IV.2005.00849

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 14. Juli 2006
in Sachen
A.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1946, ist seit 1985 teilzeitlich als Spanischlehrerin bei der Schule X.___ tätig. Seit mehreren Jahren leidet sie an Tachykardien. Nach einem gesundheitlichen Zusammenbruch infolge zweier Herzanfälle mit Ohnmachten im November 2002 reduzierte sie ihr bisheriges Stundenpensum, meldete sich am 19. Mai 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/30) und verwies unter anderem auf einen Bericht des Spitals B.___ vom 23. November 2002 über die notfallmässige Hospitalisation vom November 2002 (Urk. 8/32/2) und auf einen Bericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. März 2004 (Urk 8/32/1).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte den Bericht von Dr. C.___ vom 5. Juni 2004 (Urk. 8/17/1 mit Beilagen, Urk. 8/17/2-5), den Bericht der Abteilung Kardiologie des Spitals B.___ vom 24. Juni 2004 (Urk. 8/16/1 mit dem beigelegten Bericht vom 9. Februar 2004, Urk. 8/16/2) und den Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Herz- und Kreislaufkrankheiten, vom 6. August 2004 (Urk. 8/15) ein und liess durch die Arbeitgeberin den Fragebogen zum Arbeitsverhältnis ausfüllen (Angaben vom 26. Mai 2004, Urk. 8/29/1). Anschliessend liess die SVA, IV-Stelle, durch Dr. med. E.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 16. Dezember 2004 erstellen (Urk. 8/14). Nachdem sie ausserdem bei der Arbeitgeberin eine telefonische Auskunft zur üblichen Arbeitszeit der Sprachlehrer an ihrer Schule eingeholt hatte (Aktennotiz vom 31. Januar 2005, Urk. 8/25), teilte sie der Versicherten mit Verfügung vom 14. Februar 2005 mit, dass diese bei einem Invaliditätsgrad von 28 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 8/12; vgl. auch die Notizen im Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 8/11).
1.2     Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, liess gegen diese Verfügung mit den Eingaben vom 10. März 2005 und vom 11. April 2005 Einsprache erheben und die Zusprechung einer ganzen Rente beantragen sowie im Eventualbegehren um die Durchführung weiterer Abklärungen mit anschliessender neuer Beurteilung des Rentenanspruchs ersuchen (Urk. 8/7 und Urk. 8/21). Die Pensionskasse Y.___ hatte am 17. Februar 2005 ebenfalls Einsprache erhoben (Urk. 8/10), hatte diese jedoch nach Einsicht in die Akten mit Schreiben vom 10. März 2005 zurückgezogen (Urk. 8/23).
         Die SVA, IV-Stelle, liess eine Abklärung der Verhältnisse im Haushalt der Versicherten durchführen (Bericht vom 30. Juni 2005, Urk. 8/20) und wies die Einsprache daraufhin mit Entscheid vom 5. Juli 2005 ab mit dem Hinweis darauf, dass der neu errechnete Invaliditätsgrad von 33-34 % immer noch nicht zu einer Rente berechtige (Urk. 2 = Urk. 8/1; vgl. auch die Notizen im Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 8/2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juli 2005 liess A.___ durch Rechtsanwältin Christine Fleisch mit Eingabe vom 2. August 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.        Es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 14.2.2005 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 19.5.2004 eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
2.        Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei."
         Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. September 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. September 2005 geschlossen wurde (Urk. 9).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn für sie eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war.
1.3
1.3.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3.2   Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
1.3.3   Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe und ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.2     Die Beschwerdeführerin hatte ihre Tätigkeit als Spanischlehrerin bei der Schule X.___ von Beginn an in einem Teilzeitpensum verrichtet (vgl. Urk. 8/30), und es ist unbestritten, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin nur teilzeitlich berufstätig wäre. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht die sogenannte gemischte Methode für die Invaliditätsbemessung als anwendbar erachtet, was die Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt hat.
2.3
2.3.1 Divergenzen bestehen hingegen in Bezug auf die prozentualen Anteile der Erwerbstätigkeit und der Haushalttätigkeit am gesamten Betätigungsfeld.
2.3.2   Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ergibt sich der Anteil der Erwerbstätigkeit am gesamten Betätigungsfeld aus dem Vergleich der im betreffenden Beruf üblichen vollen Arbeitszeit und der von der versicherten Person ohne Invalidität geleisteten Arbeitszeit, der Anteil am anderen Aufgabenbereich aus deren Differenz (ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen).
2.3.3   Das übliche volle Pensum einer Lehrerin wird durch die Anzahl Lektionen definiert, die zu halten sind. Der Zeitaufwand für eine Lektion beschränkt sich jedoch nicht auf deren Dauer, sondern umfasst darüber hinaus einen Anteil an Vorbereitungszeit. Dieser Umstand war im Rahmen der Abklärungen der Beschwerdegegnerin Anlass für verschiedene Missverständnisse. So führte die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin im Fragebogen zuhanden der Beschwerdegegnerin bei der Frage nach der normalen Arbeitszeit die 41-Stunden-Woche auf, wie sie für die übrigen, nicht als Lehrkräfte arbeitenden Angestellten gilt (Urk. 8/29/1 S. 2 Ziff. 8), wogegen sie weiter unten als Stundenlohn offenbar den pro Lektion ausgerichteten Betrag angab (vgl. Urk. 8/29/1 S. 2 Ziff. 12 sowie die Lohnabrechnungen in Urk. 8/8/4-8). Im Bericht über die Haushaltabklärung setzte die Abklärungsperson daraufhin die 14-18 Lektionen, welche die Beschwerdeführerin vor ihrem gesundheitlichen Zusammenbruch erteilt hatte und bei guter Gesundheit weiterhin erteilen würde (vgl. auch die Angaben im Gutachten von Dr. E.___, Urk. 8/14 S. 4 und S. 8), fälschlicherweise in Beziehung zu den im Fragebogen aufgeführten 41 Arbeitsstunden statt zur Anzahl Lektionen eines vollen Unterrichtspensums (vgl. Urk. 8/20 S. 2). Der auf diese Weise errechnete Anteil der Erwerbstätigkeit am gesamten Betätigungsfeld von 44 % (vgl. Urk 8/20 S. 2, Urk. 8/2 S. 1) ist daher, wie die Beschwerdeführerin richtig beanstanden liess (vgl. Urk. 1 S. 4 f.), zu tief bemessen.
         Die Anzahl Lektionen eines vollen Unterrichtspensums, die für die korrekte Bemessung des Anteils der Erwerbstätigkeit bekannt sein muss, lässt sich indessen anhand der vorhandenen Unterlagen zu wenig zuverlässig ermitteln. So notierte die Beschwerdegegnerin zwar am 31. Januar 2005 eine teleofonische Auskunft der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, wonach die "normale Arbeitszeit" der Sprachlehrer im Jahr 2003 1'000 Jahresstunden und im Jahr 2004 1'300 Jahresstunden je bei 42 Schulwochen betragen habe (Urk. 8/25). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind jedoch formlos eingeholte und in Aktennotizen festgehaltene mündliche beziehungsweise telefonische Auskünfte nur insoweit zulässige und taugliche Beweismittel, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden, währenddem für Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht kommt (vgl. BGE 117 V 284 f. Erw. 4c). Die Lektionenzahl eines vollen Unterrichtspensums an der Schule X.___ ist für die Bemessung des prozentualen Anteils der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin zentral. Zudem sind die Angaben in der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2005 auch inhaltlich präzisierungsbedürftig, da ohne ergänzende Erläuterung nicht ohne weiteres einleuchtet, weshalb das volle Pensum im Jahr 2004 um nahezu einen Drittel des bisherigen Pensums erhöht worden ist. Es sind daher entsprechende schriftliche Angaben der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin erforderlich.
2.3.4   Das hypothetische Pensum sodann, das die Beschwerdeführerin ohne den erlittenen Zusammenbruch innehätte, entspricht unbestrittenermassen dem vor dem Zusammenbruch verrichteten Pensum. Die Arbeitgeberin gab zu diesem Pensum im Fragebogen der Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2002 an 2-3 Tagen in der Woche 3,5 Stunden gearbeitet (Urk. 8/29/1 S. 2 Ziff. 9). Daraus lässt sich indessen nicht ohne weiteres auf die Lektionenzahl schliessen. Dasselbe gilt für die Angabe der Arbeitgeberin in einem Schreiben an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 14. April 2005 (Urk. 3/1), wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 einen Beschäftigungsgrad von 65,5 % aufgewiesen habe. Denn es ist zum Beispiel nicht bekannt, wie die Arbeitgeberin bei dieser Angabe den Zeitraum ab Ende November 2002 berücksichtigt hat, in dem die Beschwerdeführerin bereits krank gewesen war. Schliesslich ergeben auch die bereits erwähnten Angaben im Gutachten von Dr. E.___ (vgl. Urk. 8/14 S. 4 und S. 8) ein zu wenig genaues Bild. Für die präzise Festlegung des Pensums vor dem beziehungsweise ohne den gesundheitlichen Zusammenbruch bedarf es daher ebenfalls weiterer Informationen. Diese könnten beispielsweise durch den Beizug der Lohnabrechnungen aus der Zeit vor November 2002 - etwa aus den letzten zwei Jahren vorher - von schriftlichen Arbeitsverträgen (vgl. den Hinweis im Gutachten von Dr. E.___, wonach die Beschwerdeführerin nun einen neuen Vertrag ohne Stundengarantie erhalten habe, der vermuten lässt, dass früher eine solche Garantie bestanden hat, Urk. 8/14 S. 7) und von Schriftstücken über die Zuteilung von Kursen an die Beschwerdeführerin beschafft werden.
2.4
2.4.1 Unklarheiten bestehen sodann auch in Bezug auf Arbeitsfähigkeit.
2.4.2   Was das körperliche Zustandsbild anbelangt, so führte Dr. D.___ im Bericht vom 6. August 2004 aus, dass die Beschwerdeführerin seit etwa 15 Jahren an rezidivierendem, intermittierend auftretendem tachykardem Vorhofflimmern leide, woraus sich eine Tachykardiomyopathie mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit entwickelt habe (Urk. 8/15 Beiblatt S. 1). Diese Diagnostik gibt keinen Anlass zu Zweifeln, auch wenn die Kardiologen des Spitals B.___ im Bericht vom 24. Juni 2004 weniger dem Vorhofflimmern als solchem eine einschränkende Wirkung zuschrieben, sondern die Angst vor den Herzrhythmusstörungen als den massgebenden beeinträchtigenden Faktor betrachteten (vgl. Urk. 8/16/1 S. 1). Denn auch Dr. D.___ erwähnte, dass bei der Beschwerdeführerin eine Angstsituation vorhanden sei, die zu einer depressiven Reaktion geführt habe (Urk. 8/15 Beiblatt S. 1); er ging also in seiner Beurteilung ebenfalls davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht allein durch den körperlichen Zustand, sondern ebenso durch eine psychische Komponente eingeschränkt sei, was sich noch deutlicher in seiner Aussage gegenüber Dr. E.___ manifestiert, die in dessen Gutachten wiedergegeben ist (vgl. Urk. 8/14 S. 1 und S. 9). Dr. E.___ bestätigte das Vorhandensein einer derartigten psychischen Komponente denn auch; er diagnostizierte in seinem Gutachten nach eingehender Auseinandersetzung mit der Lebens- und der Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin eine Angststörung (Code F41.3 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10), die nach den neuesten Herzanfällen exazerbiert sei und heute gegenüber der früher von Dr. C.___ (der inzwischen verstorben ist) beschriebenen chronischen Depression im Vordergrund stehe (Urk. 8/14 S. 10 f.).
2.4.3 Während der Bericht von Dr. D.___ und das Gutachten von Dr. E.___ in Bezug auf die Diagnosen, welche sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, schlüssig sind, bleiben in Bezug auf das Ausmass dieser einschränkenden Auswirkungen - vorab in der beruflichen Tätigkeit - Fragen offen. Zwar schätzten sowohl der Kardiologe als auch der Psychiater die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit und auch für andere Arbeiten auf 30 % (Urk. 8/15 S. 4, Urk. 8/14 S. 11). Indessen wird nicht klar verständlich, wie die Ärzte diese Angabe interpretiert haben wollten.
         So hatte die Beschwerdeführerin während der ersten Begutachtungskonsultation gemäss den Ausführungen von Dr. E.___ dargelegt, sie habe nach einer dreimonatigen Arbeitsunfähigkeit die Arbeit mit zunächst nur wenigen Schulstunden wieder aufgenommen. Am Abend (wie früher bis 20.00 Uhr) habe sie aber nicht mehr unterrichten wollen, da dabei Alpträume aufgetreten seien. Sie habe jedoch versucht, zu ihren zweimal eineinhalb Stunden über Mittag noch vier Stunden als Einspringerin zu unterrichten, was indessen zu einer übermässigen Erschöpfung und zu Pulsunregelmässigkeiten geführt habe (Urk. 8/14 S. 6-8). Bei der zweiten Konsultation hatte die Beschwerdeführerin dann von einer gewissen Besserung berichtet und ausgeführt, sie habe nun einen weiteren eineinhalbstündigen Kurs übernommen, sei aber mit diesen viereinhalb Stunden (plus Vorbereitung) pro Woche an ihrer Belastungsgrenze angelangt (Urk. 8/14 S. 8). Schliesslich hatte sie bei der dritten Konsultation erwähnt, dass sie keine weiteren Stunden erhalte, wenn sie nicht bereit sei, auch am Abend zu unterrichten. Die gegenwärtigen viereinhalb Stunden vermöge sie - ungeachtet dessen, dass Dr. D.___ ihr eine auf nur drei Stunden beschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert habe - gut zu bewältigen, und sie könnte vielleicht auch etwas mehr arbeiten, nur nicht am Abend (Urk. 8/14 S. 8 f.).
         Die viereinhalb Stunden, welche die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben zu leisten vermag, entsprechen gerade etwa 30 % des bisher innegehabten Teilzeitpensums von etwa 14-18 Lektionen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass Dr. E.___ bei der Attestierung einer 30%igen Arbeitsfähigkeit dieses Teilzeitpensum und nicht ein Vollzeitpensum als Referenzgrösse im Auge hatte. Ein weiteres Indiz für eine solche Auslegung könnte sein, dass Dr. D.___, auf dessen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung Dr. E.___ Bezug nahm, der Beschwerdeführerin auch in einem Zeugnis vom März 2005 (Urk. 3/2) immer noch eine Belastbarkeit für lediglich drei Wochenstunden bescheinigte. Weniger vereinbar mit dieser Auslegung ist allerdings, dass Dr. D.___ die 30%ige Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 6. August 2004 noch mit einer Halbtagesbeschäftigung - in der angestammten oder auch in einer anderen Tätigkeit - umschrieben hatte (Urk. 8/15 S. 4) und Dr. E.___ sich sinngemäss auch auf diese Beurteilung stützte (vgl. Urk. 8/14 S. 11 am Ende). Und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. E.___ selber signalisiert hatte, sie würde ein höheres als das gegenwärtige Pensum in Betracht ziehen, falls ihr entsprechende Tagesstunden zugeteilt werden könnten (vgl. hierzu im Übrigen bereits die Angaben von Dr. C.___ im Bericht vom 5. Juni 2004, Urk. 8/17/1 S. 5), lässt es ebenfalls als denkbar erscheinen, dass ihr doch ein Pensum von 30 % einer Vollzeitbeschäftigung zugemutet werden könnte.
2.4.4   Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der beruflichen Tätigkeit ist somit weiter klärungsbedürftig. Da sich Dr. E.___ und Dr. D.___ schon eingehend mit der Beschwerdeführerin befasst haben und sich auch bereits mündlich ausgetauscht haben (vgl. Urk. 8/14 S. 1 und S. 9), erscheint es als angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin sich primär wieder an diese beiden Ärzte wendet und sie um die erforderlichen Präzisierungen ihrer Angaben im Sinne der vorstehenden Erwägungen und allenfalls um eine gemeinsam abgegebene Gesamtbeurteilung ersucht.
         Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang einer haushaltführenden versicherten Person eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei, eine allfällige Auswirkung der Belastung durch die Hausarbeit auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsbereich ausser Acht zu lassen ist (vgl. BGE 125 V 159 ff. Erw. 5c/dd). Dr. E.___ und Dr. D.___ haben somit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Beruf ohne Rücksicht auf deren Verpflichtungen im Haushalt festzulegen, und die Einschränkungen der Beschwerdeführerin in der Haushalttätigkeit wiederum sind losgelöst von den beruflichen Anforderungen zu beurteilen. Hinsichtlich dieser letzteren Einschränkungen ist zu erwähnen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die Durchführung einer Haushaltabklärung auch für die Fälle von psychischen Gesundheitsstörungen grundsätzlich als taugliches Mittel zur Feststellung der vorhandenen Einschränkungen betrachtet (vgl. AHI 2004 S. 137 ff.). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im gerade zitierten Entscheid für diese Fälle allerdings auf die besonders gewichtige und im Zweifelsfall ausschlaggebende Rolle der ärztlichen Einschätzung hingewiesen. Es ist daher angebracht, dass Dr. E.___ und Dr. D.___ sich auch zum Haushaltabklärungsbericht und zu den darin festgehaltenen Einschränkungen noch äussern. Damit erübrigt es sich, bereits an dieser Stelle auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin hierzu (Urk. 1 S. 5 ff.) näher einzugehen.
2.5     Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juli 2005 ist demnach aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über die Ansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge.

3.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'850.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über die Ansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'850.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse Y.___
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).