Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 31. Mai 2006
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1960 geborene C.___ zog sich am 9. Februar 1997 beim Treppensteigen eine Kreuzbandruptur am linken Knie zu. Am 17. Dezember 1997 meldete er sich unter Hinweis auf seine unfallbedingten Kniebeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/101).
Mit Vorbescheid vom 2. November 1998 wurde dem Versicherten von der IV gestützt auf den Abschlussbericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, Kreisarzt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 8. Juli 1998, worin der Versicherte für eine geeignete Tätigkeit als voll arbeitsfähig eingestuft wurde (Urk. 13/38), eine befristete (ganze) Rente ab 1. Februar 1998 bis 31. Juli 1998 zugesprochen (Urk. 8/15). Mit Eingabe vom 8. Dezember 1998 nahm der Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt Ausfeld, zum Vorbescheid Stellung und verlangte unter anderem die Ergänzung der medizinischen Akten (Urk. 8/14).
Nach durchgeführter medizinischer und beruflicher Abklärung (vgl. Urk. 8/24-49 und Urk. 8/68, 82-83) sowie Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (vgl. MEDAS-Gutachten vom 4. Dezember 2003; Urk. 8/23) und unter Beizug der SUVA-Akten (Urk. 13/170) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 16. November 2004 (vgl. Urk. 8/1-2) eine ganze Invalidenrente - befristet ab 1. Februar 1998 bis 31. Juli 1998 - sowie unbefristet ab 1. Juli 2003 zu.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2005 (Urk. 7/6) liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Ausfeld Einsprache erheben. Diese wurde mit Entscheid vom 13. Juni 2005 abgewiesen (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 19. Juli 2005 (Urk. 1) erhob Rechtsanwalt Ausfeld namens und auftrags des Versicherten beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde, mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des Einspracheentscheids vom 13. Juni 2005 und Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente auch für die Zeit vom 1. August 1998 bis zum 30. Juni 2003; alles unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Verwaltung schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2005 (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-48 und 8/1-102]) auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 wurde den Parteien vom Eingang der beigezogenen Unfallakten der SUVA in Sachen des Beschwerdeführers betreffend den Unfall vom 9. Februar 1997 (Unfall-Nr.__; Renten-Nr. __; Urk. 13/1-171) Kenntnis gegeben und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 15). Mit Replik vom 21. November 2005 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Ausführungen fest (Urk. 18). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. Januar 2006 erklärte, sie verzichte auf eine Stellungnahme (Duplik; Urk. 22), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Januar 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 23).
Inzwischen entschied die SUVA - gestützt auf das vorliegende MEDAS-Gutachten - mit Verfügung vom 6. Januar 2004, dass sich im Vergleich zu den medizinischen Verhältnissen im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung (Verfügung vom 3. November 1999; Urk. 13/99, vgl. auch Urk. 13/151) der unfallbedingte Befund nicht erheblich verändert habe, weshalb die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Rente nicht erfüllt seien (Urk. 13/163). Der Beschwerdeführer erhielt daher weiterhin eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 33,33 % und eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 25 % (Urk. 13/163).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die gesetzlichen Bestimmungen und rechtlichen Grundsätze zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Es betrifft dies namentlich den Invaliditätsbegriff (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Personen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung, seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG und seit 1. Januar 2004 Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V Erw. 4 mit Hinweisen). Darauf kann mit der nachfolgenden Ergänzung verwiesen werden.
1.2 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
Im Weiteren regelt Art. 29bis IVV den Tatbestand, dass eine vormals laufende (ganze, Dreiviertels-, halbe oder Viertels-)Invalidenrente revisionsweise (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 88a Abs. 1 IVV) aufgehoben worden ist und dass in der Folge der Invaliditätsgrad wieder ein rentenbegründendes Ausmass (Art. 28 Abs. 1 IVG) erreicht. Betreffend Bedeutung und Gehalt von Art. 29bis IVV ist Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG heranzuziehen. Nach dieser Bestimmung entsteht der Anspruch auf eine Invalidenrente frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war. Art. 29bis IVV zielt nun darauf, dass beim Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente eine versicherte Person unter bestimmten Voraussetzungen (zeitlicher Konnex zwischen Aufhebung der Rente und Neuanmeldung, Arbeitsunfähigkeit in rentenbegründendem Ausmass bedingt durch gleiches Leiden) die im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprechung bereits bestandene Wartezeit nicht ein zweites Mal erfüllen muss (BGE 117 V 24 f. Erw. 3a; Rz 4003 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH]; vgl. zur Entstehungsgeschichte von Art. 29bis IVV die Erläuterungen des BSV zur entsprechenden IVV-Revision [vom 29. November 1976] in ZAK 1977 S. 6 ff., insbes. S. 18).
2. Es steht aufgrund des MEDAS-Gutachtens fest und ist im Übrigen unbestritten, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begutachtung im Oktober 2003 angesichts der "Zweietagenproblematik" mit Schmerzen einerseits im Bereich der Lendenwirbelsäule, andererseits im Bereich des operierten linken Knies eine Arbeitsunfähigkeit von zwei Drittel bestand und dass wegen der psychiatrischen Problematik - der Beschwerdeführer wies Zeichen einer Persönlichkeitsstörung und einer leichtgradigen Depression auf - keine Möglichkeit zur Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auszumachen war, weshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgelegt wurde (Urk. 8/23 S. 24). Strittig ist hingegen die Frage, seit wann die im Gutachten getroffene Annahme der vollständigen Arbeitsunfähigkeit ihre Gültigkeit hat.
Die Beschwerdegegnerin hält hierzu zum einen an ihrer damaligen Begründung im Vorbescheid fest, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Knieproblematik ab Juli 1998 lediglich in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen sein soll. Zum anderen legt sie den Zeitpunkt der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Sinne eines "Beschwerdeknicks" auf den 5. Juli 2002: den Zeitpunkt der Hospitalisation im B.___ (D.___), Neurologische Klinik, wegen des neu diagnostizierten Hemisyndroms. Die Beschwerdegegnerin führt weiter aus, es sei danach zu keiner nachhaltigen Besserung des Gesundheitszustandes gekommen, wie dies auch durch die wenig später notwendige Hospitalisation in der O.___ demonstriert werde; auch letztere habe zu keiner wesentlichen Zustandsverbesserung geführt. Zusammenfassend sei demnach davon auszugehen, dass zwischen Herbst 1999 und Juli 2002 eine relativ passagere Besserung des Gesundheitszustandes vorgelegen habe (vgl. Urk. 2 S. 3 f. und Urk. 8/2 sowie auch den Bericht des D.___ vom 12. Juli 2007 [Anhang zu Urk. 8/24] und den Bericht der O.___ vom 12. November [Anhang zu Urk. 8/24]).
Der Beschwerdeführer dagegen vertritt die Auffassung, dass für die Zeit, während welcher er Taggeldleistungen der SUVA erhalten habe, auch die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin als gegeben betrachtet werden müsse. Demnach habe er in der Zeit vom 12. Februar 1997 bis zum 30. November 1999 Taggelder der SUVA aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgerichtet erhalten. Mithin könne sich erst ab dem 1. Dezember 1999 überhaupt die Frage stellen, ob die Beschwerdegegnerin einen anderen Grad der Arbeitsfähigkeit anzunehmen habe oder nicht. Zur Bekräftigung dieses Standpunktes verweist der Beschwerdeführer auf den Kurzbericht über die Kreisärztliche Untersuchung von Dr. A.___ vom 26. Februar 1999, worin ausgeführte werde, der Patient gelte als arbeitsunfähig (vgl. Urk. 13/76). Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, dass sodann seit dem 1. Dezember 1999 von einer unfallbedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von einem Drittel auszugehen sei. Im Weiteren sei gestützt auf den Bericht des F.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 10. Januar 2000 (vgl. Urk. 8/31) davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Ablösung der Taggeldleistungen der SUVA durch eine Rente derselben Institution neben den unfallbedingten Kniebeschwerden bereits anderweitige Beschwerden, namentlich im lumbalen Bereich, mit invalidisierendem Charakter bestanden hätten. Wenn man ganz korrekt sein wolle, müsste man sogar davon ausgehen, dass die Rückenschmerzen intermittierend seit dem Unfall mit dem linken Knie im Jahre 1997 bestünden (vgl. Urk. 1 S. 3 f. und Urk. 18 S. 2 f.)
3.
3.1 In Bezug auf den Zeitraum der befristeten Rente (1. Februar 1998 bis 31. Juli 1998) überzeugt die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Beweiswürdigung. Mit richtiger Argumentation begegnete sie insbesondere dem Einwand des Beschwerdeführers bezüglich der Koordination mit der SUVA. Es kann daher auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 4) verwiesen werden, wie nachfolgend dargelegt wird.
3.2
3.2.1 Der Kreisarzt Dr. A.___ hielt nämlich in seinem ersten Abschlussbericht vom 8. Juli 1998 zusammengefasst folgende Beurteilung fest (Urk. 13/38): "Heute haben wir keinen Reizzustand im linken Knie, die Streckung ist voll, die Flexion geht auf 120°, ist somit mässig eingeschränkt. Die Innervierung der Oberschenkelmuskulatur ist noch nicht optimal. Eine gezielte Therapie ist nicht mehr vorgesehen und erscheint auch nicht indiziert. Es darf aber doch erwartet werden, dass sich die Belastbarkeit des Knies und die Kontrolle der Oberschenkelmuskulatur spontan noch etwas verbessert. Es ist zu berücksichtigen, dass während rund 15 Monaten ein Reizzustand im Knie bestand, der jetzt erst seit einem guten Monat abgeklungen ist. Entsprechend hat sich auch eine gewisse psychologische Barriere aufgebaut, die sich mittelfristig wieder erniedrigen wird. Er wird einige Zeit brauchen, bis der Patient wieder Vertrauen in die Belastbarkeit seines Knies gewonnen hat. Es wurde noch der Vorschlag gemacht zur Patellektomie: Der Patient möchte zurzeit keine weiteren Eingriffe. Angesicht der gehabten Erfahrungen kann ich dies durchaus verstehen. Ich erlaube mir auch diese Indikation etwas zu hinterfragen. Gestützt auf die arthroskopischen Ergebnisse vom letzten Herbst und die Röntgenabklärung von diesem Frühjahr muss keinesfalls von einer gravierenden femoropatellären Arthrose gesprochen werden, was doch die Basis für die Indikation wäre." Im Weiteren erachtete es Dr. A.___ für wichtig, die berufliche Reorientierung an die Hand zu nehmen. Der Patient sei geeignet für mehrheitlich sitzend auszuführende Tätigkeiten, die keine Zwangstellungen des linken Beines erforderten, dieses solle in mässiger Streckung gehalten werden können. Ein gelegentliches Verändern der Gelenkstellung sei nötig, Stehen gelegentlich für 15 bis 20 Minuten durchaus zumutbar. Die Gehfähigkeit in der Ebene sei aktuell noch schlecht, wobei mittelfristig, das heisse in den nächsten Monaten, eine Verbesserung zu erwarten sei. Mehr als gelegentliche Gehleistungen von wenigen 100 Metern könne aber vom Patienten nicht verlangt werden. Das Begehen von Treppen sei ebenfalls nur gelegentlich möglich, von Leitern nicht. Niederkauern sei erschwert und nur selten möglich. Der kräftige Patient könne in der Ebene über kurze Distanzen 15 bis 20 Kilogramm tragen, auf Treppen die Hälfte. Bei geeigneter Tätigkeit stehe einem Ganztageseinsatz nichts im Wege (a.a.O. S. 5 f.).
Nach durchgeführter kreisärztlicher Untersuchung am 5. Januar 1999 hielt Dr. A.___ in seinem Bericht vom 6. Januar 1999 sodann im Wesentlichen fest, dass sich im Vergleich zum Sommer 1998 objektiv am linken Bein nichts verändert habe. Die Lumbalgieepisode stufe er vorerst als banal ein. Von weiteren Abklärungen könne abgesehen werden. Ein Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen sei nicht anzunehmen. Dr. A.___ erachtete den Beschwerdeführer zurzeit als arbeitsunfähig, wobei ein Einsatz in geeignetem Rahmen aber jederzeit möglich sei. Die Zumutbarkeitsbeurteilung vom letzten Sommer behalte ihre Gültigkeit (Urk. 13/68 S. 3).
Am 26. Februar 1999 fand eine weitere kreisärztliche Untersuchung statt. Aus dem am gleichen Tag erstellten Kurzbericht von Dr. A.___ geht sinngemäss hervor, dass sich wegen des Schmerzsyndroms die Frage nach einer Infiltration in der Schmerzambulanz der G.___ stelle. Ferner erklärte Dr. A.___ den Beschwerdeführer per Berichtsdatum als arbeitsunfähig (Urk. 13/76).
Im Abschlussbericht vom 15. Mai 1999 setzte Dr. A.___ alsdann die Situation im Zeitpunkt der ärztlichen Abschlussuntersuchung mit derjenigen im Sommer 1998 gleich. Er wiederholte deshalb im Wesentlichen seine bereits im ersten Abschlussbericht vom 8. Juli 1998 abgegebene Zumutbarkeitsbeurteilung und erachtete den Beschwerdeführer bei geeigneter Tätigkeit als voll arbeitsfähig (Urk. 13/84)
Den ärztlichen Beurteilungen von Dr. A.___ vom 2. Februar und 1. März 2000 (Urk. 63/110-111) kann ferner entnommen werden, dass das Ausdehnen der Blutsperrezeit auf 156 Minuten während der Operation vom 17. Februar 1997 nicht als Ursache für den ungünstigen Verlauf angesehen werden könne und das vom Patienten beklagte Kältegefühl im Zusammenhang mit der abgelaufenen Dystrophie zu sehen sei. Im Weiteren stehe das beim Beschwerdeführer im Dezember 1999 aufgetretene rechtsseitige lumbospondylogene Schmerzsyndrom bei Osteochondrose lumbosakral und die Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur nicht in direkten Zusammenhang mit dem Knieleiden.
3.2.2 Aus diesen Berichten über die kreisärztlichen Untersuchungen geht hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Juli 1998 in rheumatologischer Hinsicht nicht wesentlich verändert hat. Dr. A.___ hielt denn auch stets an seiner Zumutbarkeitsbeurteilung fest und beurteilte den Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig. Die Tatsache, dass Dr. A.___ den Beschwerdeführer am 26. Februar 1999 als arbeitsunfähig bezeichnet hat, ist einzig im Zusammenhang mit der damals noch ungeklärten Frage, ob eine Infiltration durchzuführen sei, zu sehen (vgl. dazu auch Urk. 13/79). Seine Zumutbarkeitsbeurteilung deckt sich im Wesentlichen denn auch mit derjenigen der G.___ (Austrittsbericht vom 17. April 1998; Urk. 8/35). Dass der Beschwerdeführer ab Juli 1998 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder als voll arbeitsfähig einzustufen ist, geht auch aus dem Arztbericht der H.___ vom 7. April 1998 hervor. Darin wird festgehalten, dass bereits ab Mai 1998 eine schrittweise Wiedereingliederung in der Arbeitsprozess geplant und eine der Behinderung angepasste Tätigkeit zu 50 bis 100 % zumutbar sei (vgl. Urk. 8/30). Vorliegend besteht daher kein Anlass für ein Abweichen von der kreisärztlichen Beurteilung, und es kann darauf abgestellt werden. Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit verbessert hat, dass spätestens seit dem Zeitpunkt des ersten Abschlussberichts von Dr. A.___ vom 8. Juli 1998 von einer vollen Leistungsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen ist. Entsprechend ist die Rentenbefristung nicht zu beanstanden.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin setzte sodann mit überzeugender und mit der medizinischen Aktenlage übereinstimmenden Begründung den Zeitpunkt des Eintritts der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf den 5. Juli 2002. Im Weiteren räumte sie aber zu Recht auch ein, dass bereits 1999 unfallfremde Faktoren mit potenzieller zusätzlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (das lumbospondylogene Schmerzsyndrom sowie die psychische Komponente) bestanden hätten. Es kann daher auch diesbezüglich auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3 f.) verwiesen werden, wie hier aufgezeigt werden wird:
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer war vom 10. bis 23. Dezember 1999 wegen eines therapierefraktären lumbospondylogenen Schmerzsyndroms im Stadtspital T.__ hospitalisiert. Danach erfolgten zwei weitere ambulante Untersuchungen am 13. Januar 2000 (Notfall) und am 18. Januar 2000 (regulär). Den dazugehörigen Berichten von Dr. med. J.___, Leitender Arzt, vom 10. und 14. Januar 2000 (Urk. 8/30-31) ist unter anderem zu entnehmen, dass in Bezug auf das Rückenleiden aus rheumatologischer Sicht für eine wechselbelastende Arbeitstätigkeit (ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, keine repetitiven Ueber-Kopf-Arbeiten und keine Kälte- oder Nässeexposition) keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege.
Vorliegend besteht kein Anlass die Einschätzung von Dr. J.___, wonach die Rückenbeschwerden zum damaligen Zeitpunkt noch zu keiner Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten, in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann einzig aus dem Umstand, dass bereits damals eine lumbovertebrale Schmerzsymptomatik bei Ostechondrose L5/S1 rechts diagnostiziert wurde, nicht auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Dass der Beschwerdeführer vom 10. Dezember 1999 bis 9. Januar 2000 als zu 100 % arbeitsunfähig eingestuft wurde, ist denn auch ausschliesslich im Zusammenhang mit seinem stationären Aufenthalt im Stadtspital T.__ zu sehen.
4.2.2 Der Hausarzt Dr. med. K.___, FMH Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 8. Oktober 2001 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf:
"1. Depressive reaktive Entwicklung und Gewichtsverlust.
2. Chronisches retropatelläres Schmerzsyndrom des linken Knies.
3. Lumbospyndologenes Schmerzsyndrom rechts bei Osteochondrose L5/S1 und Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur."
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit attestierte er dem Beschwerdeführer folgende medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit: 33 % vom 1. Dezember 1999 bis auf weiteres (Kellner Chauffeur), 100 % vom 2. Juli 2001 bis auf weiteres (Securitaswächter) und 33 % vom 10. Juli 2001 bis auf weiteres (Urk. 8/28 S. 1). Im Weiteren erachtete er den Beschwerdeführer seit dem 21. September 2001 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Arbeit mit teils Sitzen, Stehen und Gehen von kurzen Strecken möglich; Überkopfarbeiten möglich ohne besondere Anforderungen an den Gleichgewichtssinn; Tragebelastung gering; Gehstrecken von weniger als 100 Meter) als halbtags arbeitsfähig (vgl. Beiblatt zu Urk. 8/28).
In Arztbericht vom 25. Januar 2003 stellte Dr. K.___ die gleichen Diagnosen wie in seinem ersten Bericht. Im Weiteren befand er die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit als ungünstig, da sich seit 1998 eher eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Zunahme und Chronifizierung der Schmerzen abgezeichnet habe. Dem Beschwerdeführer sei sodann keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/24).
Die Ausführungen von Dr. K.___ überzeugen nicht. Einerseits ging er von einer stetigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus, andererseits attestierte er dem Beschwerdeführer in der gleichen Zeitspanne abwechslungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 33 bis 100 %. Sodann blieb unbegründet und ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer lediglich zu 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit soll arbeiten können. Gesamthaft betrachtet sind daher seine Beurteilungen nicht geeignet, um die Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin anzuzweifeln, wobei der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden darf, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc; AHI 2001 S. 114 Erw. 3b/cc).
4.2.3 Am 14. Juni 2002 liess sich der Beschwerdeführer in der Wirbelsäulensprechstunde der orthopädischen L.___ untersuchen. Dr. med. M.___, Oberarzt, Leiter Wirbelsäulenchirurgie, diagnostizierte am 17. Juni 2002 chronische lumbale Schmerzen bei Osteochondrose L5/S1. In seiner Beurteilung hielt er weiter fest, dass nur die Möglichkeit der Fortsetzung der Physiotherapie zur Muskelkräftigung bestehe. Der Beschwerdeführer habe früher im Sicherheitsdienst (Securitas, Bodyguard) gearbeitet. Eine Grundausbildung habe er nicht. Wegen den Knieschmerzen und den dadurch bestehenden Behinderungen könne er nicht mehr in dieser körperlich anstrengenden Tätigkeit arbeiten. Seiner Meinung nach würden die Rückenbeschwerden die Arbeitsfähigkeit aber nicht primär beeinträchtigen (vgl. Anhang zu Urk. 8/24).
Auch dieser zwar knapp gehaltene Bericht stützt die Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass der Zeitpunkt der Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht vor Juli 2002 anzusetzen ist.
4.2.4 Im Bericht der neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals Z.__ vom 12. Juli 2002 wurde ein leichtes armbetontes Hemisyndrom links fluktuierender Ausprägung diagnostiziert. Aus der Beurteilung geht weiter hervor, dass sich während der fünftägigen Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 5. bis 10. Juli 2002 die linksseitige Schwäche in wechselhafter Ausprägung gezeigt habe. Beim Austritt hätten die chronifizierten Rücken- und Knieschmerzen im Vordergrund gestanden, was zu einem ausgeprägten Schonhinken geführt habe (vgl. Anhang zu Urk. 8/24).
Der Beschwerdeführer wurde in der Folge zur physikalischen Rehabilitation bei chronischen, therapierefraktären lumbospyndologenen Schmerzen bei Osteochondrose L1 bis S1 sowie Diskusprotrusion L5/S1 ohne radikuläre Symptomatik der O.___ zugewiesen, wo er sich vom 10. Oktober bis 31. Oktober 2002 stationär aufhielt. Dem Austrittsbericht von Dr. med. J.___, Oberarzt Neurologie, vom 12. November 2002 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass in der Therapie versucht worden sei, einerseits einen muskulären Aufbau voran zu treiben, andererseits die Körperwahrnehmung zu verbessern und Copingstrategien im Rahmen der Einzeltherapien zu entwickeln. Kompromittierend in den Rehabilitationsbemühungen scheine die psychosoziale Belastungssituation (Finanzen, Rentenbegehren beziehungsweise IV-Reevaluation) sowie die ausgeprägte Nervosität und die Aggressionstendenz, die den Beschwerdeführer erheblich belasten würden. Sowohl aus ärztlicher-, pflegerischer- und physiotherapeutischer Sicht als auch subjektiv seitens des Beschwerdeführers habe keine wesentliche Beeinflussung der Schmerzsymptomatik während der dreiwöchigen Hospitalisation erzielt werden können. Die psychosozialen Belastungsfaktoren würden den Krankheitsverlauf erheblich und langfristig ungünstig beeinflussen, so dass von einer Chronifizierung ausgegangen werden müsse. Abschliessend wurde aufgrund der Therapieresistenz der Beschwerden eine Pause in Bezug auf physiotherapeutische Behandlungen empfohlen (Urk. 8/25).
Angesicht dieser medizinischen Berichte, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass in rheumatologischer Hinsicht seit dem Juli 2002 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist. Die Beschwerdegegnerin legte daher zu Recht den "Beschwerdeknicks" auf den 5. Juli 2002.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers findet denn auch Art. 29bis IVV keine Anwendung, da mehr als drei Jahre seit Aufhebung der vormals befristeten Invalidenrente vergangen sind.
5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Caisse de compensation HOTELA
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).