IV.2005.00819
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 13. September 2006
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Heinz O. Haefele
Bahnhofstrasse 10, Postfach 146,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2005 einen Rentenanspruch von K.___ verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. Juli 2005, mit welcher die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Haefele, die Zusprechung einer halben Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen beantragt (Urk. 1), sowie nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 11. Oktober 2005 (Urk. 8),
in der Erwägung,
dass Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen haben, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a),
dass unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige zu qualifizieren ist (Urk. 1, Urk. 2),
dass die IV-Stelle davon ausgeht, die Beschwerdeführerin vermöge ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, wobei sie die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiterin im Rahmen des bisher ausgeübten Arbeitspensums von 60 % als vollumfänglich arbeitsfähig erachtet und für das übrige, bisher nicht ausgeübte Pensum von 40 % ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit annimmt (Urk. 2, Urk. 9/14-15),
dass sie sich bei dieser Einschätzung auf den Bericht von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin, vom 10. / 16. November 2004 stützt (Urk. 9/17/1),
dass dem erwähnten Bericht zu entnehmen ist, dass die jetzige Tätigkeit wegen des damit verbundenen Hebens von Lasten zwar nicht optimal ist, jedoch weiterhin halbtags ausgeführt werden kann, sodann eventuell eine höhere Arbeitsfähigkeit besteht, wenn die Beschwerdeführerin auf eine leichtere, wechselbelastende Tätigkeit umgeschult werden könnte (Urk. 9/17/1),
dass somit die Interpretation dieses Berichts, wie sie die IV-Stelle vornimmt, unzulässig ist, zumal Dr. A.___ eine über die bisherige hinausgehende Arbeitsfähigkeit lediglich als eventuell möglich erachtet, womit es für die (hypothetische) Annahme einer höheren Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bereits am erforderlichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fehlt,
dass Dr. A.___ sich im von der Beschwerdeführerin ausgeübten Pensum irrte und offenbar davon ausging, sie arbeite statt 60 % lediglich 50 % (Urk. 9/17/1, Urk. 9/26),
dass unklar bleibt, ob Dr. A.___ in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit auf 50 oder 60 % beziffert hätte,
dass die Frage indes offen gelassen werden kann, da die Sache sowieso zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass Dr. A.___ im Bericht vom 10. / 16. November 2004 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Haltungsinsuffizienz und mässigen degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen mit Diskushernie L5/S1 rechts, eine Depression, eine Agoraphobie mit Panikattacken und eine psychosoziale Überlastungssituation diagnostizierte (Urk. 9/17/1),
dass im mit der Beschwerde aufgelegten Bericht von Dr. med. Hermann B.___, Facharzt für Neurologie, vom 3. Mai 2005 ein radikuläres Reizsyndrom C6 vorwiegend rechts bei medialer cervikaler Diskushernie C5/C6 rechts diagnostiziert wird (Urk. 3/3),
dass es sich dabei um einen neuen Befund handelt, auch wenn damit die bereits seit längerem bekannten Kribbelparästhesien in der rechten Hand zu erklären sind (vgl. Urk. 3/3 und Urk. 9/17/2),
dass nicht auszuschliessen ist, dass in Kenntnis dieses Befunds die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anders ausgefallen wäre,
dass die IV-Stelle überdies zu Unrecht keine psychiatrischen Abklärungen veranlasst hat und dies nachzuholen haben wird,
dass, wie bereits erwähnt, Dr. A.___ eine Depression und Agoraphobie mit Panikattacken diagnostizierte und ausführte, die IV-Stelle sei über die Anamnese in psychischer Hinsicht wahrscheinlich besser dokumentiert als er, und danach ergänzte, es komme nach wie vor zu depressiven Episoden, in den letzten Monaten teilweise ausgelöst durch Todesfälle im Familien- und Freundeskreis (Urk. 9/17/1),
dass Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, im Bericht vom 29. März 2004 zu Handen von Dr. A.___ auf ein deutlich gestörtes Schmerz- und Krankheitsverhalten hingewiesen hatte (Urk. 9/17/2) und auch die Versicherte sich unter Hinweis auf "Bandscheibenvorfall" und "nervlich nicht gut" bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte (Urk. 9/29),
dass es angesichts dieser deutlichen Hinweise auf eine psychische Problematik nicht angeht, auf weitergehende Abklärungen zu verzichten mit der Begründung, depressive Episoden seien definitionsgemäss vorübergehender Natur (Urk. 2), zumal dem Bericht von Dr. A.___ zu entnehmen ist, dass die depressive Problematik nun längerandauernd ist, und im Übrigen zu berücksichtigen ist, dass Dr. A.___ - aufgrund seiner fehlenden Fachausbildung zu Recht - keine fachspezifische Kategorisierung der von ihm festgehaltenen depressiven Episode vornahm, so dass diese Diagnose nicht zum Nennwert zu nehmen, sondern als Hinweis auf eine bestehende depressive Problematik zu verstehen ist,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen) und nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat,
dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 7. Juni 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Heinz O. Haefele
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).