Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00847
IV.2005.00847

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Sager


Urteil vom 26. April 2006
in Sachen
O.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch A.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

weitere Verfahrensbeteiligte:

Pensionskasse B.___

Beigeladene


Sachverhalt:
1.       Der 1955 geborene O.___, verheiratet und Vater zweier volljähriger Kinder (Urk. 11/51), arbeitete seit 1976 für die B.___ (Urk. 11/45). Seit seiner Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen im Februar 2003 arbeitet der Versicherte nicht mehr (Urk. 1, Urk. 11/18/1 S. 2, Urk. 11/45, Urk. 11/53/5). Der Versicherte leidet seit etwa 1998 an psychischen Beschwerden sowie an einer Alkoholabhängigkeit (Urk. 1, Urk. 3/6, Urk. 11/51 S. 5).
         Am 4. Februar 1999 meldete sich der Versicherte zum ersten Mal bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/60). Mit Verfügung vom 16. Februar 2000 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. September 1999 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu (Urk. 11/14). Diese halbe Invalidenrente wurde mit Verfügung vom 28. November 2000 per 31. Dezember 2000 aufgehoben mit der Begründung, die Ausübung der angestammten Erwerbstätigkeit sei dem Versicherten seit 1. Oktober 2000 wieder voll zumutbar (Urk. 11/11).

2.       Am 31. Januar 2004 meldete sich der Versicherte erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/51). In der Folge holte die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht (Urk. 11/45) sowie weitere Arztberichte ein (Urk. 11/18/1-2, Urk. 11/19, Urk. 11/20/1-2, Urk. 11/21/1-2, Urk. 11/22). Mit Verfügung vom 13. Mai 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab mit der Begründung, dass sowohl die leichte Depression wie auch das Alkoholproblem keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründen würden (Urk. 11/8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 30. Mai 2005 (Urk. 11/5) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2005 ebenfalls ab (Urk. 11/2).

3.       Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juli 2005 erhob der Versicherte mit Schreiben vom 2. August 2005 Beschwerde, welche er, nunmehr vertreten durch A.___, mit Schreiben vom 12. August 2005 ergänzte und worin er den Antrag stellte, es seien ihm Eingliederungsmassnahmen und eine Rente zu gewähren (Urk. 1, Urk. 4).
         In der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12). Zusammen mit ihrem Schreiben vom 14. Februar 2006 (Urk. 13) reichte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht (Urk. 14) sowie ein Schreiben vom 14. Februar 2006 zu Handen des C.___ (Urk. 15) ein. Mit Schreiben vom 7. März 2006, welches der IV-Stelle am 16. März 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 19), nahm der Versicherte zu der Eingabe der IV-Stelle vom 14. Februar 2006 Stellung (Urk. 18). Mit Verfügung vom 29. März 2006 wurde die Pensionskasse B.___ zum Prozess beigeladen, und es wurde ihr die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 20). Die Pensionskasse B.___ teilte mit Schreiben vom 7. April 2006 den Verzicht auf eine Stellungnahme mit (Urk. 22).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1    
1.1.1   Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.1.3   Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung für Psychopathien (EVGE 1963 S. 36 Erw. 3 mit Hinweisen), psychische Fehlentwicklungen (EVGE 1961 S. 326 Erw. 3), Trunksucht (EVGE 1968 S. 278 Erw. 3a), suchtbedingten Missbrauch von Medikamenten (ZAK 1964 S. 122 Erw. 3), Rauschgiftsucht (BGE 99 V 28 Erw. 2) und Neurosen (EVGE 1964 S. 157 Erw. 3 und 4, ZAK 1992 S. 171 Erw. 2a je mit Hinweisen). Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Alkoholsucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (ZAK 1992 S. 172 Erw. 4d). Soweit es um die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht geht, ist erforderlich, dass ihr eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zu Grunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt, damit diese als invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG anerkannt werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen V. vom 29. Juli 2005, I 234/05 und in Sachen W. vom 4. April 2002, I 401/01, mit Hinweis).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     Die Rechtsprechung zur Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist nicht anzuwenden, wenn eine Leistung zwar zugesprochen, aber befristet worden ist. Denn diese Bestimmung bezieht sich nur auf Fälle mit vorausgegangener Leistungsverweigerung. Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Das neue Gesuch des Versicherten hat demnach keinen erschwerten Voraussetzungen zu genügen (BGE 125 V 412 Erw. 2a-c mit Hinweisen).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

2. Verfahrensrechtlich ist festzuhalten, dass nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen einer Partei aus dem Recht zu weisen sind; demgegenüber sind nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten, insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194). Demnach sind das nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Schreiben der IV-Stelle vom 14. Februar 2006 (Urk. 13) und der beigelegte Arztbericht vom 25. Januar 2006 (Urk. 14) nicht aus dem Recht zu weisen, zumal sie zur Feststellung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und mithin des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen.

3.      
3.1     Mit Verfügung vom 16. Februar 2000 hatte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 1999 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zugesprochen (Urk. 11/14).
         Mit rechtskräftiger Verfügung vom 28. November 2000 wurde die gewährte halbe Invalidenrente per 31. Dezember 2000 wieder aufgehoben mit der Begründung, dass dem Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2000 die Ausübung seiner angestammten Erwerbstätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 11/11).
3.2     Am 31. Januar 2004 meldete sich der Beschwerdeführer wieder zum Leistungsbezug an (Urk. 11/51). Die Verwaltung hat den geltend gemachten Rentenanspruch mit Verfügung vom 13. Mai 2005 verneint (Urk. 11/8). Die IV-Stelle hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 22. Juli 2005 zur Begründung fest, dass im Januar 2005 nur noch eine leichte Depression bestanden habe, welche keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe. Ab diesem Zeitpunkt sei ohne die Alkoholproblematik wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vorgelegen (Urk. 11/2 S. 3).
         Der Beschwerdeführer machte hingegen in seiner Beschwerde vom 2. August 2005 und seiner Beschwerdeergänzung vom 12. August 2005 geltend, es sei ihm nur noch ein Einsatz in einem geschützten Rahmen zumutbar. Er sei in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr beliebig einsetzbar, weshalb Eingliederungsmassnahmen notwendig seien und eine Rente auszurichten sei (Urk. 1, Urk. 4 S. 2 f.).
         Strittig und zu prüfen ist somit, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt sowie ob ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise eine Rente besteht.

4.      
4.1     Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach der Rentenaufhebung per 31. Dezember 2000 bis November 2001 zu 100 % im Bereich des Maschinenunterhaltes bei B.___ gearbeitet hat. Vom 4. März 2002 bis Februar 2003 war der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen im Arztbericht des Psychiatrischen Ambulatoriums D.___ vom 14. Februar 2005 (Urk. 11/18/1 S. 2) an der gleichen Stelle zu 50 % tätig, wobei im Jahre 2002 ein erneuter Klinikaufenthalt stattfand. Seit seiner Entlassung im Februar 2003 arbeitete der Beschwerdeführer nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt. Vom 13. Januar 2004 bis zum 2. April 2004 und von Juli bis September 2004 erfolgten erneute Hospitalisationen mit anschliessendem Aufenthalt in der Tagesklinik. Seit dem 16. September 2004 ist der Beschwerdeführer in der ambulanten Kunst- und Arbeitstherapie im C.___ angebunden (Urk. 11/18/1 S. 2, Urk. 11/20/1 S. 2, Urk. 11/45 S. 3, Urk. 14).    
4.2    
4.2.1   Bei der Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers im gerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (22. Juli 2005, Urk. 2) eingetretenen Sachverhalt abzustellen, womit der Krankheitsverlauf nach Erlass des Einspracheentscheides für die Beurteilung der Beschwerde nicht massgebend ist (vgl. BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Da der Arztbericht der Psychiatrischen Klinik C.___ vom 25. Januar 2006 (Urk. 14) Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im zu beachtenden Zeitraum bis zum 22. Juli 2005 zulässt, ist er indessen zu berücksichtigen.
         Aus dem Arztbericht der Psychiatrischen Klinik C.___ vom 25. Januar 2006 (vgl. Erw. 2) gehen die Diagnosen rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.0) mit Paniksyndrom sowie schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) hervor. Das psychische Zustandsbild habe sich seit dem 16. September 2005 (richtig wohl: 16. September 2004, Urk. 11/18/1 S. 2) stabilisiert. Es bestünden Symptome einer leichten depressiven Episode mit Schlafstörungen, Stimmungstief, Angstzuständen, Antriebslosigkeit und gedrückter Stimmung. Trotz dieser Symptome halte der Beschwerdeführer eine Teiltagesstruktur ein, einerseits mit dem Besuch der Ergotherapie im C.___, andererseits mit Alltagstätigkeiten im Haushalt. Zudem fänden monatliche Konsultationen im Psychiatrischen Ambulatorium E.___ statt. Die Ergotherapie sei für den Beschwerdeführer eine wesentliche Möglichkeit, eine Tagesstruktur beizubehalten, um eine Dekonditionierung zu verhindern. Seine zusätzlich zur Depression bestehende Angstsymptomatik behindere ihn dabei, eine neue Arbeitsstelle zu suchen und eine ausserklinische Tagesstruktur aufzubauen (Urk. 14).
         Im Arztbericht des Psychiatrischen Ambulatoriums D.___ vom 14. Februar 2005 wurden die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.0) sowie ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig kontrolliertes Trinken (ICD-10: F10.2) genannt. Es handle sich um eine langjährige depressive Erkrankung mit sekundärem Alkoholabusus. Die Depression habe sich aufgrund langjähriger Nachtschichtarbeit, Erschöpfung sowie Schlafstörungen entwickelt (Urk. 11/18/1 S. 1 und S. 3).
         Dem undatierten Arztbericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, mit Versanddatum vom 20. Oktober 2004 sind die Diagnosen rezidivierende depressive Störungen und Alkoholprobleme zu entnehmen. Dr. F.___ führte weiter aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 1. Januar 2004 nicht mehr (Urk. 11/19).
         Im Arztbericht der Psychiatrischen Klinik C.___ vom 13. Juli 2004 wurden die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) sowie Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24) aufgeführt (Urk. 11/20/1 S. 1).
4.2.2   Aus den oben erwähnten Arztberichten ergibt sich und es ist zudem unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung sowie an einem Alkoholproblem leidet (Urk. 1, Urk. 11/2, Urk. 11/18/1 S. 1, Urk. 11/19 S. 1, Urk. 11/20/1 S. 1, Urk. 14). Es ist dabei davon auszugehen, dass es sich bei diesen Diagnosen um eine im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erw. 1.1.2 und 1.1.3) relevante psychische Störung beziehungsweise um ein relevantes Suchtgeschehen handelt, zumal die IV-Stelle bei Vorliegen der im Wesentlichen gleichen Diagnosen und einer attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit am 16. Februar 2000 eine halbe Invalidenrente verfügt hatte (vgl. Urk. 11/14, Urk. 11/17; vgl. Erw. 3.1) und auch der regionale ärztliche Dienst in der Zeit während der teilstationären Behandlung im C.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anerkannt hatte (Urk. 11/7 S. 2).
         Sowohl die rezidivierende depressive Störung wie auch das Alkoholproblem lagen im Verlaufe der Zeit in unterschiedlichen Ausprägungen vor, wobei sich eine langsame Verbesserung des Gesundheitszustandes abzeichnete. So lag zum Zeitpunkt des Arztberichtes der Psychiatrischen Klinik C.___ vom 13. Juli 2004 noch eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), zum Zeitpunkt der Arztberichte vom 14. Februar 2005 beziehungsweise 25. Januar 2006 jedoch nur noch eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.0) beziehungsweise mit Paniksyndrom vor (Urk. 11/18/1 S. 1, Urk. 11/20/1 S. 1, Urk. 14 S. 1). Das Alkoholproblem wies die folgenden Ausprägungen auf: am 13. Juli 2004 Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Substanzgebrauch (ICD-10: F10.24), am 14. Februar 2005 Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig kontrolliertes Trinken (ICD-10: F10.2) und am 25. Januar 2006 schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) (Urk. 11/18/1 S. 1, Urk. 11/20/1 S. 1, Urk. 14 S. 1).
4.3     In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurden in den Arztberichten die folgenden Angaben gemacht: Dem Arztbericht der Psychiatrischen Klinik C.___ vom 13. Juli 2004 beziehungsweise demjenigen des Psychiatrischen Ambulatoriums D.___ vom 14. Februar 2005 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2003 beziehungsweise seit dem 13. Januar 2004 bis auf weiteres in seinem bisherigen Beruf zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 11/18/1 S. 1, Urk. 11/20/1 S. 1).
         In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit der Psychiatrischen Klinik C.___ vom 13. Juli 2004 wurde eine halb- bis ganztägige leidensangepasste Tätigkeit voraussichtlich in einigen Monaten für zumutbar erklärt, wobei die psychischen Funktionen als leicht bis mittelgradig eingeschränkt eingeschätzt wurden (Urk. 11/20/2 S. 2). Auch aus der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit des Psychiatrischen Ambulatoriums D.___ vom 9. Februar 2005 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer in leidensangepasster Tätigkeit eine halbtägige Arbeitsfähigkeit zumutbar ist, wobei die psychischen Funktionen ebenfalls als leicht bis mittelgradig eingeschränkt bezeichnet wurden (Urk. 11/18/2 S. 2). Im Gegensatz zu dieser Einschätzung wurde im Arztbericht des Psychiatrischen Ambulatoriums D.___ vom 14. Februar 2005 jedoch ausgeführt, dass die Wiederaufnahme der Arbeit mit grosser Angst verbunden sei, mit welcher sich der Beschwerdeführer zur Zeit nicht auseinandersetzen könne. In einem geschützten Rahmen schaffe er eine Arbeitsbelastung von circa 30 %. Bei einer Erhöhung der Belastung sei mit einer Verschlechterung des Zustandsbildes und einer Zunahme der Depression zu rechnen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur sehr langsam wieder in den Arbeitsprozess eingeführt werden könne. Wenn er dies schaffe, sei eine Tätigkeit im selben Berufsfeld, zuerst in geschütztem Rahmen, sinnvoll. Die Anordnung beruflicher Massnahmen werde daher empfohlen (Urk. 11/18/1 S. 3).
         Aus dem Arztbericht von Dr. F.___ geht sodann hervor, dass er zu Handen der B.___ ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis im Umfang von 100 % für die Zeit vom 1. August 2003 bis zum 31. Dezember 2003 "offenbar aus sozialen Gründen" ausgefüllt habe (Urk. 11/19).
4.4     Auch wenn gestützt auf die Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann, in welchem Umfang der Beschwerdeführer jeweils aufgrund seiner Leiden (vgl. Erw. 4.2.2) in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, hat als erstellt zu gelten, dass im Gegensatz zum Zeitpunkt der Rentenaufhebungsverfügung vom 28. November 2000, gemäss welcher seit dem 1. Oktober 2000 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf bestand (Urk. 11/11, vgl. Erw. 3.2), wieder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
         Weiter hat als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Dezember 2003 und während der darauffolgenden Hospitalisationen in der Psychiatrischen Klinik C.___ beziehungsweise der teilstationären Behandlung aufgrund seiner Leiden in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 11/18/1, Urk. 11/20/1 S. 1), zumal auch der regionale ärztliche Dienst am 28. September 2004 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 2003 ausging (Urk. 11/7 S. 2, Urk. 11/10 S. 1). Es ist dabei zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 29bis IVV infolge der Aufhebung der Rente per 1. Januar 2001 (Urk. 11/11 S. 1) und der wiederholten rentenrelevanten Arbeitsunfähigkeiten aufgrund desselben Leidens innerhalb von drei Jahren nach besagter Aufhebung (dreimonatige Hospitalisation im Jahre 2002; 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 4. März 2002 bis Februar 2003; seit 1. August 2003 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit; Urk. 11/18/1 S. 2, Urk. 11/19 S. 1, Urk. 11/20/1 S. 2) die früher zurückgelegte Wartezeit angerechnet wird, womit eine solche für die erneute Festsetzung der Rente nicht mehr abgewartet werden muss und mithin spätestens seit 1. Dezember 2003 aufgrund der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/7 S. 2, Urk. 11/20/1 S. 1) ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Ob und in welchem Umfang bereits vor Dezember 2003 ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestand, kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht beurteilt werden. Da aber der Beschwerdeführer gemäss dem Arztbericht des Psychiatrischen Ambulatoriums D.___ vom 14. Februar 2005 bereits seit 2002 nur noch zu 50 % gearbeitet beziehungsweise gemäss dem Arztbericht von Dr. F.___ ab 1. August 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 11/18/1 S. 2, Urk. 11/19 S. 1) und - gemäss den Angaben des Beschwerdeführers - sich sein Gesundheitszustand nach der Kündigung im Februar 2003 sehr stark verschlechtert habe (Urk. 11/20/1 S. 2), kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein allfälliger Rentenanspruch bereits vor Dezember 2003 entstanden ist. Es ist dabei aber zu beachten, dass gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG Leistungen nur für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate und somit frühestens ab 1. Januar 2003 ausgerichtet werden können (Datum der Anmeldung 31. Januar 2004; Urk. 11/51 S. 7).

5.      
5.1 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab 1. Dezember 2003 für die Dauer der 100%igen Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze und je nach Umfang der Arbeitsfähigkeit im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. November 2003 beziehungsweise je nach darauf folgender Verbesserung der Arbeitsfähigkeit Anspruch auf eine reduzierte Invalidenrente hat.
5.2     Die Höhe der jeweiligen Rente kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb die Sache zu weiteren Abklärungen und Festsetzung der Rente an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. Dabei wird die IV-Stelle abzuklären haben, in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit im Januar 2003 sowie während der Zeit der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ab Februar 2003 bis Dezember 2003 eingeschränkt war, wie lange die 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach den Hospitalisationen im Jahre 2004 andauerte beziehungsweise seit wann eine allfällige Verbesserung eingetreten ist. In der Folge wird sie die Rente nötigenfalls abzustufen haben. Weiter wird die IV-Stelle Abklärungen darüber vorzunehmen haben, seit wann und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder zumutbar ist, zumal die vorliegenden Arztberichte keine abschliessende Beurteilung zulassen, wird doch in der medizinischen Beurteilung des C.___ vom 13. Juli 2004 eine halb- bis ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit "voraussichtlich in einigen Monaten" für zumutbar erachtet (Urk. 11/20/2 S. 2). In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit des Psychiatrischen Ambulatoriums D.___ vom 9. Februar 2005 wurde sodann die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit mit 50 % eingeschätzt, im entsprechenden Arztbericht vom 14. Februar 2005 jedoch eine Arbeitsbelastung von 30 % in geschütztem Rahmen erwähnt (Urk. 11/18/1-2). Ausserdem ist auch dem Arztbericht der Psychiatrischen Klinik C.___ vom 25. Januar 2006 zu entnehmen, dass noch keine ausserklinische Tagesstruktur aufgebaut werden konnte (Urk. 14) und somit nach wie vor von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden muss, welche aber aufgrund der erwähnten Stabilisierung des Zustandsbildes (Urk. 14 S. 1) sowie der Abstinenz des Beschwerdeführers (Urk. 18 S. 2) einer Verbesserung zugänglich zu sein scheint. Ausserdem geht aus den erwähnten Arztberichten nicht in schlüssiger Weise hervor, welche Anforderungen an die leidensangepasste Tätigkeit zu stellen sind. Ferner wird die IV-Stelle über die beantragten beruflichen Massnahmen (Urk. 4, Urk. 11/51 S. 6) zu entscheiden haben.
5.3     Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juli 2005 aufgehoben, und es wird die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer frühestens ab dem 1. Januar 2003 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, zur Prüfung der jeweiligen Höhe der Rente im Sinne von Erw. 5 sowie der Gewährung beruflicher Massnahmen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 22
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 22
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse B.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).