IV.2005.00818
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Lamas
Urteil vom 29. Juni 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
c/o Hablützel Veuve Blöchlinger
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1949 geborene M.___ arbeitete seit 1988 bei der A.___ als Personalassistentin mit einem Teilzeitpensum von 90 % (Urk. 7/42). Am 23. Oktober 2001 erlitt sie bei einem Auffahrunfall ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (Urk. 7/19 und 7/24) und bezog bis zum 31. Mai 2002 Unfalltaggelder der B.___. Danach wurden ihr von der C.___ Taggelder aus der kollektiven Krankenversicherung ausgerichtet (Urk. 7/27, 7/31, 7/37 und7/46).
Am 20. Februar 2003 meldete sich M.___ unter Hinweis auf das unfallbedingte Schleudertrauma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/44). Die IV-Stelle holte beim behandelnden Hausarzt, Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Psychotherapie/Psychoanalyse, sowie bei der A.___ einen Bericht (Urk. 7/19 und 7/42) ein und zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/41) der Versicherten bei. Mit unangefochtener Verfügung vom 26. September 2003 (Urk. 7/12) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab 1. Oktober 2002 eine ganze sowie bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. November 2003 eine halbe Invalidenrente zu.
Mit Verfügung vom 5. April 2005 (Urk. 7/8 =7/11) hob die Verwaltung die laufende halbe Invalidenrente per Ende Mai 2005 revisionsweise auf. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2005 (Urk. 2) fest.
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob M.___, wie bereits im Einspracheverfahren vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, Zürich, am 13. Juli 2005 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen:
"1 Der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 9. Juni 2005 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin mindestens eine halbe IV-Rente auszurichten.
3. Eventualiter sei der medizinische Sachverhalt dahingehend zu ergänzen, als eine mögliche Beeinträchtigung der geistigen Integrität spezialärztlich psychiatrisch abzuklären sei.
4. Unter Entschädigungsfolge.“
In der Beschwerdeantwort vom 14. September 2005 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. September 2005 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid unter Hinweis auf den Bericht von Dr. D.___ vom 28. Februar 2005 (Urk. 7/17) damit, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin verbessert habe. Die Depression, welche zur erstmaligen Rentenzusprache geführt habe, sei nicht mehr in der erforderlichen Art und Schwere vorhanden, so dass sie invalidenversicherungsrechtlich keinen relevanten Gesundheitsschaden mehr darstelle (Urk. 2 S. 3). In ihrer Beschwerdeantwort führte sie aus, die depressive Grundstimmung beziehungsweise die resignative und lähmende Ängstlichkeit würden durch die psychosoziale Belastung der Arbeitslosigkeit hervorgerufen, was - weil invaliditätsfremd - keine gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit erkläre (Urk. 6 S. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid sei keine Koordination mit dem Unfallversicherer erfolgt. Dieser kläre seine Leistungspflicht betreffend die bei der Beschwerdeführerin noch vorhandenen Beschwerden momentan ab und habe ein Gutachten in Auftrag gegeben. Ferner könne auf den Bericht von Dr. D.___, welcher Grundlage für den angefochtenen Einspracheentscheid gebildet habe, nicht abgestellt werden, weil eine nachvollziehbare Begründung fehle (Urk. 1 S. 4 f.).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob seit der Rentenzusprache (Verfügung vom 26. September 2003) bis zum Einspracheentscheid vom 9. Juni 2005 eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Aufhebung der bisherigen halben Rente rechtfertigt.
3.2
3.2.1
Anlässlich der erstmaligen Rentenzusprache ging die Beschwerdegegnerin ab Oktober 2001 von einer 100%igen beziehungsweise ab August 2003 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/15) aus. Sie stützte sich dabei auf den Bericht von Dr. D.___ vom 3. Juli 2003 (Urk. 7/19), worin dieser - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - eine "Depression" diagnostizierte und erklärte, unter einer unregelmässigen Psychotherapie und regelmässiger Einnahme von Psychopharmaka sollte sich der Gesundheitszustand zunehmend verbessern, so dass auf "September/Oktober" ein 100%ige Arbeitsfähigkeit im Bereich des Möglichen liege. Die Beschwerdeführerin benötige immer noch Physiotherapie wegen des HWS-Schleudertraumas (Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit), sie könne jedoch arbeiten.
Dr. D.___ berichtete am 25. August 2004 (Urk. 7/18) ausschliesslich von einem stationären Gesundheitszustand beziehungsweise von keiner Änderung der Diagnose. Die depressive Grundstimmung sei weiterhin deutlich einschränkend. Die Psychopharmakatherapie ermögliche aber eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Bei grösseren Stressbelastungen sei das psychische Gleichgewicht aber deutlich fragil. Somatisch bestünden weiterhin HWS-Beschwerden mit kognitiven Einschränkungen. Der Verlauf sei "schwankend gleichmässig". Es müsse über eine regelmässige Psychotherapie und über den Versuch, die Psychopharmakatherapie zu verbessern, diskutiert werden. Eine regelmässige Psychotherapie und Psychopharmakatherapie seien notwendig.
3.2.2 Im Bericht vom 28. Februar 2005 (Urk. 7/17) hielt der gleiche Arzt die folgenden einschränkenden Befunde fest: Depressive Grundstimmung, resignative und lähmende Ängstlichkeit, hervorgerufen durch die psychosoziale Belastung der Arbeitslosigkeit; vermehrte muskuläre schmerzende Spannung im Nacken-Schulter-Bereich bei vermehrtem Stress. Dr. D.___ erklärte, die Arbeitsfähigkeit könne seines Erachtens bei einem stimulierenden beruflichen Angebot noch immer gesteigert werden. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit sei realistisch, auch wenn die Beschwerdeführerin nicht arbeite. Prognostisch sei "die Chance immer arbeitsunfähiger zu werden jedoch leider grösser".
3.2.3 Nach schlüssiger Einschätzung des Dr. D.___ vom 28. Februar 2005 ist das bei der Beschwerdeführerin noch vorhandene Beschwerdebild (depressive Grundstimmung, resignative und lähmende Ängstlichkeit, schmerzende Spannung im Nacken-Schulter-Bereich bei vermehrtem Stress) durch die psychosoziale Belastung der Arbeitslosigkeit hervorgerufen und findet darin ihre hinreichende Erklärung. Eine davon zu unterscheidende verselbständigte (psychische) Störung mit Krankheitswert wird weder von Dr. D.___ festgestellt noch seitens der Beschwerdeführerin substantiiert geltend gemacht. So spricht Dr. D.___ denn auch nicht mehr wie ursprünglich von einer Depression, sondern von einer depressiven Grundstimmung beziehungsweise von seelischen Problemen, die "durch die zum Teil sehr demütigenden Verhaltensweisen potentieller Arbeitgeber" wachgehalten würden. Dementsprechend fehlt es nunmehr an einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsbeeinträchtigung als Ausgangspunkt einer Arbeitsunfähigkeit.
Wenn Dr. D.___ der Beschwerdeführerin dennoch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert, so dürfte diese Divergenz bezüglich der Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen damit zu erklären sein, dass in der heutigen Medizin generell ein bio-psycho-soziales Krankheitsmodell herrscht, wogegen die sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung einem bio-psychischen Krankheitsverständnis folgt, welches soziale Faktoren weitgehend ausschliesst (vgl. dazu Meyer-Blaser, Arbeitsunfähigkeit, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 36). Davon abgesehen hält Dr. D.___ wie bereits erwähnt fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei einem stimulierenden beruflichen Angebot weiter gesteigert werden könnte.
4. Was den Einwand der unterlassenen Koordination mit dem Unfallversicherer betrifft, müssen nach der Rechtsprechung (BGE 127 V 135 Erw. 4 d mit Hinweisen) zwar namentlich rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewichtet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger miteinbezogen werden.
Wie den vorhandenen Akten entnommen werden kann, dauerte die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und die daraus folgende Ausrichtung von Leistungen durch den Unfallversicherer lediglich bis Ende Mai 2002 an (Urk. 7/31, 7/40 und 7/46). Danach bezog die Beschwerdeführerin Leistungen des Kollektiv-Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/27). Nachdem seitens des Unfallversicherers zwar ein Begutachtungsauftrag (Urk. 3/2), nicht aber eine rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzung vorliegt, bleibt für eine Koordination kein Raum.
5. Zusammenfassend lässt sich - ohne dass es weiterer Abklärungen bedürfte - nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer die revisionsweise Aufhebung der bisherigen halben Rente rechtfertigenden Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).