Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00821
IV.2005.00821

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 31. August 2006
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Gemeinde Thalwil
Sozialdienst, Michael Tschalèr
Alte Landstrasse 108,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.       C.___, geboren 1945, meldete sich am 25. Februar 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/20 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht (Urk. 8/10) ein, veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 8/19) und liess die Einschränkungen im Haushalt (Urk. 8/14) abklären.
         Mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 8/7). Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. Januar 2005 (Urk. 8/6) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 15. Juni 2005 (Urk. 8/2 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. Juli 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, die nochmalige Haushaltabklärung und die Neubeurteilung des Rentenanspruchs (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2005 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest (Urk. 7). Mit Verfügung vom 19. September 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Inva-liditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis 31. De-zember 2003 in Kraft gestandenen und in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. De-zember 2002 gültig gewesenen Fassung, seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG und seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28. Abs. 2 IVG), bei Nicht-erwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt be-schäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, seit 1. Janu-ar 2004 Art. 28 Abs. 2bis  IVG) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis IVV seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG). Darauf wird verwiesen.
1.2     Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH, gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f. Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil des EVG vom 25. Juni 2002 in Sachen F., I 10/02, Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltsabklärungsberichte (vgl. Urteil des EVG vom 22. Februar 2001 in Sachen H., I 511/00, Erw. 3b).
         Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; Entscheide des EVG vom 25. Juni 2002 in Sachen F., I 10/02, Erw. 4a und vom 29. November 2002 in Sachen B., I 572/01, Erw. 3.2.5).
Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. Massgebend ist hier die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d). Nach der Rechtsprechung bedarf es für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubhaften oder in Widerspruch zu den medizinischen Befunden stehenden Angaben der versicherten Person, des Beizugs eines Arztes oder einer Ärztin, der oder die sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleiches unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; zuletzt etwa Urteile des EVG vom 28. April 2003 in Sachen X., I 545/01, Erw. 3.1; vom 28. Februar 2003 in Sachen S., I 685/02, Erw. 3.2; vom 10. Februar 2003 in Sachen J., I 505/02, Erw. 3.2; vom 10. Dezember 2002 in Sachen S., I 690/01, Erw. 6; vom 18. Oktober 2002 in Sachen T., I 737/01, Erw. 3.1; nicht veröffentlichte Urteile des EVG vom 27. November 1998 in Sachen K., I 406/98, und vom 17. Juli 1990 in Sachen W., I 151/90).

2.       Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch auf eine (ganze) Invalidenrente. Die im Verwaltungsverfahren noch umstrittene Frage, ob die Beschwerdeführerin ohne ihre gesundheitlichen Einschränkungen erwerbs- oder im Haushalt tätig wäre, wird in der Beschwerde nicht mehr angesprochen.

3.       Die medizinische Situation stellt sich wie folgt dar:
         Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Innere Medizin, Ma-nuelle Medizin SAMM, diagnostizierte am 14. April 2004 eine Gonarthrose rechts, Adipositas sowie ein lumbovertebrales Syndrom (Urk. 8/10/2 Lit. A.)
         Er legte in seinem Bericht vom 21. Juni 2004 dar, dass die Beschwerdeführerin bis vor 22 Jahren in der Weberei Thalwil gearbeitet habe. In der Schwangerschaft seien vermehrt Rückenschmerzen aufgetreten. Sie sei daher zu Hause geblieben. Anschliessend habe sie während zwei Wochen 50 % gearbeitet und dann habe sie gekündigt. Seither habe sie nicht mehr gearbeitet. In den letzten zwei Jahren habe sie zeitweise in der Türkei und gelegentlich auch in der Schweiz gelebt. Jetzt sei sie wieder ganz in die Schweiz gezogen. Sie sei ein Sozialfall und werde von der Gemeinde unterstützt. Auf dem Sozialamt habe man sie angehalten, sich bei der Invalidenversicherung anzumelden.
         Es bestünde eine Adipositas, ein lumbovertebrales Syndrom sowie eine trockene Gonarthrose rechts. Die Beschwerdeführerin bewege sich ausserordentlich schwerfällig und langsam. Die Wirbelsäule sei versteift. Der Finger-Boden-Abstand betrage 24 cm. Es würden sich keine Zeichen der Symptomausweitung bei der kooperativen Beschwerdeführerin finden.
         Heute sei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht eine vorwiegend sitzende Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Längeres Gehen oder ganztägiges Arbeiten sowie irgendeine schwere Tätigkeit seien wegen des Lumbalsyndroms, der Adipositas und dem Knieleiden nicht mehr möglich. Bei der Führung eines Haushaltes seien schwere Arbeiten wie Reinigungen oder umfangreiche Einkäufe ebenfalls nicht mehr möglich. Für die übrigen Haushalttätigkeiten werde allenfalls mehr Zeit benötigt (Urk. 10/4 S. 1-2).

4.
4.1     Im Bereich der Haushaltstätigkeit ging die Beschwerdegegnerin von einer Einschränkung von 36,25 % und ab August 2004 von 8 % aus, basierend auf den Angaben, welche ihr Abklärungsdienst am 23. November 2004 vor Ort erhoben hatte (vgl. Urk. 8/14). Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass die Einschränkung im Haushaltbereich nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche, da es nicht angehe, die Mithilfe der Tochter miteinzubeziehen; zudem hätte ein Dolmetscher beigezogen werden müssen (Urk. 1).
4.2     Die Abklärung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt wurde einerseits im Beisein der Schwiegertochter und des Sohnes, der als Übersetzer fungierte, und andererseits in Kenntnis der Diagnosen von Dr. A.___ und der Beschwerden der Beschwerdeführerin vorgenommen (Urk. 8/14 S. 1, Ziffer 1). Der Bericht enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis wurden darin die im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgaben aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Kinderbetreuung, Verschiedenes) und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge klärte die Abklärungsperson dann für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und ermittelte auf diese Weise eine Beeinträchtigung in der Haushaltführung von gesamthaft 36,25 % und ab August 2004 von 8 %. Die Aussagen der Beschwerdeführerin, die vom Sohn übersetzt wurden, sind dabei erwähnt und berücksichtigt worden (vgl. Urk. 8/14 S. 1 ff.).
4.3     Vorweg zu prüfen ist der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei nicht auf den Haushaltabklärungsbericht abzustellen, da sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei und daher ein Dolmetscher hätte beigezogen werden müssen (Urk. 10 S. 3 f.). Dieser Einwand greift ins Leere. Wohl geht aus dem Haushaltabklärungsbericht hervor, dass die Abklärung in deutscher Sprache durchgeführt worden ist. Der Sohn der Beschwerdeführerin, welcher über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, übte jedoch die Funktion eines Übersetzers aus, so dass offensichtlich eine genügende Verständigung möglich war (Urk. 8/14).
4.4      Gemäss Abklärungsbericht wohnt die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter in einer 3,5 Zimmer-Wohnung. Ihre Tochter sei aus der Türkei in die Schweiz gekommen und lebe seit vier Monaten d.h. ab August 2004, bei ihr und werde voraussichtlich für zirka ein bis zwei Jahren dort bleiben (Urk. 8/14 S. 3 Ziff. 5). Wegen Zuzugs der Tochter sei zu berücksichtigen, dass auch diese im Haushalt Hand anlegen könne.
          Die angenommenen Anteile der einzelnen Aufgabenbereiche liegen durchwegs im Rahmen der im KSIH Rz 3095 vorgesehenen Prozentbereiche. Was die Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen betrifft, ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht trifft, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe der Familienangehörigen in Anspruch nehmen (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Der Mehraufwand ist für die Invaliditätsbemessung nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, S. 223).
         Wenn auch die Beschwerdeführerin gewisse Arbeiten nur mehr mühsam und unter erhöhtem Zeitbedarf ausführen kann und insbesondere für Abwaschen, gründliche Küchenreinigung, Hantieren mit schweren Pfannen, Abstauben in der Höhe und in der Tiefe, Staubsaugen, gründliche Badreinigung, Betten frisch beziehen, Fenster putzen, Grosseinkäufe und bei der Wäsche der Mithilfe bedarf, erläuterte die Abklärungsperson in überzeugender und nachvollziehbarer Weise, dass der Tochter der Beschwerdeführerin die benötigte Hilfeleistung zuzumuten sei, zumal die zumutbare Unterstützung durch Familienangehörige weiter geht als im Gesundheitsfall (ZAK 1984 S. 139 f. Erw. 5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht in Sachen S. vom 4. September 2001, I 175/01, Erw. 5b). Unerheblich ist dabei auch der Umstand, dass die Tochter seit 1. November 2004 als Kleinkindererzieherin tätig ist. Des Gleichen ist nicht zu beanstanden, wenn im Haushaltabklärungsbericht die gelegentliche Mitarbeit der Schwiegertochter berücksichtigt wurde. Unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht, die der Beschwerdeführerin auch als Hausfrau obliegt, kann von ihr vielmehr erwartet werden, dass sie ihre Arbeit einteilt und bis zu einem gewissen heute üblichen Grad die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nimmt (vgl. ZAK 1984 S. 140). Anders verhielte es sich nur, wenn der erhöhte Zeitaufwand dazu führte, dass die Beschwerdeführerin während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen könnte und daher in wesentlichem Ausmasse auf Fremdhilfe angewiesen wäre. Aufgrund der im Haushaltabklärungsbericht vom 23. November 2004 enthaltenen konkreten und detaillierten Beurteilung des Haushaltes der Beschwerdeführerin kann dies vorliegend jedoch verneint werden.
4.7     Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, das Ergebnis des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin in Zweifel zu ziehen. Bei der Beurteilung der Behinderung in der Haushaltführung ist daher auf den Haushaltabklärungsbericht vom 23. November 2004 abzustellen, da dieser für die vorliegenden Belange umfassend ist, eine nachvollziehbare Begründung und eine eingehende Abklärung der konkreten Verhältnisse des Haushalts der Beschwerdeführerin sowie einen gestützt darauf und in Übereinstimmung mit den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen vorgenommenen Betätigungsvergleich enthält.
         Es kann daher von der von der Verwaltung vorgenommene Einschränkung im Haushalt von 36,25 % und ab August 2004 von 8 % ausgegangen werden. Bei diesem Invaliditätsgrad besteht kein Rentenanspruch. Demnach ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde Thalwil
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).