Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 17. März 2006
in Sachen
F.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. F.___, geboren 1950, führt seit 1984 mit ihrem Ehemann ein Delikatessengeschäft und ist für den Ein- und Verkauf von Lebensmitteln zuständig (Urk. 9/13, Urk. 9/17). Sie leidet seit längerem an Rückenbeschwerden und wurde deswegen vom 11. November 2003 bis 23. August 2004 arbeitsunfähig geschrieben. Seit 24. August 2004 besteht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 9/13).
Am 12. Dezember 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/19). In der Folge traf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art (Urk. 9/12-13, Urk. 9/17). Mit Verfügung vom 25. Mai 2005 verneinte sie einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 9/8 = Urk. 9/9). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/7) wies sie mit Entscheid vom 1. Juli 2005 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. Juli 2005 Beschwerde und beantragte die Gewährung einer Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin leidet an einem linksseitigen lumboradikulären Syndrom L5/S1 bei rechtsseitiger Diskopathie L5/S1 (Urk. 9/12-13). Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeinmedizin, führte im Bericht vom 4. Januar 2005 aus, die physischen Funktionen der Versicherten seien eingeschränkt. Das Heben und Tragen von Gewichten über 9 kg sei nicht mehr zumutbar. Betrage das Gewicht weniger, so könnten diese Verrichtungen manchmal vorgenommen werden. Die Fortbewegung sei hingegen nicht eingeschränkt. Auch vermöge die Versicherte oft zu stehen, sitzen sei ihr manchmal zumutbar. Bezüglich Beweglichkeit, wie Rotation, vorgeneigtes Stehen oder Sitzen, bestünden nur geringe Einschränkungen. Gestützt darauf erachtete Dr. A.___ die Beschwerdeführerin sowohl in bisheriger als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 9/13). Bezugnehmend auf diesen Bericht teilte Dr. A.___ mit Schreiben vom 15. Juli 2005 mit, dass ihm ein Fehler unterlaufen sei. Der Versicherten sei es nicht mehr möglich, im Geschäft einen Getränkeharass zu heben. Dessen Gewicht betrage 9 kg. Deshalb sei die Aussage falsch, dass das Heben von bis zu 9 kg zumutbar sei. Das maximal zumutbare Gewicht, welches die Versicherte ohne nachteilige Folgen zu heben vermöge, betrage 5 kg (Urk. 9/11).
2.2 Aufgrund dieser Angaben ergibt sich und ist insoweit unbestritten, dass eine höhere Arbeitsfähigkeit als 50 % in bisheriger Tätigkeit nicht zumutbar ist (vgl. Urk. 9/8, Urk. 9/10). Hingegen ist der Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die körperlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin deren Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit körperlich leichten und wechselbelastenden Arbeiten, wie beispielsweise eine Tätigkeit mit Kontroll- und Überwachungsfunktionen, nicht beeinträchtigen (Urk. 9/10). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. A.___ ist diesbezüglich nicht nachvollziehbar und wird von ihm denn auch nicht näher begründet (vgl. Urk. 9/13).
2.3 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass Invalide, bevor sie Leistungen verlangen, alles ihnen Zumutbare selber vorzukehren haben, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die versicherte Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.
Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht dem Rentenanspruch vor. Je nach den Umständen greift sie in die verschiedensten Lebensbereiche ein, wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Das Mass dessen, was einer versicherten Person an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richtet sich nach den besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den allgemein herrschenden Anschauungen anderseits. Für die Beurteilung dessen, was als noch zumutbar zu gelten hat, ist letztlich aber insofern das objektive Mass des Zumutbaren massgebend, als es nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der fraglichen Erwerbstätigkeit durch die versicherte Person ankommt (BGE 109 V 28 Erw. 3c mit Hinweisen, vgl. auch SVR 2002 IV Nr. 8 Erw. 5).
Die Beschwerdeführerin ist zwar bei der B.___ angestellt, doch handelt es sich dabei um einen Familienbetrieb, welchen sie zusammen mit ihrem Ehemann führt. Ihre Stellung kommt daher jener einer selbständigerwerbenden Person nahe. Die Aufgabe dieser Position stellt insofern keinen sozialen Abstieg dar, als die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit ein nur unwesentlich geringeres Einkommen zu erzielen vermag, wie nachfolgend darzulegen sein wird. Für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels spricht sodann, dass die 1950 geborene Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides (BGE 130 V 445 Erw. 1.2) am 1. Juli 2005 knapp 55 Jahre alt war und somit noch rund 10 Jahre des Erwerbslebens vor sich hatte. Für diese Dauer ist von einer vollen Verwertbarkeit der verbliebenen (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem invalidenversicherungs-rechtlich relevanten ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen, während in bisheriger Tätigkeit lediglich eine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von 50 % besteht. Angesichts dieser Umstände ist die Schadenminderungspflicht stärker zu gewichten als das Interesse der Beschwerdeführerin an der eigenen Gestaltung ihrer erwerblichen Betätigung, und es ist mithin die Zumutbarkeit des Berufswechsels zu bejahen.
2.4 Zur Festlegung des hypothetischen Einkommens, welches die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu erzielen vermag, sind die Tabellenlöhne heranzuziehen, wie sie für die Zeit ab 1994 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind. In der LSE 2004 (LSE Erste Ergebnisse, S. 13, Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) ein Bruttomonatslohn von Fr. 3'893.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahr 2004 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 1/2 - 2006, S. 94, Tabelle B9.2) ergibt sich hochgerechnet auf ein Jahr ein Betrag von Fr. 48'585.--. Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen ist und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3. mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin durch ihre physischen Beeinträchtigungen und aufgrund ihres Alters gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern benachteiligt ist, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt, rechtfertigt es sich, eine Herabsetzung des Tabellenlohns um 15 % vorzunehmen, was einen Betrag von Fr. 41'297.-- ergibt.
Im Gesundheitsfall würde die Beschwerdeführerin gemäss Auskunft der B.___ Fr. 42'000.-- verdienen (Urk. 9/17). Dieses Valideneinkommen findet auch im IK-Auszug seine Entsprechung (Urk. 9/18), weshalb darauf abzustellen ist. Gemessen am Invalideneinkommen von Fr. 41'297.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 1,6 %. Daraus folgt, dass kein Rentenanspruch besteht und die Beschwerde daher abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).