Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00831
IV.2005.00831

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 23. Dezember 2005
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___ arbeitete seit 1994 als Lehrer, ab 2002 in einem Teilpensum von 23 Lektionen (vgl. die Angaben vom 23. September 2004 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 8/35). Er leidet seit längerer Zeit an Alkoholproblemen und wurde deswegen im Jahr 2003 vom Schuldienst suspendiert (vgl. die Angaben im Gutachten von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. März 2004 zuhanden der Einrichtung der beruflichen Vorsorge Y.___, Urk. 8/19 S. 1 und S. 5, und im Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 30. April 2004, Urk. 8/16/5 S. 2 = Urk. 8/18 S. 2). Nachdem er in den Jahren 2003 und 2004 mehrmals in verschiedenen Kliniken zum Alkoholentzug und zur psychotherapeutischen Behandlung hospitalisiert gewesen war (vgl. neben dem bereits erwähnten Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 30. April 2004 den Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 12. Dezember 2003, Urk. 8/16/2 = Urk. 8/20, den Bericht des Spitals D.___ vom 18. März 2004, Urk. 8/16/3, und den Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 23. Juni 2004, Urk. 8/16/6), meldete er sich am 10. September 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/38). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte bei der Hausärztin Dr. med. E.___ den Bericht vom 23. Oktober 2004 (Urk. 8/16/1) und beim behandelnden Psychiater Dr. med. F.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Bericht vom 5. November 2004 ein (Urk. 8/17) und gelangte dabei auch in den Besitz der schon aufgezählten Klinik-Berichte sowie des Gutachtens von Dr. A.___ vom 19. März 2004. Danach erstellte Dr. med. G.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der SVA, IV-Stelle, das psychiatrische Gutachten vom 13. Januar 2005 (Urk. 8/14), und anschliessend klärte die SVA, IV-Stelle, von Februar bis April 2005 im Rahmen von mehreren Gesprächen die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung ab (vgl. den Bericht vom 22. April 2005 mit den integrierten Verlaufsprotokollen, Urk. 8/27). Ausserdem nahm sie mehrmals Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. die Notizen im Feststellungsblatt vom 24. Mai 2005, Urk. 8/11). Mit Verfügung vom 22. April 2005 teilte sie dem Versicherten daraufhin mit, dass ihm keine beruflichen Massnahmen zugesprochen würden, da er sich gemäss den durchgeführten beruflichen Abklärungen zur Zeit nicht dazu in der Lage sehe, sich solchen Massnahmen zu unterziehen (Urk. 8/12). Für den Rentenanspruch verwies die SVA, IV-Stelle, den Versicherten auf eine noch zu erlassende separate Verfügung.
         In der Folge nahm die SVA, IV-Stelle, einen Bericht vom 24. April 2005 zu den Akten, in welchem Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, der Pensionskasse über den Krankheitsverlauf seit der Begutachtung durch Dr. A.___ berichtet hatte (Urk. 8/15). Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD (vgl. Urk. 8/11 S. 4) liess sie durch ihre Berufsberatungsstelle einen Einkommensvergleich erstellen (Stellungnahme vom 23. Mai 2005, Urk. 8/23) und verneinte danach mit Verfügung vom 24. Mai 2005 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/9). Ausserdem teilte sie dem Versicherten mit einem Schreiben gleichen Datums mit, dass seine Arbeitsfähigkeit gemäss ihren Abklärungen durch "eine adäquate, mindestens einjährige Therapie mit Abstinenz und allenfalls antidepressiver Therapie z. B. im teilstationären Rahmen" verbessert werden könne und ihm deshalb empfohlen werde, diese Massnahme durchzuführen, ansonsten sein Rentenanspruch bei einer allfälligen erneuten Anmeldung so beurteilt würde, wie wenn er dies getan hätte (Urk. 8/10).
         Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 7. Juni 2005 Einsprache gegen die rentenabweisende Verfügung vom 24. Mai 2005 (Urk. 8/6) und berief sich dabei insbesondere auf einen gleichentags verfassten Bericht von Dr. F.___ (Urk. 8/8/1) sowie auf einen Kurzbericht der Klinik B.___ vom 2. Mai 2005 über eine erneute stationäre Entzugsbehandlung (Urk. 8/8/2). Die SVA, IV-Stelle, brachte die Einsprache der Pensionskasse zur Kenntnis (Schreiben vom 13. Juni 2005, Urk. 8/4), holte nochmals eine Stellungnahme beim RAD ein (vgl. die Notizen im Feststellungsblatt vom 1. Juli 2005, Urk. 8/2) und wies die Einsprache daraufhin mit Entscheid vom 1. Juli 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juli 2005 erhob X.___ mit Eingabe vom 15. Juli 2005 Beschwerde (Urk. 1) und reichte insbesondere ein weiteres, zuhanden der Arbeitslosenkasse verfasstes Zeugnis von Dr. F.___ vom 13. Juli 2005 ein (Urk. 3/4). In der Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2005 schloss die SVA, IV-Stelle, auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Versicherte liess die ihm angesetzte Frist zur Stellungnahme zu den eingereichten Unterlagen der SVA, IV-Stelle, unbenützt verstreichen (vgl. die Verfügung vom 13. Oktober 2005, Urk. 9), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. November 2005 geschlossen wurde (Urk. 11).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit; sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist nach Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
         Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Alkoholsucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger (seit 1. Januar 2004: oder psychischer), die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (ZAK 1992 S. 172 Erw. 4d). Soweit es um die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht geht, ist erforderlich, dass ihr eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zu Grunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt, damit diese als invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) anerkannt werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen V. vom 29. Juli 2005, I 234/05 und in Sachen W. vom 4. April 2002, I 401/01, mit Hinweis).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes Valideneinkommen).
1.3     Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).
         Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (vgl. ab Januar 2003 Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 105 V 159 Erw. 2a, 97 V 231 Erw. 2).
1.4     Der Grundsatz "Eingliederung vor Rente", wie er sich aus Art. 7 ATSG und Art. 16 ATSG ergibt, hat rechtsprechungsgemäss zur Folge, dass keine Rente gewährt werden darf, bevor nicht Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wurden. Allerdings gilt dies nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur für Versicherte, die tatsächlich eingliederungsfähig sind. Ist eine versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit auf Grund ihres Gesundheitszustandes hingegen nicht oder noch nicht eingliederungsfähig, steht ihr - mindestens vorübergehend - eine Rente zu, selbst wenn in Zukunft Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 6. August 2002, I 561/01 Erw. 3.1 mit Hinweis auf BGE 121 V 190 Erw. 4 und weiteren Hinweisen).
2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.2
2.2.1   In sämtlichen eingereichten medizinischen Unterlagen besteht Einigkeit darüber, dass der Beschwerdeführer an Alkoholismus leidet. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hängt damit zunächst davon ab, ob dieses Leiden im Sinne der dargelegten Rechtsprechung Folge einer (anderen) gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Krankheitswert ist oder ob es zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Krankheitswert geführt hat.
2.2.2   Die Klinik C.___ hatte im Bericht vom 12. Dezember 2003 über die erste Hospitalisation des Beschwerdeführers von Ende Oktober bis Ende November 2003 die Diagnosen eines paranoid-halluzinatorischen Zustandsbildes mit sekundärer Alkoholabhängigkeit, einer gemischten Angststörung mit generalisierter Angst, Soziophobie und Panikattacken und einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt (Urk. 8/16/2 S. 1) und hatte diese Diagnosen anlässlich der zweiten Hospitalisation bestätigt, wie einem Auszug aus dem betreffenden Bericht im Gutachten von Dr. A.___ zu entnehmen ist (vgl. Urk. 8/19 S. 4). Dr. A.___ äusserte nach einer sorgfältigen Erhebung der Anamnese, in die er insbesondere die Berichte von Dr. med. J.___, der behandelnden Psychiaterin in den Jahren 2001 bis 2003, und Auskünfte des Arbeitgebers einbezogen hatte, Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Verdacht der Klinik C.___ an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leide, und ordnete das vom Beschwerdeführer geschilderte Stimmenhören vielmehr der Symptomatik einer Alkoholhalluzinose zu; dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer seinen Beruf immerhin während zehn Jahren mit besten Qualifikationen habe ausüben können und dass seine Beziehungen zu den Menschen, mit denen er am meisten zu tun habe, gut seien (vgl. Urk. 8/19 S. 7). Hingegen konnte Dr. A.___ die Diagnosen der gemischten Angststörung und der mittelgradigen depressiven Episode bestätigen, und er führte aus, dass die Alkoholabhängigkeit wahrscheinlich aus dem Versuch des Beschwerdeführers heraus entstanden sei, seine schon früh aufgetretenen Ängste mit Alkohol zu betäuben (Urk. 8/19 S. 8). Auch Dr. F.___, der den Beschwerdeführer seit Juni 2004 behandelte, ging nicht von einer schizophrenen Erkrankung, sondern von einer Alkoholhalluzinose aus. Der Einschätzung der Alkoholabhängigkeit als sekundäre, auf der Basis einer Angststörung entstandenen Problematik schloss aber auch er sich an (vgl. Urk. 8/17 S. 2).
         Demgegenüber betrachtete Dr. G.___ nicht nur die aufgetretenen halluzinatorischen Zustände, sondern auch die geschilderten Ängste eher als Begleiterscheinungen der Alkohol- und Entzugsproblematik (vgl. Urk. 8/14 S. 10). Seine Begründung hierfür, dass nämlich die psychiatrische Symptomatik in der letzten Zeit ohne weitere Psychopharmakaverabreichung zurückgegangen sei, vermag indessen nicht zu überzeugen. Denn es gilt zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. G.___ seit einem halben Jahr in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. F.___ gestanden hatte, und Dr. H.___ legte in seinem Bericht vom 24. April 2005 einleuchtend dar, dass es diese Behandlung der Angststörung gewesen sei, die auch zu einer Verminderung der Alkohol-Abstürze geführt habe (vgl. Urk. 8/15 S. 3). Und soweit Dr. G.___ kritisierte, dass die anderen medizinischen Fachpersonen sich nicht zu einer möglichen auffälligen Persönlichkeitskomponente des Beschwerdeführers geäussert hätten (Urk. 8/14 S. 10), so ist nicht ersichtlich, weshalb eine solche Unterlassung die immer wieder erhobene Diagnose einer Angststörung in Frage stellen sollte und inwiefern diese Diagnose unvereinbar sein sollte mit der gutachterlich festgestellten "emotional instabilen und zu passiver Abhängigkeit tendierenden Persönlichkeit" (vgl. Urk. 8/14 S. 10). Schliesslich vermag die Diagnostik von Dr. G.___ diejenige der übrigen mit dem Beschwerdeführer befassten medizinischen Fachpersonen auch deshalb nicht zu entkräften, weil Dr. G.___ auf die Erhebung einer eigenen Anamnese ausdrücklich verzichtet hatte (vgl. Urk. 8/14 S. 2), sich dann aber auch nicht vertieft mit der Anamnese und den Beurteilungen in den weiteren medizinischen Unterlagen auseinandersetzte und ausserdem festhielt, dass sich die Zuverlässigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ohne konkretere fremdanamnestische Angaben nicht verifizieren lasse (vgl. Urk. 8/14 S. 9), selber jedoch - im Gegensatz zu Dr. A.___ - davon absah, solche fremdanamnestische Angaben zu beschaffen.
         Es erscheint demzufolge ungeachtet einer allenfalls abweichenden Einschätzung durch Dr. G.___ als wahrscheinlich, dass die Alkohlabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht ein reines Suchtgeschehen im Sinne der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts darstellt, sondern dass an deren Entstehung eine (andere) psychische Erkrankung in der Gestalt der diagnostizierten Angststörung wesentlich beteiligt war. Die Beschwerdegegnerin ist somit grundsätzlich leistungspflichtig für die Folgen dieser Abhängigkeit.
2.2.3   Ob die Alkoholabhängigkeit zusätzlich eine Gesundheitsschädigung in Form der von Dr. A.___ vermuteten Hirnschädigung bewirkt hat (vgl. Urk. 8/19 S. 8 und S. 9), lässt sich anhand der vorhandenen Unterlagen noch nicht abschliessend beurteilen. Die von Dr. A.___ geäusserte derartige Vermutung scheint mehr auf den Angaben des Beschwerdeführers über die konsumierten Alkoholmengen (vgl. Urk. 8/19 S. 8) als auf eigenständigen medizinischen Feststellungen zu basieren, und Dr. G.___ liess die Frage einer sekundären Wesensveränderung ausdrücklich offen und empfahl die Durchführung einer neuropsychologischen Abklärung (Urk. 8/14 S. 11).
2.3     Ergänzende Abklärungen erscheinen aber nicht nur zur Vervollständigung der Befunde und Diagnosen als notwendig, sondern auch zur Ermittlung des Ausmasses der Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit, des weiteren therapeutischen Vorgehens und der Massnahmen der beruflichen Eingliederung. In dieser Hinsicht leuchtet ein, dass Dr. G.___ die von Dr. A.___ gestellte ungünstige Prognose mit Attestierung einer dauernden Invalidität mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit sowohl für die Tätigkeit als Lehrer als auch für andere Tätigkeiten (vgl. Urk. 8/19 S. 8 f.) als sehr pessimistisch bezeichnete (vgl. Urk. 8/14 S. 2). Denn immerhin gab auch Dr. F.___ in seinem Bericht vom 7. Juni 2005 an, er erachte eine Besserung mit Erreichung einer stabilen Phase und der Wiedererlangung der Fähigkeit zur Ausübung des Lehrerberufs als möglich (Urk. 8/8/1), und Dr. H.___ äusserte sich in einem Gespräch mit der Berufsberatungsstelle der Beschwerdegegnerin vom April 2005 ebenfalls in dieser Richtung (vgl. Urk. 8/27 S. 5). Diese Stabilität ist bis anhin jedoch noch nicht erreicht worden. Insoweit fällt die Beurteilung sämtlicher medizinischer Fachpersonen einhellig aus (vgl. namentlich Dr. A.___ in Urk. 8/19 S. 8 f., Dr. H.___ in Urk. 8/15 S. 3 und S. 6 sowie in Urk. 8/27 S. 5, Dr. F.___ in Urk. 8/17 S. 2 und in Urk. 8/8/1). Insbesondere hielt auch Dr. G.___ die Einleitung von Rehabilitationsmassnahmen für nötig, wenngleich er den Schwerpunkt eher bei der beruflichen als bei der medizinischen Rehabilitation setzte, und er hielt sogar ausdrücklich fest, dass erst danach substanzielle Aussagen zu einer beruflichen Tätigkeit und zur Restarbeitsfähigkeit gemacht werden könnten (vgl. Urk. 8/14 S. 11).
         In Anbetracht dessen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides noch nicht stabil war und der Beschwerdeführer demzufolge zu dieser Zeit weder für die angestammte Tätigkeit als Lehrer noch für eine qualifizierte Tätigkeiten ausserhalb des Lehrerberufs als voll arbeits- und eingliederungsfähig erschien, hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Unrecht schon dannzumal - also schon vor der gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitation - so festgesetzt, wie wenn diese Rehabilitation bereits erfolgreich durchgeführt worden wäre. Ohnehin unrichtig ist dabei, dass die Beschwerdegegnerin als Invalideneinkommen das Einkommen eingesetzt hat, das der Beschwerdeführer mit der Verrichtung einer selbständigen und qualifizierten Arbeit ausserhalb des Lehrerberufs erzielen könnte (vgl. Urk. 8/9 und Urk. 8/23). Denn selbst wenn der Beschwerdeführer für eine solche Tätigkeit bereits jetzt voll arbeitsfähig wäre, dürfte das damit erzielbare Einkommen erst dann als Invalideneinkommen herangezogen werden, wenn der Beschwerdeführer die entsprechende Qualifikation tatsächlich erlangt hätte.
         Das von der Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen fällt demgegenüber nur dort in Betracht, wo eine versicherte Person in Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG förmlich und unter Hinweis auf die nachteiligen Rechtsfolgen dazu angehalten worden ist, sich bestimmten medizinischen oder beruflichen Massnahmen zu unterziehen, und dieser Anordnung in der Folge nicht nachgekommen ist. Vorliegendenfalls hat die Beschwerdegegnerin jedoch die Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Durchführung schadenmindernder Massnahmen nicht vorgängig, sondern erst zusammen mit der leistungsabweisenden Verfügung ausgesprochen. Zudem ist die entsprechende Aufforderung vom 24. Mai 2005 zur Durchführung einer "adäquaten, mindestens einjährigen Therapie mit Abstinenz und allenfalls antidepressiver Therapie z. B. im teilstationären Rahmen" (Urk. 8/10) zu wenig konkret; sie macht nicht genügend klar, was vom Beschwerdeführer verlangt wird, und wird es der Beschwerdegegnerin daher später auch nicht erlauben nachzuprüfen, ob und wieweit der Beschwerdeführer ihren Auflagen nachgekommen ist.
2.4     Es gilt daher, im Rahmen einer umfassenden psychiatrischen Begutachtung unter Einbezug einer neuropsychologischen Abklärung zunächst den Gesundheitsschaden abschliessend zu ermitteln und danach ein konkretes Therapie- und Massnahmenkonzept festzulegen. Dabei werden auch die Aussagen von Dr. F.___ und Dr. H.___, wonach ein zu starker Druck zur Wiedereingliederung kontraproduktiv sei (vgl. Urk. 8/8/1 und Urk. 8/15 S. 3 und S. 6), zu berücksichtigen sein; allerdings ist doch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich unter Umständen nicht auf diejenigen therapeutischen Vorkehrungen beschränken kann, die er gemäss den Angaben im neuesten Bericht der Klinik B.___ vom 2. Mai 2005 (Urk. 8/8/2) selber wünscht, sondern dass er sich je nach Ergebnis der durchzuführenden Begutachtung auch weitergehenden Massnahmen wie beispielsweise solchen innerhalb einer geschützten Tagesstruktur (vgl. die Empfehlung von Dr. H.___, Urk. 8/15 S. 3 und S. 6) zu unterziehen hat.
         Stehen die Ergebnisse der neuen Begutachtung fest, so wird die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zunächst aufgrund der Beeinträchtigungen im unbehandelten Zustand festzusetzen haben und die so festgesetzte Rente so lange zu gewähren haben, bis der Beschwerdeführer die Eingliederungsfähigkeit wieder erlangt hat und allenfalls nötige berufliche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind oder bis sich gezeigt hat, dass sich der Beschwerdeführer allfälligen konkreten Auflagen der Beschwerdegegnerin zur Mitwirkung bei der Behandlung und Eingliederung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG widersetzt hat.
2.5     Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juli 2005 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über die Ansprüche des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen neu verfüge.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über die Ansprüche des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Einrichtung der beruflichen Vorsorge Y.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).