februar 2004 bis 14. März 2004 terminierte, erscheint seine Beurteilung nachvollziehbar begründet zu sein, sodass darauf abzustellen ist. Die Beurteilungen durch Dr. D.___ enthalten hingegen keine genauen Angaben zum Beginn der nicht unfallbedingten, durch die Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates und durch das chronischen Schulter-Arm-Syndrom verursachten Arbeitsunfähigkeit. In Anbetracht der Tatsache, dass die Versicherte vom 13. Dezember 2003 bis 3. Februar 2004 beim Amt für Jugend und Berufsberatung im Umfang des üblichen Arbeitspensums voll gearbeitet hat und vom 4. Februar bis 14. März 2004 ausschliesslich auf Grund des Unfalls vom 1. Februar 2004 in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, ist davon auszugehen, dass eine durch einen nicht unfallbedingten Gesundheitsschaden verursachte Arbeitsunfähigkeit frühestens am 15. März 2004 ausgewiesen war. Der Beginn einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ist daher frühestens auf diesen Zeitpunkt festzusetzen.
5.4     Hingegen ist die durch den Unfall vom 1. Februar 2004 verursachte Arbeitsunfähigkeit vom 4. Februar 2004 bis 14. März 2004 bei der Bemessung der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nicht zu berücksichtigen. Denn nach der Rechtsprechung ist für den Beginn des Rentenanspruchs nicht ausschliesslich der Wortlaut von Art. 29 IVG massgebend. Nach der Gesetzessystematik ist Art. 29 IVG vielmehr im Zusammenhang mit Art. 28 IVG auszulegen. Art. 28 Abs. 1 IVG umschreibt die einzelnen Rentenabstufungen nach Massgabe des Invaliditätsgrades, wogegen Art. 29 Abs. 1 IVG bezüglich des Anspruchsbeginns lediglich die minimale Anforderung an den Rentenanspruch nach Art. 28 IVG zum Gegenstand hat. Obwohl somit bei Vorliegen eines labilen pathologischen Geschehens im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG für die Entstehung des Rentenanspruchs einerseits und für dessen Umfang und Bemessungsgrundlage andererseits unterschiedliche Voraussetzungen gelten, besteht eine gegenseitige Abhängigkeit. Denn eine mindestens 40-prozentige, auf ein labiles Krankheitsgeschehen zurückzuführende Erwerbsunfähigkeit führt ohne vorausgegangene Arbeitsunfähigkeit in mindestens gleichem Ausmass während eines Jahres nicht zur Entstehung eines Rentenanspruchs; umgekehrt vermag eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres allein keinen Rentenanspruch zu begründen, sondern nur, wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (vgl. BGE 121 V 274 Erw. 6 b/cc).
5.5     Eine Auslegung von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nach der Gesetzessystematik ergibt, dass die Voraussetzung des Rentenbeginns, das heisst eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres, und die Voraussetzung des Rentenanspruchs, das heisst eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %, ihre Ursache in der gleichen Gesundheitsschädigung haben müssen. Mit anderen Worten ist eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres als Voraussetzung des Rentenbeginns nur zu berücksichtigen, wenn sie durch den Gesundheitsschaden verursacht worden ist, welcher sodann die Invalidität begründet. Hingegen ist eine bloss vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, welche nicht mit der die Invalidität verursachenden Gesundheitsbeeinträchtigung übereinstimmt, nicht zu berücksichtigen.
5.6     Da am 15. März 2004 in Bezug auf die Folgen des Unfalls vom 1. Februar 2004 der Status quo sine erreicht war, ist davon auszugehen, dass die Folgen des Unfalls vom 1. Februar 2004 nicht Teil des die Invalidität verursachenden Gesundheitsschadens darstellten. Die durch die Folgen des Unfalls vom 1. Februar 2004 verursachte bloss vorübergehende Arbeitsunfähigkeit der Versicherten während des Zeitraums vom 4. Februar 2004 bis 14. März 2004 ist bei der Ermittlung der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG daher nicht zu berücksichtigen.
5.7     Aus den Akten ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Versicherte vom 19. bis 28. November 2003 und vom 8. bis 12. Dezember 2003 arbeitsunfähig war (Urk. 10/24/1 Ziff. 20). Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden. Denn die Versicherte hat anschliessend vom 13. Dezember 2003 bis und 3. Februar 2004 und mithin während mehr als 30 Tagen wieder beim Amt für Jugend und Berufsberatung im Umfang ihres üblichen Arbeitspensums voll gearbeitet (vgl. Urk. 10/24/1 Ziff. 20). Gemäss Art. 29ter IVV liegt daher ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 29 Abs. 1 IVG vor. Die Arbeitsunfähigkeiten, welche vor dem 13. Dezember 2003 bestanden haben, sind daher bei der Ermittlung der Wartezeit nicht zu berücksichtigen. Zum gleichen Ergebnis kam die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 14. November 2005 (Urk. 9).

6.       Nach Gesagtem ist gestützt auf die Beurteilung durch Dr. D.___ eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG frühestens am 15. März 2004 ausgewiesen. Die einjährige Wartezeit wurde somit am 15. März 2004 eröffnet. Insofern ist die Beschwerde daher gutzuheissen.

7.       Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
         Folglich ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juni 2005 dahin abgeändert, dass die einjährige Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG am 15. März 2004 eröffnet wurde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- A.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).