Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 27. März 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1987, leidet seit Geburt an einer Lernbehinderung (Urk. 9/21, Urk. 10/5). Mit Verfügung vom 9. Juli 2003 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, berufliche Massnahmen im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung in Form einer zweijährigen Ausbildung als Restaurationsangestellter zu. Zugleich regelte sie das externe Wohnen und bewilligte die Übernahme von diesen Kosten sowie der Reisekosten für Wochenendfahrten nach Hause und für den wöchentlichen Besuch der Berufsschule (Urk. 9/16). Am 15. Februar 2005 wurde diese Verfügung insofern abgeändert, als eine neue Regelung der Wohnverhältnisse getroffen wurde (Urk. 9/13). Da der Versicherte trotz Mahnung (Urk. 9/36, vgl. auch Urk. 9/40) seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen der gewährten beruflichen Massnahmen nicht nachgekommen war, verfügte die IV-Stelle am 5. April 2005 in Aufhebung der Verfügungen vom 9. Juli 2003 und 15. Februar 2005 deren Einstellung (Urk. 9/11). Diese Verfügung blieb unangefochten.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2005 teilte die Mutter des Versicherten mit, ihr Sohn habe eine Stelle als Aushilfe bei einer Druckerei in X.___ gefunden, und bat um Übernahme der Reisekosten (Urk. 9/26, vgl. auch Urk. 9/25+27). Dieses Gesuch erneuerte sie mit Schreiben vom 20. Mai 2005 (Urk. 9/23-24), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Mai 2005 unter Hinweis auf den Abbruch der beruflichen Massnahmen das Begehren abwies (Urk. 9/10). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache, wobei er in der selben Eingabe darauf hinwies, er beanspruche eine Rente (Urk. 9/6). Sich auf das Gesuch um Vergütung der Reisekosten beschränkend, wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 22. Juni 2005 die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. Juli 2005 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien ihm die Reisekosten für seinen Arbeitsweg zu vergüten (Urk. 1). Gleichzeitig legte er ein an die IV-Stelle gerichtetes Schreiben gleichen Datums bei, mit welchem er ein Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen stellte (Urk. 3/3 = Urk. 9/22). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2005 urteilte die IV-Stelle über den Anspruch auf Vergütung der Reisekosten (Urk. 2). Der Versicherte beschränkte sich in der Beschwerde vom 11. Juli 2005 ebenfalls auf dieses Thema (Urk. 1). Nicht Prozessesgegenstand bildet somit die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf eine Rente beziehungsweise auf berufliche Massnahmen.
2. Nach dem Grundsatz der Gesetzesmässigkeit erfordert die Verwaltungstätigkeit eine gesetzliche Grundlage (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz 368). Dieser Grundsatz gilt auch im Bereich der Leistungsverwaltung (BGE 118 Ia 61 f. Erw. 5b).
Im Rahmen der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen besteht in Art. 51 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) eine gesetzliche Grundlage für die Übernahme der notwendigen Reisekosten als akzessorische Leistung durch die Invalidenversicherung. Da der Versicherte die beruflichen Massnahmen abgebrochen hat und in der Folge der Leistungsanspruch mit Verfügung vom 5. April 2005 aufgehoben wurde, sind die Voraussetzungen für die Übernahme der Reisekosten nach Art. 51 IVG nicht mehr erfüllt. Eine anderweitige gesetzliche Grundlage besteht nicht, die es der Invalidenversicherung im vorliegenden Fall erlauben würde, für die nun dem Versicherten anfallenden Kosten des Arbeitsweges aufzukommen. Aus diesem Grunde bleibt auch eine allenfalls bestehende Bedürftigkeit des Versicherten beziehungsweise seiner Mutter unerheblich (Urk. 1).
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).