BV.2006.00010

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 31. Januar 2007
in Sachen
B.___
 
Klägerin

vertreten durch Gemeinde Thalwil
Sozialdienst, Erich Stoll
Alte Landstrasse 108, 8800 Thalwil

gegen

Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz)
Paradeplatz 8, Postfach 1, 8070 Zürich
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann
Schwarzmann Binkert Rechtsanwälte
Theaterstrasse 2, Postfach 163, 8024 Zürich



Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1952, gelernte Papeteristin sowie Arztgehilfin, arbeitete vom 1. April 1990 bis 30. Dezember 1993 bei der Schweizerischen Kreditanstalt (SKA; Rechtsvorgängerin der Credit Suisse Group [Schweiz], Urk. 9 und Urk. 23/8) und war dadurch bei der Rechtsvorgängerin der heutigen Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) berufsvorsorgeversichert. Am 16. September 1993 erlitt B.___ als Fahrzeuglenkerin einen Auffahrunfall (Urk. 23/35 S. 4). In den Jahren 1994 bis 2002 war B.___ nebst Zeiten der Arbeitslosigkeit, während derer sie Arbeitslosentschädigung bezog, für verschiedene Krankenhäuser als Physiotherapie- und Pflegeassistentin sowie als Nachtwache tätig (Urk. 23/8, Urk. 17 und Urk. 23/35 S. 2). Nachdem sie vom 19. August 2002 bis 30. Mai 2003 im Paracelsus-Spital als Aushilfspraxisassistentin gearbeitet hatte (Urk. 23/7), meldete sie sich am 1. Juni 2003 unter Hinweis auf eine stark verminderte vitale und nervliche Belastbarkeit mit chronischer Müdigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 23/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr nach Einholung des Berichtes von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, Zürich, vom 15. Juli 2003, worin der Versicherten aufgrund einer chronischen Leistungsverminderung, einem Müdigkeitssyndrom sowie rezidivierenden Migräneattacken in ihren angestammten Tätigkeiten als Laborantin/Arztgehilfin sowie als Papeteristin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert wurde (Urk. 23/11), eine halbe Rente zu (Verfügung vom 13. Februar 2004, Urk. 23/17). Den Beginn der Wartezeit legte die IV-Stelle dabei auf den 1. Januar 2001 und den Rentenbeginn zufolge verspäteter Anmeldung auf den 1. Juli 2002 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 7. Januar 2004, Urk. 23/13) fest. Mit Eingabe vom 21. Juni 2004 (Urk. 23/18) beantragte B.___ bei der IV-Stelle eine Rentenerhöhung, weil sich ihr Gesundheitszustand in der Zwischenzeit verschlechtert habe. Diesen Antrag lehnte die IV-Stelle nach Einholung des polydisziplinären Gutachtens des Medizinischen Zentrums Römerhof (MZR), Medizinische Begutachtungsstelle, Zürich, vom 15. August 2005 (Urk. 23/35) mangels veränderter Verhältnisse (Verfügung vom 24. August 2005, Urk. 23/37) ab. Ebenso wies sie die dagegen durch den Sozialdienst Thalwil erhobene Einsprache vom 3. November 2005 (Urk. 23/44) mit Entscheid vom 9. Januar 2006 (Urk. 23/51) ab. Die hiergegen geführte Beschwerde ist am hiesigen Gericht unter der Prozessnummer IV.2006.00163 hängig.

2.
2.1     Am 19. Januar 2006 liess B.___ durch den Sozialdienst Thalwil Klage gegen die Pensionskasse der Credit Suisse erheben (Urk. 1), nachdem diese ihre Leistungspflicht abgelehnt hatte (Schreiben vom 21. Dezember 2005, Urk. 2/2), und folgende Anträge stellen:
              "a)   Die Pensionskasse der Credit Suisse, Zürich, sei zu verurteilen, der            Klägerin im Sinne von Art. 23 BVG eine ½ IV-Rente zuzusprechen.
               b)     Die Pensionskasse der Credit Suisse, Zürich, sei zu verurteilen, die           Klägerin als Mitglied im Rahmen des passiven Teils, 50 % Invalidität,                wieder aufzunehmen.
               c)     Der Klägerin sei im Sinne von Art. 14 BVV die Prämienbefreiung zu                gewähren (Sicherung des Alterskapitals)."
2.2     In ihrer Klageantwort vom 11. Mai 2006 (Urk. 9) beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage. Nach Eingang der Replik vom 28. Juni 2006 (Urk. 16) und der Duplik vom 31. August 2006 (Urk. 20) zog das Gericht mit Verfügung 4. September 2006 die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 21 und Urk. 23/1-65). Darauf wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 11. September 2006 für geschlossen erklärt.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der (sinngemäss) ab 1. Juli 2002 (Beginn der Rente der Invalidenversicherung) beantragten Ausrichtung einer Invalidenrente ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.      
2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.2     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
         Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.3     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Randziffer 258 mit Hinweisen). Der Bezug von Arbeitslosenentschädigung schliesst die Annahme von Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Ob eine versicherte Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], Zürich 1997, S. 234 zu Art. 29 IVG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei ist in erster Linie von Bedeutung, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] i.S. S. vom 16. August 2005, B 121/04 Erw. 3.3 mit Hinweis auf BGE 114 V 86 Erw. 3c).
         Der Eintritt der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00).
2.4     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
         Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
         Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
 
3.      
3.1     Zur Begründung ihrer Klage liess die Klägerin im Wesentlichen ausführen (Urk. 1 und Urk. 16), dass sie am 1. Oktober (richtig: 16. September) 1993 bei einem Autounfall ein Schleudertrauma erlitten habe. Dadurch sei eine invalidisierende posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst worden. Seither habe sie ihre Erwerbstätigkeit nicht mehr voll aufnehmen können. Trotz intensiver Arbeits- und Eingliederungsversuche durch die Arbeitslosen- sowie die Invalidenversicherung habe eine Invalidität von 50 % nicht verhindert werden können. Sie sei demnach seit dem 17. September 1993 mehr als 20 % invalid. Somit bleibe die damals zuständige Vorsorgeeinrichtung für eine in der Folge eingetretene Invalidität leistungspflichtig.
3.2     Demgegenüber stellte sich die Beklagte in der Klageantwort im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der klare Nachweis, wonach bei der Klägerin während des Vorsorgeverhältnisses eine rechtserhebliche - das heisst sinnfällige, erhebliche und dauerhafte - Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, nicht erbracht werden könne. Die Klägerin habe auch nach dem Unfall vom Oktober (richtig: September) 1993 qualitativ wie quantitativ ihre übliche Arbeitsleistung erbracht. Daher scheitere der von der Klägerin gegenüber der Beklagten gemachte Nachweis wegen Beweislosigkeit.
         In der Duplik vom 31. August 2006 (Urk. 20) führte die Beklagte zudem ins Feld, dass die Invalidenversicherung den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin auf den 1. Januar 2001 festgesetzt habe. In diesem Zeitpunkt sei das Vorsorgeverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten bereits seit sieben Jahren beendet gewesen. In der Anmeldung zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen habe die Klägerin selber als Grund für ihre Behinderung beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit nicht den Unfall angegeben. Vielmehr habe sie geltend gemacht, sie sei seit zirka 1990 in ihrer Arbeitsfähigkeit infolge Krankheit beeinträchtigt. Im Weiteren habe die Klägerin auch im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung angebeben, dass die heutigen Beschwerden bereits vor dem Unfall bestanden hätten.

4.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führte, eintrat, als die Klägerin bei der Beklagten beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin vorsorgeversichert war.
         Die IV-Stelle hat der Beklagten die Verfügung vom 13. Februar 2004 (Urk. 23/17), womit der Klägerin eine halbe Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 50 % rückwirkend ab 1. Juli 2002 gewährt worden war, nicht zugestellt. Daher kommt den dieser Verfügung zugrundeliegenden Feststellungen hinsichtlich des Invaliditätsgrades und des Beginns der relevanten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin keine Verbindlichkeitswirkung zu Lasten der Beklagten zu. Das Gericht prüft daher vorliegendenfalls insbesondere die Frage des Beginns der relevanten Arbeitsunfähigkeit mit freier Kognition.

5.      
5.1     Die IV-Stelle stützte sich bei ihren Entscheiden über den Rentenanspruch (Urk. 23/17, Urk. 23/37 und Urk. 23/51) massgeblich auf den Bericht von Dr. A.___ vom 15. Juli 2003 (Urk. 23/11) und das Gutachten des MZR vom 15. August 2005 (Urk. 23/35).
5.1.1   Dr. A.___ diagnostizierte bei der Klägerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Leistungsverminderung, ein Müdigkeitssyndrom sowie rezidivierende Migräneattacken. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien unklare rezidivierende Abdominalbeschwerden und Blähungen. Diese Beschwerden bestünden seit Jahren. In ihrer angestammten Tätigkeit sei die Klägerin seit 1. Januar 2001 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 23/11).
5.1.2   Laut Gutachten des MZR vom 15. August 2005 (Urk. 23/35) leidet die Klägerin mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an einem chronischen, zervikal und lumbal akzentuierten panvertebralen Schmerzsyndrom mit/bei fortgeschrittener Osteochondrose mit Bandscheibenkollaps C5/C6, weniger C4/C5, fortgeschrittener Osteochondrose mit Bandscheibenkollaps L5/S1, weniger L4/5, einer Symptomausweitung mit einer myofaszialen, diffusen weichteilrheumatischen Schmerzkomponente und an einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) mit/bei intermittierender somatoformer autonomer Funktionsstörung (ICD-10 F.45.31). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Status nach einer Ovariektomie und Adnexektomie rechts wegen eines Ovarialtumors 1999 sowie ein Status nach einer lumbalen Sympathektomie wegen Hyperhidrosis 1975. Bei der Klägerin bestehe noch eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Relevant dafür seien einerseits die degenerativen Veränderungen der zervikalen und lumbalen Wirbelsäule sowie andererseits die psychische Problematik. Aus rheumatologischer Sicht könne aufgrund der erhobenen klinischen und radiologischen Befunde keine weitere Einschränkung der verbleibenden 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden und rückenergonomisch günstigen Tätigkeit begründet werden. Ebenso gingen die Gutachter davon aus, dass die Klägerin auch aus psychiatrischer Sicht zu maximal 50 % eingeschränkt sei. Als Laborantin und Papeteristin oder in einer anderen körperlich leichten Tätigkeit betrage die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit wegen der generell verminderten Belastbarkeit nach wie vor 50 %. Andere Tätigkeiten seien nicht besser geeignet. Dazu führten die Gutachter erläuternd aus, die Klägerin habe nach der Grundschule eine Lehre als Papeteristin absolviert. Einige Jahre später habe sie berufsbegleitend eine Ausbildung zur Arztgehilfin gemacht. Ab 1975 habe sie in beiden Berufen abwechselnd, teilweise mit reduziertem Pensum gearbeitet. Auffallend sei, dass sie ihre Stellen immer wieder nach kurzer Zeit wegen Überforderung beziehungsweise ungenügenden Leistungen entweder selber gekündigt habe oder entlassen worden sei. Seit einer Auffahrkollision mit Halswirbelsäulen (HWS)-Schleudertrauma 1993 klage die Klägerin über chronische Nackenschmerzen mit teilweiser Ausstrahlung in den Hinterkopf und in den Schulterbereich, welche mit Analgetika oder physiotherapeutischen Massnahmen nur für kurze Zeit hätten gebessert werden können. Seit 2004 leide die Klägerin zusätzlich unter belastungs- und wetterabhängigen lumbalen Schmerzen. Bei psychosozialen Belastungssituationen (Scheidung, Arbeitslosigkeit, Mobbingsituation am Arbeitsplatz) seien immer wieder depressive Verstimmungen aufgetreten, welche mittels Antidepressiva kurzfristig wieder zum Abklingen hätten gebracht werden können. Aktuell berichte die Klägerin über eine allgemein verminderte nervliche Belastbarkeit mit chronischer Müdigkeit, neurokognitiver Verlangsamung und chronischem Überforderungsgefühl. Daneben leide sie unter diversesten Schmerzsymptomen verbunden mit einer Störung ihrer Vitalgefühle und einem progredienten sozialen Rückzug. Aus rheumatologischer Sicht könne aufgrund der erhobenen klinischen sowie radiologischen Befunden keine weitere Einschränkung der verbleibenden 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden und rückenergonomisch günstigen Tätigkeit begründet werden. Aus psychiatrischer Sicht falle eine massive Diskrepanz zwischen den subjektiv geklagten Symptomen und den objektiv fassbaren Befunden auf. Nachdem die Klägerin zuerst extrem klagend, niedergeschlagen und völlig erschöpft erschienen sei, habe sie sich im Verlauf des Gespräches als deutlich modulationsfähig gezeigt. Es sei ihr möglich gewesen, scharfsinnige, schnippische und zum Teil kritische Gegenfragen zu stellen. Hinweise für Aufmerksamkeits-, Merkfähigkeits- oder Gedächtnisstörungen seien keine vorhanden gewesen. Der Gedankengang sei inhaltlich und formal unauffällig gewesen. Hinweise für Ich-Störungen, Halluzinationen oder Wahnsymptome seien nicht eruierbar gewesen. Auch eine hypochondrische oder Zwangsstörung sei nicht auszumachen. Die beklagten depressiven Symptome liessen sich emotional nicht untermauern. Eine Suizidalität bestehe nicht. Die Klägerin erlebe sich einfach als kaputt und "mag nicht mehr". Zusammenfassend könne bei der Klägerin die Diagnose einerseits einer Neurasthenie und andererseits intermittierend einer somatoformen autonomen Funktionsstörung bei psychosozialer Belastungssituation, welche nach dem Schleudertrauma 1993 eine Akzentuierung erfahren habe, gestellt werden.
5.2
5.2.1   Unter Würdigung der sich bei den Akten befindenden Arztberichte zeigt sich bei der Klägerin eine seit Jahren vorhandene Rückenproblematik mit Segmentdegenerationen, welche insgesamt über der altersentsprechenden Norm liegen. Aus den Akten ergibt es sich im Weiteren, dass bei der Klägerin nebst den somatischen Beschwerden seit einigen Jahren auch psychosomatische Komponenten in den Vordergrund getreten sind. Nicht zuletzt spielen psychosoziale Belastungssituationen und damit invaliditätsfremde Gesichtspunkte bei der Klägerin eine wesentliche Rolle (vgl. dazu Gutachten des MZR vom 15. August 2005, Urk. 23/35 S. 15). Da die Leistungspflicht der Beklagten vorab unter dem Gesichtspunkt der zeitlichen Konnexität zu verneinen ist, kann die Frage nach der sachlichen Konnexität vorliegend offengelassen werden.
5.2.2 Hinsichtlich der somatisch bedingten Rückenbeschwerden ist relevant, dass bei der Klägerin schon vor dem Unfall deutliche Segmentdegenerationen bestanden haben. Gemäss der begutachtenden Rheumatologin des MZR, Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie FMH, Zürich, hätten sich in den Vergleichsaufnahmen, welche unmittelbar nach der HWS-Distorsion angefertigt worden seien, bereits deutliche Segmentdegenerationen gezeigt. Hinweise dafür, dass die Rückenbeschwerden gerade durch das Unfallereignis vom September 1993 eine Verschlimmerung erfahren hätten, finden sich in den medizinischen Berichten nicht. Im Gegenteil hat die rheumatologische Gutachterin in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die degenerativen Segmentsveränderungen bei der Klägerin erst im Verlauf der letzten zwölf Jahre im Ausmass erheblich zugenommen hätten (Urk. 23/35 S. 10). Vor diesem Hintergrund ist demnach nicht davon auszugehen, dass die klinisch-objektivierbaren Rückenbeschwerden bereits im Jahr 1993 derart ausgeprägt waren, dass sie zu einer wesentlichen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin geführt hätten. Dies wird noch zusätzlich dadurch bestätigt, dass der Hausarzt Dr. A.___ in seinem Bericht vom 15. Juli 2003 noch gar keine entsprechenden Beschwerden erwähnt hatte (Urk. 23/11).
         Der psychiatrische Gutachter des MZR, Dr. med. A. Canzani, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zürich, nennt als Gründe für den bei der Klägerin psychosomatisch ausgelösten Leidensdruck die häufigen Stellenwechsel, die familiär belastende Situation sowie eine schwierige Verarbeitung der Scheidung. Auch wenn die Problematik des Schleudertraumas gemäss Dr. Canzani als Auslöser einen symptomverstärkenden Effekt gehabt haben soll (Urk. 23/35 S. 12), kann es dennoch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit während der Anstellung bei der SKA eingetreten ist.
         So hat die Klägerin gemäss ihren eigenen Angaben sowie dem Auszug aus dem individuellen Konto sowohl vor wie auch nach dem Schleudertrauma ihre Arbeitsstellen häufig gewechselt (Urk. 23/35 S. 2 und Urk. 23/8). Im Rahmen der Begutachtung durch das MZR hat die Klägerin dies zum einen damit begründet, dass sie sich an ihren Arbeitsstellen jeweils schnell gelangweilt habe (Urk. 23/35 S. 10). Zum anderen hat die Klägerin aber auch angegeben, dass sie sowohl vor wie auch nach dem Schleudertrauma wegen geringer nervlicher Belastbarkeit, chronischer Müdigkeit, Verlangsamung und chronischem Überforderungsgefühl im Berufsleben häufig überfordert gewesen sei (Urk. 23/35 S. 11). Bei dieser Aktenlage ist es demnach nicht erstellt, dass die Beendigung der Anstellung bei der SKA beziehungsweise die danach erfolgten Stellenwechsel auf die Folgen des im Jahr 1993 erlittenen Schleudertraumas zurückzuführen sind. Auch hat sich die Klägerin schon vor der Anstellung bei der SKA familiär in einer belastenden Situation befunden. So verstarb ihre Mutter im Jahr 1976 an einem Unterleibkarzinom und ihr Vater ein Jahr später an einer Rauchvergiftung bei einem Brand. Ihre ältere Schwester, welche noch heute den Kontakt zu ihr vermeide, habe sich gar nie für sie interessiert (Urk. 23/35 S. 2 und S. 10). Die im Jahr 1988 geschlossene Ehe der Klägerin wurde im Weiteren erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der SKA im Januar 1994 geschieden (Scheidungsurteil vom 16. Dezember 1994, Urk. 23/4). Zudem hat die Klägerin ihr Arbeitspensum nicht erst nach dem Unfall im Jahr 1993, sondern bereits nach ihrer Heirat im Jahre 1988 von einem Vollzeit- auf ein 50 % Pensum reduziert. Gemäss Abklärungsbericht vom 15. Dezember 2003 hat sie damals weder gesundheitliche Einschränkungen gehabt noch hatte eine finanzielle Notwendigkeit, für eine volle Erwerbstätigkeit bestanden (Urk. 23/12). Demnach ist - entgegen der Darstellung in der Klage (Urk. 1) - denn auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin ihr Arbeitspensum infolge des Unfalls im Jahr 1993 reduziert hat.
         Vor diesem Hintergrund ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die wesentliche Arbeitsunfähigkeit der Klägerin gerade im Jahre 1993 eingetreten wäre. Diese Schlussfolgerung wird noch zusätzlich dadurch gestützt, dass auch die IV-Stelle den Beginn der durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ per 1. Januar 2001 festgesetzt hat (Urk. 23/13). Im Weiteren hat die Klägerin selber angegeben, dass sie nach dem Unfall normal arbeiten gegangen sei, den Arzt 2 bis 3 Tage nach dem Unfall aufgesucht und die Unfallversicherung ihren Fall sehr schnell abgeschlossen habe (Urk. 23/35 S. 11), was ebenfalls nicht auf eine unfallbedingte wesentliche und dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin schliessen lässt. Zudem hat sie von März 1994 bis März 1995 Arbeitslosenentschädigung bezogen und sich demnach selber für vermittlungsfähig gehalten. Vom April 1995 bis September 1996 hat sie alsdann im Spital und Gesundheitszentrum Sanitas, Kilchberg, erneut mit einem Pensum von 60 % als Physiotherapie-Assistentin gearbeitet (Urk. 23/8 und Urk. 23/35 S. 2). Somit entfällt eine Leistungspflicht der Beklagten, weshalb die Klage abzuweisen ist.

6.       Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung als eine mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation hat in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 118 V 169 F. Erw. 7). In der vorliegenden Streitsache besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde Thalwil
- Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).