Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00817
IV.2005.00817

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Tettamanti


Urteil vom 4. August 2006
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Patientenstelle Zürich
Yvonne Blöchliger, Posthaus Schaffhauserplatz
Hofwiesentrasse 3, Postfach, 8042 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die heute 40-jährige Z.___ meldete sich erstmals am 16. April 2003 unter Hinweis auf ihre Alkoholsucht sowie wegen Depressionen und Panikattacken, bestehend seit dem Jahr 2000, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 8/58 = 8/48). Gestützt auf den Bericht von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 6. Mai 2003 (Urk. 8/22) und denjenigen der Kantonalen Psychiatrischen Klinik B.___ vom 30. Juli 2003 (Urk. 8/21), die beide der Versicherten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Berufstätigkeit (Raumpflegerin, Pflegedienst) attestierten, lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. August 2003 ab, mit der Begründung, dass die Arbeitunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei, weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 8/13). Die Verfügung blieb unangefochten.
1.2     Am 19. März 2004 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/39). Ihre Neuanmeldung begründete sie im Wesentlichen damit, dass sich ihr Gesundheitszustand seit dem stationären Alkoholentzug in der Klinik B.___ (Klinikaufenthalt vom 1. April bis 22 April 2003) verschlechtert habe. Sie habe zwar keinen alkoholbedingten Rückfall erlitten, aber bereits zweieinhalb Monate nach dem Wiedereinstieg ins Arbeitsleben habe sie dem Leistungsdruck nicht standhalten können. Sie habe feststellen müssen, dass die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit nicht mit ihrer Alkoholabhängigkeit im Zusammenhang gestanden habe (vgl. Urk. 8/38). In ihrer Anmeldung gab sie Depressionen, Angstzustände, Panikattacken, Überforderung in jeder Situation, Müdigkeit, Schlafattacken, Migräneanfälle und Erbrechen als Behinderung an (Urk. 8/39 Ziff. 7.2). Nach durchgeführter medizinischer (Urk. 8/14-19) und beruflicher Abklärung (Urk. 8/33-36) ging die IV-Stelle davon aus, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 69 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und zu 31 % im Haushalt tätig gewesen wäre, die Verwaltung errechnete bei einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit einen Invaliditätsgrad von 19 % (0,69 x 28 % + 0,31 x 0 %) und wies mit Verfügung vom 17. Januar 2005 (Urk. 8/9) und mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2005 (Urk. 8/3 = Urk. 2) den Anspruch auf eine Invalidenrente erneut ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess die Versicherte, vertreten durch die Patientenstelle Zürich, mit Eingabe vom 13. Juli 2005 beschwerdeweise beantragen, es sei ihr eine Rente zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zur Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 4. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
         Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat im Wesentlichen zutreffend dargelegt: Die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen und in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung, seit 1. Januar 2003 Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und seit 1. Januar 2004 Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis  IVG) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis IVV seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG), sowie die Grundsätze zum Beweiswert und zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (Urk. 2 S. 1-3). Darauf wird verwiesen.
1.2 Ergänzend bleibt anzumerken, dass wenn eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde, eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 4 IVV nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

2. Vorliegend ist die von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 69 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und zu 31 % im Haushalt tätig gewesen und der dabei ermittelte Invaliditätsgrad im Haushalt (0 %) unbestritten geblieben (Urk. 1). Streitig ist hingegen ob der Beschwerdeführerin aufgrund der psychisch bedingten Beeinträchtigung eine 50%ige Berufstätigkeit zumutbar ist (Urk. 1).

3.       Zum Status bleibt vorab anzumerken: Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit eine Beschäftigung im selben Umfang ausüben würde wie sie es bei ihrer Teilzeitanstellung als Raumpflegerin bei der C.___ AG getan hat, mithin zu 69 % (vgl. Urk. 8/10 S. 1, Urk. 8/37). Aus dem Werdegang der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie über keine Berufsaubildung verfügt und seit der Geburt ihrer Tochter (1986) mit Unterbrüchen in verschiedenen Hilfsberufen (Pflegehelferin, Betreuerin, Köchin, Allrounderin, Raumpflegerin, Telefonmarketing) gearbeitet hat, wobei das Arbeitspensum jeweils zwischen 60 bis 100 % betrug (vgl. dazu Anamnese/Lebensgeschichte, in: Urk. 8/18). Im Weiteren ist dem Arbeitgeberbericht der C.___ AG vom 5. April 2004 zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis vom 26. November 2001 bis zum 30. Juni 2002 gedauert hat, die Arbeitszeit 29 Stunden pro Woche betrug und die Kündigung seitens der Arbeitgeberin aus gesundheitlichen Gründen erfolgte (Urk. 8/37). Die Beschwerdeführerin war nach Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses nur noch versuchsweise im Telefonverkauf (Dezember 2002 bis Februar 2003 und August bis Oktober 2003) und für weitere sechs Monate (1. August 2003 bis 21. Januar 2004) als Raumpflegerin (10 Stunden pro Woche) tätig (vgl. Urk. 8/7 S. 2 und Urk. 8/35).
         Vor diesem beruflichen Hintergrund während der letzten 20 Jahre ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine hypothetische Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt im Umfang von 69 und 31 % vorgenommen hat. Insbesondere erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in einem grösseren Ausmass erwerbstätig wäre, ist doch zu berücksichtigen, dass sich in persönlicher und finanzieller Hinsicht seit ihrer letzten Anstellung bei voller Gesundheit bei der C.___ AG nichts verändert hat.

4.      
4.1 Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Dezember 2004 (Urk. 8/16) sowie auf den Bericht der Klinik E.___, Klink für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Februar 2005 (Urk. 8/14) ging die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 2 S. 3).
4.2
4.2.1   Dr. D.___ führte zur Persönlichkeit der Beschwerdeführerin aus, dass diese in ihrer Persönlichkeitsbasis empfindlich gestört sei, ganz im Sinne einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3), sich ergänzend mit abhängig-passiven Zügen. Einerseits würden sich Anpassungsstörungen bemerkbar machen (ICD-10 F43), welche sich wiederholt sowohl im beruflichen als auch im Beziehungsbereich beachten liessen. Ausbildungen würden mehrfach abgebrochen, Tätigkeiten bald einmal wieder aufgegeben. Beziehungen zu Männern und Mitmenschen seien schwierig und würden häufig gewechselt. Andererseits leide die Beschwerdeführerin an Somatisierungsstörungen (ICD-10 F45.0), indem sie in Müdigkeit verfalle, unter Migräne leide, chronische Magenbeschwerden aufweise. Offensichtlich habe sie nicht gelernt, bestimmte Probleme dingfest zu machen und dann zu verarbeiten. Vielmehr solle vieles vergessen oder ungeschehen gemacht werden, was dann irgendwo unvermutet wieder unheilvoll aufbreche. Die mangelnde Autonomiebildung und bruchstückhafte Identitätsfindung führe zu einer Art innerer Steuerungsschwäche, der sich die Beschwerdeführerin ausgeliefert fühle. Dementsprechend bestehe eine niedrige Frustrationstoleranz und rasche emotionale Müdigkeit. Im Zusammenhang mit der Suchtproblematik erklärte Dr. D.___, dass die Beschwerdeführerin sekundär eine latente Alkoholproblematik entwickelt habe, am ehesten vom Typ des Absturztrinkens. Dieses bewirke weniger Körperschäden als viel mehr handgreifliche soziale Auffälligkeiten. Er erachtete es sodann als erstaunlich, dass die Alkoholproblematik seit dem stationären Entzug im April 2004 [recte: 2003] abgeklungen sein soll. Zum Teil liesse sich die Alkoholabstinenz dadurch erklären, dass inzwischen ein Umstieg auf eine andere Droge stattgefunden habe. Auffälligerweise konsumiere die Beschwerdeführerin jetzt nämlich wöchentlich die psychoaktive Substanz Dormicum, um die unkalkulierbaren psychischen Schwankungen und die bisweilen hartnäckigen Schlafstörungen in den Griff zu bekommen. Insofern bestünde die Suchtproblematik durchaus weiter. Die diagnostizierten Auffälligkeiten wie Panikstörung, generalisierte Ängste, depressive Episoden (Dr. F.___) würden sich ohne weiteres in dem komplizierten Gesamtbild einordnen lassen.
         Dr. D.___ kam zum Schluss, dass die auffällige Persönlichkeitsstörung mit sich erweiternden Schwierigkeiten in der Anpassung und in der Tendenz zu Somatisierungen in Belastungssituationen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für sich selbst zwischen 40 und 50 % bewirke. Würden sich diese Auffälligkeiten mit der diversen Suchtproblematik summieren und amalgieren, könne in bestimmten Lebenssituationen die Arbeitsunfähigkeit weiter auf über 70 % ansteigen. Der Zeitpunkt des Beginns oder eines stufenweisen Anstieges der dauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht festzumachen, da die Schwierigkeiten über Jahre auf und ab undulieren würden. Auch die Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit lasse sich nicht einfach umschreiben, da die Beschwerdeführerin eigentlich lebenslang in hilfsarbeiterischen Frauentätigkeiten bei mangelnder Ausbildung und fehlendem Interesse hängen geblieben sei. So bleibe das mögliche Arbeitsniveau im Bereich des Reinigungsdienstes oder im erweiterten Pflegedienst eines Altersheimes oder einer Behinderungsinstitution bestehen (Urk. 8/16 S. 11 f.).
         Die Dres. med. pract. G.___ (Oberarzt) und med. H.___ (Assistenzarzt) der Klinik E.___ hielten im Bericht vom 17. Februar 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/14 S. 1):
-  Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und depressiver Entwicklung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01). Bestehend seit: März 2001
-  Persönlichkeit mit abhängigen und passiv-aggressiven Zügen (ICD-10 Z73.1) (per definitionem seit Kindheit / Jugend).
         Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien die Hypothyreose mit Schilddrüsenhormonen-Substitution und der Status nach Alkoholabhängigkeit (aktuell abstinent). In Bezug auf das Suchtverhalten der Beschwerdeführerin führten sie aus, dass sie aktuell glaubhaft abstinent sei und ein Verdacht auf eine Benzodiazepine-Abhängigkeit zur Zeit nicht gegeben sei. In Anbetracht des bis anhin positiven Verlaufs des stationären Aufenthaltes und der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, beständig wieder eine Erwerbsfähigkeit zu erlangen, kamen die Ärzte zum Schluss, dass sie den Rentenanspruch nicht unterstützen könnten. Es handle sich insbesondere um den ersten stationären Aufenthalt, so dass die medizinischen Massnahmen noch nicht ausgeschöpft seien, um von einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Sie beurteilten daher den Gesundheitszustand als besserungsfähig und setzen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf auf 50 % fest (Urk. 8/14).
4.2.2   Sowohl dem Gutachten von Dr. D.___ wie auch dem Bericht der Klinik E.___ kommt voller Beweiswert zu, da sie die rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage erfüllen (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen), was von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt wird (Urk. 1 S. 1 f.). Sie wendet jedoch ein, dass sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit so nicht aus den medizinischen Beurteilungen ergeben würde (Urk. 1 S. 2). Es trifft zu, dass Dr. D.___ aufgrund der Suchtproblematik davon ausging, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in bestimmten Lebenssituationen auf über 70 % ansteigen könne. Er riet der Beschwerdeführerin deshalb auch zu einer Behandlung in der I.___ Klinik, Fachklinik für Alkohol-, Medikamenten- und Tabakabhängige (vgl. Urk. 8/16 S. 13). Nach einem Abklärungsgespräch vom 16. Dezember 2004 in der I.___ Klinik kam Dr. med. J.___ (Oberarzt) aber zum Schluss, dass keine aktuelle Abhängigkeitsstörung bezüglich Alkohol und Benzodiazepine vorliege, weshalb er die Beschwerdeführerin in der Klinik auch nicht aufnehmen könne (Urk. 8/15 S. 4). Dass keine aktuelle Abhängigkeitsstörung vorliegt, wird auch durch den Bericht der Klink E.___ bestätigt (Urk. 8/14). Die von Dr. D.___ aufgrund der Persönlichkeitsstörung attestierte Restarbeitsfähigkeit zwischen 50 bis 60 % stimmt im Wesentlichen mit derjenigen im Bericht der Klinik E.___ überein. Dr. D.___ weist in seinem Bericht zudem darauf hin, dass angestammte und Verweistätigkeit nicht einfach unterschieden werden könnten, die Beschwerdeführerin habe während der ganzen bisherigen Erwerbsdauer hilfsarbeiterische Frauentätigkeiten ausgeübt, sie sei dort hängen geblieben und fühle sich von den Bereichen mit der Möglichkeit menschlicher Kontakte auch angesprochen (Urk. 8/16 S. 12). Und im Bericht der Klinik E.___ wird klar darauf hingewiesen, dass weder Grund für eine von der bisherigen Tätigkeit abweichende Verweistätigkeit noch überhaupt für die Annahme einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/14 S. 7 und 9) bestehe. Dementsprechend beschränken sich die Angaben zur Arbeitsfähigkeit auf die bisherigen berufliche Tätigkeit (Urk. 8/14 S. 9), was nicht zu beanstanden ist.
         Die von med. pract. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 24. Juli 2004 und am 10. Juli 2005 vorgenommenen Beurteilungen verneinen jede Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen (8/18 und 3/2). Im Bericht vom 10. Juli 2005 wird eingeräumt, dass eine Verweistätigkeit im Umfang vom 50 % mit der Zeit denkbar sei, wenn auch lediglich in einem "geschützten Rahmen". Der Bericht vom 24. Juli 2004 beschränkt sich nebst der Anführung der Befunde im Wesentlichen auf die Wiedergabe der Lebensgeschichte und der angegebenen Beschwerden und schliesst daraus ohne nachvollziehbare Begründung auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Auch das Schreiben vom 10. Juli 2005, das sich mit den Beurteilungen von Dr. D.___ und der Ärzte der Klinik E.___ nicht auseinandersetzt, macht nicht deutlich, weshalb das Vorliegen der dargelegten Beschwerden zu einer Arbeitsunfähigkeit im Ausmass vom 100 % führen soll, obwohl noch Chancen zur beruflichen Integration bestehen und die Annahme  einer Teilzeitbeschäftigung von den Ärzten der Klinik E.___ ausdrücklich befürwortet wird. Bei dieser Beurteilung bleibt ergänzend anzumerken, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und muss, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil der Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen).   
4.2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle auf das schlüssige psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ und den Bericht der Klinik E.___ abstellen durfte. Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin in der angestammten und in der behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestand.

5.      
5.1     Die Beschwerdegegnerin hat zur Invaliditätsbemessung (gemischte Methode) zu Recht einen Prozentvergleich vorgenommen und den Grad der Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich dem Invaliditätsgrad gleichgesetzt (Urk. 8/1 und Urk. 8/9; vgl. zum Vorgehen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen V. vom 18. Oktober 2002, I 190/02, Ew. 2.1). Die Beschwerdeführerin könnte bei ihrem Gesundheitszustand weiterhin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin zu 50 % tätig sein, weshalb das Einkommen, welches sie zumutbarerweise mit ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), prozentual entsprechend zu veranschlagen ist.
         Bei einem Anteil Erwerbstätigkeit von 69 % und einem Anteil der Haushaltstätigkeit von 31 % (vgl. Erw. 3) und ausgehend von der Formel "Anteil Erwerbsbereich x Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich + Anteil Haushaltsbereich x Anteil Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich = Gesamtinvaliditätsgrad" (BGE 125 V 162) müsste die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich einen Invaliditätsgrad von mindestens 66,70  % ausweisen (0,69 x 28 % + 0,31 x 66,70 % = 40 %), damit im Ergebnis ein rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % resultierte.
5.2     Die Behinderung der versicherten Person im Haushaltsbereich hat die IV-Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV anhand einer Haushaltsabklärung vor Ort zu ermitteln. Diese Abklärung stellt im Allgemeinen eine beweistaugliche Grundlage zur Ermittlung der Einschränkung im Haushaltsbereich dar.
         Vorliegendenfalls verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Haushaltsabklärung vor Ort. Ein Verzicht auf die Haushaltsabklärung ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ausnahmsweise zulässig, wenn angesichts eines sehr tiefen Invaliditätsgrads im Erwerbsbereich ein relativ hoher Grad im Haushaltsbereich erforderlich wäre, um einen rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad zu erreichen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Juni 2004 in Sachen S., I 246/03, wo nach Erw. 5.2.3 ein Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 46 % erforderlich gewesen wäre). Wie bereits in Erw. 5.1 ausgeführt, würde ein Invaliditätsgrad von 66,70 % im Haushaltsbereich für das Erreichen eines rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrades von 40 % notwendig sein. Das Vorliegen eines Invaliditätsgrads von 66,70 % im Haushaltsbereich kann indes im vorliegenden Fall von vornherein ausgeschlossen werden. Insbesondere ergibt sich aus den Akten nicht, dass die Beschwerdeführerin bei der Besorgung des Haushaltes wesentlich einschränkt ist. Die IV-Stelle verzichtete im Ergebnis daher zu Recht auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung, und es kann davon abgesehen werden, die Sache zur Durchführung  einer Ermittlung des Invaliditätsgrades im Aufgabenbereich an die Verwaltung zurückzuweisen.

6.       Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
         Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patientenstelle Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- K.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).