Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 26. September 2006
in Sachen
CSS Kranken-Versicherung AG
Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
M.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1954, arbeitet als Informatiker bei der A.___ (Urk. 8/15 S. 5). Er leidet am Marfan-Syndrom, einer angeborenen generalisierten Bindegewebeerkrankung, die sich durch Veränderungen unter anderem des kardiovaskulären Systems und der Augen bemerkbar macht (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, 2002, S. 1025) und litt an einer myopisierenden Katarakt am linken Auge (Urk. 8/11, 8/12).
Am 18. Februar 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung wegen grauen Stars bei Marfan-Syndrom für medizinische Eingliederungsmassnahmen und den Bezug von Hilfsmitteln an (Urk. 8/15 S. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Berichte von Allgemeinmediziner Dr. med. B.___ vom 15. März 2005 sowie der Augenärztin Dr. med. C.___ vom 16. März 2005 ein (Urk. 8/11 und 8/12). Aufgrund einer Stellungnahme von Dr. med. D.___, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, vom 12. April 2005 (Urk. 8/10) lehnte sie die Kostenübernahme der beantragten medizinischen Massnahmen mit Verfügung vom 13. April 2005 ab (Urk. 8/9). Diese Leistungsablehnung bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2005 (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 22. Juni 2005 erhob der Krankenversicherer von M.___, die CSS-Kranken-Versicherung AG, am 26. Juli 2005 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2006 sei aufzuheben und die Invalidenversicherung sei zu verpflichten, M.___ die Kosten der Kataraktoperationen am linken Auge als medizinische Eingliederungsmassnahme im Rahmen von Art. 12 IVG zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2005 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 7).
Das Sozialversicherungsgericht lud M.___ zum Verfahren bei, welcher sich am 27. Oktober 2005 äusserte und die Gutheissung der Beschwerde beantragte (Urk. 12). Am 2. November 2005 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Eine unmittelbar drohende Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG liegt vor, wenn eine Invalidität in absehbarer Zeit einzutreten droht; sie ist dagegen nicht gegeben, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit zwar als gewiss erscheint, der Zeitpunkt ihres Eintrittes aber ungewiss ist (BGE 124 V 269 Erw. 4; AHI 2001 S. 229 Erw. 2c je mit Hinweisen).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in medizinischen Massnahmen (Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG).
1.2
1.2.1 Nach Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
1.2.2 Behandlung des Leidens an sich ist rechtlich jede medizinische Vorkehr, sei sie auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange labiles pathologisches Geschehen vorhanden ist. Eine solche Vorkehr bezweckt nicht unmittelbar die Eingliederung. Durch den Ausdruck labiles pathologisches Geschehen wird der juristische Gegensatz zu wenigstens relativ stabilisierten Verhältnissen hervorgehoben. Erst wenn die Phase des labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen ist, kann sich - bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr - die Frage stellen, ob eine medizinische Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtete Vorkehren, sofern sie die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 Erw. 2, 2000 S. 64 Erw. 1, S. 295 Erw. 2a und S. 298 Erw. 1a je mit Hinweisen).
Die operative Behandlung des grauen Stars ist nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Heilung labilen pathologischen Geschehens gerichtet, sondern zielt darauf ab, das sonst sicher spontan zur Ruhe gelangende und alsdann stabile oder relativ stabilisierte Leiden durch Entfernung der trüb und daher funktionsuntüchtig gewordenen Linse zu beseitigen (BGE 105 V 150 Erw. 3a, 103 V 13 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen X. und SUPRA Krankenkasse vom 24. Juli 2003, I 29/02; AHI 2000 S. 295 Erw. 2b und S. 299 Erw. 2a).
1.2.3 Wesentlich im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG ist der durch eine Behandlung erzielte Nutzeffekt nur dann, wenn er in einer bestimmten Zeiteinheit einen erheblichen absoluten Grad erreicht (BGE 98 V 211 Erw. 4b). Durch die medizinischen Massnahmen soll in der Regel innerhalb einer gewissen Mindestdauer eine gewisse Mindesthöhe an erwerblichem Erfolg erwartet werden können. Inwieweit der voraussichtliche Eingliederungserfolg noch als wesentlich bezeichnet werden kann, lässt sich nicht generell sagen, sondern ist aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden. Dabei werden Massnahmen, die nur eine geringfügige Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bewirken, von der Invalidenversicherung nicht übernommen. Es muss vorausgesetzt werden, dass eine noch bedeutende Erwerbsfähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt wird; denn das Gesetz sieht im Rahmen von Art. 12 IVG keine Massnahme vor, um einen kleinen und unsicheren Rest von Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Die Frage nach der Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges hängt ferner ab von der Schwere des Gebrechens einerseits sowie von der Art der von der versicherten Person ausgeübten bzw. im Sinne bestmöglicher Eingliederung in Frage kommenden Erwerbstätigkeit anderseits. Persönliche Verhältnisse der versicherten Person, die mit ihrer Erwerbstätigkeit nicht zusammenhängen, sind dabei nicht zu berücksichtigen (BGE 122 V 80 Erw. 3b/cc; AHI 2000 S. 298 Erw. 1b mit Hinweisen).
1.2.4 Dauernd im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG ist der von einer medizinischen Eingliederungsmassnahme zu erwartende Eingliederungserfolg, wenn die konkrete Aktivitätserwartung gegenüber dem statistischen Durchschnitt nicht wesentlich herabgesetzt ist (BGE 124 V 37 Erw. 4b/aa). Wegen der tatsächlichen medizinisch-prognostischen Möglichkeiten ist der Eingliederungserfolg bei jüngeren Versicherten als dauernd zu betrachten, wenn er wahrscheinlich während eines bedeutenden Teils der Aktivitätserwartung erhalten bleiben wird. Diesbezüglich kann derzeit auf die Angaben in der 5. Auflage der Barwerttafeln Stauffer/Schaetzle (Zürich 2001) abgestellt werden, welche auf den tatsächlichen Erfahrungen der Invalidenversicherung beruhen (BGE 124 V 37 Erw. 4b/aa, 104 V 83 Erw. 3b je mit Hinweisen; AHI 2000 S. 298 f. Erw. 1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 10. April 2006, I 374/04, Erw. 4.4.1).
Die Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolgs ist dann in Frage gestellt, wenn erhebliche krankhafte Nebenbefunde vorliegen, die ihrerseits geeignet sind, die Aktivitätserwartung der versicherten Person trotz der Operationen gegenüber dem statistischen Durchschnitt wesentlich herabzusetzen. Diesfalls vermögen die medizinischen Vorkehren bezüglich Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit für sich allein den Eingliederungserfolg nicht zu gewährleisten. Ob der Eingliederungserfolg dauerhaft und wesentlich sein wird, muss medizinisch prognostisch beurteilt werden. Dafür ist der medizinische Sachverhalt vor den fraglichen Operationen in seiner Gesamtheit massgebend (vgl. BGE 110 V 101 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen IV-Stelle des Kantons Zürich vom 7. August 2006, I 878/05, Erw. 2.1).
2. Nach den Angaben von Dr. B.___ vom 15. März 2006 leidet der Versicherte an einem Marfan-Syndrom, welches im Jahr 1996 die Operation eines Aortenaneurysma mit Klappenrekonstruktion und im Jahr 2001 die Einsetzung einer Knie-Totalprothese erforderlich gemacht hatte, sowie an einer Hausstauballergie, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Der Beschwerdeführer sei bei guter Gesundheit. Sein Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 8/11).
Nach der chirurgischen Aorta-Erweiterung im Jahr 1996 war bei der Augenärztin Dr. med. E.___ eine Abklärung wegen des festgestellten Marfan-Syndroms vorgenommen worden. Dabei stellte sie keine okulären Zeichen des Marfan-Syndroms, wie Irisatrophie, Iridoenesis, Linsensubluxation oder erhöhter Augeninnendruck fest. Auch scheine ihr die Myopie am rechten Auge ungenügend ausgeprägt, um sie als charakteristisches Zeichen eines Marfan-Syndroms zu interpretieren (Urk. 3/6 = 8/8 Anhang).
Nach den aktuellen Angaben von Dr. C.___ leidet der Beschwerdeführer neben der myopisierenden Katarakt am linken Auge an einem Status nach Schieloperation in der Kindheit und nach Amblyopietherapie, an einem Marfan-Syndrom, Migräne und arterieller Hypertension, welche sich aber nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 8/12). Bei einer Visusminderung von 1.0 links auf 0.4 für Ferne und Nähe zwischen Februar 2004 und März 2005 sei die Indikation für eine Katarakt-Operation gegeben. Ausserdem bestehe kataraktbedingt eine deutliche Myopisierung. Bei Marfan-Syndrom bestehe ein leicht erhöhtes Komplikationsrisiko für die Katarakt-Operation. Bei entsprechender Operationsplanung sei aber das Komplikationsmanagement gegeben und das visuelle Resultat sei nicht in Frage gestellt. Der Eingliederungserfolg sei dementsprechend nicht gefährdet (Urk. 8/12).
Dr. D.___ gab am 12. April 2005 an, beim Marfan-Syndrom handle es sich um eine angeborene Bindegewebsschwäche, die im vorliegenden Fall bereits die Operation eines Aortenaneurysma zur Folge gehabt habe. Dieses Syndrom mache auch verschiedene Probleme am Auge. Im versicherungsmedizinischen Sinne bestehe ein gravierender Nebenbefund, der den Eingliederungserfolg (im Zeithorizont 20 Jahre bei Erwerbstätigen) als nicht gegeben erscheinen lasse (Urk. 8/10).
3. Der Krankenversicherer bringt in der Beschwerde im Wesentlichen vor, es sei nicht von einem Zeithorizont von zwanzig, sondern von zehn Jahren auszugehen. Beim Versicherten sei das Marfan-Syndrom 1996 diagnostiziert worden. Seither seien diesbezüglich keine Behandlungen mehr erfolgt und nach den Angaben von Dr. B.___ sei der Versicherte bei guter Gesundheit. Von einem schwerwiegenden Nebenbefund könne deshalb nicht ausgegangen werden. Nach der Kataraktoperation verfüge er nun wieder über eine Sehleistung von 125 % und er sei wegen des Marfansyndroms nie arbeitsunfähig gewesen. Zudem fehlten okuläre Zeichen eines Marfan-Syndroms, weshalb der Eingliederungserfolg auch nicht durch ein Augenleiden gefährdet sei (Urk. 1 S. 3 und 4).
Der Versicherte selbst führte am 27. Oktober 2005 aus, nach den Angaben von Dr. D.___ könne das Marfan-Syndrom verschiedene Probleme am Auge verursachen. Dies treffe bei ihm aber nach den Angaben von Dr. E.___ nicht zu (Urk. 12; vgl. auch Urk. 8/7).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1954 hatte im Jahr 2005 grundsätzlich noch eine Aktivitätserwartung von 22.37 Jahren (vgl. Stauffer/Schaetzle, Barwerttafeln, 5. Auflage 2001, S. 449; vgl. vorne Erw. 1.2.4).
Strittig und zu prüfen ist, ob aus prognostischer Sicht mit der am 21. März 2005 durchgeführten Operation mit einer dauerhaften und wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu rechnen gewesen ist beziehungsweise ob davon ausgegangen werden konnte, dass die Erwerbsfähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob das Marfan-Syndrom als Nebenbefund geeignet ist, Wesentlichkeit und Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolgs herabzusetzen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen IV-Stelle des Kantons Zürich vom 7. August 2006, I 878/05, Erw. 3.1).
4.2 Erheblich sind Nebenbefunde nur, wenn sie die Erwerbsfähigkeit zu beeinträchtigen vermögen. Zwar ist es nicht notwendig, dass die Verwaltung die Bedeutung der Nebenbefunde im Hinblick auf den Eingliederungserfolg bis in alle Einzelheiten abklärt. Dies entbindet sie indessen rechtsprechungsgemäss nicht davon, vom Arzt die zur Beurteilung unerlässlichen Angaben zu beschaffen, namentlich zu verlangen, dass der Arzt sämtliche allfällig bestehenden krankhaften Nebenbefunde anführt und - soweit ohne spezielle Abklärungen möglich - zu Art und Intensität ihrer vermutlichen Auswirkungen auf den voraussichtlich zu erwartenden Eingliederungserfolg Stellung nimmt (BGE 101 V 99 Erw. 3a). Bestehen gravierende krankhafte Nebenbefunde und/oder ein deutlich erhöhtes Risiko der Kataraktbildung so kann auf eine weitergehende ärztliche Stellungnahme zur medizinisch-prognostischen Beurteilung der Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolges der Kataraktoperation verzichtet werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen IV-Stelle des Kantons Zürich vom 7. August 2006, I 878/05, Erw. 4.1 und 5.3).
4.3 Beim Marfan-Syndrom handelt es sich um eine autosomal-dominant vererbte, generalisierte Bindegewebeerkrankung mit variabler Expressivität, charakterisiert durch Veränderungen des Habitus, des kardiovaskulären Systems und der Augen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin 2002 S. 1025). Der Schweregrad nimmt mit dem Alter zu, ist von der Art der Mutation im Fibrillin-1-Gen abhängig, kann aber auch innerhalb einer Familie verschieden sein (Schweizerisches Medizinisches Forum Nr. 46 vom 12. November 2003 S. 1096).
Die Dislokation der Linse (Subluxation oder Luxation) ist beim Marfan-Syndrom das Leitsymptom für den Augenarzt, um ein Marfan-Syndrom zu diagnostizieren. Weitere Veränderungen, die im Bereiche der Augen auftreten, sind Schielen, Kurzsichtigkeit, bläuliche Skleren, vergrösserte Hornhaut sowie Anomalien des Kammerwinkels, der Iris oder des Ziliarkörpers. Im Bereich der Netzhaut können Degeneration oder Ablösung eintreten. Die Netzhautdegeneration kann Folge der Netzhautablösung sein, eine Folgekrankheit wie zum Beispiel auch die Katarakt oder das Glaukom (Schweizerisches Medizinisches Forum Nr. 46 vom 12. November 2003 S. 1098 und 1099; www.de.wikipedia.org.wiki/ Marfan-Syndrom).
4.4 Dr. C.___ ging in ihrem Bericht vom 16. März 2005 grundsätzlich davon aus, dass trotz des durch das Marfan-Syndrom bedingten leicht erhöhten Komplikationsrisikos das visuelle Resultat und der Eingliederungserfolg nicht gefährdet seien (Urk. 8/12). Die Operation hatte denn nach den Angaben des Versicherten zur vollständigen Wiederherstellung des Sehvermögens am linken Auge geführt und ihn vor wesentlicher Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bewahrt (Urk. 8/7). Zu der mit Blick auf das Marfan-Syndrom namentlich in Frage gestellten Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolgs äusserte sich Dr. C.___ nicht (Urk. 8/12). Dr. D.___ erachtet den Eingliederungserfolg wegen des Marfan-Syndroms nicht für gegeben (Urk. 8/10).
4.5 Gemäss den Angaben von Dr. E.___ vom 19. Oktober 1996 konnten zwar zum damaligen Zeitpunkt keine okulären Zeichen eines Marfan-Syndroms wie Irisatrophie, Iriodenesis, Linsensubluxation noch ein erhöhter Augeninnendruck festgestellt werden. Die Hornhaut und Linsen waren zum damaligen Zeitpunkt klar (Urk. 3/6). Ob allenfalls das beim Beschwerdeführer in der Kindheit bestandene Einwärtsschielen im Zusammenhang mit dem Marfan-Syndrom zu sehen ist, wurde von Dr. E.___ nicht ausdrücklich beantwortet (Urk. 3/6). Das Schielen stellt aber grundsätzlich eine typische Veränderung beim Marfan-Syndrom dar (Schweizerisches Medizinisches Forum Nr. 46 vom 12. November 2003 S. 1098). Zwischenzeitlich hatte sich am linken Auge aber innerhalb kürzerer Zeit eine Katarakt gebildet, welche zu einer erheblichen Visusminderung und einer deutlichen Myopisierung geführt hatte (Urk. 8/12). Die Katarakt wird denn in der Literatur als Symptom beschrieben, das beim Marfan-Syndrom häufig vorkommt (www.de.wikipedia.org.wiki/Marfan-Syndrom; vgl. auch Sachsenweger, Augenheilkunde, Stuttgart 1994 S. 197 f.). Dr. C.___ hielt im Bericht vom 16. März 2005 fest, beim Marfan-Syndrom bestehe ein leicht erhöhtes Komplikations-risiko für die Katarakt-Operation, wodurch aber das visuelle Resultat nicht in Frage gestellt sei (Urk. 8/12 S. 2). Auch Dr. C.___ geht mithin davon aus, dass das linke Auge vom Marfan-Syndrom betroffen ist und dass deswegen ein leicht erhöhtes Risiko bei der Kataraktoperation besteht.
Auch wenn somit 1996 keine typischen okulären Anzeichen eines Marfan-Syndroms festgestellt werden konnten, ist nicht auszuschliessen, dass solche Befunde sich erst mit zunehmenden Alter einstellen. Der Schweregrad der Symptome nimmt denn auch mit dem Alter zu (Schweizerisches Medizinisches Forum Nr. 46 vom 12. November 2003 S. 1096). Angesichts der Krankengeschichte des Beschwerdeführers mit dem Schielen in der Kindheit, der leichten Kurzsichtigkeit und nun dem Auftreten der Katarakt bei gegebenem Marfan-Syndrom im noch relativ jungen Alter von 50 Jahren besteht eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit, dass neben der Katarakt am linken Auge und im Zusammenhang mit deren operativer Behandlung in der dem Beschwerdeführer verbleibenden Aktivitätsperiode weitere Befunde und Komplikationen am linken oder am rechten Auge auftreten können, welche sich auf das Sehvermögen und die Erwerbsfähigkeit auswirken und den Eingliederungerfolg insbesondere hinsichtlich Dauerhaftigkeit in Frage zu stellen vermögen (vgl. AHI 2000 S. 300; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen L. vom 4. Mai 2005, I 799/04, Erw. 4.3).
Dieses Risiko lässt sich nicht exakt bestimmen, ist aber bei einer schwerwiegenden Erkrankung wie dem Marfan-Syndrom grundsätzlich nicht unerheblich. Das Marfan-Syndrom hat beim Beschwerdeführer bereits zu einem Aortenaneurysma geführt, welches im Jahr 1996 operativ behandelt werden musste. Im Zusammenhang mit dem Marfan-Syndrom steht nach den Angaben von Dr. B.___ zudem auch der Einsatz der Knie-Totalprothese links im Jahr 2001, womit beim Beschwerdeführer auch Veränderungen am Skelettsystem vorliegen, sich mittlerweile mithin alle drei Syptomkreise des Marfan-Syndroms ausgebildet haben (Urk. 8/11). Unter diesen Umständen kann nicht mehr von einem leichten Verlauf der Erkrankung ausgegangen werden; vielmehr besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass das Marfan-Syndrom die Aktivitätserwartung des Versicherten trotz der Kataraktoperation gegenüber dem statistischen Durchschnitt wesentlich herabsetzt (vgl. auch Randziffer 70 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung in der bis zum 31. Oktober 2005 gültig gewesenen Fassung vom 1. November 2000). Dies gilt umso mehr als sich ausser im kardiovaskulären Bereich wohl keine Massnahmen ergreifen lassen, die das Eintreten weiterer Krankheitsprozesse oder deren Fortschreiten verhin-dern liessen (vgl. www.de.wikipedia.org.wiki/Marfan-Syndrom; Schweizerisches Medizinisches Forum Nr. 46 vom 12. November 2003 S. 1104 ff.). Es ist mithin auf die Beurteilung des IV-Stellen Arztes Dr. D.___ vom 12. April 2005 abzustellen und namentlich die Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolges zu verneinen. Vom Beizug weiterer ärztlicher Berichte ist abzusehen. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die umstrittene Augenoperation als Behandlung des Leidens an sich zu qualifizieren, die in den Leistungsbereich der sozialen Krankenversicherung fällt.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CSS Kranken-Versicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- M.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so-
weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).