IV.2005.00846

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 7. Juli 2006

in Sachen

C.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       C.___, geboren 1947, arbeitete seit dem 1. März 2001 bei der A.___ AG als Baufacharbeiter (Urk. 9/29a). Wegen einer Diskushernie und Arthritis meldete er sich am 3. März 2004 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/37). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der A.___ AG nach dem Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten (vgl. Arbeitgeberbericht vom 30. März 2004, Urk. 9/29a) und holte die Arztberichte von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 22. März 2004 (Urk. 9/14/1, unter Beilage von Berichten von Dr. med. D.___, Rheumatologie FMH, vom 14. Februar 2003 und der Klinik E.___ vom 28. Oktober 2003), vom 26. April 2005 (Urk. 9/13) und vom 3. Mai 2005 (Urk. 9/12) ein. Mit Verfügung vom 14. April 2005 sprach die IV-Stelle C.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 eine Viertelsrente zu (Urk. 9/8). Die gegen diese Verfügung am 9. Mai 2005 (Urk. 9/6) erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 5. Juli 2005 ab (Urk. 2). 

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess C.___ durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, Zürich, am 2. August 2005 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "1.  Es sei der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5.7.05 aufzuheben.
          2.  Es sei dem Klienten mindestens einen IV-Grad von 50 % zuzuerkennen und somit zumindest eine halbe Rente zuzusprechen.
          3.  Es sei der Klient eventuell medizinisch oder beruflich abzuklären, bevor wieder neu verfügt wird.
          4.      Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Die IV-Stelle verzichtete am 5. Oktober 2005 auf Stellungnahme zur Beschwerde und schloss auf deren Abweisung (Urk. 8). Am 6. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).


2.
2.1     Laut dem Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 28. Oktober 2003 (Urk. 9/14/3) leidet der Beschwerdeführer unter einem chronischen lumbospondylogenen linksbetonten Schmerzsyndrom mit/bei mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen, insbesondere Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 und Diskushernie L5/S1. Unter den in der Klinik durchgeführten physiotherapeutischen Behandlungen habe im Verlauf eine deutliche Schmerzreduktion erreicht werden können. Es seien keine Ausstrahlungen in die linke untere Extremität mehr angegeben worden. Zu leichteren Schmerzexazerbationen sei es weiterhin gekommen bei ungünstigen Belastungen wie auch bei Überbeanspruchung beim Tragen von grösseren Gewichten. Mittel- bis langfristig dürfte sich die Fortsetzung der bisherigen beruflichen Tätigkeit ungünstig auf die Rückenproblematik auswirken. Aus rheumatologischer Sicht bestehe aber für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende körperliche Tätigkeit ohne repetitive Beugebewegungen der LWS eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
2.2
2.2.1   Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. März 2004 (Urk. 9/14/1) eine Lumboischialgie rechts bei Diskushernie L5/S1 und eine Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 sowie - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine arterielle Hypertonie und eine Prostatahyperplasie. Der Beschwerdeführer leide seit mehreren Jahren unter Rückenschmerzen, wobei es seit 2003 deswegen zu Arbeitsausfällen gekommen sei. Durch die Behandlung in Klinik E.___ sei es zu einer deutlichen Stabilisierung der Schmerzproblematik gekommen. Ende 2002 sei ein Arbeitsversuch gestartet worden, welcher aber zu einer massiven Exacerbation der Schmerzen geführt habe, weshalb der Beschwerdeführer seit dem 4. Februar 2003 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine Arbeit als Maurer sei bei diesen Rückenproblemen nicht mehr möglich. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführer halbtags ausführen.
2.2.2   Am 26. April 2005 (Urk. 9/13) bzw. 3. Mai 2005 (Urk. 9/12) diagnostizierte Dr. B.___ ein Panvertebralsyndrom bei cervico-thorakaler Skoliose mit ausgeprägter Osteochondrose von C5/6 und C6/7 mit funktioneller Blockbildung mit mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen, insbesondere Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 sowie eine Diskushernie L5/S1 bestehend seit 2002. Am 22. November 2004 sei es zu einem Autoauffahrunfall gekommen. Die dabei ausgefertigten Röntgenbilder hätten ebenfalls ausgeprägte degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) gezeigt. Eine leichte rückenschonende Tätigkeit mit Wechselbelastung und keinem Heben von Gewichten von mehr als 5 kg sollte halbtags möglich sein. Ein früherer Arbeitsversuch sei jedoch gescheitert, wobei unklar sei, ob der Beschwerdeführer effektiv nur leichte Tätigkeiten ausgeführt oder ob ihm der Arbeitgeber auch schwere zugewiesen habe.
2.2.3   In seinem Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 26. April 2005 (Urk. 3/4) führte Dr. B.___ aus, da der Beschwerdeführer in einer leichteren Tätigkeit zumindest halbtags arbeitsfähig sei, resultierte bei ihm als Person mit kleinem Einkommen nur eine kleine IV-Rente. Beim Beschwerdeführer sollte aber ein IV-Grad von wenigstens 50 % erreicht werden. Die von der Beschwerdegegnerin angenommenen Verdienstmöglichkeiten seien wie immer viel zu optimistisch. Ausserdem seien die Probleme der Halswirbelsäule nicht genügend berücksichtigt worden, welche erst seit dem Unfall vom 22. November 2004 bekannt seien.
2.2.4 Schliesslich hielt Dr. B.___ in seinem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 26. Juli 2005 (Urk. 3/5) fest, die im Zusammenhang mit dem Unfall festgestellten schwerwiegenden Veränderungen der Halswirbelsäule seien bei Erstellung des Berichts der Klinik E.___ noch nicht bekannt gewesen, könnten aber die Erklärung des seinerzeitigen Scheiterns des Arbeitsversuchs sein. Ausserdem habe sich eine reaktive Depression entwickelt angesichts der schwierigen sozialen Verhältnisse (Arbeitslosigkeit, Geldsorgen, unklare Zukunft, schwierige Arbeitssuche in seinem Alter mit gesundheitlichen Problemen), die die Gesundheit weiter verschlechtere. Die fachärztlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit lägen inzwischen bereits mehrere Jahre zurück und würden die neu festgestellten Pathologien im Bereich der HWS und die psychischen Probleme nicht einbeziehen. Deshalb sei es gerechtfertigt, eine ausführliche Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung zu verlangen.

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid in erster Linie auf die Beurteilung der Klinik E.___ vom 28. Oktober 2003 (Urk. 9/14/3). Der massgebende Beurteilungszeitpunkt ist jedoch der 5. Juli 2005 (Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids), und der Beschwerdeführer hatte am 12. April 2005 (Urk. 9/18) der IV-Stelle angegeben, sein Gesundheitszustand habe sich seit einigen Monaten verschlimmert. Die Schmerzen am Rücken und an den Beinen würden immer häufiger auftreten und längere Zeit anhalten. Ausserdem ergibt sich aus den Berichten von Dr. B.___, dass zwischenzeitlich zusätzliche degenerative Veränderungen an der HWS festgestellt werden konnten, welche in die Beurteilung der Klinik E.___ noch nicht eingeflossen sind. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand bzw. die damit verbundene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem Aufenthalt in der Klinik E.___ weiter verschlechtert hat.
3.2 Bezüglich der Beurteilung von Dr. B.___ ist jedoch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Ausserdem hält es Dr. B.___ selber offenbar für möglich, dass dem Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mehr als ein halbtägiger Einsatz zumutbar ist (vgl. Urk. 3/4). Dass er die sich aufgrund des Einkommensvergleichs ergebende Rente als zu tief erachtet, weil die Beschwerdegegnerin die Verdienstmöglichkeiten zu optimistisch einschätze, weist darauf hin, dass Dr. B.___ nicht primär eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % als gegeben erachtet, sondern er vor allem der Meinung ist, dem Beschwerdeführer sollte mindestens eine Rente in dieser Höhe zugesprochen werden, weil dies im Minimum seinem Verdienstausfall entspreche. Es ist jedoch nicht die Aufgabe des Arztes, den Einkommensvergleich vorzunehmen, sondern dieser hat sich lediglich aus medizinischer Sicht über Art und Umfang der dem Versicherten noch zumutbaren Tätigkeiten zu äussern.
3.3 Psychische Probleme hat Dr. B.___ erstmals in seinem Schreiben vom 26. Juli 2005 (Urk. 3/5) erwähnt, während er im Bericht vom 3. Mai 2005 (Urk. 9/12) dem Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht noch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierte. Es ergeben sich jedoch keine Anzeichen dafür, dass in diesem Bereich eine Verschlechterung stattgefunden hat und eine relevante Einschränkung in psychischer Hinsicht besteht. Es handelt sich laut Dr. B.___ um reaktives Geschehen angesichts der schwierigen sozialen Verhältnisse (Arbeitslosigkeit, Geldsorgen, unklare Zukunft, schwierige Arbeitssuche), welches sich nicht invalidisierend auswirkt.
3.4     Es bedarf somit zusätzlicher aktueller fachärztlicher Abklärungen in rheumatologischer Hinsicht, aufgrund derer die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers unter Vornahme eines Einkommensvergleichs neu zu beurteilen haben wird. Aufgrund des neu aufgezeigten Zumutbarkeitsprofils wird auch zu überprüfen sein, ob es sich als richtig erweist, einen Abzug von den Tabellenlöhnen in der maximalen Höhe von 25 % vorzunehmen (vgl. Urk. 9/27). 

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juli 2005 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu verfüge.

5.
5.1     Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen).
5.2 Vorliegend erscheint im Hinblick auf die massgeblichen Kriterien eine Entschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) angemessen.





Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).