Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 23. Januar 2006
in Sachen
F.___ geb. 2001
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Eltern C.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die am 6. Februar 2001 geborene F.___ leidet an einer kongenitalen Hüftluxation und -dysplasie links und damit am Geburtsgebrechen Ziff. 183 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; Urk. 8/39 lit. A; Urk. 8/41/3 S. 1). Am 28. September 2002 wurde die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/52). Diese leistete Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens inklusive Physiotherapie vom 16. August 2002 bis 31. August 2004 (Urk. 8/33) sowie für die Sonderschulung der Versicherten (Urk. 8/13).
1.2 Am 13. August 2004 liessen die Eltern der Versicherten durch Prof. Dr. med. A.___, Leitender Arzt der Neuro-Orthopädischen Abteilung am Universitäts-Kinderspital B.___, um Übernahme der Kosten für ein Therapieinstrument GIGER MD© medical device (nachfolgend: Giger MD) ersuchen (Urk. 8/48). Mit Verfügung vom 2. September 2004 (Urk. 8/30) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch ab. Dagegen erhob die Mutter der Versicherten am 30. September 2004 Einsprache (Urk. 8/28-29), die mit Entscheid vom 21. Oktober 2004 (Urk. 8/24) abgewiesen wurde. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Mit Verfügung vom 6. Januar 2005 (Urk. 8/21) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens der Versicherten bis 30. September 2009. Die Kostengutsprache für Physiotherapie wurde mit Verfügung vom 7. Januar 2005 nicht mehr verlängert (Urk. 8/20). Dagegen erhob die Mutter der Versicherten am 2. Februar 2005 Einsprache (Urk. 8/18). Der Krankenversicherer der Versicherten zog seine am 4. Februar 2005 erhobene Einsprache in dieser Sache am 18. Februar 2005 zurück (Urk. 8/43).
1.4 Ebenfalls am 2. Februar 2005 (Urk. 8/44) stellte die Mutter der Versicherten erneut ein Gesuch um Übernahme der Kosten für ein Giger MD, welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. März 2005 abwies (Urk. 8/12). Dagegen erhoben die Eltern der Versicherten am 29. April 2005 Einsprache (Urk. 8/9). Mit Entscheid vom 22. Juni 2005 (Urk. 8/3 = Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprachen vom 2. Februar 2005 (Urk. 8/18) und 29. April 2005 (Urk. 8/9) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2005 (Urk. 2) erhoben die Eltern der Versicherten am 20. Juli 2005 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf dessen Aufhebung und Kostengutsprache für ein Giger MD sowie für die Physiotherapie (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 19. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). Mit Eingabe vom 24. November 2005 (Urk. 10) reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 11/1-3).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zu den Geburtsgebrechen (Art. 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den zu deren Behandlung notwendigen Massnahmen (Art. 1 ff. GgV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). Nach der Rechtsprechung gilt eine Behandlungsmethode dann als bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechend, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Das Schwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem Erfolg im Bereich einer bestimmten Therapie. Dabei findet die Definition der Wissenschaftlichkeit, wie sie auf dem Gebiet der Krankenpflege definiert worden ist, grundsätzlich auch auf die medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung Anwendung. Eine Vorkehr, die mangels Wissenschaftlichkeit nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu übernehmen ist, kann grundsätzlich auch nicht als medizinische Massnahme nach Art. 12 oder 13 IVG zu Lasten der Invalidenversicherung gehen (BGE 123 V 60 Erw. 2 b/cc). Medizinische Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (Art. 12 und 13 IVG) werden nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sie wissenschaftlich anerkannt sind.
1.3 Art. 2 Abs. 3 GgV verlangt weiter, dass die medizinischen Massnahmen den therapeutischen Erfolg in einfacher Weise anstreben. Dieser Verhältnismässigkeitsgrundsatz beschlägt die Relation zwischen den Kosten der medizinischen Massnahme einerseits und dem mit der Eingliederungsmassnahme verfolgten Zweck anderseits. Eine betragsmässige Begrenzung der notwendigen Massnahmen käme mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Bestimmung bloss in Frage, wenn zwischen der Massnahme und dem Eingliederungszweck ein derart krasses Missverhältnis bestände, dass sich die Übernahme der Eingliederungsmassnahme schlechthin nicht verantworten liesse.
Zu beachten ist im Zusammenhang mit der Frage nach der Verhältnismässigkeit der Massnahme, dass die Geburtsgebrechen in der Invalidenversicherung eine Sonderstellung einnehmen: Minderjährige Versicherte können gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG unabhängig von der Möglichkeit einer späteren Eingliederung in das Erwerbsleben die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen beanspruchen. Eingliederungszweck ist die Behebung oder Milderung der als Folge eines Geburtsgebrechens eingetretenen Beeinträchtigung. Schliesslich hat die versicherte Person nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn die Eingliederungsmassnahmen sind lediglich insoweit zu gewähren, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 115 V 202 Erw. 4 e/cc mit Hinweisen).
1.4 Für die Abgabe von Behandlungsgeräten, die einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme im Sinne der Artikel 12 und 13 IVG bilden und die nicht in der im Anhang enthaltenen Liste aufgeführt sind, gelten die Artikel 3-9 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln (HVI) sinngemäss (Art. 1 Abs. 2 HVI). Nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes besteht Anspruch auf Abgabe von Gegenständen unter diesem Titel nur, wenn sie notwendigerweise Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme nach Art. 12 oder 13 IVG bilden. Dafür ist entscheidend, ob sie in engem, unmittelbaren Zusammenhang mit der von der Invalidenversicherung übernommenen medizinischen Vorkehr stehen (nicht veröffentlichtes Urteil U. des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 1. Mai 1996, I 190/95, und H. vom 17. Februar 1997, I 182/96).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf eine Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) davon aus, dass die Standardbehandlung einer Hüftgelenksluxation die Operation sei. Die orthopädischen Kliniken verfügten diesbezüglich über die notwendige Erfahrung und es sei eine Langzeitprognose möglich. Eine Operation sei absolut zumutbar. Die von den Eltern der Versicherten angestrebte konservative Behandlung bringe kaum einen Erfolg und müsse bis zum Wachstumsabschluss durchgeführt werden. Es werde wohl zu einem späteren Zeitpunkt doch zu einer Operation kommen; die Physiotherapie werde zur Erhaltung der Muskulatur und nicht zur Behandlung benötigt, zudem sei das Risiko einer Früharthrose der Hüfte gross.
Die konservative Behandlung mit Physiotherapie und dem Giger MD sei weder einfach noch zweckmässig und der Erfolg sei nicht sicher, weshalb keine adäquate Behandlung des Geburtsgebrechens vorliege (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Dem wurde beschwerdeweise entgegengehalten, die Notwendigkeit der Physiotherapie werde aus orthopädischer Sicht bestätigt. Die Versicherte habe in den nunmehr drei Jahren Physiotherapie und der Therapie am Giger MD grosse Fortschritte gemacht. Bei einer Operation beständen grosse Risiken wie Nervenläsionen, Infektionen und Blutverlust sowie Steifigkeit, Hüftkopfnekrose und Bewegungseinschränkungen (Urk. 1 S. 1).
3.
3.1 Dr. med. D.___, Leitender Arzt der Kinderorthopädie am Kinderspital K.___, hielt mit Schreiben vom 20. Mai 2003 (Urk. 8/41/1) fest, er habe die Versicherte am 16. August 2002 gesehen. Es sei um die Beurteilung der kongenitalen Hüftluxation links gegangen; man habe damals den Eltern die operative Rekonstruktion der Hüfte empfohlen (Urk. 8/41/1 lit. D).
3.2 Dr. med. E.___, FMH für Kinder und Jugendliche, führte mit Schreiben vom 8. Juni 2003 aus, dass die Physiotherapie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der kongenitalen Hüftdysplasie zusammenhänge (Urk. 8/40/2).
3.3 Dr. med. G.___ diagnostizierte mit Bericht vom 11. August 2003 (Urk. 8/39) eine kongenitale Hüftdysplasie links, erstmals erkannt im Juni 2002. Die Versicherte benötige auf unbestimmte Zeit intensive Physiotherapie, eventuell seien später auch operative Eingriffe nötig (Urk. 8/39 lit. A, lit. D).
3.4 Prof. A.___ führte mit Schreiben vom 13. August 2004 (Urk. 8/38) aus, die Versicherte leide an einer Hüftdysplasie links, welche zunächst verpasst worden sei und bei der man sich jetzt zu einem konservativen Vorgehen entschlossen habe. Aus diesem Grund sei eine kontinuierliche Bewegung ohne wesentliche Belastung wichtig. Zusätzlich wäre ein Giger MD ideal, da dieses die Koordination der Bewegungen schule. Dieses dürfte langfristig und über Jahre notwendig sein (Urk. 8/38).
Mit Bericht vom 10. Mai 2004 (Urk. 8/10/5) diagnostizierte Prof. A.___ eine Hüftdysplasie links, die bei der Versicherten im Alter von eineinhalb Jahren erkannt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei zur Operation geraten, dann jedoch eine konservative Behandlung mit dem Giger MD entschieden worden. Damit habe sich eine gute Form des Femurkopfes entwickelt. Der Vater der Versicherten leide ebenfalls an einer unbehandelten Hüftdysplasie und habe keine Probleme, obwohl eine Arthrose vorliege. Prof. A.___ hielt fest, er habe über die Verschlechterung der Chancen einer Rekonstruktion bei weiterer Alterszunahme der Versicherten informiert, desgleichen darüber, dass sichere Probleme im Erwachsenenalter nicht voraussehbar seien, wenn nicht operiert werde. Umgekehrt bestünden bei einer Operation Risiken wie Nervenläsionen, Infektionen, Blutverlust, Steifigkeit, Femurkopfnekrose und Bewegungseinschränkung. Damit lägen die Chancen auch bei einem Eingriff nicht bei 100 %. Da der Vater der Versicherten mit dysplastischen Hüften bis zum 60. Altersjahr praktisch problemlos gelebt habe, dürfte ein Entscheid für die Eltern schwierig sein. Es sei zwei- bis dreimal pro Woche Physiotherapie durchzuführen, mit Pause in den Ferien (Urk. 8/10/5).
Mit Schreiben vom 28. September 2004 (Urk. 8/37) führte Prof. A.___ aus, die Versicherte leide an einer kongenitalen Hüftdysplasie. Ihre Hüfte sei subluxiert; im Spontanverlauf sei eine Verschlechterung sehr wahrscheinlich. Es sei deshalb wichtig, dass die Hüfte regelmässig täglich während etwa 30 Minuten bewegt werde. Dazu sei das Giger MD besonders günstig, da es ohne grosse Belastung eine aktive Bewegung im Liegen ermögliche. Es habe sich bereits gezeigt, dass der Zustand der Hüfte der Versicherten habe erhalten werden können. Dies bedeute, dass mit einer Anwendung von fünfmal pro Woche für mindestens 30 Minuten die schlechte Prognose abgewendet werden könne. In Anbetracht des Zeitaufwandes sei eine Hausbehandlung sinnvoll (Urk. 8/37).
3.5 Dr. D.___ hielt mit Schreiben vom 29. November 2004 (Urk. 8/36/2) fest, er könne keine aktuelle Stellung beziehen, da er die Versicherte erst einmal, am 22. August 2002, wegen einer kongenitalen Hüftluxation links gesehen habe. Damals sei den Eltern eine operative Intervention mit Reposition des Hüftgelenks sowie einer begleitenden Becken- und Femurkopfosteotomie empfohlen worden, diese hätten sich jedoch in der Folge nie für eine solche Operation entscheiden können. Dr. D.___ wies darauf hin, dass er keinerlei Angaben über in der Folge durchgeführte therapeutische Massnahmen machen, sondern lediglich darauf hinweisen könne, dass Physiotherapie zwecks konservativer Reposition des Hüftgelenks nutz- und sinnlos sei (Urk. 8/36/2).
3.6 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 führte Prof. A.___ aus, bei der Versicherten bestehe eine chirurgisch unbehandelte Hüftluxation, die konservativ angegangen werde. Um die Kraft der Muskulatur zu erhalten, sei Physiotherapie notwendig, weshalb diese wohl bis zum Abschluss des Wachstums weitergeführt werden müsse (Urk. 8/35 lit. D).
Am 15. April 2005 (Urk. 8/10/3) hielt Prof. A.___ fest, dass bei der Versicherten eine kongenitale Hüftdysplasie bestehe, die ausnahmsweise nicht operativ versorgt worden sei. Die Hüfte sei dezentriert und die Hebelverhältnisse für die Muskulatur stimmten nicht mit der normalen Situation überein, so dass die normalen Bewegungen und die normalen Aktivitäten nicht genügten, um die Beweglichkeit und die Muskelkraft zu erhalten. Um diese Funktionen langfristig sicherzustellen und damit auch die bestmögliche Basis für die spätere Arbeitsfähigkeit und Eingliederung zu schaffen, sei eine möglichst tägliche Bewegungsbehandlung ohne grosse Belastung notwendig. Das Giger MD sei für diese Behandlung medizinisch geeignet; diese könne nach Anleitung durch eine Fachperson und ein- bis zweimal monatlichen Kontrolle in einer Physiotherapiepraxis zuhause durch die Eltern durchgeführt werden (Urk. 8/10/3).
3.7 Mit Bericht vom 9. August 2005 (Urk. 11/3) führte H.___, dipl. Physiotherapeut HF, aus, die Versicherte könne sich mit dem Giger MD mit Hilfe eines Elternteils über eine lange Zeit in der physiologisch besten Position zur Zentrierung des Hüftkopfes und nahezu ermüdungsfrei bewegen, gleichzeitig auch die nötigen therapeutischen Übungen durchführen. Es werde täglich eine Abspreizbehandlung und Strampelbewegung durchgeführt, analog einer Spreizhosenbehandlung, deren Altersgrenze jedoch bei acht bis zehn Monaten liege. Weiter müssten das kontrakte Bindegewebe und die Muskulatur durch Traktion gedehnt werden, womit es zur Reposition komme. Danach folge die Retentionsphase. Ziel sei die Normalisierung der Gelenkpfanne. Die Bewegungen erfolgten in Beuge- und Spreizstellung. Regelmässige Röntgenkontrollen gäben Aufschluss über den Verlauf der Erkrankung (Urk. 11/3 S. 2 unten f.).
Bei kongenitaler Hüftgelenkdysplasie und -luxation sei Physiotherapie in fast allen Phasen der Behandlung eine wichtige Massnahme, was durch die ärztlichen Verordnungen bestätigt werde. Der krankengymnastische Muskelaufbau unterstütze den Heilungsprozess. Es gelte vor allem, diejenigen Muskeln zu behandeln, die das Hüftgelenk stabilisieren könnten. Die Physiotherapie stelle die Beweglichkeit der umgebenden Muskeln und Bänder, die sich verkürzten, wieder her. Die Übungen müssten frühzeitig beginnen und konsequent durchgeführt werden. Dadurch werde das ausgeheilte Gelenk wieder beweglich und könne belastet werden (Urk. 11/3 S. 3 oben).
Diese nicht operative Behandlungsmethode müsse mit der Aussicht auf spontane Normalisierung fortgeführt werden, wegen der Restdysplasie auch nach Abschluss des zweiten Lebensjahres, bis zu dem nicht operative Behandlungsmassnahmen am meisten griffen. Diese hätten jedoch, da die Diagnose erst im Alter von eineinhalb Jahren gestellt worden sei, verzögert begonnen werden können, somit sei die Hüfte noch nicht ganz ausgeheilt. Die Physiotherapie müsste im Übrigen auch als muskelentspannende Massnahme angewandt werden, wenn bei ausgeprägten erneuten Veränderungen eine allfällige Zurückverlagerung des Hüftkopfes in Betracht gezogen würde, um eine erneute Verschlechterung zu verhindern: Bei einer Zurückverlagerung ohne vorherige Physiotherapie könne eine Durchblutungsstörung des Hüftkopfes eintreten (Urk. 11/3 S. 3 Mitte).
Die Versicherte könne sich mittlerweile altersentsprechend bewegen: Sie könne rennen, klettern, hüpfen, springen und so weiter. Es könne nicht von typischer Bewegungsarmut gesprochen werden. Die koordinativen Fähigkeiten und das Gleichgewicht wie der Einbeinstand seien normal. Die Beinlängendifferenz betrage 1,5 cm. Die Beweglichkeit der betroffenen Hüfte sei in alle Bewegungsrichtungen normal, bis auf die kombinierten passiven Hüftbewegungstests. Die Gewichtsverlagerung erfolge spontan auf die gesunde Seite, könne aber bei Aufforderung korrigiert werden. Die Abrollbewegung des linken Fusses als wichtiges Mass für die koordinativen Fähigkeiten sei noch etwas eingeschränkt. Es bestehe bei Bewegungsbeginn kein hinkendes Gangbild (Urk. 11/3 S. 3 unten f.).
3.8 Dr. med. I.___, Leitender Arzt der Pädiatrischen Klinik am Kinderspital J.___, hielt mit Bericht vom 18. August 2005 (Urk. 11/2) fest, die Versicherte leide an einer kongenitalen Hüftdysplasie, welche nicht operativ versorgt worden sei. Die Hüfte sei dezentriert, weshalb die im Rahmen der Alltagsaktivitäten erfolgenden normalen Hüftbewegungen nicht genügten, um die Muskelkraft und die Hüftbeweglichkeit zu erhalten. Die tägliche Bewegungsbehandlung ohne starke Belastung sei notwendig, um die Beweglichkeit der Hüfte langfristig sicherzustellen und bilde die bestmögliche Basis für die spätere Eingliederung ins Erwerbsleben.
Das Giger MD sei zur Durchführung der täglichen Bewegungstherapie geeignet. Sie erfolge unter Aufsicht einer Fachperson täglich zuhause während mindestens 30 Minuten und könne durch die Eltern durchgeführt werden. Es seien zweimonatliche Kontrollen in einer Physiotherapiepraxis notwendig. Die Behandlung stelle eine einfache und zweckmässige Massnahme dar, da damit die hohen Therapiekosten, die durch die ansonsten dreimal wöchentlich notwendige Physiotherapie entstünden, über Jahre massiv reduziert werden könnten. Ausserdem sei sie erst noch wirksamer, als es die intermittierende Physiotherapie zu sein vermöchte. Die zyklische Bewegungsbehandlung, wie sie mit dem Giger MD erfolge, werde seit Jahren in der Rehabilitation bei querschnittgelähmten und hemiplegischen Patienten, nach Apoplexie zur Anbahnung physiologischer Bewegungsaktivität und zur Reduktion von Spastik mit Erfolg und folgenden Therapiezielen eingesetzt: Verbesserung und Erhaltung der Beweglichkeit, Kräftigung der vorhandenen Muskelrestfunktion, Verbesserung der Bewegungskoordination (Urk. 11/2).
3.9 Prof. A.___ führte mit Bericht vom 16. November 2005 (Urk. 11/1) aus, der Vater der Versicherten habe die Operation ihrer luxierten Hüfte abgelehnt. Die zukünftige Leistungs- und Arbeitsfähigkeit der Versicherten werde aber vom funktionellen Zustand der linken Hüfte abhängen. Es bestehe die Gefahr einer wesentlichen Funktionseinschränkung mit späterer Invalidität bei Sistierung der physiotherapeutischen Behandlung. Auch bei einer medizinisch nicht typischen Behandlungsform sehe man die Physiotherapie als orthopädisch indiziert an (Urk. 11/1).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte Anspruch auf Übernahme der Kosten für Physiotherapie und auf Abgabe eines Giger MD nach Hause hat. Nachdem letzteres grundsätzlich nur in Betracht kommen kann, wenn ein enger, unmittelbaren Zusammenhang mit der Physiotherapie besteht (vgl. vorstehend Erw. 1.4), rechtfertigt es sich, zunächst die Frage des Anspruchs auf Physiotherapie zu prüfen.
4.2 Bei der Physiotherapie handelt es sich um eine Vorkehr, die - soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist - von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen ist (Art. 5 der Krankenpflege-Leistungsverordnung). Die Physiotherapie stellt somit eine wissenschaftlich anerkannte medizinische Massnahme dar, die im Rahmen von Art. 13 IVG grundsätzlich auch zulasten der Invalidenversicherung gehen kann (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
Die zur Behandlung eines Geburtsgebrechens vorgesehene medizinische Massnahme soll weiter den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). Art und Umfang des therapeutischen Erfolges werden im Bereich von Art. 13 IVG dadurch beeinflusst, dass nicht die spätere Eingliederung ins Erwerbsleben, sondern die Behebung oder Milderung der als Folge eines Geburtsgebrechens eingetretenen Beeinträchtigung im Vordergrund steht (Art. 8 Abs. 2 IVG; vgl. vorstehend Erw. 1.3). Ob und wie dies erreicht werden kann, ist in erster Linie von ärztlicher Seite zu beurteilen.
4.3 Dr. G.___ führte aus, dass die Versicherte auf unbestimmte Zeit Physiotherapie benötige und eventuell später auch operative Eingriffe nötig seien (Bericht vom 11. August 2003; Urk. 8/39).
Dr. D.___ führte am 29. November 2004 (Urk. 8/36/2) aus, Physiotherapie zwecks konservativer Reposition des Hüftgelenks sei nutz- und sinnlos. Dr. D.___ hielt jedoch fest, dass er die Versicherte erst einmal, am 22. August 2002 und somit zwei Jahre früher, gesehen habe und deshalb keine aktuelle Stellungnahme abgeben könne. Auf den Bericht von Dr. D.___ kann deshalb nur begrenzt abgestellt werden, da er die Versicherte nicht untersuchen und keine Angaben über eine allfälligen Erfolg der bislang durchgeführten Physiotherapie machen konnte.
Dass die Physiotherapie gewisse Wirkung zeigt, lässt sich dem Bericht von Physiotherapeut H.___ vom 9. August 2005 (Urk. 11/3) entnehmen: Demnach könne sich die Versicherte mittlerweile altersentsprechend bewegen, sie könne rennen, springen, hüpfen und klettern; eine typische Bewegungsarmut sei nicht feststellbar (Urk. 11/3 S. 3 unten). Weiter sei Physiotherapie bei einer kongenitalen Hüftgelenkdysplasie und -luxation in fast allen Phasen der Behandlung eine wichtige Massnahme (Urk. 11/3 S. 3 oben).
Sodann ist gemäss Dr. I.___ die tägliche Bewegungsbehandlung ohne starke Belastung notwendig, um die Beweglichkeit der Hüfte langfristig sicherzustellen, und bilde die bestmögliche Basis für die spätere Eingliederung ins Erwerbsleben (Bericht vom 18. August 2005, Urk. 11/2).
Prof. A.___ wies mit Bericht vom 10. Mai 2004 (Urk. 8/10/5) darauf hin, dass man im Zeitpunkt der Entdeckung der Hüftdysplasie, als die Versicherte eineinhalb Jahre alt war, zu einer Operation geraten, sich aber für eine konservative Behandlung entschieden habe. Damit habe sich eine gute Form des Femurkopfes entwickelt. Prof. A.___ hielt fest, dass bei einer Operation Risiken bestünden.
Der Zustand der Hüfte habe erhalten werden können (Bericht vom 28. September 2004; Urk. 8/37). Um die Kraft der Muskulatur zu erhalten, sei Physiotherapie notwendig, die wohl bis zum Wachstumsabschluss weitergeführt werden müsse (Schreiben vom 16. Dezember 2004; Urk. 8/35 lit. D). Schliesslich wies Prof. A.___ mit Bericht vom 16. November 2005 (Urk. 11/1) darauf hin, dass bei Sistierung der physiotherapeutischen Behandlung die Gefahr einer wesentlichen Funktionseinschränkung mit späterer Invalidität bestehe. Man sehe auch bei einer medizinisch nicht typischen Behandlungsform die Physiotherapie als orthopädisch indiziert an.
4.4 Mit Ausnahme von Dr. D.___ sprechen sich die beigezogenen Ärzte nicht gegen die konservative Behandlung des Geburtsgebrechens der Versicherten mittels Physiotherapie aus. Insbesondere gestützt auf die Beurteilung durch Prof. A.___ und in Anbetracht der Fortschritte der Versicherten kann davon ausgegangen werden, dass die konservative Behandlungsmethode der Physiotherapie medizinisch notwendig und sinnvoll ist. Den Angaben von Prof. A.___ ist zudem nicht zu entnehmen, dass eine Operation zwingend vorgenommen werden müsste und die medizinisch beste Lösung darstellte. Zudem birgt eine Operation beachtliche Risiken wie zum Beispiel eine Femurkopfnekrose (vgl. vorstehend Erw. 3.4). Es ist deshalb nachvollziehbar, dass - solange dadurch ein Erfolg erzielt werden kann - der nicht-invasiven Massnahme der Physiotherapie der Vorzug gegeben wird. Nachdem die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung mittels Physiotherapie gegeben ist und dadurch die infolge des Geburtsgebrechens entstehenden Beeinträchtigungen der Versicherten weitgehend gemildert werden können, ist ein Anspruch auf Physiotherapie im Rahmen von Art. 13 IVG zu bejahen.
5.
5.1 Nachdem die Versicherte Anspruch auf Physiotherapie hat, stellt sich die Frage nach ihrem Anspruch auf Abgabe eines Giger MD nach Hause. Diesbezüglich ist auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 2. August 2004 in Sachen W. hinzuweisen, worin festgehalten wurde, dass sich die Wissenschaftlichkeit der Giger MD-Geräte in Würdigung aller Umstände nicht verneinen lasse (Erw. 4.4). Dies wurde mit Urteil vom 14. Februar 2005 in Sachen L. (I 373/04) dahingehend präzisiert, dass der erfolgreiche Einsatz der Giger MD-Geräte für die Behandlung der Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 390 GgV (angeborene cerebrale Lähmungen), Ziff. 395 GgV (leichte cerebrale Bewegungsstörungen) und Ziff. 381 GgV (Missbildungen des Zentralnervensystems und seiner Häute) anerkannt sei. Was für diese Geburtsgebrechen gelte, müsse jedoch nicht ohne weiteres auch für andere Geburtsgebrechen zutreffen, selbst wenn ein therapeutischer Effekt gegeben sei. Lasse sich anhand der Akten nicht beurteilen, ob die Behandlung mit dem Giger MD von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt sei, könne ein Anspruch auf Abgabe des Geräts nicht bejaht werden (Erw. 2.4).
5.2 Die Versicherte leidet nicht an einer Erkrankung des zentralen, peripheren und autonomen Nervensystem und demnach nicht an einem Geburtsgebrechen, bei dem die Wissenschaftlichkeit der Behandlung mit dem Giger MD nach höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt ist. Den Akten können keine Angaben über die Wissenschaftlichkeit der Behandlung einer angeborenen Hüftluxation und -dysplasie mit dem Giger MD entnommen werden. Damit fehlt es hinsichtlich der Beurteilung des Anspruches der Versicherten auf Abgabe eines Giger MD an der Grundlage für einen Entscheid.
5.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
5.4 Es ist angezeigt, analog dem Urteil des EVG vom 14. Februar 2005 in Sachen L. (I 373/04) die Sache hinsichtlich des fraglichen Anspruchs der Versicherten auf Abgabe eines Giger MD an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen die Wissenschaftlichkeit der Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 183 GgV abkläre, den Sachverhalt neu beurteile und unter Berücksichtigung der weiteren Kriterien des EVG zur Abgabe eines Giger MD (vgl. die vorgenannten Urteile sowie dasjenige vom 31. März 2004 in Sachen S., I 265/01; vgl. dazu auch die Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2005 in Sachen R. und T., Prozess-Nr. IV.2005.00582 und IV.2005.00502) über den Anspruch der Versicherten neu verfüge.
6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Versicherte im Rahmen von Art. 13 IVG Anspruch auf Übernahme der Kosten für Physiotherapie hat. Hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs auf Abgabe eines Giger MD nach Hause ist die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2005 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass die Versicherte Anspruch auf Physiotherapie hat, an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Versicherten auf Abgabe eines Giger MD medical device nach Hause neu verfügt.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- C.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11/1-3
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).