IV.2005.00829

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 29. August 2006
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       P.___, geboren 1956, war vom 29. März 2001 bis 31. Oktober 2002 bei der A.___ als Raumpflegerin tätig (Urk. 9/25). Am 27. Februar 2003 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 9/28-29). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/12-14) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/25) ein, veranlasste einen Zusammenzug des individuellen Kontos (Urk. 9/27) und liess die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt abklären (Urk. 9/21). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine halbe Invalidenrente mit entsprechender Zusatzrente für den Ehegatten und Kinderrente zu (Urk. 9/7). Die dagegen erhobene Einsprache vom 28. Oktober 2004 (Urk. 9/6) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 20. Juni 2005 (Urk. 9/2 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juni 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. Juli 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2005 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest (Urk. 8). Am 17. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen und in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung, seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG und seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28. Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2bis  IVG) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis IVV seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
1.2     Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH, gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f. Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil des EVG vom 25. Juni 2002 in Sachen F., I 10/02, Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltsabklärungsberichte (vgl. Urteil des EVG vom 22. Februar 2001 in Sachen H., I 511/00, Erw. 3b). Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; Entscheide des EVG vom 25. Juni 2002 in Sachen F., I 10/02, Erw. 4a und vom 29. November 2002 in Sachen B., I 572/01, Erw. 3.2.5).
Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. Massgebend ist hier die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d). Nach der Rechtsprechung bedarf es für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubhaften oder in Widerspruch zu den medizinischen Befunden stehenden Angaben der versicherten Person, des Beizugs eines Arztes oder einer Ärztin, der oder die sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleiches unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; zuletzt etwa Urteile des EVG vom 28. April 2003 in Sachen X., I 545/01, Erw. 3.1; vom 28. Februar 2003 in Sachen S., I 685/02, Erw. 3.2; vom 10. Februar 2003 in Sachen J., I 505/02, Erw. 3.2; vom 10. Dezember 2002 in Sachen S., I 690/01, Erw. 6; vom 18. Oktober 2002 in Sachen T., I 737/01, Erw. 3.1; nicht veröffentlichte Urteile des EVG vom 27. November 1998 in Sachen K., I 406/98, und vom 17. Juli 1990 in Sachen W., I 151/90).

2.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

3.       Laut Haushaltabklärungsbericht vom 6. August 2004 (Urk. 9/21 S. 2) arbeitete die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Gesundheitsschädigung 11,25 Stunden pro Woche bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 44 Stunden als Raumpflegerin bei der A.___. Die Beschwerdegegnerin ist daher davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 25 % einer Erwerbstätigkeit nachginge und zu 75 % im Haushalt tätig wäre. Dies ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen (vgl. Urk. 9/21).

4.
4.1     Die Ärzte des B.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, nannten in der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 24. Oktober 2002 folgende Diagnosen (Urk. 9/14/4 S. 1):
1. Chronifizierte Schulter-/Armschmerzen rechts bei
     -  St. n. Curettage einer fibrosen Dysplasie der Humerusepiphyse rechts, Sponglosaplastik sowie Rotatorenmanschettenrekonstruktion der rechten Schulter 30.8.02
     -  aktuell sonographisch und radiologisch regelrechte postoperative Verhältnisse
     -  Schmerzverarbeitungsstörung mit Symptomausweitung
2. Adipositas (BMI 36.1)
         Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin über Schulterschmerzen rechts klage. Sie sei zur stationären Rehabilitation nach Schulteroperation zugewiesen worden. Bei Eintritt sei die Beweglichkeit der Schulter stark eingeschränkt gewesen, zusätzlich sei eine Ausweitung der Schmerzen in den ganzen Arm sowie den Schultergürtel linksseitig festgestellt worden (Urk. 9/14/4 S. 2).
         Sie attestierten der Beschwerdeführerin vom 30. September bis 30. Oktober 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund des bisherigen Verlaufes sowie der geplanten Therapie schlugen sie eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bis zum 30. November 2002 vor, um eine intensive ambulante Rehabilitation zu ermöglichen. Anschliessend attestierten sie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 9/14/4 S. 3).
4.2     Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, attestierte der Beschwerdeführerin am 25. Juni 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/14/3).
         Am 27. Juni 2003 hielt Dr. C.___ fest, dass keine Tätigkeit mehr zumutbar sei (Urk. 9/14/2 S. 2).
4.3     Die Ärzte des B.___ nannten in ihrer Beurteilung vom 11. August 2003 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/13/2/2 S. 1):
         Algodystrophie Arm/Hand rechts mit/bei:
     -  St. n. Curettage einer fibrösen Dysplasie der Humerusepiphyse rechts, 30.08.02
         Sie attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Dezember 2002 bis 9. Februar 2003 und vom 4. März bis 19. August 2003 (Urk. 9/13/2/2 S. 1).
         Vom 30. September bis 19. Oktober 2002 habe eine stationäre Behandlung stattgefunden und seit 3. Dezember 2002 werde die Beschwerdeführerin ambulant behandelt. Am 30. Juni 2003 sei die Beschwerdeführerin letztmals untersucht worden. Sie habe über Nacken- und Schulterschmerzen rechts bei Druckdolenz über dem Oberarm medial rechts geklagt. Zusätzlich seien am linken Knie Schmerzen aufgetreten. Das Knie links mit medialer und lateraler Druckdolenz sei ohne Schwellung oder Erguss gewesen. Insgesamt sei die Beweglichkeit des Knies schmerzfrei gewesen. Die rechte Hand sei diskret geschwollen mit vermehrter Schweisssekretion und leichtgradiger Hypertrichose. Zusätzlich habe man 14 von 18 positive Druckpunkte für Fibromyalgie festgestellt. Eine Behandlung mittels Analgetika und NSAR habe eine gewisse Beschwerdeminderung gebracht. Man habe eine physiotherapeutische Behandlung, insbesondere mit dem Schwerpunkt der Schmerzreduktion, der Mobilisation und der Kräftigung der beiden Schultern und des linken Knies ab Dezember 2002 begonnen. Wegen unveränderter Problematik und mehrfachem Anpassen der bisherigen Physiotherapie, insbesondere mit Aufbau eines zervikalen Stabilisationsprogrammes ohne wesentliches Ansprechen inkl. Lymphdrainage und Haufe-Bäder, sei die Physiotherapie vorerst pausiert worden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, zu einer Kur in den Kosovo zu fahren. Eine nächste Kontrolle sei Ende August / Anfang September 2003 geplant (Urk. 9/13/2/2 S. 2-3).
         Am 16. Februar 2004 führten die Ärzte aus, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrem letzten Bericht in regelmässiger physiotherapeutischer Behandlung befinde. Unter der aktuellen Therapie und zusätzlicher Gabe von trizyklischen Antidepressiva sei insgesamt eine Verschlechterung des Zustandes eingetreten. Die Schmerzen hätte sich vom HWS-Bereich in den Nacken, die Schultern, die Oberarme, das Kreuz und die Knie entsprechend einer Fibromyalgie ausgeweitet. Die Prognose sei unsicher. Die Physiotherapie werde fortgesetzt beziehungsweise die antidepressive Therapie mit 1 SSRI am Morgen ergänzt (Urk. 9/13/1/2 S. 2). Sie attestierten der Beschwerdeführerin weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/13/1/2 S. 1).
4.4     Dr. C.___ legte in ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2004 dar, dass die Beschwerdeführerin weiterhin über Schulterscherzen rechts und links klage und über Beschwerden von Seiten eines lumbospondylogenen Syndroms. Sie sei wegen der Schmerzen depressiv. Sie sei in ihrer jetzigen Situation als Putzfrau oder in der Küche 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/12).
         Am 1. Juli 2005 erklärte sie, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Januar 2005 verschlechtert habe, da diese wegen zunehmender Kniescherzen links nur schwer mobil sei und hinke. Deswegen sei diese im Februar 2005 in der Rheumaklinik des B.___ gewesen. Die Ursache sei eine schwerste Gonarthrose vom linken Knie. Ein MRI vom 7. Juni 2005 habe diesen Befund bestätigt. Sie sei seit Januar 2005 in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin und in der Küche zu 100 % arbeitsunfähig.
         Dr. C.___ diagnostizierte weiterhin ein rezidivierendes spondylogenes und cervicales Syndrom bei Osteochondrose L5/S1, chronifizierte Schulterschmerzen rechts bei einem Status nach Curettage einer fibrösen Dysplasie der Humerusepiphyse rechts, eine Spongiosaplastik sowie eine Rotatorenmanschettenrekonstruktion der rechten Schulter am 30. August 2002, Schmerzverarbeitungsstörungen sowie eine Depression (Urk. 3a).
4.5     Bei der Würdigung der medizinischen Berichte fällt auf, dass diese in Bezug auf die Diagnosestellung und Befunderhebung im Wesentlichen übereinstimmen. Sowohl die Ärzte des B.___ als auch die Hausärztin legten sodann dar, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Hausärztin ging sogar davon aus, dass keine Tätigkeit mehr zumutbar sei. Gestützt auf die eindeutige und unbestreitbare medizinische Aktenlage ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 20. Juni 2005, welcher den zu beurteilenden Sachverhalt fixiert (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis), in ihrer angestammten Tätigkeit und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Dies stimmt auch mit der Beurteilung durch die IV-Ärztin Dr. med. D.___ überein (vgl. Urk. 9/9 S. 3). Demzufolge beträgt die Einschränkung im Erwerbsbereich 100 %, was einen Teilinvaliditätsgrad von 25 % ergibt.

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin geht von einer Einschränkung im Haushalt von 35,3 % aus (Urk. 9/11). Sie stützt sich hierbei auf den Abklärungsbericht vom 6. August 2004 (Urk. 9/21). Die Beschwerdegegnerin rügt sinngemäss, der Haushaltbericht sei mangelhaft, da ihr Gesundheitszustand nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 1 S. 2).
5.2     Die Abklärung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt wurde einerseits im Beisein des Ehemannes und der Tochter, die als Übersetzerin fungierte, und andererseits in Kenntnis der Diagnosen der Hausärztin und der Ärzte des B.___ vorgenommen (Urk. 9/21 S. 1 Ziffer 1). Er enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis wurden darin die im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgaben aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Kinderbetreuung, Verschiedenes) und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge klärte die Abklärungsperson dann für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und ermittelte auf diese Weise eine Beeinträchtigung in der Haushaltführung von gesamthaft 35,3 %.
5.3     Laut Haushaltbericht vom 6. August 2004 hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung angegeben, sie plane und organisiere im Bereich Haushaltführung nichts mehr. Wer von der Familie Zeit habe, erledige jetzt einfach die anfallenden Arbeiten. Die Einkaufsliste erstelle ihre Tochter, die im gleichen Haus lebe. Die Haushaltarbeiten seien jetzt unter den übrigen Familienmitgliedern aufgeteilt worden. Im Bereich Ernährung würden jetzt ihre Tochter, ihr Ehemann oder ihr Schwiegersohn die Mahlzeiten zubereiten. Wenn sie mal alleine sei und niemand Zeit zum Kochen habe, werde alles so vorbereitet, dass sie das Essen nur noch aufwärmen könne. Sie selber bereite nur noch Tee oder Suppen zu. Das Putzen sei zwischen ihrer Tochter und ihrem Sohn aufgeteilt worden. Sie selber führe keine Reinigungsarbeiten mehr aus. Sie wische lediglich hie und da den Tisch ab. Die Wohnungspflege sei unter den Familienmitgliedern aufgeteilt worden. Sie würde ab und zu abstauben. Die Einkäufe erledige ihr Ehemann. Das Waschen und Bügeln habe vollständig ihre Tochter übernommen (Urk. 9/21 S. 4-6 Ziff. 6).
5.4      Laut der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgericht trifft invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe der Familienangehörigen in Anspruch nehmen (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Der Mehraufwand ist für die Invaliditätsbemessung nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, Zürich 1997, S. 223).
5.5     Die Beschwerdegegnerin rechnete für den Bereich Haushaltführung keine Einschränkung bei einer Gewichtung von 5 %, für den Bereich Ernährung eine Einschränkung von 37 % bei einer Gewichtung von 43 %, für die Wohnungspflege eine Einschränkung von 65 % bei einer Gewichtung von 20 %, für den Bereich Einkauf keine Einschränkung bei einer Gewichtung von 10 %, bei der Wäsche und Kleiderpflege eine Einschränkung von 32 % bei einer Gewichtung von 20 % und im Bereich Verschiedenes keine Einschränkung bei einer Gewichtung von 2 % (Urk. 9/21 S. 4-6 Ziff. 6).
5.6     Die Beschwerdeführerin machte nicht geltend, in welchen Bereichen eine höhere Einschränkung angenommen werden müsse. Wenn auch die Beschwerdeführerin gewisse Arbeiten nur mehr mühsam und unter erhöhtem Zeitbedarf ausführen kann und der Mithilfe bedarf, ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Rahmen eines Pensums von 25 % ausserhäuslich tätig wäre. Infolge der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit gewann sie mehr Freiraum für die Erledigung der Aufgaben im Haushalt. Sie kann sich die Arbeit besser einteilen, Pausen einlegen und nicht regelmässig anfallende Tätigkeiten aufschieben (vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 223). Sodann erläuterte die Abklärungsperson in überzeugender und nach-vollziehbarer Weise, dass dem Ehemann und den Kindern der Beschwer-deführerin die benötigte Hilfeleistung zuzumuten sei, zumal die Unterstützung durch Familienangehörige weiter geht als im Gesundheitsfall (ZAK 1984 S. 139 f. Erw. 5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht in Sachen S. vom 4. September 2001, I 175/01, Erw. 5b). Unter Berücksichtigung der Schaden-minderungspflicht, die der Beschwerdeführerin auch als Hausfrau obliegt, kann von ihr erwartet werden, dass sie ihre Arbeit einteilt und bis zu einem gewissen heute üblichen Grad die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nimmt (vgl. ZAK 1984 S. 140). Anders verhielte es sich nur, wenn der erhöhte Zeit-aufwand dazu führte, dass die Beschwerdeführerin während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen könnte und daher in wesentlichem Ausmasse auf Fremdhilfe angewiesen wäre. Aufgrund der im Haushaltabklärungsbericht vom 6. August 2004 enthaltenen konkreten und detaillierten Beurteilung des Haushaltes der Beschwerdeführerin kann dies vorliegend jedoch verneint werden.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt insgesamt zu 35,3 % eingeschränkt ist, was bei einer Gewichtung von 75 % zu einem Teilinvaliditätsgrad von 26,5 % führt. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad von 25 % im Erwerbsbereich ergibt dies ein Invaliditätsgrad von 51,5 %. Folglich hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).