IV.2005.00836

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 31. Oktober 2006
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Maria Londis
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

1.   B.___


2.   Sozialzentrum A.___

Beigeladene

Beigeladener 1 vertreten durch Rechtsanwalt Urs Späti
Stadthausgasse 16, Postfach 1457, 8201 Schaffhausen

Beigeladener 2 vertreten durch ___
lic. iur. C.___, ___


Sachverhalt:
1.
1.1     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach B.___, geboren 1962, mit Verfügungen vom 19. November 2004 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 17. Februar 2005 (Urk. 14) für die Zeit vom 1. Dezember 1997 bis 31. August 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % und für die Zeit ab 1. September 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine Invalidenrente zu, jeweils zuzüglich Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten (Urk. 7/18-19).
         Die gegen die Rentenzusprache vom Versicherten erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 4. Juli 2006 im Prozess IV.2005.00360 in dem Sinne teilweise gut, als die Sache zur Abklärung des Rentenanspruches für die Zeit von April 2002 bis Februar 2003 an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 20).
1.2     B.___ hatte bei der SWICA Krankenversicherung AG eine Krankentaggeldversicherung nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) abgeschlossen (Urk. 7/20). Die Krankentaggeldversicherung erbrachte für die Zeit vom 18. Februar 2003 bis 30. September 2004 beziehungsweise bis 30. November 2004 für die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten Taggeldzahlungen. Am 12. Oktober 2004 (Urk. 8/7/13) und am 31. März 2005 (Urk. 7/5) beantragte die SWICA bei der IV-Stelle die Verrechnung von Fr. 28'248.65 mit nachzuzahlenden Invaliden-, Zusatz- und Kinderrenten (Urk. 8/7/13) beziehungsweise von Fr. 11'877.10 mit nachzuzahlenden Kinderrenten (Urk. 7/5; vgl. auch Verrechnungsantrag vom 12. August 2004, Urk. 7/20).

2.
2.1     Mit Feststellungsverfügung vom 17. Mai 2005 entschied die IV-Stelle, B.___ habe der Direktauszahlung an die SWICA nicht zugestimmt, weshalb deren Verrechnungsforderung von Fr. 11'877.10 betreffend die nachzuzahlenden Kinderrenten nicht zugelassen und das entsprechende Betreffnis dem Versicherten ausbezahlt werde (Urk. 7/4). Die dagegen geführte Einsprache des Taggeldversicherers vom 31. Mai 2005 (Urk. 7/1) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2005 ab mit der Begründung, die SWICA habe weder aus Gesetz noch aus Vertrag ein direktes Rückforderungsrecht, so dass eine unterschriftliche Zustimmung des Versicherten für die Drittauszahlung erforderlich sei; diese liege nicht vor (Urk. 2).
2.2     Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juli 2005 erhob die SWICA mit Eingabe vom 25. Juli 2005 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zulassung der Drittauszahlung im Betrag von Fr. 11'877.10 (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

3.
3.1     Mit den rentenzusprechenden Verfügungen vom 19. November 2004 (Urk. 7/18-19) gewährte die IV-Stelle im Weiteren eine Direktauszahlung von Fr. 14’406.-- an die SWICA, und Fr. 34'887.-- wurden an die Sozialhilfebehörde A.___ (nachfolgend: Sozialhilfebehörde), ausbezahlt (Urk. 8/7/8). Mit Einsprache vom 13. Dezember 2004 beantragte die SWICA die Drittauszahlung zu ihren Gunsten im Betrag von Fr. 28'249.-- (Urk. 8/7/7). Die zum Einspracheverfahren beigeladene Sozialhilfebehörde substantiierte am 30. Juni 2005 ihre Verrechnungsforderung (Urk. 8/7/3b). Mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache der SWICA ab mit der Begründung, die Sozialhilfebehörde habe ihre Verrechnungsforderung hinreichend dokumentiert (Urk. 8/7/3a).
3.2     Hiegegen erhob die SWICA mit Eingabe vom 3. August 2005 Beschwerde und stellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und auf Zulassung der Drittauszahlung des Verrechnungsbetrages von Fr. 28'249.-- (Urk. 8/1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2005 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde, als der SWICA der Betrag von Fr. 14'721.-- anstatt von Fr. 14'406.-- auszuzahlen sei (Urk. 8/6).

4.
4.1     Mit Gerichtsverfügung vom 21. September 2005 wurden die beiden von der SWICA angehobenen Verfahren in Sachen der Parteien vereinigt und der Prozess IV.2005.00851 als erledigt abgeschrieben (Urk. 9).
         Sodann wurde B.___ als Mitbetroffener zum Prozess beigeladen (Urk. 9). In seiner Eingabe vom 7. November 2005 beantragte er die Abweisung der Beschwerden der SWICA und machte geltend, deren Rückforderung sei nicht korrekt berechnet worden (Urk. 11). Am 21. November 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
4.2     Am 9. Juni 2006 wurde ferner die Sozialhilfebehörde zum Prozess beigeladen (Urk. 15). Diese ersuchten in der Stellungnahme vom 5. Juli 2006 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 17). Mit Gerichtsverfügung vom 17. August 2006 wurde die SWICA auf die Möglichkeit einer Abänderung des Entscheides vom 25. Juli 2005 (Urk. 8/2) zu ihrem Nachteil aufmerksam gemacht, und es wurde ihr Gelegenheit eingeräumt, ihre Beschwerde insoweit zurückzuziehen (Urk. 21). Die SWICA hielt mit Eingabe vom 4. September 2006 an ihrem Begehren fest (Urk. 23).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig und zu prüfen ist die Drittauszahlung der von der Beschwerdegegnerin an B.___ nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse im Betrag von Fr. 11'877.10 und Fr. 28'249.-- an die Beschwerdeführerin.
         Zunächst ist zu klären, wie sich die beiden Forderungen der Beschwerdeführerin zueinander verhalten.
1.2     Am 26. Oktober 2004 bezifferte die Beschwerdeführerin die von ihr in der Zeit vom 18. Februar 2003 bis 30. September 2004 ausgerichteten Taggeldleistungen auf Fr. 44'240.15. Unter Berücksichtigung der vertraglichen Ergänzungsleistungen, mithin der geschuldeten Taggelder, von Fr. 15'991.50 errechnete sie eine Rückerstattungsforderung von Fr. 28’248.65 (Fr. 44'240.15 ./. Fr. 15’991.50; vgl. Beiblatt zu Urk. 8/7/13). Die Beschwerdeführerin ersuchte um Verrechnung dieses Betrages mit dem von der Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 2004 ermittelten Nachzahlungsbetrag von insgesamt Fr. 54'882.-- (Urk. 8/7/13 Ziff. 2-3, Urk. 8/7/2). Davon ausgehend zahlte die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der zeitlichen Kongruenz der Vorleistungen und im Verhältnis zu den insgesamt erbrachten Vorschussleistungen Fr. 14'721.-- an die Beschwerdeführerin aus, während sie den Restbetrag der Nachzahlung von Fr. 40’161.-- an die Sozialhilfebehörde ausrichtete (Urk. 8/7/2).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin am 9. März 2005 eine weitere Nachzahlung von Fr. 28'535.-- für nachzuzahlende Kinderrenten betreffend die Zeit vom 9. September 2001 bis 30. November 2004 in Aussicht gestellt hatte (Urk. 7/5 Ziff. 2), ermittelte die Beschwerdeführerin eine zusätzliche Rückforderung von Fr. 11'877.10, und zwar ausgehend von den insgesamt erbrachten Vorschussleistungen vom 18. Februar 2003 bis nunmehr 30. November 2004 in der Höhe von Fr. 45'887.15. Unter Berücksichtigung der gleichzeitig ausgerichteten Leistungen der Invalidenversicherung im Betrag von Fr. 40'125.75 ermittelte sie einen Taggeldanspruch von Fr. 5'761.40 (Urk. 7/5), womit sie den zuviel ausbezahlten Vorschuss auf insgesamt Fr. 40'125.75 (Fr. 45'887.15 ./. Fr. 5'761.40) bezifferte. Davon brachte sie den bereits zur Verrechnung gebrachten Betrag von Fr. 28’248.65 in Abzug, so dass sich der zusätzlich geltend gemachte Rückforderungsbetrag auf Fr. 11'877.10 (Fr. 40'125.75 ./. Fr. 28'248.65) belief, wovon im Folgenden auszugehen ist.
         In Bezug auf die Nachzahlung der Kinderrenten in der Höhe von Fr. 28'535.--bleibt zu bemerken, dass dafür offenbar lediglich die Beschwerdeführerin einen Verrechnungsantrag stellte, welchen die Beschwerdegegnerin abwies und in Aussicht stellte, den Betrag dem Beschwerdeführer persönlich auszuzahlen (Urk. 7/2/1).
         Zusammenfassend beträgt somit die gesamte Rückforderung Fr. 40'125.75 (Fr. 11'877.10 + Fr. 28’248.65), welche die Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 14'406.-- und im Rahmen ihres Antrages auf teilweise Gutheissung der Beschwerde in der Vernehmlassung vom 9. September 2005 im Umfang von Fr. 14'721.-- anerkannte (Urk. 8/6).
1.3     Zur masslichen Bestimmung der Rückforderung bleibt festzuhalten, dass mit Urteil vom 4. Juli 2006 die Sache zur Prüfung des Rentenanspruches für die Zeit von April 2002 bis Februar 2003 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde (Urk. 20). Die anbegehrte Drittauszahlung beschlägt ihrerseits die Zeit vom 18. Februar 2003 bis 30. September beziehungsweise 30. November 2004 und ist daher im Februar 2003 zeitlich kongruent. Da offen ist, ob der Anspruch auf eine ganze Rente und das ermittelte nachzuzahlende Rentenbetreffnis nach der Aktenergänzung tatsächlich Bestand haben werden, muss die vorliegende Streitsache zur Bemessung des Verrechnungsbetrages an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden.
         Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Drittauszahlung an sich.

2.
2.1     Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.
         Nach Abs. 2 derselben Bestimmung können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers jedoch abgetreten werden:
- dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a)
- einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (lit. b).
2.2     Im Bereich der Invalidenversicherung bestimmt Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sodann, dass Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.
         Als Vorschussleistungen gelten nach Art. 85bis Abs. 2 IVV freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a) und vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b).
         Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV).
2.3     Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) legt in Ziff. 10075 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung fest, dass die Nachzahlung unter mehreren bevorschusseden Dritten im Verhältnis zu den erbrachten Vorschussleistungen aufzuteilen ist, wenn mehrere bevorschussende Dritte ein Gesuch um Überweisung der Nachzahlung eingereicht haben und die Gesuchsteller die Voraussetzungen dazu erfüllen.

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 19. Juli 2005 zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin keine Zustimmung des Versicherten zur Drittauszahlung der nachzuzahlenden Kinderrenten vorgelegt habe (Urk. 2; vgl. Urk. 7/5 S. 1 Ziff. 1 unten), was die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellte. Vielmehr machte diese geltend, es sei belanglos, ob der Versicherte seine Zustimmung erteilt habe, und berief sich auf die vertraglichen Grundlagen, welche ihren klaren Anspruch auf Drittauszahlung begründeten (Urk. 1 S. 2 f.).
         Darauf ist zunächst einzugehen. 
3.2     Aufgrund der aufliegenden Akten ist erstellt und im Übrigen selbst seitens des Versicherten unbestritten (vgl. Urk. 11), dass die Beschwerdeführerin dem Versicherten vom 18. Februar 2003 bis 30. September beziehungsweise 30. November 2004 aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gestützt auf einen Kollektivtaggeldversicherungsvertrag SALARIA nach VVG Taggelder ausgerichtet hat (vgl. Einsprache, Urk. 7/1 S. 2). Anwendbar sind dabei in vertraglicher Hinsicht unstreitig die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 2002 (vgl. Urk. 7/2/2 S. 18 f.).
         In Art. 24 dieser AVB wird dass Zusammenfallen des Anspruches der versicherten Person auf Taggelder der SWICA mit dem Anspruch auf Leistungen von Dritten geregelt. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 AVB lauten (Urk. 7/2/2 S. 20):
„1.   Stehen dem Versicherten auch Leistungen von staatlichen oder betrieblichen Versicherungen zu oder hat ein haftpflichtiger Dritter solche erbracht, ergänzt SWICA diese Leistungen bis zur Höhe des versicherten Taggeldes.
 2.    Steht der Rentenanspruch der IV noch nicht fest, so kann SWICA das versicherte Taggeld freiwillig bevorschussen. In diesem Fall fordert SWICA die zu viel erbrachten Leistungen ab Beginn des Rentenanspruches zurück. Die allfällige Bevorschussung erfolgt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Verrechnung mit der IV-Rentennachzahlung. Die Verrechnung erfolgt im Umfang der für die gleiche Zeit zugesprochenen IV-Rente."
3.3     Mit dieser Regelung und insbesondere mit der Bestimmung, dass die Bevorschussung der Taggelder unter dem Vorbehalt der Verrechnung der Rückforderung mit den Rentennachzahlungen der IV steht, wird indirekt ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der nachleistungspflichtigen Invalidenversicherung im beschriebenen Umfang statuiert. Dieser ermöglicht der Beschwerdeführerin die Verrechnung mit den Nachzahlungen der Invalidenversicherung ausdrücklich.
         Mit Blick auf den von der Beschwerdegegnerin erwähnten (vgl. Urk. 6 S. 2 Ziff. 3), in AHI 2002 S. 164 publizierten Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) hat das hiesige Gericht im unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 15. Juli 2005 in Sachen der Parteien (IV.2004.00475) bereits erwogen, die zitierte AVB-Bestimmung sei als hinreichende vertragliche Grundlage für das Rückforderungsrecht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Invalidenversicherer zu betrachten.
         An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, zumal die Beschwerdegegnerin keine Gründe vorgetragen hat, welche eine Praxisänderung als angezeigt erscheinen liessen. Es bleibt zu bemerken, dass in dieser AVB-Bestimmung - anders als im vom EVG am 18. April 2006 beurteilen Fall in Sachen H., I 428/05 - die Beschwerdeführerin nicht bloss ein Rückforderungsrecht gegenüber dem Versicherten selbst, sondern ein ausdrückliches, direktes Rückforderungsrecht gegenüber dem Sozialversicherer besitzt.
         Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin steht daher der Beschwerdeführerin die Verrechnung mit Nachzahlungen im Sinne von Art. 85bis IVV grundsätzlich zu.

4.
4.1     Im Weiteren ist auch davon auszugehen, dass die Krankentaggeldversicherung ihren Anspruch rechtzeitig im Sinne von Art. 85bis Abs. 1 IVV geltend gemacht hat. Die Verrechnungsforderung im Zusammenhang mit den Verfügungen vom 19. November 2004 (Urk. 7/18-19) meldete die Beschwerdeführerin am 12. August 2004 (Urk. 7/20) beziehungsweise mit Formular vom 12. Oktober/ 4. November 2004 vor Verfügungserlass und somit rechtzeitig an (Urk. 8/7/13).
         Auf Mitteilung vom 9. März 2005 betreffend Nachzahlung der Kinderrenten hin hat die Beschwerdeführerin am 31. März 2005 einen weiteren Verrechnungsantrag eingereicht (Urk. 7/5 und Beilage). Es ist nicht aktenkundig und es wird auch nicht behauptet, dass die Beschwerdegegnerin über die am 9. März 2005 in Aussicht gestellte Nachzahlung von Kinderrenten (vgl. Urk. 7/5 Ziff. 2) bereits verfügt hätte. Denn es liegt einzig eine Verfügung vom 10. März 2005 in den Akten (Urk. 7/6), welche jedoch nicht rechtsgültig ist; denn es ist darauf vermerkt, es handle sich um eine falsche Verfügung, welche im System nicht mehr gelöscht werden konnte (vgl. Bemerkung Urk. 7/6 unten).
         Es ist auch nicht erstellt, dass die Beschwerdegegnerin dem Versicherten zwischenzeitlich eine Verfügung mit der Nachzahlung der Kinderrenten eröffnet hätte, so dass die Rechtzeitigkeit auch dieses Verrechnungsantrages ohne weiteres anzunehmen ist, zumal über die hier strittige Drittauszahlung - wohl vor Verfügungserlass - vorab mit Feststellungsverfügung entschieden wurde (Urk. 7/2/1).
4.2     Die rückwirkend ausgerichteten Rentenleistungen beschlagen die Zeit vom 1. September 2001 bis 31. Oktober 2004 (Urk. 8/7/13 Ziff. 2). Die zur Verrechnung gebrachten Taggeldleistungen wurden unstreitig in der zeitlich kongruenten Zeit entrichtet (Urk. 8/7/13 Ziff. 3).
         Die nachzuzahlenden Kinderrenten fallen in die Zeit von September 2001 bis November 2004 (Urk. 7/5 Ziff. 2). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Taggeldleistungen beschlagen den nämlichen Zeitraum, nämlich vom 18. Februar 2003 bis 30. November 2005 (Urk. 7/5 Beiblatt; Art. 85bis Abs. 3 IVV).
4.3     Ferner belaufen sich die zu verrechnenden Taggeldleistungen auf insgesamt Fr. 40'125.75 (vgl. vorstehend Erw. 1.2), welche durch das Rentenbetreffnis von Fr. 54'882.-- (Urk. 8/7/13 Ziff. 2) und die nachzuzahlenden Kinderrenten von Fr. 28'535.-- (vgl. Urk. 7/5 Ziff. 2) jedenfalls gedeckt sind.
4.4     Damit bleibt zu prüfen, wie es sich mit dem vom Versicherten erhobenen Einwand verhält, der Rückforderungsbetrag sei nicht korrekt berechnet worden (vgl. Urk. 11 S. 1).
         Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es nicht Sache der Beschwerdegegnerin sein kann und diese auch nicht befugt ist, über den geltend gemachten Ersatzanspruch des Krankentaggeldversicherers materiell, nach Bestand und Höhe zu entscheiden. Diese Frage betrifft allein das privatrechtliche Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherten und der Beschwerdeführerin. Die Frage nach der Begründetheit beziehungsweise der Höhe der Rückforderung wäre mithin in einem separaten Verfahren zu klären (SVR 2001 IV Nr. 26 S. 82; Urteil des EVG vom 21. Oktober 2004 in Sachen S., I 296/03, Erw. 4.2-4).
         Der Versicherte ist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit, eine entsprechende Klage einzureichen, aufmerksam zu machen.
         Für die Beschwerdegegnerin ist bezüglich der Höhe der Verrechnungsforderung lediglich Art. 85bis Abs. 3 IVV beachtlich, wonach die Nachzahlung der Renten höchstens im Betrag der Vorschussleistung an die bevorschussende Stelle ausbezahlt werden darf. Diese Voraussetzung ist jedoch unstreitig und ausgewiesenermassen erfüllt (Urk. 7/24 Blatt 3, Urk. 13 S. 2 Ziff. 3, Urk. 14/1; Erw. 4.3).
         Demnach ist die von der Beschwerdeführerin beantragte Verrechnung mit den nachzuzahlenden Renten- und Kinderrentenbetreffnissen grundsätzlich zulässig.

5.
5.1     Es bleibt die Prüfung der Verrechnung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fr. 40'125.75 mit den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen von insgesamt Fr. 83'417.-- (Fr. 54'882.-- + Fr. 28'535.--; Urk. 8/7 Beilage und Urk. 8/7/13), welche die Beschwerdegegnerin verfügungsweise lediglich im Umfang von Fr. 14'406.-- zuliess (Urk. 8/7/8 S. 2). In der Vernehmlassung vom 9. September 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin, den der Verrechnung zugänglichen Betrag wegen eines Rechnungsfehlers von ursprünglich Fr. 14'406.-- auf Fr. 14'721.-- (vgl. Urk. 8/6 und Urk. 8/7/2 letzte Seite) zu erhöhen.
         Zu Recht hielt die Beschwerdegegnerin fest, die von der Sozialhilfebehörde geltend gemachte Verrechnungsforderung betrage nicht mehr Fr. 54'882.-- (vgl. Urk. 8/7/12, Urk. 8/7/14), sondern lediglich noch (gerundet) Fr. 52'573.-- (vgl. Urk. 8/7/3b). Den Betrag von Fr. 40'161.-- verrechnete die Beschwerdegegnerin mit Forderungen der Sozialhilfebehörde (Urk. 8/7/2 letzte Seite).
         Damit bleibt zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin zu Lasten der Sozialhilfebehörde der gesamte geforderte Verrechnungsbetrag von Fr. 40'125.75 zusteht, oder aber, ob und falls ja in welchem Verhältnis der Rentennachzahlungsbetrag von insgesamt Fr. 83'417.-- zwischen der Beschwerdeführerin und der Sozialhilfebehörde aufzuteilen ist. Dazu hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Verrechnung erfolge proportional zu den erbrachten Leistungen, falls mehrere Versicherungsträger gleichzeitig Leistungen erbracht hätten (Urk. 8/7/12), wobei die Parameter zur Aufteilung der Nachzahlung von Fr. 54'882.-- sowohl verfügungsweise (Urk. 8/7/8-9) als auch im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 8/7/3a) unbegründet blieben.
5.2     In der Vernehmlassung stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, bei mehreren bevorschussenden Dritten sei die Nachzahlung in Nachachtung von RWL Rz 10075 im Verhältnis der erbrachten Vorschussleistungen unter den Bevorschussenden aufzuteilen (Urk. 8/6). Die Sozialhilfebehörde habe ausgewiesenermassen vom 1. September 2001 bis 31. Oktober 2004 Vorschussleistungen im Betrag von Fr. 52'572.90 erbracht (vgl. Urk. 8/7/3b), weshalb die Nachzahlung entsprechend aufzuteilen sei (Urk. 8/7/3a). Hiezu reichte sie ein Berechnungsblatt zu den Akten (Urk. 8/7/2), welches jedoch die vorgenommene Rechnung nicht erläutert.
         Die Beschwerdeführerin brachte hingegen vor, die Zulässigkeit der Verrechnung beurteile sich nach der Frage, ob die Leistungen der Sozialhilfebehörde in Erwartung der noch ausstehenden Invalidenrenten oder aber nur zur Deckung des Existenzminimums und damit unabhängig von einer allfälligen Invalidenrente ausgerichtet wurden. Weiter sei aus der von der Sozialbehörde aufgelegten Abrechnung nirgends ersichtlich, dass die Sozialhilfeleistungen lediglich in Erwartung der Rente ausgerichtet worden seien. Schliesslich beanstandete die Beschwerdeführerin die Verrechnungsforderung der Sozialhilfebehörde in betragsmässiger Hinsicht (Urk. 8/1). In der Stellungnahme vom 4. September 2006 berief sich die Beschwerdeführerin sodann auf verschiedene Urteile des hiesigen Gerichts, wonach die Rückforderung der Sozialhilfebehörde subsidiär zum Verrechnungsanspruch des Krankentaggeldversicherers sei (Urk. 23).
         Die Sozialhilfebehörde wies in der Stellungnahme vom 5. Juli 2006 auf das in § 2 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes geregelte Subsidiaritätsprinzip hin, wonach andere gesetzliche Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer Institutionen den Leistungen der Sozialhilfe vorgehen würden. Ihre Unterstützungsleistungen seien vorschussweise und nicht einfach ergänzend zu den Leistungen der Beschwerdeführerin erbracht worden. Unabhängig vom Einverständnis des Versicherten könne die Sozialhilfebehörde gestützt auf Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV die Drittauszahlung verlangen. Weiter falle ins Gewicht, dass der Versicherte während der Zeit der Unterstützung sowohl den Bezug von Vorsorgeleistungen als auch von den Taggeldleistungen der Beschwerdeführerin verschwiegen habe (Urk. 17).
5.3     Aus dem bereits vorstehend Gesagten erhellt, dass die Beschwerdeführerin aus Art. 24 AVB grundsätzlich ein eindeutiges Rückforderungsrecht ableiten kann (vorstehend Erw. 3.3-4). Überdies hat der Versicherte in Bezug auf die Verrechnung dieser Forderung der Beschwerdeführerin seine Zustimmung erteilt (Urk. 8/7/13 S. 1), weshalb die gesetzlichen Voraussetzung für eine Rückforderung ohne weiteres erfüllt sind.
5.4     Die Sozialhilfebehörde kann ihrerseits ihren Anspruch auf Drittauszahlung auf § 27 Abs. 1 lit. a des Sozialhilfegesetzes stützen. Dieser bestimmt, dass rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält.
         Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 131 V 247 Erw. 5.2 in Auslegung der Tragweite der Wendung „im Hinblick auf die Leistung der Invalidenversicherung“ beziehungsweise „im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung“ erbrachte Vorschussleistungen (Art. 50 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; Art. 85bis IVV) erwogen, für die Leistungskoordination zwischen Sozialhilfe und Invalidenversicherung könne es nur darauf ankommen, dass objektiv für den gleichen Zeitraum Sozialhilfe- und Invalidenversicherungsleistungen geflossen seien und dass für die zur Verhinderung eines doppelten Leistungsbezugs erforderliche Drittauszahlung die weiteren normativen Erfordernisse des Art. 85bis IVV erfüllt seien. Hingegen sei nicht entscheidend, dass die Sozialhilfeleistungen in subjektiver Kenntnis eines bei der Invalidenversicherung gestellten oder noch zu stellenden Leistungsbegehrens ausgerichtet wurden.
         Nachdem aufgrund der von der Sozialhilfebehörde im Einspracheverfahren aufgelegten Abrechnung (Urk. 8/7/3b und Beiblatt) feststeht, dass sie für die selbe Zeit Leistungen erbracht hat, für welche dem Versicherten später Renten der Invalidenversicherung zugesprochen wurden, steht ungeachtet der Kenntnis der Vorleistungspflicht einer Drittauszahlung an die Sozialhilfebehörde nichts im Weg.
5.5     Da mehrere Dritte in der massgebenden Zeit verrechenbare Vorschussleistungen erbracht haben, ist die Aufteilung der Nachzahlung in Nachachtung von RWL Rz 10075 im Verhältnis zu den erbrachten Vorschussleistungen vorzunehmen. Zwar sind Verwaltungsweisungen für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich. Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung jedoch mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht aber insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 118 V 131 Erw. 3a, 210 Erw. 4c, 119 V 259 Erw. 3a mit Hinweisen), das heisst, wenn stichhaltige Gesichtspunkte ins Feld geführt werden können, welche die von der Aufsichtsbehörde vertretene Auffassung als rechtlich nicht überzeugend erscheinen lassen.
         Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und von den Parteien wurden auch keine solche dargetan, welche ein Abweichen von der Verwaltungsweisung als notwendig erscheinen liessen. Zwar ergibt sich aus Art. 24 Abs. 2 AVB, dass der vertragliche Anspruch auf Taggeldzahlungen bei weiteren Versicherungsleistungen von der Beschwerdeführerin entsprechend gekürzt wird, so dass angesichts der rückwirkend zugesprochenen Invaliden-, Zusatz- und Kinderrenten (Urk. 7/18-19) das für die Periode vom 1. September 2003 bis 30. Oktober 2004 bereits geleistete Taggeld wohl nicht vollumfänglich geschuldet gewesen wäre.
         Allerdings kann es nicht Sache der Beschwerdegegnerin sein, im Rahmen von Drittauszahlungen über Bestand und Höhe allfälliger Rückerstattungsforderungen des Taggeldversicherers zu befinden. Rückforderungen von Krankenkassenleistungen wegen Überversicherungen betreffen das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und der Krankenkasse, weshalb ein Streit darüber zwischen diesen beiden Parteien auszufechten ist (RKUV 1989 S. 189 f.; Urteil des EVG vom 21. Oktober 2004 in Sachen S., I 296/03, Erw. 4.2).
         Das Gleiche kann zu den Rückforderungsansprüchen der Sozialhilfebehörde gesagt werden. Es kann nicht angehen, dass sich die Beschwerdegegnerin mit der Frage zu befassen hat, ob und wie hoch die rechtmässig auszurichtenden Sozialleistungen in Anbetracht der Invalidenversicherungsleistungen nunmehr zu veranschlagen sind.
         Im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes rechtfertigt sich daher - wie im Übrigen einspracheweise auch die Beschwerdeführerin postulierte (Urk. 8/7/7 S. 3) -, die Nachzahlung zwischen den Bevorschussenden im Verhältnis ihrer erbrachten Vorschussleistungen aufzuteilen.
         Nichts daran zu ändern vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. Dezember 2005 (IV.2005.00269), zumal daraus nicht ohne weiteres auf die behauptete Subsidiarität der Leistungen der Sozialhilfebehörde gegenüber jenen des Krankentaggeldversicherers geschlossen werden kann.
5.6     Der Abrechnung der Sozialhilfebehörde vom 30. Juni 2005 ist zu entnehmen, dass sie vom 1. September 2001 bis 31. Oktober 2004 Vorschussleistungen von insgesamt Fr. 138'465.50 erbracht hat (Urk. 8/7/3b S. 2).
         Dagegen hat die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum unstreitig   Fr. 45'887.15 ausbezahlt (Urk. 7/5).
         Damit ist die Nachzahlung von insgesamt Fr. 83'417.-- im Verhältnis von 24,9 % (Beschwerdeführerin) zu 75,1 % (Sozialhilfebehörde) aufzuteilen, womit der Beschwerdeführerin Fr. 20'770.80 (Fr. 83’417.-- x 0,249) zustehen, soweit der Rentenanspruch auch nach Durchführung der mit der Rückweisung des Verfahrens in Sachen des Versicherten verlangten weiteren Abklärungen unverändert bleibt (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
         Andernfalls wird die Beschwerdegegnerin auch nach Massgabe des vorstehend Gesagten neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Drittauszahlung zu befinden haben. Insoweit sind die Beschwerden in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch auf Drittauszahlung nach Neuermittlung des Rentenanspruches des Versicherten im Sinne der Erwägungen nochmals prüfe und darüber neu entscheide.

6.       Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Das EVG hat entschieden, dass den Krankenkassen keine Parteientschädigung zugesprochen wird, weil sie als Organisation mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen).
         Daran ist hier festzuhalten und der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtenen Einspracheentscheide vom 19. und 25. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach der Neuermittlung des Rentenanspruches von B.___ auch über die Frage der Drittauszahlung der Nachzahlung im Sinne der Erwägungen neu entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 17
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 und Urk. 23
- Rechtsanwalt Urs Späti unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 und Urk. 23
- A.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 23
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).