Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00844
IV.2005.00844

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 21. April 2006
in Sachen
A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1970, stammt aus der Türkei und lebt seit 1992 in der Schweiz. Am 29. Mai 2000 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 11/35). Mit Verfügung vom 5. Februar 2001 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % rückwirkend ab 1. Juni 1999 eine ganze Rente zu (Urk. 11/10, vgl. auch Urk. 11/11-12).
         Im November 2003 wurde von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet (Urk. 11/23). In dessen Rahmen holte die IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, ein und liess die Versicherte durch Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Urk. 11/16-17). Gestützt darauf erachtete die IV-Stelle die Versicherte in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig, errechnete einen Invaliditätsgrad von 18 % und hob mit Verfügung vom 30. Mai 2005 den Anspruch auf eine Invalidenrente per Ende des folgenden Monats auf (Urk. 11/7-8). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/5) lehnte die IV-Stelle mit Entscheid vom 14. Juli 2005 ab. Gleichzeitig wies sie die Versicherte auf ihre Schadenminderungspflicht hin und forderte diese auf, sich psychiatrisch behandeln zu lassen (Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Juli 2005 Beschwerde und beantragte die weitere Gewährung einer ganzen Rente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

2.      
2.1     Die ursprüngliche Verfügung vom 5. Februar 2001 stützte sich auf den Bericht vom 5. September 2000 des damals die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___ (Urk. 11/14). Darin diagnostizierte er eine seit Juli 1997 bestehende schizodepressive Störung, begleitet von sporadischen Panikattacken (Codes F.25.1 und F41.0 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10). Die Beschwerdeführerin klage über folgende Beschwerden: Angst, Sehen von Gestalten, Hören beängstigender Stimmen, Einschlafstörungen, Schreikrämpfe in der Nacht, sporadische Atemnot, Freud- und Sinnlosigkeit. Der Psychostatus der Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar, allseits orientiert, psychomotorisch unauffällig, innerlich angespannt, und es bestünden Konzentrations- und Frischgedächtnisstörungen. Die Beschwerdeführerin maskiere durch ein fassadenhaftes Auftreten ihre Selbstunsicherheit. Ihr Denken sei formal-logisch kohärent, inhaltlich misstrauisch. Die Grundstimmung sei depressiv, maskiert mit übertriebenem Lachen. Sie leide an Ein- und Durchschlafstörungen, Angstträumen, Grübeln, Antriebshemmung, optischen und akustischen Halluzinationen sowie an einer Angst, dass sie einmal richtig durchdrehe. Ich-Störungen seien nicht vorhanden. Der affektiv-emotionale Rapport sei erschwert, und es bestehe eine latente Suizidalität. In der Beurteilung führte Dr. D.___ aus, die Erkrankung habe sich mittlerweile chronifiziert. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin betrage seit Behandlungsbeginn im Juli 1997 30 %. Eine Beschäftigung in einer geschützten Umgebung sei therapeutisch sinnvoll (Urk. 11/19).
         Gestützt darauf ging die IV-Stelle von einer 70%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit aus und sprach der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Juni 1999 eine ganze Rente zu (Urk. 11/10, Urk. 11/14).
2.2 Grundlage für den angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Juli 2005 beziehungsweise für die ihm zu Grunde liegende Verfügung vom 30. Mai 2005 bildeten der Bericht von Dr. B.___, der die Beschwerdeführerin hausärztlich betreut, und das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ (Urk. 2, Urk. 11/3, Urk. 11/7-8, Urk. 11/16-17). Dr. B.___ führte im Bericht vom 8. März 2004 aus, aus somatischer Sicht bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Inwiefern die Depression und Panikattacken, welche angeblich seit 1998 bestehen würden, die Arbeitsfähigkeit einschränken würden, könne er nicht beurteilen. Er habe erstmals im Februar 2001 von der Beschwerdeführerin erfahren, dass sie psychisch krank sei. Damals habe sie von Dr. D.___ Clopixol und Akineton erhalten. Bei Dr. D.___ sei sie letztmals im Sommer 2003 in Behandlung gestanden, habe aber keine Medikamente mehr erhalten. Im September 2003 habe sie kurzzeitig einen Psychiater in der Türkei aufgesucht, der ihr Akineton und ein weiteres Medikament verschrieben habe. Seit November 2003 nehme die Beschwerdeführerin keine Psychopharmaka ein und stehe auch nicht mehr in psychiatrischer Behandlung (Urk. 11/17).
         Dr. C.___ hielt im Gutachten vom 20. Mai 2005 fest, die Beschwerdeführerin sei während des gesamten Untersuchungszeitraums bei klarem Bewusstsein und in allen Qualitäten regelrecht orientiert gewesen. Das Konzentrationsvermögen und die Aufmerksamkeit hätten etwas herabgesetzt gewirkt, Störungen des Gedächtnisses seien indes nicht feststellbar gewesen. Beim Sprechen habe die Beschwerdeführerin manchmal gestockt, im Übrigen hätten keine Hinweise auf eine Störung des formalen Denkens bestanden. Ebenso sei das inhaltliche Denken unauffällig geblieben, insbesondere seien keine Anhaltspunkte für paranoide Gedanken vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe von Stimmen berichtet, worauf man auf akustische Halluzinationen schliessen könne. Das Sehen von wandelnden Gegenständen sei hingegen eher im Rahmen des auftretenden Schwindels zu sehen, denn als optische Halluzinationen zu interpretieren. Hinweise auf Ich-Störungen bestünden nicht. Der affektiv-emotionale Kontakt sei nur oberflächlich herstellbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe angespannt gewirkt, manchmal ängstlich geschaut oder verbittert gewirkt, anderseits aber habe sie öfters gelacht. Anamnestisch bestünden Angstanfälle. In der Vergangenheit seien auch Suizidgedanken aufgetreten, was aktuell nicht mehr der Fall sei. Aufgrund dieser Befunde erachtete Dr. C.___ die Diagnose einer Panikstörung (Code F41.0 der ICD-10) als am wahrscheinlichsten. Dazu würden die häufig auftretenden, rund eine halbe Stunde dauernden Angstanfälle verbunden mit schwerer Atmung passen. Die beschriebene Symptomatik lasse sich aber auch als generalisierte Angststörung (Code F41.1 der ICD-10) qualifizieren, da die Beschwerdeführerin von Angst, Zittern, tagsüber auftretenden Schwindelanfällen, Angst vor dem Überqueren der Strasse und dem Abnehmen des klingenden Telefons berichte. Die akustischen Halluzinationen würden auf eine leichte Erkrankung aus dem schizoaffektiven Formenkreis hinweisen, jedoch sei der psychopathologische Befund zu wenig ausgeprägt, als dass sich diese Diagnose rechtfertigen lassen würde. Zudem seien die Eigenanamnese und Vorgeschichte diesbezüglich zu wenig aussagekräftig. Nach ihrem Dafürhalten sei die Beschwerdeführerin als Hilfskraft im Gastgewerbe oder in einem anderen Tätigkeitsbereich zu 50 % arbeitsfähig. Da zur Zeit keine psychiatrische Behandlung bestehe, gebe es durchaus zumutbare therapeutische Optionen, die zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit führen würden. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit September 2000 sei retrospektiv sehr schwierig zu beurteilen. Gegen eine Verschlechterung spreche die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz, wo sie sich regelmässig aufhalte, keine psychiatrische Hilfe in Anspruch nehme und auch seit Monaten keine Psychopharmaka einnehme. Eher auf eine Verbesserung deute der Umstand hin, dass die Beschwerdeführerin sich in der Zwischenzeit verheiratet habe und offensichtlich in der Lage sei, den Haushalt zu führen, insbesondere einzukaufen und regelmässig das Abendessen zuzubereiten (Urk. 11/16 S. 6 ff.).
         Aus diesen Berichten folgerte die IV-Stelle nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gebessert habe, und erachtete eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab 1. Juli 2005 als zumutbar (Urk. 2, Urk. 11/7-8).

3.
3.1     Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 8. März 2004 ergibt sich, dass aus somatischer Sicht keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit besteht. Der Sachverhalt ist insoweit auch unbestritten (Urk. 1, Urk. 2). Was den psychiatrischen Aspekt anbelangt, bestreitet die Beschwerdeführerin die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. C.___ vom 20. Mai 2005. Sie macht geltend, die in deutscher Sprache durchgeführte Exploration habe wegen Verständigungsschwierigkeiten keine zuverlässige Beurteilung erlaubt (Urk. 1).
3.2     Nach der Rechtsprechung kommt der bestmöglichen Verständigung zwischen begutachtender und versicherter Person im Rahmen psychiatrischer Abklärungen besonderes Gewicht zu. Eine gute Exploration setzt auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus. Wenn eine zu diesem Zweck ausreichende Verständigung in einer sowohl dem Gutachter oder der Gutachterin als auch der versicherten Person geläufigen Sprache nicht möglich ist, erscheint es medizinisch und sachlich geboten, eine Übersetzungshilfe beizuziehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 25. Juli 2003, I 642/01, Erw. 3.1). Es ist in erster Linie Sache der Gutachterin oder des Gutachters, im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung darüber zu entscheiden, ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache des Exploranden oder der Explorandin geboten ist. Dazu gehört auch der allfällige Beizug einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers. Entscheidend dafür, ob und in welcher Form dem Gesichtspunkt der sprachlichen Verständigung Rechnung getragen werden muss, ist letztlich die Bedeutung der Massnahme im Hinblick auf die in Frage stehende Leistung. Es geht um die Aussagekraft und damit die beweismässige Verwertbarkeit des Gutachtens als Entscheidungsgrundlage für die IV-Stelle und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 19. April 2005, I 771/04, Erw. 3.2.1; AHI 2004 S. 147 Erw. 4.2.1).
3.3     Dr. C.___ bemerkte im Gutachten, die Beschwerdeführerin sei in Begleitung von Familienangehörigen zum Untersuchungstermin erschienen. Sie habe die in Deutsch an sie gerichteten Fragen verstanden und in gebrochenem, aber verständlichem Deutsch antworten können (Urk. 11/16 S. 5). Diese Wahrnehmung wird durch die wiedergegebenen Äusserungen der Versicherten bestätigt. So führte diese beispielsweise aus: "Panikattacken. Depression ich habe und Allergie auch" oder "jetzt ich habe Probleme, immer Angst, schwere Atmung immer nachts, manchmal auch tags, eine halbe Stunde lang" (Urk. 11/16 S. 6). Die Beschwerdeführerin vermochte sich somit trotz ihren beschränkten Deutschkenntnissen hinreichend präzis auszudrücken. Darauf, dass keine massgebenden Verständigungsschwierigkeiten vorlagen, deuten überdies die ausführlichen Angaben der Beschwerdeführerin zur Familienanamnese, Biographie und zu ihren Leiden hin (Urk. 11/16 S. 5 ff.).
         Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Einwand der ungenügenden Verständigung nicht als stichhaltig erweist.
3.4     Der IV-Stelle ist beizupflichten, dass seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 22. Dezember 2000 eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
         Dr. D.___ und Dr. C.___ erhoben im Bericht vom 5. September 2000 beziehungsweise im Gutachten vom 20. Mai 2005 weitgehend übereinstimmende Befunde. Insbesondere beschrieben beide die mit Atemnot verbundenen Panikattacken, die Angstzustände, die Selbstunsicherheit beziehungsweise die ängstliche Angespanntheit, welche mit häufigem Lachen maskiert wird, eine misstrauische Sicht der Umwelt sowie akustische Halluzinationen. Dr. D.___ erwähnte überdies optische Halluzinationen, während Dr. C.___ das Sehen von sich bewegenden Gegenständen als eine Folge des bei der Beschwerdeführerin auftretenden Schwindels erachtete. Doch finden sich im Bericht von Dr. D.___ auch Befunde, die im Gutachten von Dr. C.___ nicht erwähnt sind. So das Sehen von Gestalten, Schreikrämpfe in der Nacht, Antriebslosigkeit, die Angst vor einer psychischen Dekompensation und eine latente Suizidalität. Gestützt auf ihre Befunde kamen die Ärzte zu einer unterschiedlichen Diagnosestellung. Ob diese auf voneinander abweichende ärztliche Schlussfolgerungen oder auf einen veränderten psychopathologischen Zustand zurückzuführen ist, lässt sich nicht schlüssig beurteilen, zumal die Angaben im Bericht von Dr. D.___ zu wenig aussagekräftig sind, worauf auch Dr. C.___ hinweist (Urk. 11/16 S. 7).
         Lässt sich einzig aufgrund der Angaben zu den psychopathologischen Befunden eine massgebende Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht herleiten, weisen die weiteren Anhaltspunkte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine solche hin. Dr. D.___ teilte der IV-Stelle am 2. Februar 2004 mit, seit 2. April 2001 sei die Beschwerdeführerin nicht mehr bei ihm in Behandlung (Urk. 11/18). Die Beschwerdeführerin gab Dr. B.___ gegenüber an, sie habe Dr. D.___ letztmals im Sommer 2003 aufgesucht, habe aber von ihm im Gegensatz zu früher keine Medikamente mehr erhalten (Urk. 11/17). Anlässlich der gutachterlichen Exploration am 6. Oktober 2004 erklärte sie, Dr. D.___ habe nun keine Zeit mehr für sie (Urk. 11/16 S. 6). Daraus kann geschlossen werden, dass Dr. D.___ eine weitere medikamentöse und psychiatrische Behandlung nicht mehr für notwendig erachtet. Diese Einschätzung teilt die Beschwerdeführerin offenbar, zumal sie gemäss eigenen Angaben zwar in der Türkei einen Psychiater aufsucht, doch in der Schweiz, wo sie sich regelmässig aufhält, weder psychiatrische Hilfe beansprucht noch Psychopharmaka einnimmt (Urk. 11/16 S. 6, Urk. 11/17). Aus dem Gutachten von Dr. C.___ geht hervor, dass dieses Verhalten nicht als fehlende Einsicht in das eigene Krankheitsgeschehen zu betrachten ist (Urk. 11/16 S. 7). In Einklang damit steht sodann die Einschätzung des behandelnden Hausarztes Dr. B.___, der von der Beschwerdeführerin erst im Februar 2001 auf ihre psychischen Störungen hingewiesen wurde, aber in der Folge keine psychischen Auffälligkeiten bemerkte (Urk. 11/17). Ebenfalls als klarer Anhaltspunkt für eine massgebende Verbesserung des Gesundheitszustandes ist zu werten, dass die inzwischen verheiratete Beschwerdeführerin vollumfänglich den Haushalt zu besorgen vermag. Unter diesen Gegebenheiten erscheint die nunmehr attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % als einleuchtend.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist und dass nunmehr von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger beziehungsweise anderweitiger Tätigkeit auszugehen ist.
         Die Beschwerdeführerin reichte diverse Arztzeugnisse nach, in denen ihr eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wird (Urk. 3/5 = Urk. 11/6, Urk. 3/7, 6, Urk. 9, Urk. 13/1-5). Diese vermögen am Ergebnis nichts zu ändern. Zum einen sind sie mangels Begründung nicht geeignet, die differenzierte und überzeugende Einschätzung durch Dr. C.___ in Zweifel zu ziehen. Zum anderen beziehen sie sich abgesehen vom Arztzeugnis vom 22. Juni 2005 (Urk. 3/5) auf den nach dem massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 14. Juli 2005 eingetretenen Sachverhalt (BGE 130 V 446 Erw. 1.2). Unerheblich bleibt sodann der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie sei auf die Rente zur Bestreitung des Lebensunterhalts angewiesen, da es sich dabei um einen invaliditätsfremden Grund handelt (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a).

4.       Es ist unbestritten, dass die wieder verheiratete, aber kinderlose Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige zu qualifizieren ist (Urk. 11/8 S. 2). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist daher ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb, RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Gemäss IK-Auszug war die Beschwerdeführerin von 1993 bis 1995 erwerbsstätig, danach war sie arbeitslos (Urk. 11/25 = Urk. 11/28, vgl. auch Urk. 11/31). Die IV-Stelle stellte unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf das in den Jahren 1993 bis 1995 durchschnittlich erzielte Erwerbseinkommen ab und errechnete so ein Valideneinkommen von Fr. 29'995.-- (Urk. 11/7-8). Dem kann nicht beigepflichtet werden, weil völlig unklar ist, auf welcher Anstellungsbasis die Einkommen zustande kamen. Da die Beschwerdeführerin als Hilfskraft im Gastrogewerbe oder in einem anderen Tätigkeitsbereich als zu 50 % arbeitsfähig zu betrachten ist, mithin die bisherige Tätigkeit einer leidensangepassten entspricht, rechtfertigt es sich, die massgebliche Erwerbseinbusse der attestierten Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen, woraus ein Invaliditätsgrad von 50 % resultiert.
         Der Beschwerdeführerin steht somit nunmehr ein Anspruch auf eine halbe Rente zu, insofern ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Rentenherabsetzung hat in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) per 1. September 2005 zu erfolgen.

5.       Dr. C.___ wies im Gutachten vom 20. Mai 2005 darauf hin, dass eine fachärztlich-psychiatrische Behandlung zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit führen würde (Urk. 11/16 S. 8). In der Folge riet die IV-Stelle im Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG zu einer solchen Therapie (Urk. 2). In Art. 21 Abs. 4 ATSG ist das Mahn- und Bedenkzeitverfahren geregelt, welches Voraussetzung für die Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen bildet, wenn die versicherte Person die ihr zumutbare Mitwirkung bei der Durchführung von Behandlungs- beziehungsweise Eingliederungsmassnahmen verweigert (vgl. BGE 122 V 218). Die IV-Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der im Einspracheentscheid enthaltene Hinweis nicht als rechtsgültiges Mahn- und Bedenkzeitverfahren betrachtet werden kann.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2005 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).