Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00840
IV.2005.00840

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Klemmt


Urteil vom 31. Juli 2006
in Sachen
A.___
Hochstrasse 66, 8044 Zürich
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1950 und Mutter zweier Kinder, erlitt 1976 einen Autounfall mit vierfacher Beckenfraktur (Urk. 10/29 S. 1 f., Urk. 10/11 S. 2). Ab Dezember 1991 klagte die Versicherte über Schulterschmerzen links, ab Februar 1992 auch rechts. Dazu gesellten sich ab April 1992 Hüftschmerzen beidseits sowie tieflumbale Schmerzen (Urk. 10/7/3). In der Folge war A.___ bei verschiedenen Rheumatologen in Behandlung (Urk. 10/7/2-4, Urk. 10/14/2-4). Im Jahr 2001 hatte sie einen Schlittelunfall mit einer Patella-Fraktur rechts (Urk. 10/11 S. 2). Am 1. März 2004 erlitt sie während der Arbeit einen Sturz aufs Gesäss, als ihr ein Kind den Stuhl wegzog, und seither hat sie Schmerzen im unteren Rückenbereich (Urk. 10/11 S. 2, Urk. 10/12 S. 1 f.).
         Ab dem 1. August 1991 war sie bis zum 30. März 2005 in einem rund 10%igen Pensum als Sozialpädagogin im Kinder- und Jugendheim B.___ in C.___ tätig (Urk. 10/25, Urk. 3/6). Zusätzlich war sie von April 1999 bis Februar 2003 stundenweise als Therapeutin bei einem Kind mit Autismus im Einsatz (Urk. 10/22, Urk. 10/29 S. 5). Schliesslich war sie ab dem 24. Februar 2003 als Hortnerin bei der Schulpflege C.___ tätig, und zwar bis zum 31. Juli 2004 in einem 60%-Pensum und ab dem 1. August 2004 in einem 30%-Pensum (Urk. 10/24 S. 1 f.).
         Am 23. März 2004 meldete sich A.___ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 10/29). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) die medizinischen (Urk. 10/12-14, Urk. 10/23) und erwerblichen (Urk. 10/22, Urk. 10/24-26) Verhältnisse ab und gab bei Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag (Urk. 10/8, Urk. 10/10, Urk. 10/12). Daraufhin wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 7. Januar 2005 ab (Urk. 10/7/1=Urk. 10/9). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. Januar 2005 Einsprache (Urk. 10/6) und reichte in der Folge einen Arztbericht von Dr. med. E.___, G.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 24. Mai 2005, ein (Urk. 10/11). Mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2=Urk. 10/1).
2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. Juli 2005 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung einer Rente oder die Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 1). Mit Schreiben vom 20. August 2005 reichte sie eine Kopie der anlässlich eines MRI der rechten Hand durch die Radiologie der Uniklinik F.___ am 3. August 2005 erhobenen Befunde ein (Urk. 7). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 24. April 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Art. 28 Abs. 1 IVG gibt bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.       Die IV-Stelle qualifizierte die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige und ging davon aus, dass diese ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushalt tätig wäre (vgl. Urk. 1). Da diese Qualifizierung seitens der Beschwerdeführerin nie bestritten wurde und sie anlässlich der medizinischen Abklärung bei Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 25. Oktober 2004 selbst angab, ohne Schmerzen wäre eine Erwerbstätigkeit in einem 70%-Pensum möglich (Urk. 10/12 S. 3), ist auf diese Einschätzung abzustellen.
         Strittig und zu prüfen ist die der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer Beschwerden im Erwerbsbereich verbleibende Restarbeitsfähigkeit.

3.
3.1     In seinem Bericht vom 25. November 1992 hielt Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, fest, die Beschwerdeführerin klage seit Dezember 1991 über Schulterschmerzen links, seit Februar 1992 auch rechts mit konsekutiver Bewegungseinschränkung. Ab April 1992 habe sie auch über beidseitige Hüftschmerzen und Schmerzen tieflumbal geklagt. Dr. H.___ diagnostizierte eine seronegative Spondarthropathie sowie einen Status nach Hysterektomie 1967 und Beckenfraktur 1976 (Urk. 10/7/3).
         Im Bericht vom 23. Juli 1997 diagnostizierte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, eine seronegative Spondarthropathie mit Arthritis der Sakroiliakalgelenke beidseits und bemerkte, es liege mit Sicherheit eine wohl milde Form der seronegativen Spondarthropathie vor, und es könne ein milder Verlauf erwartet werden (Urk. 10/7/4).
         Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, diagnostizierte am 15. Mai 2002 im Wesentlichen eine Spondylitis ankylosans sowie eine posttraumatische femoropatelläre Arthrose rechts (Urk. 10/7/2=Urk. 10/14/3).
         Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, der die Beschwerdeführerin als Hausarzt seit 1997 betreut, erwähnte in seinem Arztbericht vom 29. Juni 2004 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Spondylitis ankylosans sowie eine posttraumatische Femoropatellararthrose rechts. Er habe die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2004 nochmals untersucht. Sie leide auch im Anschluss an einen Sturz auf das Gesäss am 1. März 2004 unter dauernden Schmerzen im Thorako-lumbal-Bereich und sei fast nicht in der Lage, ihre gegenwärtigen beruflichen Verpflichtungen zu erfüllen, wobei sie trotz ihrer Krankheit alles daran gesetzt habe, möglichst nicht arbeitsunfähig zu sein. Aus seiner Sicht sei noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Berufstätigkeit gegeben, wobei er es der Invalidenversicherung überlasse, ob sie eine weitere medizinische Beurteilung veranlassen wolle (Urk. 10/13).
         Im von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten vom 10. Dezember 2004 stellte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie im Wesentlichen folgende Diagnosen: Ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei leichtgradiger Diskusprotrusion L4 nach medial mit leichter Duralsackeindellung, Status nach Sturz im März 2004 und akute Schmerzexazerbation iliosakral sowie lumbal, massiver Symptomausweitung und Somatisierung, depressiver Entwicklung sowie fehlenden Anhaltspunkten für einen Morbus Bechterew, und eine posttraumatische Femoropatellararthrose rechts. Bei den objektiven Befunden erwähnte er eine Druckdolenz über dem MCP III links, jedoch ohne Aktionspotential für eine Synovitis. Die Diagnose der Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew) konnte er aufgrund der von der Beschwerdeführerin mitgebrachten Röntgenbilder, kürzlich angefertigter CT- und MRI-Bilder der Lendenwirbelsäule und der Iliosakralgelenke sowie laborchemischer Tests nicht bestätigen. Einziger Befund sei eine leichtgradige Diskusprotrusion L4 nach medial mit leichter Duralsackeinengung, welche der Beschwerdeführerin Beschwerden bereiten könne. Deshalb sei sie auch für Arbeiten in gebückter Stellung, sitzende Tätigkeiten sowie das Tragen von schweren Lasten nicht geeignet. Die Beschwerden an den Händen, Schultern und Knien hingegen hätten keiner Pathologie zugeordnet werden können. Er habe aber bei der Beschwerdeführerin eine massive Symptomausweitung und Somatisierungstendenz sowie eine depressive Entwicklung festgestellt. Aktuell bestehe eine 75%ige Arbeitsfähigkeit für leichte und mittlere Tätigkeiten ohne Heben von Lasten, Verweilen in gebückter Haltung, längerem Stehen und Sitzen (Urk. 10/12). 
         Die Beschwerdeführerin reichte der IV-Stelle einen ärztlichen Bericht des Universitätsspitals Zürich, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 24. Mai 2005 ein. In diesem Bericht diagnostizierte Dr. med. E.___ ein panvertebrales Schmerzsyndrom, segmentale Funktionsstörungen, betont in der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule, eine Wirbelsäulenfehlhaltung mit abgeflachter Brustwirbelsäulen-Kyphose, eine Schulterprotraktion beidseits sowie eine muskuläre Belastungsintoleranz/-insuffizienz. Klinisch stellte er unter anderem eine Druckdolenz der MTP II-IV beidseits ohne Synovitiden sowie ein minimes Extensionsdefizit des PIP III rechts fest. Weiter konnte er bei der Beschwerdeführerin allseits keine Synovitiden oder Tenosynovitiden feststellen, insbesondere seien die Knie und Hüften beidseits frei und indolent beweglich, und die periartikulären Strukturen seien unauffällig. Dr. E.___ kam ebenfalls zum Schluss, dass die Diagnose einer Spondylitis ankylosans nicht bestätigt werden könne, und dass sich auch keine wegweisenden Befunde für eine anderweitige Spondarthropathie ergäben. Die panvertebral betonten Schmerzen führte er auf mehrfach vorliegende segmentale Funktionsstörungen zurück, verbunden mit muskulären Befunden sowie einer deutlichen muskulären Belastungsintoleranz. Begünstigend hierzu bestehe eine Fehlhaltung mit abgeflachter Brustwirbelsäulen-Kyphose sowie einer beidseitigen Schulterprotraktion. Gestützt auf diese Befunde attestierte er der Beschwerdeführerin für eine leichte körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Allerdings sei nach Durchführung der von ihm empfohlenen Therapien eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit für eine leichte körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung auf ein Pensum von 80-100 % zu erwarten (Urk. 10/11).
         Die Beschwerdeführerin reichte dem hiesigen Gericht am 20. August 2005 einen Bericht der Uniklinik F.___ vom 3. August 2005 mit den Ergebnissen eines MRI der rechten Hand ein. Dr. med. L.___ führte unter den Befunden unter anderem Zeichen einer Synovitis in den MCP-Gelenken II und III der rechten Hand auf. Etwas geringere Veränderungen fänden sich auf der Gegenseite im MCP-II Gelenk der linken Hand. Neben diesen Gelenksveränderungen zeigten sich KM-Aufnahmen in den Sehnenscheiden der Flexorensehnen Dig. II-IV rechts. Im Carpus beidseits fänden sich leichte Veränderungen in der Region des Processus styloideus ulnae rechts mit geringer ossärer KM-Aufnahme. Zudem finde sich wenig Gelenkserguss im distalen Radioulnargelenk. Die übrigen skelettalen Strukturen seien unauffällig bei lediglich diskreter Cyste in der Basis des Os metacarpale I rechts ohne entzündliche Umgebungs-Signalalteration. In seiner abschliessenden Beurteilung kam Dr. L.___ zum Ergebnis, die Veränderungen würden eher zu einer chronischen Polyarthritis mit Synovitis in den MCP-Gelenken II und III rechts sowie II links sowie Tenosynovitiden der Beugesehnen II-IV rechts passen (Urk. 7).
3.2     Eine Würdigung der Arztberichte ergibt zunächst, dass sich die beiden aktuellsten bei den Akten liegenden Arztberichte, welche zeitlich lediglich rund fünf Monate auseinander liegen, bezüglich der festgestellten Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin widersprechen. Der Bericht von Dr. D.___ vom 10. Dezember 2004 attestiert der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine 75%ige Arbeitsfähigkeit für leichte und mittlere Tätigkeiten ohne Heben von Lasten, Verweilen in gebückter Haltung, längerem Stehen und Sitzen, wohingegen der Bericht von Dr. E.___ vom G.___ vom 24. Mai 2005 der Beschwerdeführerin lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung zuschreibt.
         Dabei fällt auf, dass sich die Berichte von Dr. D.___ und Dr. E.___ auch hinsichtlich der Diagnosen im Rückenbereich widersprechen. Während Dr. D.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen lediglich ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom feststellte und als dessen Ursache eine leichtgradige Diskusprotrusion L4 nach medial mit leichter Duralsackeinengung vermutete, wobei er als weitere Ursache für die Schmerzempfindung eine massive Symptomausweitung und Somatisierungstendenz der Beschwerdeführerin erwähnte, diagnostizierte Dr. E.___ ein panvertebrales Schmerzsyndrom, zurückzuführen auf mehrfach vorliegende segmentale Funktionsstörungen, betont in der Hals- und in der Lendenwirbelsäule, verbunden mit muskulären Befunden, einer deutlichen muskulären Belastungsintoleranz und einer Fehlhaltung mit abgeflachter Brustwirbelsäulen-Kyphose sowie einer beidseitigen Schulterprotraktion.
         Die abweichende Diagnose im ausführlichen, zeitlich nahe beim Bericht von Dr. D.___ liegenden spezialärztlichen Bericht von Dr. E.___ kann nicht einfach, wie es vom Regionalen ärztlichen Dienst gehandhabt wurde, mit der Bemerkung abgetan werden, aus diesem Bericht ergäben sich keine neuen Tatsachen (vgl. Urk. 10/2 S. 2). Es liegt vielmehr die Situation vor, dass sich zwei beweisrechtlich gleichwertige, ausführliche spezialärztliche Berichte widersprechen. Dieses Problem kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass durch einen Vergleich der beiden Berichte mit früheren spezialärztlichen Berichten die Glaubwürdigkeit des einen oder anderen Berichts in Zweifel gezogen wird, da die früheren Berichte noch eine andere Diagnose stellten. Die weniger ausführlichen Berichte von Dr. H.___ vom 25. November 1992, von Dr. I.___ vom 23. Juli 1997 sowie von Dr. J.___ vom 15. Mai 2002 diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin nämlich alle eine seronegative Spondarthropathie beziehungsweise eine Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew). Diese Diagnose wurde jedoch von Dr. D.___ und Dr. E.___ gestützt auf allseitige Untersuchungen übereinstimmend verworfen. Sodann liegen diese früheren Berichte zeitlich teilweise weit zurück, weshalb ihnen für die aktuell zu beurteilende medizinische Situation der Beschwerdeführerin nur eine geringe Relevanz zukommt.
         Es ergibt sich somit, dass vom hiesigen Gericht keinem der sich widersprechenden Arztberichte von Dr. D.___ und von Dr. E.___ eine erhöhte Glaubwürdigkeit bzw. ein erhöhter Beweiswert zugestanden werden kann, so dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nur einem der Berichte zu folgen wäre.
3.3     In einem Ergänzungsschreiben zu ihrer Beschwerdeschrift vom 13. Juli 2005 machte die Beschwerdeführerin geltend, seit Februar 2005 leide sie an einer Schwellung am Ringfinger der rechten Hand. Der Finger lasse sich nicht vollständig biegen und strecken. Seit ungefähr Anfang Juni 2005 seien zusätzlich Zeigefinger und Mittelfinger der rechten Hand betroffen. Die ganze Hand sei geschwollen und druckempfindlich. Alltagsarbeiten wie Lappen ausdrücken und Verschlüsse öffnen seien stark beeinträchtigt, was sie in ihrer beruflichen Tätigkeit behindere (Urk. 3/6). Dr. K.___, Hausarzt der Beschwerdeführerin, bestätigt diese neu hinzugekommenen Leiden an den Händen (Urk. 3/5).
         Sowohl Dr. D.___ als auch Dr. E.___ erwähnten in ihren Berichten vom 10. Dezember 2004 beziehungsweise 24. Mai 2005 bei den klinischen Befunden Druckdolenzen im Bereich der Fingergelenke (PIP) und der Fingergrundgelenke (MCP) und der Zehengrundgelenke (MTP), jedoch ohne dass Synovitiden oder Tenosynovitiden entdeckt worden wären. Eine durch solche Beschwerden allenfalls bewirkte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde in ihren Berichten nicht berücksichtigt. Dabei lagen Dr. D.___ und Dr. E.___ soweit ersichtlich keine MRI-, CT- oder andere aktuellen Bilder dieser peripheren Gelenke vor (vgl. Urk. 10/11-12).
         Zieht man jedoch den aktuellsten Bericht von Dr. L.___ über ein MRI der rechten Hand vom 3. August 2005 bei, ergeben sich daraus klare Anzeichen für Veränderungen und das Bestehen von Synovitiden in den MCP-Gelenken II und III rechts sowie II links und Tenosynovitiden der Beugesehnen II-IV rechts und weitere entzündliche Veränderungen in der Region des Processus styloideus ulnae rechts, welche das Bestehen einer chronischen Polyarthritis in den betroffenen Regionen vermuten lassen und die geklagten Schmerzen der Beschwerdeführerin zu erklären vermögen.
         Der Bericht von Dr. L.___ wurde erst am 3. August 2005 erstellt, somit knapp einen Monat nachdem der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2005 erlassen wurde. Grundsätzlich ist für das Sozialversicherungsgericht nur der Sachverhalt bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides massgebend. Da es aber unwahrscheinlich ist, dass sich die entzündlichen Veränderungen in den betroffenen peripheren Gelenken von einem Tag auf den anderen vollzogen haben, sondern von einem langsamen, kontinuierlichen Prozess auszugehen ist, darf der Schluss gezogen werden, dass die fraglichen Entzündungen bereits vor dem 7. Juli 2005 bestanden. Diesen Schluss legt auch das Ergänzungsschreiben der Beschwerdeführerin zur Beschwerde vom 13. Juli 2005 nahe, in welchem sie wie bereits gesagt seit Februar 2005 bestehende Schmerzen an den Fingern der rechten Hand erwähnt. Daher ist der Bericht von Dr. L.___ vom 3. August 2005 bei der Sachverhaltsfeststellung zu berücksichtigen.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die beiden aktuellsten bei den Akten liegenden Arztberichte von Dr. D.___ und Dr. E.___ bezüglich der Diagnosen und der festgestellten Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin widersprechen und keinem der beiden Berichte eine grössere Glaubwürdigkeit und Beweiskraft zugestanden werden kann. Sodann ist erstellt, dass der Bericht von Dr. L.___ über ein MRI der rechten Hand vom 3. August 2005 bei der Sachverhaltsfeststellung zu berücksichtigen ist. Aus diesem Bericht ergibt sich eine weitere, in den Arztberichten von Dr. D.___ und Dr. E.___ noch nicht festgestellte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, welche eine Auswirkung auf ihre Arbeitsfähigkeit zeitigen kann. Die vorliegenden Akten genügen daher für eine materielle Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs nicht. Die Sache ist somit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die Beschwerdeführerin erneut rheumatologisch begutachten lasse und die Gutachter anweise, insbesondere auch ein besonderes Augenmerk auf die Hände und Füsse der Beschwerdeführerin zu richten und diese auch mit bildgebenden Verfahren zu untersuchen. Sollten sich Anhaltspunkte für das Bestehen eines relevanten psychischen Gesundheitsschadens ergeben (vgl. Urk. 10/12 S. 3 f.), wird die Beschwerdeführerin zusätzlich noch psychiatrisch zu untersuchen sein. Je nach der dann festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich wird anschliessend noch die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt abzuklären sein. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).