Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 6. Dezember 2005
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1951, ist angelernter Maurer und war von 1973 bis 2003 in der Baubranche tätig (Urk. 9/21 S. 1 Ziff. 1.3, S. 4 Ziff. 6.2, Ziff. 6.3.1). Seit 1995 arbeitete er als Maurer bei B.___ in ___ (Urk. 9/19 S. 1 Ziff. 1, Ziff. 6). Am 20. März 2004 meldete er sich aufgrund von Schulterproblemen, welche mit einem Fahrradunfall im Jahre 2003 im Zusammenhang stehen, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente und Umschulung) an (Urk. 9/21 S. 5 Ziff. 7.2, S. 7). Daraufhin holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Arztberichte ein (Urk. 9/11-13) und zog einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 9/19) sowie einen Zusammenzug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 9/18) bei. Mit Verfügung vom 25. April 2005 wurde eine Kostengutsprache für Umschulung und Arbeitsvermittlung abgelehnt und mit Verfügung 26. April 2005 ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint (Urk. 9/7/1-2). Die vom Versicherten gegen die Verfügungen erhobene Einsprache vom 17. Mai 2005 (Urk. 9/6) wurde mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2005 abgewiesen (Urk. 9/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. Juli 2005 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Ausrichtung von mindestens einer halben Rente. Eventualiter seien weitergehende medizinische oder berufliche Massnahmen vorzunehmen (Urk. 1 S. 1 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2005 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Daraufhin wurden die Parteien vom hiesigen Gericht zur Referentenaudienz vom 29. November 2005 vorgeladen (Urk. 10, Prot. S. 2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf ein Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts; ATSG) sowie betreffend den Rentenanspruch (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann mit den nachstehenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2. Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers sowie ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass beim Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vorliege (Urk. 9/7/2, Urk. 2). Ferner könne aufgrund von Alter und mangelnder Schulbildung mittels Umschulung die Erwerbsfähigkeit nicht verbessert werden; auch eine Arbeitsvermittlung sei unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und des Alters des Beschwerdeführers ebenfalls kaum Erfolg versprechend (Urk. 7/1 S. 1).
Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, in einer leichten Tätigkeit höchstens zu 50 % arbeitsfähig zu sein; es sei auch sein psychischer Zustand zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 3, Prot. S. 2).
3.
3.1 Im Bericht vom 16. April 2004 stellte Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie, der den Beschwerdeführer im Januar 2004 und im Juli 2003 operiert hatte, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/13/1 S. 1 lit. A):
Funktionsstörung linke Schulter bei:
- Status nach Schulterarthroskopie, offener Reinsertion des Supraspinatus links, minimer Akromioplastik am 2. Juli 2003
- Status nach Schulterarthroskopie, Revision der Rotatorenmanschette, Bizepstenotomie und Tenodese im Sulcus, Supraspinatussehnennaht am 19. Januar 2004
Als Diagnose, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke, nannte er Magenprobleme (Urk. 9/13/1 S. 1 lit. A).
Es bestehe seit dem 4. Mai 2003 bis heute eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner Tätigkeit als Bauarbeiter (Urk. 9/13/1 S. 1 lit. B). Seine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit schätzte er auf 100 % (Urk. 9/13/2 S. 2). Auch seien beim Beschwerdeführer berufliche Massnahmen angezeigt (Urk. 9/13/1 S. 2 lit. C Ziff. 3).
3.2 Der behandelnde Hausarzt, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, nannte im Bericht vom 19. April 2004 die folgenden Diagnosen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würden (Urk. 9/12/3 S. 1):
- Traumatische Supraspinatussehnenruptur links m./b.
- Status nach Velosturz im Mai 2003
- Status nach offener Reinsertion Supraspinatus und minime Akromioplastik links im Juli 2003
- Status nach Reruptur und Revision der Rotatorenmanschette mit Supraspinatussehnennaht, Bizepstenotomie und Tenodese im Sulcus im Januar 2004
Ferner stellte er die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/12/3 S. 1):
- Sarkoidopse (ED 1990) m./b.
- LK bei Lungenbefall
- Remission seit Jahren
- Chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom
Trotz des bis anhin guten postoperativen Verlaufs müsse damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Maurer nicht mehr arbeiten könne. In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/12/3 S. 1 unten). Dies bestätigte Dr. D.___ auch anlässlich der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 27. April 2004 (Urk. 9/12/2). Ferner hielt er beim Beschwerdeführer sowohl berufliche wie medizinische Massnahmen für angezeigt (Urk. 9/12/1 S. 2 lit. C Ziff. 2-3).
3.3 Aus dem Bericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welcher am 14. September 2004 gestützt auf das Gespräch der Schadensmitarbeiterin, E.___, mit dem Beschwerdeführer vom 10. September 2004 verfasst wurde, geht hervor, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seit fünf Jahren unter Depressionen zu leiden. Er erhalte Tabletten vom Hausarzt (Urk. 9/24/2 S. 1).
3.4 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Kreisarzt, hielt im Bericht vom 3. März 2005, welcher basierend auf die durch den Unfallversicherer (SUVA) veranlasste Untersuchung vom 2. März 2005 erstellt wurde, fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen freundlichen, ernsten, zurückhaltenden, desillusioniert wirkenden, seine Beschwerden mit Stöhnen und Schmerzäusserungen betonenden, klein gewachsenen, kräftigen, 54-jährigen, ehemaligen Maurer in gutem Allgemeinzustand mit eher depressivem Erscheinungsbild handle (Urk. 9/24/1 S. 2).
3.5 Im Bericht vom 12. Juli 2005 diagnostizierte Dr. D.___ (Urk. 3/4 S. 1) in Ergänzung zu seinem Bericht vom 19. April 2004 (Urk. 9/12/3) insbesondere eine chronische, reaktive und depressive Entwicklung mit psychosozialen Belastungsfaktoren sowie eine Angststörung, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke. Neu subsumierte er auch das chronische, rezidivierende Lumbovertebralsyndrom unter die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/4 S. 1 lit. A).
Die teilweise invalidisierende, chronisch depressive Entwicklung und Angsterkrankung, welche er seit vier Jahren behandle, bestehe seit mehr als fünf Jahren. Neben der medikamentösen Dauerbehandlung mit Citalopram führe er regelmässig, stützende Gespräche durch. Auslöser für die psychische Erkrankung seien verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren (Urk. 3/4 S. 1 f.).
Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer bereits aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr arbeitsfähig. In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %; diese Einschränkung erkläre sich mit der bleibenden Behinderung am linken Arm und an der linken Schulter sowie der depressiven Entwicklung (Urk. 3/4 S. 2). Unklar ist, ob sich das nunmehr ausführlicher beschriebene psychische Leiden, das offenbar schon seit fünf Jahren vorliege, tatsächlich erheblich verstärkt hat und zu einer rentenerheblichen Einbusse führt.
3.6 Anlässlich der Verhandlung vom 29. November 2005 wies der Beschwerdeführer darauf hin, aufgrund einer akuten depressiven Episode aktuell von Dr. G.___, Psychologe und Psychotherapeut GedaP, behandelt zu werden. Er sei von Dr. D.___ aufgrund der Verschlechterung seines psychischen Zustandes überwiesen worden. Zur Zeit sei er gänzlich am Boden, leide unter Schlaflosigkeit und sei den ganzen Tag müde. Er befinde sich in einem psychischen Tief, weshalb es für ihn zur Zeit unmöglich sei zu arbeiten, obschon er dies gern tun würde (Prot. S. 2).
4.
4.1 Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere dessen Arbeitsfähigkeit in einer leidenangepassten Tätigkeit nur ungenügend beurteilen. Während der erste Arztbericht des Hausarztes Dr. D.___ und der Bericht von Dr. C.___ bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit übereinstimmten - sie gingen diesbezüglich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus -, bestehen seit September 2004 Anhaltspunkte für eine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, auf welche er auch anlässlich der Verhandlung hinwies (vgl. Erw. 3.1 ff. vorstehend).
Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der medizinischen Akten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht schlüssig beurteilen. Ebenso kann aufgrund von mangelnden Abklärungen über eine allfällig durchzuführende Eingliederung des Beschwerdeführers, welche einem allfälligen Rentenanspruch vorgeht, nicht entschieden werden.
4.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d).
4.3 Die vorliegenden Abklärungen erweisen sich sowohl in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt - der allfällige psychische Krankheitsanteil wurde nicht näher abgeklärt - als insbesondere auch in Bezug auf Eingliederungsmassnahmen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich. Hinsichtlich der Abklärung eines allfälligen Anspruchs auf berufliche Massnahme bleibt anzufügen, dass es sich bei den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Arbeitsvermittlung, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund der Arbeitsmarktsituation nicht vermitteln lasse (Urk. 9/7/1 S. 1), um eine unhaltbare Begründung handelt, zumal die hypothetische Vermittelbarkeit den Richtwert darstellt.
Daher ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Durchführbarkeit von Eingliederungsmassnahmen prüfe sowie je nach Ausgang, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit mittels psychiatrischen Gutachten abkläre und hernach bezüglich allfälligen beruflichen Massnahmen oder über einen allfälligen Rentenanspruch neu verfüge.
5. Eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt nach der Rechtsprechung (ZAK 1987 S. 268 ff. Erw. 5a) als formelles Obsiegen im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).