IV.2005.00822
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 1. Dezember 2005
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 D.___, geboren 1967, Mutter einer 1995 geborenen Tochter (Urk. 8/76 Ziff. 3.1), arbeitete seit 1987 als Zahnarztgehilfin bei Dr. med. dent. A.___ in ___ (Urk. 8/73 Ziff. 1 und Ziff. 5-6). Am 8. Juni 1995 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug (Urk. 8/76 Ziff. 6.8) an. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 17. August 1995 per Ende Oktober 1995 (Urk. 8/71). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 8/35-36, Urk. 8/31-33) und einen Arbeitgebericht (Urk. 8/73) ein und führte eine Haushaltabklärung (Abklärung vom 23. Januar 1996; Urk. 8/69) durch. Mit Verfügung vom 21. Oktober 1996 (Urk. 8/21) sprach sie der Versicherten eine ganze Rente mit Kinderrente mit Wirkung ab 1. April 1995 zu.
1.2 Im Rahmen des amtlich durchzuführenden Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle einen Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. November 1997 (Urk. 8/30) ein. Am 6. November 1997 teilte sie der Versicherten mit, dass sie weiterhin einen Rentenanspruch aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades habe (Urk. 8/19).
1.3 Ab 1999 arbeitete die Versicherte wieder stundenweise als Zahnarztgehilfin bei Dr. med. dent. C.___ in ___ (vgl. Urk. 8/50). Anlässlich des nächsten amtlich durchzuführenden Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle erneut einen Bericht von Dr. B.___ vom 7. Februar 2000 (Urk. 8/29) ein und führte eine Haushaltabklärung (Abklärung vom 10. August 2000; Urk. 8/60) durch. Mit Vorbescheid vom 18. August 2000 stellte sie der Versicherten aufgrund der veränderten Verhältnisse eine halbe Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/18) und sprach ihr mit Verfügung vom 30. Oktober 2000 eine halbe Rente mit Zusatzrente für den Ehegatten und eine Kinderrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 zu (Urk. 8/15/1). Infolge der Heirat der Versicherten am 5. Mai 1999 sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. November 2000 (Urk. 8/15/2) eine Zusatzrente für den Ehegatten mit Wirkung ab 1. Mai 1999 zu.
1.4 Am 3. Februar 2003 erlitt die Versicherte einen Unfall, bei dem sie sich an der Schulter verletzte (vgl. Urk. 8/27/1 S. 7). Daraufhin arbeitete sie nicht mehr (vgl. Urk. 8/50). Im Zusammenhang mit dem darauf folgenden amtlich durchzuführenden Revisionsverfahren liess die IV-Stelle bei der Medizinischen Abklärungsstelle, Universitätskliniken E.___ (MEDAS; Urk. 8/27/1), ein Gutachten erstellen. Mit Verfügung vom 18. März 2005 sprach sie der Versicherten rückwirkend eine befristete ganze Invalidenrente mit Zusatzrente für den Ehegatten und eine Kinderrente vom 1. Februar 2003 bis 31. Juli 2003 (Urk. 8/8 und Urk. 8/10) zu. Hernach hob sie die Rente per 30. April 2005 auf (vgl. Urk. 8/10).
Die gegen die Verfügung vom 18. März 2005 von der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, am 8. April 2005 (Urk. 8/7) erhobene und am 17. Mai 2005 (Urk. 8/5) ergänzend begründete Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 22. Juni 2005 (Urk. 8/1 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Reich, mit Eingabe vom 14. Juli 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Erbringung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 27. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und die Durchführung einer Rentenrevision sowie über die ärztliche Aufgabe bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person im Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1 ff.).
1.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2bis festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.3 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV); BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig ist, ob bei der Beschwerdeführerin, die unbestrittenermassen als Teilzeiterwerbstätige im Umfang von 50 % einzustufen ist (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 1 S. 3), eine revisionsrechtlich erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Zustandes im Zeitpunkt, in welchem eine ganze Rente zugesprochen wurde (1. Februar 2003), mit dem Zustand im Zeitpunkt der Aufhebung dieser ganzen Rente (31. Juli 2003).
2.2 Sowohl für den Zeitpunkt der Zusprechung einer ganzen Rente als auch deren Aufhebung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das MEDAS-Gutachten vom 31. Dezember 2004 (Urk. 27/1), woraus sie den Schluss zog, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, der sich vorübergehend verschlechtert habe, wieder verbessert habe und diese in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % aufweise (vgl. Urk. 2 S. 3).
3. Die Ärzte der MEDAS stellten in ihrem Gutachten vom 31. Dezember 2004 (Urk. 8/27/1; mit rheumatologischem und psychiatrischem Fachgutachten, Urk. 8/27/2-3) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/27/1 S. 13 Ziff. 5.1):
„1. Generalisierte Angststörung (ICD-10: F42.1)
2. Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10: F40.0)
3. Rezidivierendes zervikothorakospondylogenes Schmerzsyndrom sowie Lumbovertebralsyndrom (ICD-10: M54.4, respektive M54.5) bei/mit
- Wirbelsäulenfehlhaltung/-fehlform bei
- idiopathischer Kypho-Skoliose, Status nach Gipskorsettbehandlung in der Kindheit
- segmentalen Dysfunktionen
- muskuläre Dekonditionierung und Haltungsinsuffizienz
4. Periarthropathia humeroscapularis beidseits
- posttraumatisch rechts nach Schulterluxation mit wahrscheinlich Tuberculum majus-Abrissfraktur am 03.02.2003 (ICD-10: S42.2)
- Calcarea links (ICD-10: M75.3)
- diskretes Impingement beidseits (ICD-10: M75.4)
5. Leichte hintere Knieinstabilität
- Status nach Kreuzbandruptur
- diskrete femoropatelläre Schmerzsymptomatik
- derzeit funktionell nicht limitierend
6. Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung bei psychosozialer Problemkonstellation (vgl. psychiatrisches Fachgutachten).“
Zudem nannten sie verschiedene Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/27/1 S. 13 Ziff. 5.2). Die Gutachter berichteten, in der von ihnen durchgeführten Untersuchung habe sich aus rheumatologischer Sicht die Diagnose eines rezidivierenden zervikothorakospondylogenen Schmerzsyndroms sowie eines Lumbovertebralsyndroms bei seit Kindheit bestehender Skoliose sowie einer Periarthropathia humeroscapularis beidseits rechtsbetont mit Status nach Schulterluxation und wahrscheinlicher Tuberculum-majus-Abrissfraktur rechts und derzeit diskretem Impingement-Syndrom beidseits gezeigt. Daneben bestehe eine leichte hintere Kreuzbandinstabilität. Aufgrund der Gesamtheit dieser Diagnosen sei sicher eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans sowie der oberen Extremitäten vorhanden. Ungünstig seien auch insbesondere Tätigkeiten mit Zwangspositionen oder mit der Notwendigkeit zu bimanuell kräftigem Zupacken sowie Arbeiten mit erhobenen Armen oder fernab der Körpermitte. Insofern erscheine die Tätigkeit als Zahnarztgehilfin ungünstig und dürfte höchstens in einem Pensum von 40 % zumutbar sein. Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 8/27/1 S. 15 Mitte).
Aus psychischer Sicht liege weiterhin eine generalisierte Angststörung vor. Diese gehe mit den vegetativen Symptomen wie Schwindelgefühl, Herzklopfen, Oberbauchbeschwerden und Muskelverspannungen einher. Auch weite sich diese Angststörung auf die Sorge, dass Angehörige demnächst erkranken könnten, aus. Diesbezüglich weise die Beschwerdeführerin eine Reihe von traumatischen Erlebnissen auf. Aus rein psychischer Sicht erachteten sie die Arbeitsfähigkeit um ungefähr 40 % eingeschränkt. Im Rahmen der bisherigen Tätigkeit mit zwingenden, häufigen Menschenkontakten dürfte sich die Angststörung jedoch erheblicher auswirken und mehr als 60 % betragen. Aus rheumatologischer Sicht sei jedoch bereits eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 40 % zu attestieren (Urk. 8/27/1 S. 15 unten).
In der bisherigen Tätigkeit als Zahnarztgehilfin erachteten sie die Beschwerdeführerin zu höchstens 40 % arbeitsfähig. Die Einschränkung ergebe sich sowohl aus somatischer als auch aus psychischer Sicht (Urk. 8/27/1 S. 16 Ziff. 6.1.2).
Die Beschwerdeführerin beziehe seit 1. Dezember 2000 eine halbe Rente. Davor habe sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gehabt. Die Gutachter erachteten es deshalb als gerechtfertigt, die jetzige Beurteilung ab dem Zeitpunkt der Begutachtung gelten zu lassen. Dies insbesondere, als zwischenzeitlich, infolge der Schulterluxation, eine vorübergehende Verschlechterung ausgewiesen sei. Entsprechend attestierten sie für die Zeit vom 3. Februar bis 15. Juli 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/27/1 S. 16 Ziff. 6.1.3).
Für eine körperlich leichte Tätigkeit ohne vermehrten oder fortgesetzten Publikumskontakt und ohne längerdauernde wirbelsäulenbelastende Zwangspositionen in rein stehender oder sitzender Position und in vornüber geneigten Körperhaltungen oder mit repetitiv rumpforientierten Stereotypien und unter Vermeidung von bimanuellem Zupacken, dem Erfordernis erhobener Arme oder fernab der Körpermitte sowie im Überkopfbereich bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 8/27/1 S. 16 Ziff. 6.1.4).
Berufliche Massnahmen betrachteten die Gutachter als angezeigt. Für die psychische Störung der Beschwerdeführerin dürfte es wichtig sein, wieder beruflich Fuss fassen zu können. Dies insbesondere auch, da sie eigentlich über eine qualifizierte Ausbildung verfüge und noch jung sei (Urk. 8/27/1 S. 16 Ziff. 6.1.6). Im Haushalt erachteten die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als gerechtfertigt. Aufgrund des Abklärungsberichts vom 23. Januar 1996 habe eine Einschränkung von 33 % vorgelegen. Durch die neu hinzu gekommene Schulterverletzung sei eine 50%ige Einschränkung jedoch ausgewiesen, da die Belastbarkeit der oberen Extremitäten vermindert sei und damit Tätigkeiten über dem Kopf oder mit schweren Hebebelastungen eingeschränkt seien. Auch Tätigkeiten fernab der Körperachse seien erschwert, so dass zum Beispiel das Kochen mit vermehrten Schwierigkeiten verbunden sein dürfte (Urk. 8/27/1 S. 17 Ziff. 3).
4. Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das MEDAS-Gutachten vom 31. Dezember 2004 (Urk. 8/27/1) mit rheumatologischem (Urk. 8/27/2) und psychiatrischem (Urk. 8/27/3) Teilgutachten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Sodann beruht es auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 8/27/1 S. 10 ff. Ziff. 3.3 und Ziff. 4), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 8/27/1 S. 8 f. Ziff. 3.2.1) und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander (vgl. Urk. 8/27/1 S. 14 ff. Ziff. 6). Schliesslich wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben (vgl. Urk. 8/27/1 S. 2 f. Ziff. 2), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, so ergibt sich aus dem MEDAS-Gutachten, dass sich dieser seit der Rentenzusprache verbessert hat. Aufgrund der genannten Beurteilung steht fest, dass - nachdem aufgrund der am 3. Februar 2003 erlittenen Schulterluxation eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit einhergehend vom 3. Februar bis 15. Juli 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe (vgl. Urk. 8/27/1 S. 16 Ziff. 6.1.3) - die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Begutachtung am 25. Oktober 2004 in einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit ohne vermehrten oder fortgesetzten Publikumskontakt und ohne längerdauernde wirbelsäulenbelastende Zwangspositionen in rein stehender oder sitzender Position und in vornüber geneigten Körperhaltungen oder mit repetitiv rumpforientierten Stereotypien und unter Vermeidung von bimanuellem Zupacken, dem Erfordernis erhobener Arme oder fernab der Körpermitte sowie im Überkopfbereich zu 60 % arbeitsfähig ist (Urk. 8/27/1 S. 16 Ziff. 6.1.3-6.1.4; vgl. Urk. 8/27/1 S. 1).
5.
5.1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich erfolgt gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs.
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände verdient hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3).
Die Beschwerdeführerin ist gelernte Zahnarztgehilfin (vgl. Urk. 8/76 Ziff. 5.2) und war vor Eintritt des Gesundheitsschadens als solche tätig. Es ist davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall auch weiterhin als Zahnarztgehilfin tätig wäre, weshalb es sich bei der Berechnung des Valideneinkommens rechtfertigt, an das im Jahre 1995 erzielte Einkommen von monatlich Fr. 4'200.-- anzuknüpfen (vgl. Urk. 8/73 Ziff. 12). Mit der Beschwerdegegnerin ist daher unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung von einem Valideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 31'740.-- bei einem Arbeitspensum von 50 % auszugehen (Urk. 8/43), was unbestritten blieb (Urk. 1 S. 3).
5.3
5.3.1 Die Beschwerdegegnerin ging von einem hypothetischen Invalideneinkommen - bei einer angenommenen Arbeitsfähigkeit aufgrund der MEDAS-Beurteilung von 60 % - von Fr. 29’074.-- aus (Urk. 8/43, Urk. 8/3 S. 2). Die Beschwerdeführerin macht indes geltend (vgl. Urk. 1 S. 3 f.), die Beschwerdegegnerin habe ihr trotz der Ausgangslage, dass sie zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushalt tätig sei, ein Invalideneinkommen eines Pensums von 60 % angerechnet. Es könne ihr aber nicht mehr als 50 % Erwerb angerechnet werden, auch wenn eine gutachterlich bescheinigte höhere hypothetische Erwerbsfähigkeit vorliege. Sodann sei ein Abzug von 10 % vorzunehmen.
5.3.2 Wie erwähnt (vgl. vorstehend Erw. 1.2) sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen. Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Aufgabenbereich Tätige zu qualifizieren. Entsprechend ist für die Berechnung des Invalideneinkommens - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - auch von einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 50 % auszugehen.
5.3.3 Nach der Rechtsprechung können für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens auch Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b).
Aufgrund der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 3. Februar 2003 keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen (vgl. Urk. 8/27/1 S. 8 Ziff. 3.2.1).
Daher ist auf die Tabellenlöhne abzustellen. Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene LSE abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 12/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Vorliegend kann sodann angesichts der zu berücksichtigenden medizinischen Faktoren ganz allgemein festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin immer noch verschiedene Erwerbsmöglichkeiten offen steht, auch wenn sich die Stellensuche als schwierig erweist. Körperlich leichte Tätigkeiten unter Vermeidung von häufigem Kundenkontakt sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchaus zu finden. Es ist nicht darauf abzustellen, ob eine versicherte Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen überhaupt vermittelt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob sie die ihr entsprechend ihrem Gesundheitszustand verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn konjunkturell die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, I 176/98).
5.3.4 Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Frauen, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich im Jahre 2002 auf monatlich Fr. 3’820.-- (LSE 2002, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2002, Tabelle B10.1, Niveau 4, Total). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass diesem eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt. Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2005, S. 82 Tabelle B9.2) sowie der Nominallohnentwicklung von 1,4 % für das Jahr 2003 und von 0,9 % für das Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 10/2005, S. 83 Tabelle B10.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2004 von Fr. 4’065.-- pro Monat beziehungsweise von Fr. 48’780.-- (Fr. 4’065.-- x 12) pro Jahr. Bei einem Arbeitspensum von 50 % entspricht dies einem Jahresgehalt für das Jahr 2004 von Fr. 24’390.-- (Fr. 48’780.-- x 0,5).
Nach der Rechtsprechung gilt es sodann zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
Die Beschwerdeführerin kann nur noch körperlich leichte Tätigkeiten verrichten (vgl. Urk. 8/27/1 S. 16 Ziff. 6.1.4), die in der Regel weniger gut entlöhnt werden. Die Tabellenlöhne beinhalten aber auch Löhne für körperlich schwere Tätigkeiten, die die Beschwerdeführerin nicht mehr ausüben kann. Hingegen gilt es zu berücksichtigen, dass sich Teilzeiterwerbstätigkeit bei Frauen begünstigend auf den Lohn auswirkt (LSE 2002, Tabelle 8, S. 28, Niveau 4). Daher ist bei der Beschwerdeführerin - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 3) - ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % zu berücksichtigen. Das Invalideneinkommen beträgt damit im Jahr 2004 Fr. 21’951.-- (Fr. 24'390.-- x 0,9).
5.4 Ausgehend von einem Valideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 31’740.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 21’951.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 9’789.--. Daher resultiert im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 30,8 %. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 50 % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad von 15,4 % (50 x 30,8 : 100).
6.
6.1 Bezüglich der Einschränkungen im Haushaltsbereich ist zu berücksichtigen, dass nicht allein auf die medizinisch-theoretische Einschätzung des Arztes abgestellt werden kann, sondern dass das Leistungsvermögen auf Grund einer Abklärung vor Ort unter Berücksichtigung der ärztlichen Einschätzung erfolgen muss. Ohne medizinische Grundlage würde ein Abklärungsbericht einzig auf den - subjektiven - Angaben der betroffenen Person über ihre Leistungsfähigkeit beruhen, was einer rechtskonformen Invaliditätsbemessung widerspräche. Für den Beweiswert des Abklärungsberichts ist es daher wichtig, dass eine qualifizierte Abklärungsperson Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der seitens der Mediziner gestellten Diagnosen und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat (unveröffentlichtes Urteil des EVG in Sachen K. vom 10. Dezember 2003, I 483/03, Erw. 4.1 und 4.2).
Grundsätzlich sind bei Beeinträchtigungen psychischer Natur im Haushaltbereich ärztliche Beurteilungen beizuziehen (vgl. unveröffentlichte Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen V. vom 21. Juni 2001, I 22/01, Erw. 3a, und in Sachen S. vom 26. Oktober 2000, I 99/00, Erw. 2d).
6.2 Bei der Beschwerdeführerin wurde letztmals am 10. August 2000 eine Abklärung im Haushalt durchgeführt (vgl. Urk. 8/60). Bei dieser Haushaltabklärung wurden die von Dr. B.___ gestellten Diagnosen einer Angsterkrankung mit Panik, Phobien, Zwängen und Depressionen sowie das chronische Schmerzsyndrom und die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen berücksichtigt (Urk. 8/60 S. 1). Bei Aufgaben im Haushaltbereich, welche durch diese Beschwerden tangiert waren, hat die Abklärungsperson auf Grund der konkreten Abklärungsergebnisse jeweils angemessene Einschränkungen berücksichtigt. Bei der mit 30 % gewichteten Aufgabe „Ernährung“ wurde eine Einschränkung von 40 % angerechnet, was eine gewichtete Behinderung von 12 % ergab. Bei der mit 20 % gewichteten „Wohnungspflege“ wurde eine Einschränkung von 50 % angerechnet, was zu einer gewichteten Behinderung von 10 % führte. Bei der mit 10 % gewichteten Aufgabe „Einkauf und weitere Besorgungen“ wurde eine Einschränkung von 50 % berücksichtigt, woraus sich eine gewichtete Behinderung von 5 % errechnete. Im Aufgabenbereich "Wäsche und Kleiderpflege", gewichtet mit 15 %, wurde eine Einschränkung von 40 % angenommen, was eine gewichtete Behinderung von 6 % ergab. Bei den weiteren Aufgabenbereichen (Haushaltführung, Betreuung von Kindern oder anderen, Verschiedenes) hat die Abklärungsperson keine Einschränkungen angerechnet. Sie hielt fest, die Gartenpflege werde vom Ehemann vorgenommen. Insgesamt resultierte im Haushaltbereich eine Einschränkung von 33 % (Urk. 8/60 S. 4 Ziff. 6.1-6.7).
6.3 Der Abklärungsbericht vom 14. August 2000 beruhte auf den im Haushalt der Beschwerdeführerin durchgeführten Erhebungen und den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben. Aufgrund der Akten besteht kein Anlass, das Ergebnis der Abklärungen der Spezialstelle, welche über geschulte und erfahrene Mitarbeiter verfügt, die ständig solche Befragungen an Ort und Stelle vornehmen, in Zweifel zu ziehen und die Invalidität abweichend von der Beschwerdegegnerin zu schätzen. Die Abklärung vor Ort erscheint vielmehr sorgfältig vorgenommen worden zu sein. Die Einschränkungen wurden angemessen berücksichtigt. Im Abklärungsbericht wurde zudem im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu Recht berücksichtigt, dass eine versicherte Person, die wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen kann, in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen muss (ZAK 1984 Nr. 135 Erw. 5). Der Abklärungsbericht vom 14. August 2000, der Grundlage für die am 30. Oktober 2000 zugesprochene halbe Rente bildete, wurde damals denn auch nicht beanstandet.
6.4 Es stellt sich nun die Frage, ob sich seit der letzten Haushaltsabklärung vom August 2000 Änderungen der Einschränkungen ergeben haben. Die MEDAS-Gutachter hielten generell eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit im Haushalt für gerechtfertigt. Sie führten diesbezüglich aus, aufgrund des (ersten) Abklärungsberichts vom 23. Januar 1996 (vgl. Urk. 8/69) habe seinerzeit eine Einschränkung von 33 % vorgelegen. Durch die nunmehr hinzugekommene Schulterverletzung seien jedoch aufgrund der verminderten Belastbarkeit der oberen Extremitäten Überkopftätigkeiten oder schwere Hebebelastungen nur eingeschränkt möglich. Auch Tätigkeiten fernab der Körperachse seien erschwert. Daher könnte das Kochen mit vermehrten Schwierigkeiten verbunden sein (Urk. 8/27/1 S. 17 Ziff. 3). Die von den Gutachtern vorgenommene Einschätzung der Einschränkung im Aufgabenbereich auf 50 % erweist sich aber als zu allgemein. Die durch die Schulterbeschwerden bedingten Einschränkungen sind lediglich bei gewissen Aufgaben und jeweils im Einzelnen vorzunehmen. In den Bereichen „Ernährung“, „Wohnungspflege“, „Einkaufen“ sowie „Wäsche und Kleiderpflege“ ist nunmehr jeweils eine Einschränkung von 50 % zu berücksichtigen. Entsprechend ergibt sich neu bei der mit 30 % gewichteten Aufgabe „Ernährung“ eine gewichtete Behinderung von 15 % und bei der mit 15 % gewichteten Aufgabe „Wäsche und Kleiderpflege“ eine solche von 7,5 %. Damit ist im Haushaltbereich von einer gesamthaften Behinderung von 37,5 % auszugehen (vgl. Urk. 8/60 S. 4; 15 % + 10 % + 5 % + 7,5 %).
Nachdem die Beschwerdeführerin zu 50 % als im Aufgabenbereich einzustufen ist und die behinderungsbedingte Einschränkung 37,5 % beträgt, errechnet sich ein Invaliditätsgrad im Haushaltbereich von 18,75 % (0,5 x 37,5).
7. Bei Anwendung der gemischten Methode setzt sich der massgebende Invaliditätsgrad zusammen aus der Einschränkung des Anteils als Hausfrau von 18,75 % und der Einschränkung des Anteils als Erwerbstätige von 15,4 %, was insgesamt einen Invaliditätsgrad von 34,15 % (18,75 % + 15,4 %) ergibt. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis als richtig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
8. Im bisherigen Verfahren ungeprüft geblieben ist der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art (vgl. dazu SVR 2003 IV Nr. 11 S. 34 Erw. 1 mit Hinweisen). Sofern die invaliditätsbedingt notwendige berufliche Neuorientierung nicht ohne weiteres der Selbsteingliederung der Versicherten zu überantworten ist, weil sie selber nicht über ausreichend Kenntnis von behinderungsangepassten Tätigkeiten verfügt, kommt ein Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 IVG; ZAK 1977 S. 191 Erw. 2) in Frage. Wirken sich die Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle erschwerend aus, ist ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 Satz 1; vgl. BGE 116 V 80 ff. Erw. 6; AHI 2000 S. 70 Erw. 1a) zu erwägen. Angesichts des Invaliditätsgrades von 34,15 % sowie der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin, ist auch ein Anspruch auf Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG) zu erwägen, der aber subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraussetzt (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK, 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Der Beschwerdeführerin ist es unbenommen, bei der Invalidenversicherung einen entsprechenden Antrag einzureichen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).