Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2005.00842
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IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 12. August 2005
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1937 geborenen X.___ wird von der Invalidenversicherung seit 1998 leihweise ein Elektromobil, Modell Classic, zur Verfügung gestellt (Verfügung vom 30. März 1998, Urk. 3/1). Für die anfangs 2005 durch die Firma Y.___ durchgeführte Revision übernahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Kosten im Betrag von Fr. 1'786.75, wobei sie die Versicherte darauf hinwies, dass sie nur 2/3 der Batteriekosten übernehmen könne, da statt der bei ihrem Elektromobil eingebauten (teuren) Batterien kostengünstigere Produkte zur Verfügung stünden (Verfügung vom 19. Mai 2005, Urk. 3/3). Hiergegen liess die Versicherte durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG vorsorglich Einsprache erheben (Urk. 3/4). Mit Schreiben vom 1. Juni 2005 teilte die Y.___ der Versicherten mit, sie habe die Rechnung im Sinne der IV auf den Betrag von Fr. 1'780.20 reduziert, so dass ihr nun keine zusätzlichen Kosten entstünden (Urk. 3/5). Im Rahmen der weiteren Korrespondenz bestätigte die IVStelle, sie übernehme künftige Revisionskosten vollumfänglich, sofern die Bedingungen der IV in Bezug auf Kostengünstigkeit und Zweckmässigkeit eingehalten würden (Urk. 3/8). Hierauf liess X.___ am 17. Juni 2005 die Einsprache zurückziehen (Urk. 3/9). In der Folge schrieb die IV-Stelle das Verfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt ab (Entscheid vom 30. Juni 2005, Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 26. Juli 2005 (Urk. 1) Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, zwar habe die Y.___ diesmal die Zusatzkosten für die teureren Batterien noch selber übernommen, doch damit sei das Problem nur verschoben. Es sei nicht auszuschliessen, dass sie bei einer nächsten Reparatur wieder damit rechnen müsse, dass die IV nicht die ganzen Kosten übernehme.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Erweist sich die Beschwerde offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.2 Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Aus den nachfolgenden Gründen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos:
Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist die Erledigungsverfügung des Einspracheverfahrens infolge Rückzugs (Urk. 2). Nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen hat der Rückzug einer Beschwerde bedingungslos und ausdrücklich zu erfolgen und ist zudem endgültig (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 61 Rz 76 mit weiteren Hinweisen). Der durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2005 erklärte Rückzug der Einsprache ist klar und eindeutig (vgl. Urk. 3/9) Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf einen möglichen Willensmangel schliessen lassen. Als Vertretene ist die Beschwerdeführerin auf dieser Erklärung zu behaften (vgl. Art. 32 Abs.1 des Obligationenrechts [OR]).
2.3 Die Beschwerde wäre im Übrigen auch abzuweisen, wenn die Beschwerdeführerin die Einsprache nicht zurückgezogen hätte. Zur Beschwerde ist nämlich nur befugt, wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Dies wird nach konstanter Praxis dahingehend verstanden, dass die Gutheissung der Beschwerde einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur vermeidet. Dabei muss ein unmittelbares und konkretes Interesse gegeben sein (Kieser, a.a.O., Art. 59 Rz 4a mit Hinweisen).
Dem Schreiben der Y.___ vom 1. Juni 2005 ist zu entnehmen, dass sie die fragliche Rechnung für die Revision des Elektrofahrzeugs der Beschwerdeführerin reduziert hat, so dass der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Kosten entstanden (vgl. Urk. 3/5). Dies bestätigt Letztere selber auch in ihrer Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 2). Damit erleidet sie aber keinen wirtschaftlichen Nachteil, weshalb nach dem Gesagten kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 2005 besteht. Das Anliegen der Beschwerdeführerin geht denn auch im Kern dahin, dass behinderte Personen generell nicht mit Zusatzkosten für die Reparatur ihrer Hilfsmittel belastet werden, etwa weil die entsprechenden Firmen Ersatzteile verwenden, welche die IV nicht vollumfänglich übernimmt. Das Anliegen ist wohl verständlich, doch weil es sich auf mögliche zukünftige Fälle richtet, vermag es kein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung einer Verfügung zu begründen, durch welche die Beschwerdeführerin gar nicht beschwert ist.
3. Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär
EnglerMöckli