Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00848
IV.2005.00848

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Häny


Urteil vom 30. April 2007
in Sachen
V.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Helsana-advocare
Zürichstrasse 130, Postfach, 8081 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     V.___, geboren 1958, ist gelernte Konditorin/ Confiseurin. Die Versicherte führt zusammen mit ihrem Ehemann ein Café (Urk. 9/45).
         Am 26. August 1992 meldete sich die Versicherte wegen Rückenbeschwerden ein erstes Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte geltend, sie könne ihre früher ausgeübten Tätigkeiten als Konditorin und Landwirtin (unter anderem auch als Betreiberin des elterlichen Landwirtschaftsbetriebes; Urk. 9/84) nicht mehr ausüben (Urk. 9/95). Gestützt auf die erwerblichen und medizinischen Abklärungen (Urk. 9/93 und 9/94 in Verbindung mit Urk. 9/36) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 1992 eine ganze Invalidenrente zu, welche sie mit Wirkung ab dem 1. April 1994 auf eine halbe Rente herabsetzte (vgl. Mitteilung vom 25. März 1995; Urk. 9/27 in Verbindung mit Urk. 9/28). Wegen der Ausdehnung des Arbeitspensums als Schuhverkäuferin und Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit als Filialleiterin per 1. Juli 1996 wurde die Rente aufgehoben (vgl. Verfügung vom 23. Oktober 1996; Urk. 9/25 in Verbindung mit Urk. 9/26). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 21. Januar 2000 spielte V.___ in der Halle Tennis und verdrehte sich dabei das linke Knie. Nach ihrer Rückkehr aus den Ferien suchte sie ihren Hausarzt auf, der sie wegen persistierender Schmerzen an das Spital A.___ überwies. Eine arthroskopische Untersuchung am 26. Mai 2000 zeigte einen unvollständigen Riss am medialen Meniskushinterhorn sowie einen Knorpelschaden. In der Folge war die Versicherte als Verkäuferin zunächst vollständig und hernach teilweise arbeitsunfähig. Die B.___ Versicherungsgesellschaft übernahm als Unfallversicherer die Heilungskosten und richtete Taggeldleistungen aus (vgl. Taggeldabrechnungen in Urk. 9/82). Mit Verfügung vom 26. März 2004 stellte sie die Leistungen auf den 30. September 2004 ein und sprach der Versicherten gestützt auf die beruflichen Abklärungen der Invalidenversicherung vom 9. August 2004 (Urk. 9/49) und das Gutachten von Dr. C.___ vom 25. Mai 2004 (Urk. 9/29) unter anderem eine Unfallrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 34 % zu (Urk. 9/97/2).
         Am 20. März 2002 hatte sich V.___ bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet und Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente beantragt (Urk. 9/85). Die IV-Stelle holte in der Folge verschiedene Arztberichte (Urk. 9/31-34) sowie einen Arbeitgeberbericht vom 17. April 2002 (Urk. 9/81) ein, liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Versicherten erstellen (Urk. 9/79) und klärte die berufliche Situation ab (Urk. 9/49, 9/60, 9/64 und 9/66).
         Die IV-Stelle erachtete berufliche Massnahmen, welche auch von der Versicherten nicht mehr gewünscht wurden, als nicht angezeigt (Urk. 9/49) und ging davon aus, dass ihr die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab November 2001 im Umfang von 50 % und mit Wirkung ab Mai 2004 zu 100 % wieder möglich sei (Urk. 9/22). Sie sprach V.___ mit Verfügungen vom 20. Januar 2005 (Urk. 9/15 und 9/16) mit Wirkung ab 1. Mai 2001 bis zum 31. Dezember 2003 zunächst basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und ab Dezember 2001 auf einem solchen von 67 % eine ganze Rente nebst Kinderrenten zu (Urk. 9/11-14 sowie Urk. 9/17+18). Bei unverändertem Invaliditätsgrad bestand ab dem 1. Januar 2004 auf Grund der 4. IV-Revision noch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 9/8-10), welcher bis zum 31. Mai 2004 befristet wurde, da der Invaliditätsgrad ab dem 1. Juni 2004 lediglich noch 34 % betrage (Urk. 9/19 S. 4 f.).
         Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. März 2005 (Urk. 9/7) wurde mit Entscheid vom 21. Juli 2005 (Urk. 2) abgewiesen.
2.       Gegen diesen Entscheid liess V.___, vertreten durch Helsana-advocare, mit Eingabe vom 28. Juli 2005 Beschwerde erheben und folgenden Antrag stellen (Urk. 1 S. 2):
"Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben und  diese zu  verpflichten, die vorhandenen Rückenbeschwerden durch  ein ärztliches Gutachten abklären zu lassen und bei der  Berech nung des Invaliditätsgrades ab Juni 2004 zu  berücksichtigen."
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
         Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme und schloss im Übrigen auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 geschlossen (Urk. 10). Am 29. Januar 2007 zog das Gericht das von der Versicherten in der Einsprache vom 10. März 2005 erwähnte Arztzeugnis bei (Urk. 15 und 16) und gab der IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Februar 2007 Gelegenheit zur Stellungnahme (Urk. 17). Die IV-Stelle hat sich indes nicht geäussert.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 130 V 329). Es ist daher bei der Bestimmung des streitigen Rentenanspruchs (für die Zeiträume bis 31. Dezember 2002 und bis 31. Dezember 2003) auf die damals geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) abzustellen, die nachfolgend in dieser Fassung zitiert werden; dies betrifft namentlich - bezüglich des Invaliditätsbegriffs - Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und - bezüglich der Höhe des Rentenanspruchs - Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG (aufgehoben per 1. Januar 2004) sowie - bezüglich der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode - Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 130 V 445).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
         Nach der Rechtsprechung ist die Frage, ob eine erhebliche, das heisst mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung zu beurteilen. Wird - wie vorliegend - rückwirkend eine abgestufte Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 16. Oktober 2006 in Sachen P., I 262/06, Erwägung 2.3, mit Hinweisen).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Befristung der Rente mit dem Umstand (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 9/19), dass die Beschwerdeführerin in einer leidensgepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Bereits das MEDAS-Gutachten vom 24. Januar 1994 habe ihr aus rheumatologischer Sicht und unter Berücksichtigung der medizinisch-objektivierbaren Rückenbefunde für eine körperlich leichte, rückenschonende Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert. Demnach könne sie bei einem Invaliditätsgrad von 34 % ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin äussere sich das Gutachten von Dr. C.___ vom 28. Mai 2005 (richtig: 24. Mai 2005; Urk. 9/29) sehr wohl auch zu den marginal geäusserten Rückenbeschwerden (Urk. 2 S. 3).
2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vorbringen (Urk. 1 und 9/7), sie leide schon seit mehreren Jahren an Lumbalgien und an einer Gonarthrose links, weswegen sie bereits mehrmals operiert worden sei. Auf Grund dieser Leiden sei sie beim Gehen, Stehen, Sitzen und Bücken in erheblichem Masse eingeschränkt. Gemäss dem Zeugnis ihres Hausarztes Dr. D.___ vom 4. März 2005 könne sie weder länger gehen noch stehen und auch nur kurzes Bücken sei ihr nicht möglich. Das Gutachten von Dr. C.___, welches von der B.___ Versicherungsgesellschaft in Auftrag gegeben worden sei, berücksichtige einzig die Unfallfolgen, obwohl sie dem Gutachter gegenüber angegeben habe, sie leide immer noch unter Rückenbeschwerden. Die Beschwerdegegnerin sei daher ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Aktenkundig sei, dass sie bereits in den 90er Jahren wegen Rückenbeschwerden eine Invalidenrente erhalten habe. Daher sei ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, allenfalls eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004, sofern die Abklärungen eine Reduktion auf einen Invaliditätsgrad von 67 % ergeben würden, auf jeden Fall aber die Weiterführung der laufenden Rente, ausgewiesen.

3.
3.1 Zunächst ist zu prüfen, welche der von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügungen Anfechtungs- und Streitgegenstand bilden. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 20. Januar 2005 (Urk. 9/15+16) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente nebst einer Ehegatten- und Kinderrenten zugesprochen. Ebenfalls mit Verfügungen vom 20. Januar 2005 (Urk. 9/17+18) hat sie den Invaliditätsgrad mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2001 auf 67 % herabgesetzt, was nach dem bis Ende 2003 geltenden Recht jedoch weiterhin einen Anspruch auf eine ganze Rente begründete. Dieser Anspruch wurde vorerst bis und mit dem 31. August 2003 in diesem Umfang bestätigt (vgl. Urk. 9/13+14). Mit Verfügungen vom 10. Februar 2005 wurde ein Anspruch auf eine ganze Rente nebst Zusatzrenten für Ehemann und Kinder auch für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2003 zuerkannt (Urk. 9/11+12). Mit unter dem gleichen Datum erlassenen Verfügungen (Urk. 9/8-10) setzte sie den Anspruch der Beschwerdeführerin (nebst Ehegatten- und Kinderrente) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2004 auf eine Dreiviertelsrente fest.
3.2     Nach lit. f der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) werden laufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 % nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung für alle jene Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger weitergeführt, welche zu diesem Zeitpunkt das 50. Altersjahr zurückgelegt haben. Alle anderen ganzen Renten bei einem Invaliditätsgrad von unter 70 Prozent werden innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung einer Revision unterzogen. Da die 1958 geborene Beschwerdeführerin ihr 50. Altersjahr im Zeitpunkt des Inkrafttretens der 4. IV-Revision noch nicht erreicht hatte, musste ihre auf einem Invaliditätsgrad von 67 % basierende Rente innerhalb eines Jahres, das heisst bis zum 31. Dezember 2004, einer Revision unterzogen werden.
         Die Verfügungen vom 20. Januar 2005 (Urk. 9/15 und 9/16), mit welchen mit Wirkung ab 1. Mai 2001 bis zum 31. Dezember 2003 eine ganze Rente zugesprochen worden ist, basieren auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Obwohl die Rente im Zeitpunkt des Inkrafttretens der 4. IV-Revision noch nicht zur Auszahlung gelangt, ja noch nicht einmal zugesprochen worden war, jedoch auf sie ein Anspruch bestand, ist von einer laufenden ganzen Rente auszugehen (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. August 2005 in Sachen S., I 201/05, Erw. 2.2, und vom 29. Juli 2005 in Sachen F., I 184/05, Erw. 3.2.2).
3.3     Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrundegelegt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und soweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (BGE 115 V 418 Erw. 3b/aa und 106 V 92 Erw. 1).
         Da auf Grund der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG auch nach der Herabsetzung des Invaliditätsgrades auf 67 % per 1. Dezember 2001 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestand, ist einzig unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, ob ab dem 1. Januar 2004 infolge eines Invaliditätsgrades von 67 % lediglich noch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gegeben war. Für die Feststellung, dass der Invaliditätsgrad bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin 100 % betragen hat, besteht hingegen kein Rechtsschutzinteresse.

4.
4.1     Streitig und zu prüfen ist somit die Höhe der Rente ab 1. Januar 2004 sowie insbesondere deren Befristung bis zum 31. Mai 2004.
4.2     Die ursprünglich zugesprochene Invalidenrente, welche zunächst auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und hernach auf einem solchen von 50 % basierte (vgl. Urk. 9/27 und 9/28), stützte sich auf das MEDAS-Gutachten vom 24. Januar 1994 (Urk. 9/36). Die Ärzte hatten eine Konversionsneurose sowie ein chronisches lumbospondylogenes rechtsseitiges Syndrom mit Piriformissyndrom bei leichter Fehlhaltung und leichtgradigen Residuen nach Morbus Scheuermann diagnostiziert (Urk. 9/36 S. 19). Die begutachtenden Ärzte attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 22. November 1991 und eine noch 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit Wirkung ab dem 7. Januar 1994 in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Datatypistin sowie andern vergleichbaren Tätigkeiten (Urk. 9/39 S. 19 f.), weshalb die Beschwerdegegnerin die Rente nach der gesetzlichen Übergangsfrist von drei Monaten auf eine halbe Rente reduziert hatte (Urk. 9/27 und 9/28). Die von den Gutachtern mittelfristig in Aussicht gestellte günstige Prognose bewahrheitete sich. Mit Schreiben vom 15. Juni 1996 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie werde ihre seit Oktober 1995 ausgeübte 50%ige Arbeitstätigkeit als Verkäuferin per 1. Juli 1996 auf ein Vollpensum ausdehnen, da sie die Filialleitung übernehmen könne (Urk. 9/89 und 9/87). Infolgedessen hob die Beschwerdegegnerin die halbe Invalidenrente per 31. August 1996 auf (Urk. 9/25+26 in Verbindung mit Urk. 9/88). Vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 2000 arbeitete die Beschwerdeführerin vollzeitig für die Firma E.___ und betätigte sich seit 1992 nebenberuflich als Marktfahrerin im Bereich Confiserie (vgl. Lebenslauf; Urk. 9/45). Seit der Aufhebung der Invalidenrente bis zum Unfall beim Tennisspielen im Januar 2000 lagen keine gesundheitlichen Beschwerden vor, welche die Beschwerdeführerin in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt hätten.
4.3    
4.3.1   Am 21. Januar 2000 kam es beim erwähnten Tennisunfall zu einer Knieverletzung, welche zunächst konservativ behandelt wurde (Urk. 9/29 S. 2). Trotz ärztlich attestierter vollständiger Arbeitsfähigkeit ab dem 6. März 2000 litt die Versicherte unter persistierenden Schmerzen im Bereich der linken Kniekehle und beim Aufstehen aus der Kauerstellung (Urk. 9/29 S. 2). Es wurde am 26. Mai 2000 eine Arthroskopie und - da die Schmerzen anhielten - am 29. August 2000 eine Rearthroskopie durchgeführt (Beilage zu Urk. 9/33, 9/35). Schliesslich unterzog sich die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2001 in der F.___ Klinik einer arthroskopisch durchgeführten partiellen Restmeniskektomie (Urk. 9/29 S. 3, Urk. 9/31 S. 2 und Urk. 9/34a). Eine offene Rekonstruktion des medialen Kondylus sowie eine Valgisationsosteotomie infrakonsylär fanden am 9. Mai 2001 statt (Urk. 9/29 S. 9). Die anschliessende Situation erwies sich jedoch als unbefriedigend; die Beschwerdeführerin litt weiterhin unter Schmerzen, und es bestand die Vermutung einer zusätzlichen Metallunverträglichkeit (vgl. Bericht von Dr. med. D.___ vom 25. April 2002; Urk. 9/31 = 9/33). Am 12. November 2001 erfolgte ein Knorpeldébridement, und das Osteosynthesematerial am Tibiakopf wurde frühzeitig entfernt. Zunächst war der Verlauf gut; die Versicherte hatte viel weniger Schmerzen und "ein anderes Gefühl" der Kniefunktion (Urk. 9/29 S. 4). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 10. Januar 2002 wurde festgestellt, dass sich der Zustand des verletzten Knies nicht wesentlich verbessert hatte, worauf zur Verbesserung der Gleiteigenschaften Ostenilspritzen verabreicht wurden (Urk. 9/82/9). Auch diese führten offensichtlich nicht zum gewünschten Resultat. Dem Bericht der F.___ Klinik vom 24. April 2002 (Urk. 9/34a) ist sodann zu entnehmen, dass die Versicherte nie schmerzfrei sei, eine Verbesserung aus orthopädischer Sicht nicht erzielt werden könne, weshalb die Behandlung per 14. März 2002 als abgeschlossen betrachtet und der Versicherten empfohlen werde, allenfalls mit Alternativmedizin die Schmerzverarbeitung anzugehen (Urk. 9/34a S. 2).
         Die Beschwerdeführerin begab sich darauf zum Orthopäden Dr. G.___ in Behandlung (Urk. 9/29 S. 4). Aus seinem Bericht vom 8. November 2002 (Urk. 9/97/18+19) geht hervor, dass sie am 23. April 2002 und am 11. Juli 2002 Distorsionen am rechten Sprunggelenk und darauf am 18. August 2002 eine solche am linken Sprunggelenk erlitten hat. Der Arzt empfahl eine Orthose für das linke Knie, worauf sich nach der Umsetzung dieser Empfehlung zwar die Stabilität verbessert habe, die Beschwerden jedoch unverändert geblieben seien (vgl. auch Urk. 9/29 S. 4).
4.3.2   Der Orthopäde Dr. C.___, der im Auftrag des Unfallversicherers ein Gutachten erstellte, und die Versicherte am 11. Mai 2004 ambulant in seiner Praxis untersucht hatte, gelangte am 25. Mai 2004 zu folgender Diagnose (Urk. 9/29 S. 11):
"1.         Medial betonte Gonarthrose Knie links Stadium III-IV nach Wirth bei Status nach
- Meniskusrefixation medial 26.5.2000
- Teilmeniskektomie medial und Knorpelabrasio am medialen Femurkondylus 29.8.2000
- partielle Restmeniskusektomie, Knorpeldébridement und Microfracturing des medialen Femurkondylus 3.1.2001
- offene Rekonstruktion des medialen Kondylus mit Knochenknorpelpaste nach Stone sowie Valgisationsosteotomie am Tibiakopf 9.5.2001
- Knorpeldébridement und Osteosynthese-Materialentfernung 12.11.2001
 2.         Status nach Arthrotomie Knie links 1982."
         Von dieser Diagnose ist mit Bezug auf das Knieleiden auszugehen.
4.4
4.4.1   Es ist im Weiteren zu prüfen, wie sich die Folgen des Unfalls auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten ausgewirkt haben. Auf Grund der Aktenlage ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nach mehreren operativen Eingriffen immer noch unter erheblichen Kniebeschwerden leidet (Urk. 9/34a) und in ihrer körperlichen Aktivität stark eingeschränkt ist. Es stellt sich daher die Frage nach dem Umfang der ihr verbliebenen Restarbeitsfähigkeit. Zu unterscheiden und einzeln zu prüfen sind dabei die Zeitspanne ab Dezember 2001 (Reduktion des Invaliditätsgrades auf 67 %) und hernach die Periode ab dem 1. Juni 2004 (Aufhebung der Rente).
4.4.2 Festzuhalten ist in erwerblicher Hinsicht, dass die Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles als Filialleiterin tätig gewesen ist, diese Anstellung jedoch auf 31. Juli 2000 gekündigt hatte, um sich hauptberuflich als Marktfahrerin zu betätigen (Urk. 9/66 S. 2). In der angestammten Tätigkeit als Filialleiterin/Verkäuferin attestierte ihr Dr. D.___ im Bericht vom 25. April 2002 ab dem 3. Januar 2001 eine vollständige und ab dem 12. Dezember 2001 noch eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit (Urk. 9/33 S. 1). Die von der Versicherten halbtags in einem Ausmass von 30 % ausgeübte leichte Tätigkeit als Marktfahrerin sei zumutbar, nicht aber eine höhere Belastung (Urk. 9/33 S. 2 und 9/97/9). Auch die Ärzte der F.___ Klinik erachteten die Versicherte ab dem 9. Mai 2001 in der bisher ausgeübten Tätigkeit als vollständig arbeitsunfähig (Urk. 9/34a). Prognostisch attestierten sie indes angesichts des besserungsfähigen Zustandes eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit in ungefähr zwei bis drei Monaten. In der Verlaufskontrolle vom 26. November 2001 attestierte Dr. H.___ allerdings immer noch eine relativ hohe Arbeitsunfähigkeit von 70 % mit Wirkung ab dem 12. Dezember 2001 (Urk. 9/82/9), welche er hernach bestätigte (Urk. 9/82/10, 9/97/20 und 9/19 S. 2). Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 12. Dezember 2001 über eine Restarbeitsfähigkeit im Ausmass von 30 % verfügte. Dabei waren gemäss ärztlichen Angaben Knien, Kniebeugen, langes Gehen und das Heben und Tragen von schweren bis sehr schweren Lasten bis Lendenhöhe gänzlich zu vermeiden (vgl. medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit; Beilage zu Urk. 9/31). Eine Einschränkung lag vor, indem die Beschwerdeführerin eine vorgeneigte Haltung beim Sitzen und Stehen möglichst vermeiden sollte und das Gleiche auch mit Bezug auf das Gehen auf unebenem Gelände, Treppensteigen und Leitern Besteigen galt.
         Es ist aktenmässig erstellt, dass sie ihre Tätigkeit als Marktfahrerin noch bis Ende 2003 ausgeübt hat (Urk. 9/49 S. 2) und hierbei auch nach Auffassung von Dr. D.___ mit der halbtags mit einer effektiven Belastung von 30 % ausgeübten Tätigkeit ihre Restarbeitsfähigkeit optimal verwertet hat (Urk. 9/31 S. 2). Angesichts der vorwiegend stehenden Tätigkeit als Marktfahrerin war eine effektive Halbtagsbeschäftigung jedenfalls im Dezember 2001 nicht mehr realistisch, sondern es kann auf Grund der medizinisch ausgewiesenen Beschwerden mit Bezug auf das Knie lediglich von einer Arbeitsfähigkeit im Dezember 2001 von 30 % ausgegangen werden kann.
4.4.3 Ausgehend von einer ab Dezember 2001 zumutbaren, verwertbaren Restarbeitsfähigkeit und tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Marktfahrerin hat die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich durchgeführt (Urk. 9/19 S. 5). Sie legte dem Vergleich ein gemäss der Teuerung aufgerechnetes Valideneinkommen von Fr. 56'474.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 18'775.-- zugrunde, ging bei der Bemessung des Invalideneinkommens jedoch - entgegen der Aktenlage - von einem Pensum von 50 anstatt lediglich 30 % aus. Sodann ist das letzte vor der Gesundheitsschädigung, das heisst vor dem Unfall (Januar 2000) erzielte Einkommen massgebend, denn die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen). 1999 verdiente die Beschwerdeführerin nachweislich Fr. 53'981.38 brutto (vgl. Arbeitgeberbericht vom 17. April 2002 sowie Beilage zu Urk. 9/81), von welchem Betrag vorliegend auszugehen ist. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,3 % im Jahr 2000 und 2,5 % im Jahr 2001 (vgl. Die Volkswirtschaft 3/2007, Tabelle B10.2 S. 91 [nominal Total]) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 56'050.20 im Jahr 2001.
         Dem Geschäftsabschluss beziehungsweise der Steuererklärung 2001 kann entnommen werden (Urk. 9/73), dass die Versicherte mit der Tätigkeit als Marktfahrerin im Jahr 2001 gemeinsam mit ihrem damaligen Geschäftspartner und späteren Ehemann lediglich einen Gewinn von Fr. 5'400.70 erzielt hat. Angesichts ihres gesamthaft tiefen Einkommens kann nicht von einer ausreichenden Wahrung der der Beschwerdeführerin obliegenden Schadenminderungspflicht gesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher für die Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Praxisgemäss sind die standardisierten Bruttolöhne (Tabelle TA1) massgebend, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der aufgeführten Löhne gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb die Tabellenwerte auf die im Jahr 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a) umzurechnen sind. Ausgehend vom monatlichen Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen im privaten Sektor von  Fr. 3'658.-- (LSE 2000, S. 31 TA1) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 43'896.-- (Fr. 3'658.-- x 12). Dieses ist an die Nominallohnentwicklung (Wert 2001) von 2,5 % gegenüber dem Vorjahr anzupassen, so dass Fr. 44'993.40 resultieren. Bei einer im Jahr 2001 üblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (: 40 x 41,7) = Fr. 46'905.60. Die Beschwerdegegnerin hat gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 126 V 75 ff.) eine Reduktion vom Tabellenlohn von 20 % vorgenommen (Urk. 9/49 S. 1), so dass von einem als behinderte Person erzielbaren Einkommen von Fr. 37'524.50 auszugehen ist und auf der Basis eines den medizinischen Vorgaben entsprechenden 30%igen Arbeitspensums (Urk. 9/30 und 9/31 S. 2) ein Jahreseinkommen von Fr. 11'257.35 resultiert. In Gegenüberstellung der beiden Einkommen (Valideneinkommen von Fr. 56'050.-- und Invalideneinkommen von Fr. 11'257.--) resultiert ein Invaliditätsgrad von 79,9 % oder gerundet 80 %, was indessen nicht zwingend auch ab dem 1. Januar 2004 zu einer ganzen Invalidenrente berechtigt. Ebenfalls unklar ist, ob die Rente gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ bis zum 31. Mai 2004 zu befristen ist, da es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, mit einer körperlich angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit, ohne viel Stehen und Umhergehen, ein 100%iges Pensum zu erfüllen und damit - bei einem Invaliditätsgrad von 34 % - ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 9/8 [Verfügungsteil 2 S. 1]).
4.5     Im Zeitpunkt der Untersuchung durch den Orthopäden, Dr. C.___, im Mai 2004 war die Beschwerdeführerin nämlich nicht mehr als Filialleiterin tätig und hatte auch das Marktfahren aufgeben müssen; sie betrieb nun zusammen mit ihrem Ehemann seit April 2003 ein Restaurant. Dort erledigt sie die administrativen Arbeiten und hilft über den Mittag bei der Betreuung des Salatbuffets. Gemäss den Angaben der Versicherten entspreche ihre Betätigung einem Pensum von 30-40 % (Urk. 9/29 S. 5 und 10). In einer körperlich angepassten Tätigkeit, das heisst sitzen, nicht viel stehen oder umhergehen, erachtete Dr. C.___ sie als vollständig arbeitsfähig, schränkte die Restarbeitsfähigkeit indes bei der aktuell ausgeübten Beschäftigung als mitarbeitende Ehegattin auf 30-40 % ein (Urk. 9/29 S. 17).
         Es steht demnach fest, dass die ärztlichen Aussagen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzig auf deren kniebedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit Bezug nehmen. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend, da sie infolge ihrer Rückenbeschwerden nicht in der Lage sei, längere Zeit zu sitzen.
4.6
4.6.1   Offen ist daher, wie es sich mit den von der Versicherten angegebenen Rückenbeschwerden verhält (Urk. 1 S. 2 f.), ob diese zusätzlich die Arbeitsfähigkeit und damit verbunden die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen.
4.6.2   Wie vorstehend angeführt (Erw. 4.2), hatte die Beschwerdeführerin zwar bereits in der Zeit vom 1. November 1992 bis zum 31. März 1994 eine ganze und hernach bis im Sommer 1996 eine halbe Invalidenrente bezogen, welche allerdings nur zum Teil auf Rückenbeschwerden beruhte. Nach Aufhebung der Rente bestanden offensichtlich keine oder lediglich noch geringfügige Beschwerden. Die Beschwerdeführerin hat sich denn auch allein wegen ihrer Knieverletzung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/82).
         Im Zeugnis vom 4. März 2005 (Urk. 15) führte der langjährige Hausarzt Dr. D.___ nun aus, die Versicherte stehe seit Jahren vor allem auch wegen Lumbalgien rechts L5/S1 und Lumboischialgien links, nebst der Gonarthrose, in seiner Behandlung. Es bestehe eine starke Einschränkung beim Gehen und Stehen, auch Bücken sei nur bedingt möglich. Angesichts der Beschwerden sei die Arbeitsfähigkeit stark reduziert. Wegen der Lumboischialgien sei die Versicherte bereits einmal umgeschult worden. Ausführungen zu einer allfälligen zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind dem Attest nicht zu entnehmen.
         Die Beschwerdeführerin hat sich also zwar einzig wegen ihrer Knieverletzung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/82), und es lassen sich weder im Bericht von Dr. D.___ vom 25. April 2002 (Urk. 9/33) noch im Gutachten von Dr. C.___ vom 25. Mai 2004 (Urk. 9/29) irgendwelche Hinweise finden, wonach erneut Rückenbeschwerden aufgetreten wären. Einzig gegenüber dem Orthopäden Dr. G.___ hatte die Versicherte im Rahmen einer Rückfrage durch die Invalidenversicherung erklärt, sie könne wegen des Rückens nicht lange sitzen, ohne aber weitere Angaben zu machen (vgl. den ergänzenden Bericht vom 19. Februar 2003; Urk. 9/30 S. 2).
4.6.3   Infolge der Knieverletzung ist die Beschwerdeführerin bei der Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit darauf angewiesen, eine Wechselhaltung einzunehmen, das heisst, sitzen, nicht viel stehen oder umhergehen, nicht kauern, keine Leitern besteigen oder Treppen steigen (Urk. 9/29 S. 17 und Urk. 9/49). Dass sich gerade längeres Sitzen wiederum nachteilig auf vorhandene Rückenbeschwerden auswirken kann, ist einleuchtend. Da jedoch der Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides, somit der 21. Juli 2005, der mit Bezug auf die Überprüfung des Sachverhaltes relevante Zeitpunkt darstellt und die Beschwerdeführerin mit einem ärztlichen Attest vom 4. März 2005 (Urk. 15) glaubhaft darlegt, dass sie unter Rückenbeschwerden leidet, ist diesem Umstand mittels einer medizinischen Abklärung nachzugehen. Auf Grund der derzeitigen Aktenlage kann weder ausgeschlossen noch angenommen werden, dass Rückenbeschwerden vorhanden sind, welche sich auf die Restarbeitsfähigkeit massgeblich auswirken.
         Eine diesbezügliche Abklärung hat - entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) - bislang nicht stattgefunden. Das Gutachten von Dr. C.___, das nicht im Mai 2005 erstellt wurde, sondern bereits vom 25. Mai 2004 datiert (Urk. 9/29), enthält nur am Rande Angaben mit Bezug auf den Rücken und wohl auch nur deshalb, weil sich Kniebeschwerden letztlich immer auch auf den Bereich des Rückens auswirken, indem beispielsweise Schonhaltungen eingenommen oder bestimmte Bewegungen im Beinbereich vermieden werden, was auch den Bewegungsablauf im Rücken beeinträchtigen kann. Wenn die Wirbelsäule im Lot ist, Fersen- und Zehenstand beidseits ausführbar sind und eine Inklination bis zu einem Fussbodenabstand von null Zentimetern möglich ist (Urk. 9/29 S. 6), kann daraus nicht ohne weiteres geschlossen werden, es lägen keine Rückenbeschwerden vor. Überdies ist eine Verschlechterung des Zustandes seit der Erstattung des Gutachtens im Mai 2004 bis zum Erlass des Einspracheentscheides nicht ausgeschlossen.
4.6.4   Noch vor dem Unfall hatte die Beschwerdeführerin ihre Anstellung als Filialleiterin auf Mitte 2000 gekündigt, um hauptberuflich als Marktfahrerin tätig zu sein (Urk. 9/66 S. 2 und Urk. 9/29 S. 5). Dies sei aber nicht möglich gewesen. Seit April 2003 betreibt sie nun mit ihrem Ehegatten ein Restaurant, in welchem sie für die administrativen Belange zuständig ist und zudem über die Mittagszeit im Service und bei der Betreuung des Salatbuffets hilft (Urk. 9/49 S. 3). Nach ihren im Mai 2004 gemachten Angaben entspreche dies einem Pensum von 30-40 % (Urk. 9/29 S. 5). Da die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit von einer ausschliesslich sitzenden Tätigkeit und einem vollzeitlichen Pensum ausgeht, die Beschwerdeführerin jedoch auf Grund der geklagten Rückenbeschwerden angibt, nicht lange sitzen zu können und nur ein Arbeitspensum von 30-40 % als zumutbar erachtet, erweist sich die Aufhebung der Invalidenrente per 31. Mai 2004 als nicht spruchreif. Denn einerseits ist die Entwicklung der gesundheitlichen Situation unklar, litt doch die Beschwerdeführerin zumindest im wesentlichen Zeitraum ab dem 1. Januar 2004, als die Auswirkungen der 4. IV-Revision zum Tragen kamen, nicht nur an Knie-, sondern auch an Rückenbeschwerden. Zudem hatte sich im April 2003 die erwerbliche Situation wesentlich verändert.
        
         Konkret ist somit der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Rückenbeschwerden noch abzuklären. Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin zu prüfen, in welchem Ausmass eine Restarbeitsfähigkeit unter Beachtung von Knie- und Rückenbeschwerden im massgeblichen Zeitraum zumutbar war, in welchem Zeitpunkt eine allfällige Veränderung hinsichtlich des Gesundheitszustandes eingetreten ist, wie sich die Veränderung in erwerblicher Hinsicht ausgewirkt hat und welche Tätigkeiten bei der Verwertung - unter Berücksichtigung der der Beschwerdeführerin obliegenden Schadenminderungspflicht - in Frage kommen. Hernach ist nach Durchführung eines Einkommensvergleichs der Invaliditätsgrad neu zu bestimmen und über den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 und nach dem 1. Juni 2004 neu zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Nach richterlichem Ermessen ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juli 2005 insoweit aufgehoben wird, als er den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2004 verneint und die Rente bis 31. Mai 2004 befristet hat, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana-advocare
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- I.___ Vorsorgeeinrichtung
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).