IV.2005.00823
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 26. September 2006
in Sachen
N.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Peter Beck
Via Tegiatscha 24, 7500 St. Moritz
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 N.___, geboren 1954, gelernter Koch, arbeitete seit 1. Februar 2001 als Lastwagenchauffeur bei der A.___ AG, "___" (Urk. 13/25/1-2). Er meldete sich erstmals am 20. Juni 2002 aufgrund einer Sehbehinderung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 13/38). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2002 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf medizinische Massnahmen, da es sich beim Gesuch um Leistungen im Zusammenhang mit der Korrektur einer Weitsichtigkeit handle, welche nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden könne (Urk. 13/10).
1.2 Am 1. Februar 2005 meldete sich der Versicherte aufgrund einer Rückenoperation erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 13/31). Die IV-Stelle zog Arztberichte (Urk. 13/11/1-7, Urk. 13/12/1-3) und eine Auskunft der Arbeitgeberin (Urk. 13/25/1-2) bei, veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti des Versicherten (Urk. 13/26) und traf berufliche Abklärungen (Urk. 13/19-20). Mit Verfügung vom 26. April 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da eine volle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe (Urk. 13/8). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 13/7) wurde mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005 (Urk. 13/2 = Urk. 2) abgewiesen.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. Juli 2005 Beschwerde und beantragte die Aufhebung desselben und die Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeergänzung vom 27. Juli 2005 beantragte der Versicherte in Ergänzung seines Antrages vom 11. Juli 2005 eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, verbunden mit der Anweisung an die IV-Stelle, nach Abschluss der angeordneten Schmerztherapie eine neue Verfügung über die beantragte Invalidenrente zu erlassen (Urk. 7 S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), worauf mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 14). Mit Eingaben vom 9. und 21. November 2005 (Urk. 15 und Urk. 17) reichte der Versicherte weitere Akten ein (Urk. 16 und Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie Art. 7 ATSG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., 99 V 48). Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 190).
1.4 Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben (seit 1. Januar 2004: oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich [Aufgabenbereich]) getroffen werden, zu erleichtern. Kommt die anspruchsberechtigte Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so können ihr die Leistungen (seit 1. Januar 2004: auch wenn es sich um eine Eingliederung in den Aufgabenbereich handelt) nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden.
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
2.
2.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeergänzung vom 27. Juli 2005 eine Ausdehnung des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht verlangt, indem er eventualiter beantragt, die IV-Stelle sei anzuweisen, nach Abschluss der angeordneten Schmerztherapie eine neue Verfügung über die beantragte Invalidenrente zu erlassen (Urk. 7 S. 2 Ziff. 2).
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen bzw. der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Entscheiderlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Entscheidzeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen - analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage (BGE 122 V 36 Erw. 2a; zum Begriff des Anfechtungsgegenstandes vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a) - nur zulässig, wenn der nach Erlass des Entscheids eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 140 Erw. 2.1).
Nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen einer Partei sind aus dem Recht zu weisen; demgegenüber sind nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten, insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194).
2.2 Nach der dargelegten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde die Verhältnisse im Zeitpunkt des im Juni 2005 ergangenen Einspracheentscheids massgebend. Die genannten Ausnahmen, welche eine Ausdehnung des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht rechtfertigen würden, liegen nicht vor, da der Sachverhalt, wie er sich nach durchgeführter Schmerztherapie und beruflichen Eingliederungsmassnahmen darstellt noch nicht hinreichend abgeklärt ist. Daran vermag auch der nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte medizinische Bericht von Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin speziell Rheumatologie, vom 21. November 2005 (Urk. 16) nichts zu ändern, zumal die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 10. November 2005 eine berufliche Abklärung eingeleitet hat (Urk. 18).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids im Juni 2005.
3.2 PD Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, insbesondere Wirbelsäulen-Chirurgie, der den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2005 an Dr. B.___ zur rheumatologischen Untersuchung überwiesen hatte, gab an, am 10. Juni 2004 sei bei längerem Vorzustand einer instabilen Osteochondrose (Knochen- und Knorpeldegeneration) eine monosegmentäre Spondylodese L5/S1 vorgenommen worden. Der diesbezügliche Nachbehandlungsverlauf sei unkompliziert gewesen. Die ossäre Integration habe zeitgerechte Fortschritte gemacht. Aufgrund einer protrahierten Situation mit Lumbovertebralsyndrom und Dysästhesien im Bereich der unteren Extremitäten ohne direkten Dermatombezug habe er den Beschwerdeführer Dr. D.___ zur neurologischen Abklärung vorgestellt. Probatorisch sei der Beschwerdeführer zu 30 % arbeitsfähig geschrieben, was jedoch subjektiv bisher nicht umgesetzt worden sei. Aus wirbelsäulen-orthopädischer und aus neurologischer Sicht bestünden ob-jektiv keine direkt benennbaren Einschränkungen, welche eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit relativieren liessen (Urk. 13/11/3).
Am 2. März 2005 nannte Dr. C.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine degenerative Osteochondrose L5/S1 mit langjährig und zunehmend invalidisierendem Verlauf bei Status nach Spondylodese L5/S1 am 10. Juni 2004 (Urk. 13/12/1 S. 1 lit. A). Dr. C.___ dokumentierte die dem Beschwerdeführer als Lastwagenchauffeur attestierten Arbeitsunfähigkeiten wie folgt: “100 % vom 9. Juni 2004 bis 15. Januar 2005 und probeweise 662/3 % vom 16. Januar 2005 bis auf weiteres.“ Dr. C.___ gab an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig. Die Prognose für die berufliche Wiedereingliederung als Lastwagenchauffeur mit Ladetätigkeit sei ungünstig; für eine Tätigkeit mit Wechselbelastung sei ein Teilpensum zweifellos realisierbar, eventuell wäre eine Beurteilung der verwertbaren Restarbeitsfähigkeit in Appisberg zu erwägen, wo günstigerweise ein Pensum mit Wechselbelastung mit Lasttragbegrenzung auf etwa zehn Kilogramm vorzusehen wäre (Urk. 13/12/1 S. 2). Zudem gab Dr. C.___ bei der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit an, anamnestisch bestehe seit Februar 2004 eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Februar 2005 ganztags während 20 bis 25 Stunden pro Woche arbeitsfähig (Urk. 13/12/2 S. 2).
3.3 Dr. med. D.___, Facharzt FMH Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 26. November 2004 folgende Diagnosen (Urk. 13/11/4 S. 1):
- Beinschmerzen rechts mit sensomotorischen Störungen ungeklärter Ätiologie
- Status nach Dekompression rezessal L5/S1 beidseits und Spondylodese 6/04
- Elektrodiagnostisch und neuroradiologisch keine Erklärung bezüglich der Beinschmerzen.
Dr. D.___ hielt fest, die Ursache der Gefühlsstörung und der in der Untersuchung angegebenen Schwäche der rechten Beinmuskulatur blieben unklar. Es fände sich elektrodiagnostisch kein Korrelat dafür und auch die Sensibilitätsstörung sei schwer einer Struktur zuzuordnen. Bei praktisch normalen Muskeleigenreflexen, fehlenden Pyramidenzeichen und deutlicher Belastungsabhängigkeit scheine eher ein peripheres oder allenfalls funktionelles Problem vorzuliegen. Es fänden sich keine Hinweise für eine Polyneuropathie oder für eine residuelle Radikulopathie mit Schmerzsymptomatik. Es bestünde derzeit auch kein radikuläres Reizsyndrom. Auch in der Computertomografie der Wirbelsäule sehe er keine namhafte Beeinträchtigung der Wurzel L5 durch irgendwelche Strukturen. Er empfehle eine Verlaufsbeobachtung und die Weiterführung einer analgetischen Therapie (Urk. 13/11/4 S. 2).
3.4 Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 29. März 2005 eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit (Urk. 13/11/2 S. 1 lit. B). Als Lastwagenchauffeur könne der Beschwerdeführer nicht mehr tätig sein, da die lumbale Beanspruchung zu gross sei. Es fänden sich keine Hinweise für eine Neurokompression respektive Stenose, weshalb auch keine Operationsindikation bestehe. Postoperativ habe sich das Ergebnis zwar gebessert, jedoch bestünden noch erhebliche Schmerzen. Es gehe beim Beschwerdeführer effektiv um eine berufliche Umstellung mit Umschulung, allenfalls um eine Teilberentung (Urk. 13/11/2 S. 1 lit. C2). Es sei eine myofasziale Triggerpunkttherapie vorgesehen, allenfalls müsse eine intensive Schmerztherapie etabliert werden. Falls im Verlauf der nächsten Monate nicht eine relevante Besserung erzielt werden könne, sei eine bleibende Teilarbeitsunfähigkeit im Sinne der Invalidität ausgewiesen, weshalb es sinnvoll sei mit der Invalidenversicherung berufsbegleitende Massnahmen oder Umschulungsmassnahmen zu besprechen (Urk. 13/11/2 S. 1 f.).
In seinem Schreiben vom 13. Juli 2005 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt Dr. B.___ fest, als Lastwagenchauffeur sehe er keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr begründet. Jedoch sei bei einer intensiveren Schmerzbehandlung allenfalls für eine behinderungsangepasste, leichte Tätigkeit mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit möglich. Dies könne noch nicht definitiv entschieden werden, da nie eine entsprechende analgetische Therapie durchgeführt worden sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Bereich der analgetischen Pharmakotherapie nicht ausgeschöpft sei. Er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass das Ziel der Invalidenversicherung die berufliche Integration sei, wobei auch die regelmässige Einnahme von Schmerzmitteln zur Aufrechterhaltung einer Restarbeitsfähigkeit zumutbar sei. Es mache derzeit keinen Sinn, eine Begutachtung einzuleiten, da der Endpunkt nicht erreicht sei. Er empfehle, die Invaliditätsfrage vorläufig offen zu lassen und den Beschwerdeführer einem Schmerzspezialisten zuzuweisen. Nach Abwarten des Endzeitpunktes könne medizinisch eine definitive Beurteilung abgegeben werden (Urk. 8/1).
4.
4.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt (Juni 2005) die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente nicht gegeben waren. Dr. C.___ hielt fest, dass aus wirbelsäulen-orthopädischer und neurologischer Sicht objektiv keine direkt benennbaren Einschränkungen bestünden, welche eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit relativieren liessen (Urk. 13/11/3). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig und für eine Tätigkeit mit Wechselbelastung sei ein Teilpensum zweifellos realisierbar (Urk. 13/12/1 S. 2). Damit überein stimmt auch die Einschätzung von Dr. B.___, der angab, es gehe beim Beschwerdeführer effektiv um eine berufliche Umstellung mit Umschulung, allenfalls um eine Teilberentung (Urk. 13/11/2 S. 1). Er ging davon aus, dass mit einer intensiven Schmerzbehandlung für eine behinderungsangepasste, leichte Tätigkeit zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit möglich sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Bereich der analgetischen Pharmakotherapie nicht ausgeschöpft sei. Die Invaliditätsfrage sei vorläufig offen zu lassen und der Beschwerdeführer einem Schmerzspezialisten zuzuweisen. Eine definitive Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit könne medizinisch nach Abwarten des Endzeitpunktes abgegeben werden (Urk. 8/1). Demnach attestierten die behandelnden Ärzte Dr. C.___ und Dr. B.___ dem Beschwerdeführer lediglich in seiner angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur eine volle Arbeitsunfähigkeit, gingen jedoch davon aus, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit entsprechenden therapeutischen und beruflichen Massnahmen zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden könne, wobei der Umfang der Restarbeitsfähigkeit im damaligen Zeitpunkt noch nicht quantifiziert werden konnte. Daraus erhellt, dass das Potential des Beschwerdeführers bisher weder in therapeutischer noch in beruflicher Hinsicht ausgeschöpft worden ist. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer auch auf seine Schadenminderungspflicht (vgl. vorstehend Erw. 1.4) und auf den in der Invalidenversicherung geltenden Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ (vgl. vorstehend Erw. 1.3) hinzuweisen. Insbesondere ist festzuhalten, dass Dr. C.___ angab, es sei eine Beurteilung in Appisberg zu erwägen (Urk. 13/12/1 S. 2) und Dr. B.___ mehrmals auf berufliche Massnahmen hingewiesen hatte (Urk. 13/11/2 S. 1, Urk. 8/1), welche im Übrigen von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten werden (vgl. Urk. 18, Urk. 13/13, Urk. 13/19-21).
4.2 Nach dem Gesagten waren im für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt, die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente nicht gegeben. Hingegen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er jederzeit ein neues Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente stellen kann, sollte sich sein Gesundheitszustand verschlechtern beziehungsweise sollten die noch zu ergreifenden Massnahmen therapeutischer und beruflicher Art nicht greifen. Im Lichte dieser Erwägungen erübrigt sich auch die Durchführung einer Einkommensvergleichs.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Peter Beck
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).