IV.2005.00832

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 23. Dezember 2005
in Sachen
O.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch das Schweizerisches Epilepsie-Zentrum
Sozialberatung K.___
Bleulerstrasse 60, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1967 geborene O.___ ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern (geboren 1991 und 1998). Seit Geburt leidet sie an einer Hirnschädigung mit diffuser Hirnfunktionsstörung, welche zu einer Intelligenzminderung (Verbal-IQ 59, Handlungs-IQ 74) führt (Urk. 11/29-30). Nach dem Besuch der heilpädagogischen Hilfsschule der Stadt X.___ (Urk. 11/71) und einem weiteren Sonderschuljahr im B.___ Heim in Y.___, absolvierte die Versicherte eine zweijährige berufliche Ausbildung in der Haushaltungsschule dieses Heims (Urk. 11/69-70, Urk. 11/67-68). In der Folge arbeitete sie in der "Senioren-Residenz" S.___ (Urk. 11/66) und als Hausangestellte im Altersheim K.___ (Urk. 11/63).
         Gestützt auf die Anmeldung zum Rentenbezug vom 9. April 1986 (Urk. 11/65, vgl. auch Urk. 11/64) wurde der Versicherten mit Verfügung vom 2. Juli 1986 mit Wirkung ab 1. April 1986 gestützt auf einen Einkommensvergleich (vgl. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) eine ganze Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 80 % zugesprochen (Urk. 11/17-19). In der Folge wurden mehrere Rentenrevisionen durchgeführt, welche - trotz Änderung des Invaliditätsgrades - zu keiner Änderung des Rentenanspruchs führten (Urk. 11/11-16, Urk. 11/9). Im Rahmen der Rentenrevision vom 30. Dezember 2004 kam die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Schluss, dass die Versicherte seit der Geburt ihrer Kinder ohne Invalidität zu 50 % erwerbstätig wäre und zu 50 % im Haushalt arbeiten würde. Nach Einholung des Haushaltsabklärungsberichts vom 9. Mai 2005 (Urk. 11/43) ermittelte sie in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode einen Invaliditätsgrad von 55 %, worauf sie die bisher ausgerichtete ganze Rente mit Verfügung vom 19. Mai 2005 auf Ende Juni 2005 revisionsweise auf eine halbe Rente herabsetzte (Urk. 11/5-8). Die dagegen am 23. Mai 2005 (Urk. 11/4) erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 14. Juni 2005 (Urk. 2) abgewiesen.

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess O.___, vertreten durch das Schweizerische Epilepsie-Zentrum, Sozialberatung, K.___ (Urk. 4), mit Eingabe vom 12. Juli 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es seien der angefochtene Einspracheentscheid und die ihm zugrundeliegende Verfügung vom 19. Mai 2005 betreffend Rentenherabsetzung aufzuheben und es sei ihr eine höhere Rente zuzusprechen. Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 16. November 2005 (Urk. 10) auf eine Stellungnahme verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. November 2005 (Urk. 12) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Nach der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist.
1.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Sind sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4     Nach Art. 41 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Entsprechend Art. 41 aIVG hält Art. 17 Abs. 1 ATSG fest, dass, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird.
         Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (respektive die Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (vgl. BGE 105 V 30 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 113 V 275 Erw. 1a). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen).

2.       Im vorliegenden Fall geht es um eine seit 1. April 1986 laufende Invalidenrente (Urk. 11/17-18), welche von der Verwaltung mit Verfügung vom 19. Mai 2005 (Urk. 11/5, Urk. 11/8) respektive Einspracheentscheid vom 14. Juni 2005 (Urk. 2) revisionsweise auf Ende Juni 2005 auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde. Ob bei dieser Konstellation aufgrund von Art. 82 Abs. 2 ATSG die altrechtliche Revisionsbestimmung (Art. 41 IVG) zur Anwendung gelangt, da von einer laufenden Leistung auszugehen ist, oder ob entsprechend dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach jenes Recht anwendbar ist, das bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung stand (BGE 127 V 466 Erw. 1), Art. 17 Abs. 1 ATSG massgebend ist, kann offen bleiben. Denn das Institut der Revision von Invalidenrenten in Art. 17 Abs. 1 ATSG wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden bisherigen Regelungen übernommen. Da keine davon abweichende Ordnung beabsichtigt war, ist auch die dazu ergangene Rechtsprechung grundsätzlich anwendbar (BGE 130 V 343 ff.).

3.      
3.1     Fest steht, dass im massgebenden Zeitraum zwischen dem Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 2. Juli 1986 (Urk. 11/17) und dem Einspracheentscheid vom 14. Juni 2005 (Urk. 2) insofern eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, als die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung unbestrittenermassen nur noch zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt beschäftigt wäre, weshalb die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode zu erfolgen hat. Einigkeit herrscht ferner darüber, dass die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen vermag, weshalb in diesem Bereich ein Invaliditätsgrad von 100 % besteht. Es besteht weder aufgrund der Akten noch der Vorbringen der Parteien Anlass zu einer näheren Prüfung dieser Bemessungsfaktoren (BGE 125 V 417 oben). Streitig ist einzig, inwieweit die Beschwerdeführerin bei der Tätigkeit im Haushalt beeinträchtigt ist. Während die Beschwerdegegnerin eine Beeinträchtigung im Haushalt von 10,2 % angenommen hat (Urk. 2, Urk. 11/6, Urk. 11/8), macht die Versicherte geltend, die Einschränkung betrage mindestens 35 %, was zu einer Gesamtinvalidität von 67,5 % und damit zum Anspruch auf eine Dreiviertelsrente führe (Urk. 1).
3.2     Bei der Beurteilung der Einschränkung in der Haushalttätigkeit stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die Angaben zu den einzelnen Aufgabenbereichen im Abklärungsbericht vom 9. Mai 2005 (Urk. 11/43). Gegen die Gewichtung, welche die Abklärungsperson aufgrund des ermittelten Sachverhalts den einzelnen Aufgabenbereichen innerhalb der gesamten Haushalttätigkeit verliehen hat, liess die Versicherte keine Einwendungen vorbringen. Hingegen hat die Abklärungsperson nach der Auffassung der Beschwerdeführerin den geschilderten Behinderungen ein zu geringes Gewicht beigemessen. So bestehe zwar rein körperlich keine Einschränkung bei der Haushalttätigkeit, hingegen seien die psychischen Funktionen wie Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit durch die Hirnschädigung eingeschränkt. Deshalb sei sie in verschiedenen Bereichen auf die Unterstützung ihrer Mutter, welche an vier Morgen pro Woche zu ihr komme, und auf die Hilfeleistungen ihres Ehemannes und der Nachbarin angewiesen. Sodann sei Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, Schweizerisches Epilepsie-Zentrum, von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit im Haushaltbereich ausgegangen (Urk. 1).

4.
4.1     Im Abklärungsbericht wurde der Bereich "Haushaltführung" (Planung, Organisation, Arbeitseinteilung, Kontrolle) mit 4 % gewichtet. Unter Berücksichtigung der Mithilfe der Mutter und des Ehemannes wurde eine Einschränkung von 30 % angenommen, während sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, es bestehe eine 75%ige Einschränkung. Dass die Abklärungsperson auf die Angaben des Ehemannes abgestellt hat, ist angesichts dessen, dass bei der Versicherten eine Intelligenzminderung vorliegt, nicht zu beanstanden, zumal ihre Aussage, wonach sie in der Haushaltführung nicht eingeschränkt sei, nicht zu überzeugen vermag. Damit besteht grundsätzlich kein Anlass, von der Beurteilung der Abklärungsperson abzuweichen. Wie nachstehend zu zeigen sein wird, wirkt sich die kognitive Einschränkung der Beschwerdeführerin bei der Planung, Organisation und Arbeitseinteilung in praktisch sämtlichen Bereichen der Haushaltführung aus. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint ihr Standpunkt, in der Haushaltführung sei sie zu mehr als 30 % eingeschränkt, nicht haltlos. Da selbst eine Einschränkung in diesem Bereich von 75 % im Ergebnis nicht zu einem höheren Rentenanspruch führt, kann diese Frage indes offen bleiben.
4.2     Den Bereich "Ernährung" (Rüsten, Kochen, Anrichten, Reinigungsarbeiten in der Küche, Vorratshaltung), welcher nach den Verwaltungsweisungen zwischen 10 und 50 % zu bestimmen ist, hat die Beschwerdegegnerin mit 32 % bewertet. Unbestritten ist, dass die Versicherte beim Rüsten, Kochen und Anrichten nicht beeinträchtigt ist. Das Mittagessen für die Kinder bestehe in einer schnell zuzubereitenden Mahlzeit, während am Abend von der ganzen Familie ein warmes Essen eingenommen werde. Gemäss Abklärungsbericht kann die Beschwerdeführerin auch die Reinigungsarbeiten in der Küche ohne Einschränkung ausführen. Dagegen wird geltend gemacht, dies erfolge mit Unterstützung der Mutter. Fest steht zunächst, dass die Beschwerdeführerin in rein körperlicher Hinsicht nicht eingeschränkt ist. Soweit sich der Einwand auf die Mithilfe der Mutter in Form von Planung und Kontrolle bezieht, bleibt für eine Anrechnung in diesem Teilbereich kein Raum, da diese Einschränkung bereits bei der "Haushaltführung" berücksichtigt wurde. Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Notwendigkeit der Beratung bei der Vorratshaltung wurde bei der Haushaltsführung und beim Einkauf angerechnet (Urk. 11/1). Insgesamt erscheint die Beurteilung der Abklärungsperson, wonach in diesem Teilbereich keine Einschränkung bestehe, als richtig.
4.3     Zum mit 18 % gewichteten Bereich "Wohnungspflege" (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fenster putzen, Betten machen) führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin staube ein Mal im Monat die ganze Wohnung ab, putze alle zwei Tage das WC und das Lavabo. Da zum Haushalt auch Vögel gehörten, müsse sie jeden Tag staubsaugen. Bei Bedarf nehme sie den Boden feucht auf. Zwei Mal pro Jahr putze die Versicherte die Fenster und ein Mal pro Jahr werde eine gründliche Wohnungsreinigung vorgenommen. Gemäss den Angaben der Abklärungsperson werde das tägliche Betten durch die Kinder selbstständig jeden Tag vorgenommen, und das Beziehen der Betten erfolge alle drei Wochen durch die Versicherte selber. Die Beschwerdeführerin begründete die von ihr geltend gemachte Einschränkung von 50 % einerseits damit, dass sie bei der Ausübung der ihr rein körperlich möglichen Tätigkeiten gesundheitsbedingt verlangsamt sei. Diesem Umstand kann jedoch im Hinblick auf die Rechtsprechung (vgl. ZAK 1984 S. 135 ff.) kein zusätzliches Gewicht beigemessen werden. Andererseits beziehen sich die Einwände der Versicherten auf die Arbeitsplanung und Kontrolle, welchen Einschränkungen bereits beim Aufgabenbereich "Haushaltführung" hinreichend Rechnung getragen wurde. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, von der Schlussfolgerung der Abklärungsperson, dass in diesem Teilbereich keine Einschränkung bestehe, abzuweichen.
4.4     Bezüglich des mit 10 % gewichteten Teilbereichs "Einkauf und weitere Besorgungen" (Post, Versicherungen, Amtsstellen) lässt sich dem Abklärungsbericht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin beim täglichen Einkauf, beim Grosseinkauf und beim Einkauf von persönlichen Kleidern und Sachen auf die Mithilfe ihrer Mutter angewiesen ist. Die administrativen und finanziellen Belange der Familie erledige der Ehemann (Urk. 11/1 S. 2). Die Einschränkung in diesem Teilbereich wurde auf 27 % festgesetzt. Dem hält die Versicherte entgegen, dass in diesem Teilbereich eine Einschränkung von 75 % bestehe (Urk. 1). Unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht der Mutter und des Ehemannes erscheint die Einschätzung der Abklärungsperson als angemessen. Dass der Beschwerdeführerin das Rechnen schwer fällt, sie Mühe hat, die Preise einzuschätzen und die Richtigkeit des Retourgeldes zu überprüfen, vermag - entgegen ihrer Ansicht - keine höhere Einschränkung zu begründen, hat die Abklärungsperson doch diese Beeinträchtigungen bereits in ihre Beurteilung einfliessen lassen. Ebenso wenig führt der Einwand, die Mutter habe die Notwendigkeit der Einkäufe zu prüfen, zu einer anderen Einschätzung, da dies von der im Teilbereich "Haushaltführung" angenommenen Einschränkung miterfasst wird.
4.5     Den Aufgabenbereich "Wäsche und Kleiderpflege" (Waschen, Wäsche aufhängen und abnehmen, Bügeln, Flicken, Schuhe putzen) bewertete die Abklärungsperson mit 18 % und hielt diesbezüglich fest, die Versicherte sei betreffend Sortieren, Tragen und Einfüllen der Wäsche in die Maschine nicht beeinträchtigt. Auch das Aufhängen, Abnehmen und Bügeln der Wäsche sei der Beschwerdeführerin uneingeschränkt möglich. Allerdings häufe sich die Bügelwäsche an. Die Einschränkung wurde von der Abklärungsperson mit 12 % bemessen. Dagegen bringt die Versicherte vor, dass etwa eine 20%ige Einschränkung gegeben sei (Urk. 1). Angesichts dessen, dass das übermässige Anfallen der Bügelwäsche auf mangelnde Arbeitseinteilung zurückzuführen ist und damit zur Haushaltführung zu zählen ist, ist die in diesem Aufgabenbereich veranschlagte Einschränkung als grosszügig zu betrachten, und es besteht kein Anlass, eine weitergehende Beeinträchtigung anzurechnen. Im Übrigen ist der beschwerdeweise geltend gemachte Umstand, dass die Mutter die Kleider flicke und ändere als zur Schadenminderungspflicht gehörend zu betrachten.
4.6     Den Bereich "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen", welcher nach den Verwaltungsweisungen zwischen 0 und 30 % festzulegen ist, hat die Beschwerdegegnerin mit 15 % gewichtet und dafür eine Leistungseinbusse von 27,5 % angenommen. Demgegenüber sieht sich die Versicherte als zu ungefähr 40 % behindert (Urk. 1). Gemäss dem Abklärungsbericht geht die Beschwerdeführerin unter anderem mit den Kindern auf den Spielplatz oder bastelt mit ihnen. Die Abklärungsperson rechnete der Beschwerdeführerin den Umstand, dass sie aufgrund der Intelligenzminderung nicht in der Lage ist, mit den Kindern Schulaufgaben zu machen, und diesbezüglich auf die Hilfe der Nachbarin angewiesen ist, zu Recht als behinderungsbedingte Einschränkung an, wird doch diese Hilfeleistung - im Gegensatz zu derjenigen von Familienangehörigen - nicht von der Schadenminderungspflicht erfasst. Mit der angenommenen Einschränkung von 27,5 % wurde auch den weiteren Beeinträchtigungen der Versicherten bei der Kinderbetreuung hinreichend Rechnung getragen.
4.7     Schliesslich bemass die Abklärungsperson den zeitlichen Aufwand des Bereichs "Verschiedenes" (Krankenpflege, Pflanzen- und Gartenpflege, Anfertigen von Kleidern, gemeinnützige Tätigkeiten, Weiterbildung, künstlerisches Schaffen) mit 3 %, da der Versicherten neben der Kinderbetreuung und dem Haushalt keine Zeit mehr für andere Dinge bleibe (Urk. 11/1 S. 2). Bei der Pflege der Zimmer- und Balkonpflanzen bestehe keine Einschränkung. Die ältere Tochter versorge die zur Familie gehörenden Vögel, wobei die Beschwerdeführerin ihr dabei helfe. Angesichts dessen, dass nicht erkennbar ist, weshalb sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein sollte, die gesamte Pflege der Vögel zu übernehmen, ist nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson für diesen Teilbereich keine Einschränkung angenommen hat. Im Übrigen fiele die Pflege der Haustiere durch die Tochter unter die Schadenminderungspflicht.
4.8     Nach dem Gesagten ist der Haushaltsabklärungsbericht nicht zu beanstanden, so dass darauf abzustellen ist. Aus den in den einzelnen Haushalttätigkeiten berücksichtigten Einschränkungen resultiert eine Invalidität im Haushaltbereich von 10,2 %, was gewichtet einer Invalidität von 5,1 % (0,5 x 10,2) entspricht. Demgegenüber vermag der Bericht der Dr. A.___ vom 19. Februar 2005 (Urk. 11/29), wonach im Haushaltbereich eine Einschränkung von ungefähr 50 % bestehe, zu keiner anderen Beurteilung zu führen, handelt es sich doch dabei lediglich um eine medizinisch-theoretische Schätzung, die pauschal gehalten ist und nicht auf einzelne Haushaltverrichtungen Bezug nimmt.

5.       Aus einer Invalidität im Erwerbsbereich von 50 % und einer Invalidität von 5,1 % in der Haushalttätigkeit resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 55,1 %, was einen Anspruch auf eine halbe Rente ergibt. Festzuhalten bleibt, dass selbst die Anrechnung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkung von 75 % bei der "Haushaltführung" keinen höheren Rentenanspruch zu begründen vermöchte. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juni 2005 (Urk. 2) erweist sich somit als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerisches Epilepsie-Zentrum
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).