Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 27. Dezember 2005
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1953, stammt aus A.___ und lebt seit vielen Jahren in der Schweiz. Sie hat keine Berufsausbildung absolviert, sondern arbeitete immer im Gastgewerbe. Seit 1995 war sie im Restaurant C.___ im Service tätig (Urk. 9/56). Am 8. Mai 2000 erlitt sie bei einem Sturz auf der Aussentreppe ihres Hauses in A.___ eine Malleolarfraktur links, die zunächst mit einem Gipsverband versorgt und nach ihrer Rückkehr in die Schweiz im Spital D.___ osteosynthetisch behandelt wurde, weil sich eine sekundäre Dislokation eingestellt hatte (vgl. verschiedene Beilagen in Urk. 9/60). Am 23. August 2000 nahm die Versicherte ihre Arbeit im Service im Restaurant C.___ in K.___ zu 25 % wieder auf. Eine weitere Steigerung des Pensums war nicht möglich, worauf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf Ende Januar 2001 auflöste. Nach der Entfernung des Osteosynthesematerials (Spitalaufenthalt vom 16. bis zum 18. Januar 2001) war B.___ weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. Beilagen in Urk. 9/60). Sie meldete sich als arbeitslos und gelangte am 25. Juni 2001 bei der Invalidenversicherung zur Anmeldung (Urk. 9/56). Die Unfallversicherung stellte die Taggeldleistungen per Ende Februar 2002 ein (vgl. Verfügung vom 14. November 2001 in Urk. 9/60).
1.2 Mit Verfügung vom 16. Januar 2002 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Mai 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % eine ganze Invalidenrente nebst Zusatzrente für den Ehegatten zu (Urk. 9/13). Am 21. Oktober 2003 leitete die IV-Stelle das Revisionsverfahren ein (Urk. 9/45) und klärte die medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 9/20-23). Es ergab sich eine Verbesserung der gesundheitlichen und erwerblichen Situation, weshalb die bisherige ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von neu 56 % auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde (vgl. Feststellungsblatt vom 12. Mai 2005, Urk. 9/11, sowie Verfügung vom 18. Mai 2005; Urk. 9/8 und 9/9). Die Versicherte liess am 7. Juni 2005, vertreten durch Max S. Merkli, Einsprache erheben und die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen (Urk. 9/7). Sie liess insbesondere beanstanden, dass die IV-Stelle keinen Bericht der behandelnden Psychiaterin, Dr. E.___, eingeholt habe, und reichte einen Bericht der Ärztin vom 4. Juni 2005 ein (Urk. 9/19).
Mit Schreiben vom 11. Juli 2005 (Urk. 9/3) teilte die IV-Stelle B.___ mit, dass eine medizinische Abklärung erforderlich sei und diese im F.___ durchgeführt werde. Die Wartezeit betrage voraussichtlich 12 Monate. Mit Zuschrift vom 12. Juli 2005 (Urk. 9/37) stellte der Rechtsvertreter der Versicherten die Notwendigkeit einer polydisziplinären Abklärung in Abrede und wies darauf hin, dass die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens ausreichend sei. Daraufhin hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Juli 2005 an ihrem Standpunkt fest und entzog zunächst einer allfällig gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 9/2). Mit Wiedererwägungsverfügung vom 29. Juli 2005 (Urk. 9/1) stellte sie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde implizit wieder her (Urk. 9/2 Ziff. 4 und 9/1).
2. Mit Eingabe vom 4. August 2005 liess die Versicherte gegen die Verfügung vom 29. Juli 2005 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Zwischenverfügung vom 29. Juli 2005 sei aufzuheben.
2. Die Sache sei zum Entscheid über die Einsprache vom 7. Juni 2005 aufgrund der vorhandenen Akten, eventuell nach vorheriger Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Das Gericht erklärte den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. November 2005 als geschlossen (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
Der Entscheid der IV-Stelle vom 29. Juli 2005 (Urk. 2 = Urk. 9/1), eine medizinische Abklärung im F.___ durchführen zu lassen, ist als verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren (vgl. Urteile des Sozialversicherungsgerichts in Sachen R. vom 26. August 2005 Erw. 1.2 und 1.3 [IV.2005.00487], K. vom 12. Juli 2005 Erw. 1.2. und 1.3 [IV.2005.00460], A. vom 19. März 2004 Erw. 3.3 [IV.2003.00289] und S. vom 22. März 2004 Erw. 3.3 [IV.2003.00401]). Auf die gegen die Verfügung vom 29. Juli 2005 erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Anwendung des ATSG führt in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), zur Invalidität (Art. 8) und zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten sowie zur Revision der Invalidenrente, zu keinen materiellrechtlichen Änderungen. Die zu den entsprechenden, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 343).
2.2 Auf Grund der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung von Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bestand bei einem Invaliditätsgrad von 69 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.4 Im Anpassungsverfahren (gemeint wohl Revisionsverfahren) gelten die verfahrensrechtlichen Bestimmungen von Art. 27 ff. ATSG ohne Einschränkung (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 17 Rz 23). Demnach prüft der Versicherungsträger gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG die tatsächlichen Verhältnisse, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (vgl. dazu auch Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die IV-Stelle beschafft demnach die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden (Art. 69 Abs. 2 IVV). Gemäss Rz 2074 des ab 1. Januar 2003 gültigen Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) bestimmt die IV-Stelle die begutachtende Person/Stelle und erteilt ihr einen Auftrag, falls sie nach Kenntnisnahme der ärztlichen Berichte eine medizinische Begutachtung für nötig hält.
Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Im Rahmen der Abklärung sind sämtliche Partei- und Mitwirkungsrechte zu wahren, aber auch -pflichten wahrzunehmen.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging beim Erlass der rentenherabsetzenden Verfügung vom 18. Mai 2005 (Urk. 9/8), davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der erstmaligen Rentenzusprache gebessert habe, und dass eine Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % vorliege (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 12. Mai 2005; Urk. 9/11).
3.2 Demgegenüber erachtete die Versicherte die psychische Komponente als zu wenig abgeklärt und reichte einen Bericht der behandelnden Psychiaterin, Dr. E.___, vom 4. Juni 2005 (Urk. 9/19) ein. Die Beschwerdeführerin lässt die Notwendigkeit einer polydisziplinären Abklärung im Wesentlichen auch damit bestreiten, dass mit Wartezeiten von mehreren Monaten zu rechnen sei, weshalb, wenn überhaupt, der Beizug eines psychiatrischen Gutachtens ausreichend sei. Hernach hätten die Beschwerdegegnerin und der RAD gemeinsam die rheumatologische und die psychiatrische Beurteilung gesamthaft im Sinne einer Synthese zu würdigen (Urk. 1 S. 6).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Revisionsverfahrens zu Recht eine polydisziplinäre Abklärung beim F.___ angeordnet hat. Ob seit dem Erlass der massgebenden Verfügung vom 16. Januar 2002 eine den Rentenanspruch beeinflussende Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, der zur Gewährung der ganzen Rente geführt hat, mit der dem aktuellen Revisionsverfahren zugrunde liegenden Sachlage. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die umstrittene polydisziplinäre Abklärung im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG notwendig ist.
4.2 Die Verfügung vom 16. Januar 2002 mit der der Beschwerdeführerin eine ganze Rente ab 1. Mai 2001 gewährt wurde, (Urk. 9/13) beruhte im Wesentlichen auf den Aussagen des Hausarztes Dr. G.___, des Rheumatologen Dr. I.___ und des Psychiaters Dr. H.___ (Urk. 9/24-26).
Der Rheumatologe, Dr. I.___, berichtete am 20. August 2001 von massiven Verspannungen im Bereich der gesamten Lendenwirbelsäule und wies auf ein nach der Malleolarfraktur immer noch beeinträchtigtes Gangbild hin (Urk. 9/27). Der Hausarzt, Dr. G.___, stellte ausser den bereits bekannten Rückenbeschwerden und dem Status nach Malleolarfraktur mit Osteosynthese keine weiteren Diagnosen und hatte im Bericht vom 6. Oktober 2001 (Urk. 9/25) unmittelbar nach dem Unfall eine vollständige und ab dem 12. Februar 2001 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Psychiater, Dr. H.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit Juni 2001 in Behandlung stand, diagnostizierte eine reaktive Depression und Ängste (vgl. Bericht vom 19. November 2001; Urk. 9/24), welche die Arbeitsfähigkeit in einem Ausmass von 40 % beeinträchtigen würden.
4.3
4.3.1 In dem im Revisionsverfahren beigezogenen Bericht von 17. Dezember 2003 (Urk. 9/23) hielt Dr. G.___ einen unveränderten Gesundheitszustand fest Präzisierend führte er am 13. September 2004 aus (Urk. 9/21), es sei durch die depressive Entwicklung eine leichte Verschlechterung eingetreten.
Dr. H.___ hatte die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2002 zum letzten Mal in seiner Sprechstunde gesehen und konnte deshalb keine Angaben zu einer allfälligen Veränderung in gesundheitlicher Hinsicht machen (vgl. Bericht vom 26. Juli 2004; Urk. 9/22).
Schliesslich ergibt sich aus dem Gutachten des Rheumatologen Dr. J.___ vom 2. März 2005, der die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2005 untersucht hatte (Urk. 9/20), ein chronisches lumbovertebrales und rechtsseitig lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule ossär wie diskal, eine Anlageanomalie des Intervertebralgelenkes LWK5/SWK1 linksseitig, eine ungünstige Beckenstatik bei Hohlrundrücken, eine vermehrte Belastung des Achsenskelettes bei Adipositas (BMI 33,2 kg/m2), eine Symptomausweitung mit Hinweisen auf eine somatoforme Schmerzstörung, eine Haltungsinsuffizienz mit anzunehmender Dekonditionierung sowie ein intermittierendes zerviko-vertebrales und rechtsseitiges zerviko-spondylogenes Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance der Schultergürtelmuskulatur sowie eine Haltungsinsuffizienz (Urk. 9/20 S. 3). Der Arzt beschrieb die Beschwerdeführerin als während des Anamnesegesprächs ruhig in ihrem Sessel sitzend; im Hinblick auf die klinische Untersuchung habe sie sich ohne eigentliche Schmerzäusserung flüssig entkleidet und hernach wieder angekleidet. Sie habe sich in ausgeglichener Stimmungslage befunden und lebhaft ihre Schmerzen beschrieben. Nach seiner Beurteilung sind degenerative Veränderungen im Bereiche der Lendenwirbelsäule Ursache für die Schmerzsymptomatik. Schmerzbegünstigend würden sich die Adipositas und ein Hohlrundrücken auswirken. Die Beschwerdeführerin stufe die Schmerzen als schwer bis sehr schwer ein, doch bestehe angesichts ihres ganzen Verhaltens während, aber auch vor und nach der Untersuchung und der allesamt positiven Waddell-Zeichen der Verdacht auf eine Ausweitung der Symptome im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung. Dieser Verdacht werde erhärtet durch den Umstand, dass er bei der Untersuchung der Halswirbelsäule aber auch der Brust- und Lendenwirbelsäule ein aktives Gegenspannen der Beschwerdeführerin festgestellt habe (Urk. 9/20 S. 2). Sodann habe die Versicherte bei der Untersuchung verschiedentlich Schmerzen beklagt, für welche sich medizinisch kein Korrelat habe finden lassen.
Bei Dr. med. E.___ steht die Versicherte seit dem 10. September 2004 in Behandlung (Urk. 9/19). Laut der Psychiaterin leidet die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Störung und an rezidivierenden Panikattacken.
4.3.2 Während Dr. G.___ ausführte, es bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von ungefähr 30 % (Urk. 9/21), erachtete Dr. J.___ die Beschwerdeführerin für körperlich schwere Tätigkeiten als nicht mehr arbeitsfähig, attestierte ihr jedoch aus rein rheumatologischer Sicht für körperlich mittelschwere Arbeiten eine Arbeitsfähigkeit von 30 % und für körperlich leichte Tätigkeiten eine solche von 60 % (Urk. 9/20 S. 3). Dr. E.___ bemass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten auf einen täglichen Einsatz von höchstens drei Stunden (Urk. 9/19 S. 2).
4.3.3 Es liegen demnach unterschiedliche Einschätzungen der Restarbeitsfähigkeit vor. Nicht abgestellt werden kann auf die Angaben von Dr. G.___, da er die angebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die von ihm bezeichnete zumutbare Restarbeitsfähigkeit in keiner Weise begründet hat (Urk. 9/21 und 9/23). Die Einschätzung des Rheumatologen ist hingegen eingehend begründet und beruht auf einer sorgfältigen klinischen Untersuchung, berücksichtigt alle Befunde und wurde auch in Kenntnis und Würdigung aller Vorakten abgegeben (BGE 125 V 352 Erw. 3a), weshalb auf die Bemessung der Arbeitsfähigkeit von 60 % für körperlich leichte Tätigkeiten abgestellt werden kann. Indes ist zu berücksichtigen, dass Dr. J.___ den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung geäussert hat (Urk. 9/20 S. 3) und seine Bemessung der Arbeitsfähigkeit aus rein rheumatologischer Sicht erfolgt ist.
Den von Dr. J.___ geäusserten Verdacht einer somatoformen Schmerzstörung konnte Dr. E.___ im Bericht vom 4. Juni 2005 jedoch nicht bestätigen (Urk. 9/19 S. 2), da sie bei der Versicherten während der seit September 2004 zweiwöchentlich stattfindenden Sitzungen die für eine somatoforme Schmerzstörung typischen Merkmale gemäss ICD-10 nie festgestellt habe. Hingegen leide die Versicherte seit Jahren an Depressionen, welche immer wieder zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, und welchen Krankheitswert zuzumessen sei. Bei kleinen Belastungen käme es häufig zu ausgeprägten Stimmungseinbrüchen oder Panikattacken. Die Psychiaterin diagnostizierte daher eine mittelgradige depressive Störung (Urk. 9/19 S. 1) und schätzte die Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht auf maximal drei Stunden pro Tag, wobei Dr. E.___ eine zusätzliche Einschränkung in der Leistungsfähigkeit als ausgewiesen erachtete (Urk. 9/19 S. 2). Die Umstände, welche die Ärztin zu dieser Schlussfolgerung veranlassten, wurden nicht näher dargelegt, weshalb eine zusätzliche Einschränkung einer täglichen Arbeitsbetätigung im Ausmass von drei Stunden weder bestätigt noch verneint werden kann.
Auszugehen ist somit von einer aus somatischer Sicht vorliegenden Arbeitsunfähigkeit von 40 % bei einer leichten Tätigkeit. Demgegenüber lassen die Ausführungen von Dr. E.___ nicht mit der im Sozialversicherungsrecht erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine verbindliche Bemessung der Restarbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu. Denn einerseits kann von einer dreistündigen Arbeitszeit nicht ohne Weiteres auf eine entsprechende Prozentzahl geschlossen werden, weil dies von der üblichen Arbeitszeit abhängt, anderseits lässt sich die erwähnte zusätzliche Einschränkung überhaupt nicht quantitativ erfassen.
4.4 Auf Grund der Akten sind gesundheitliche Beeinträchtigungen somatischer und psychischer Natur gegeben. Insoweit kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, als sie davon ausgeht, es liege einzig noch ein somatischer Gesundheitsschaden vor, währenddem in psychischer Hinsicht keine Beeinträchtigung mehr vorhanden sei (Urk. 9/11 S. 4 oben). Vielmehr steht auf Grund des Berichtes von Dr. E.___ fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychische, behandlungsbedürftige Problematik besteht. Hingegen bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, es liege eine somatoforme Schmerzstörung vor, wie dies im rheumatologischen Gutachten vermutet wurde. Eine solche Störung hätte durchaus das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin interdisziplinär untersuchen zu lassen, zu rechtfertigen vermocht, weil sich dieses psychische Krankheitsbild über somatische Symptome äussert und daher aus der Sicht der betroffenen Fachbereiche ausgeleuchtet und in gegenseitiger Absprache gewürdigt werden muss. Wie Dr. E.___ auf die ausdrückliche Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin glaubhaft darlegte, traf sie während der neunmonatigen therapeutischen Beobachtung der Beschwerdeführerin auf keines der in der Fachliteratur genannten Symptome einer somatoformen Schmerzstörung. Ihre Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung mit Panikattacken stimmt darüber hinaus mit den medizinischen Vorakten überein, in denen wiederholt auf eine depressive Reaktion und Ängste hingewiesen wurde (Attest des Dr. G.___ vom 13. September 2004, Urk. 9/21, und des Dr. H.___ vom 19. November 2001, Urk. 9/24). In Anbetracht dessen, dass das somatische Krankheitsbild durch die überzeugende rheumatologische Begutachtung geklärt ist und die darauf abgestützte Bemessung der Arbeitsfähigkeit unbestritten blieb (Urk. 1 S. 6), ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass vorliegend vielmehr die psychische Symptomatik einer eingehenden Begutachtung bedarf, in deren Folge die psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit neu zu bemessen sein wird. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob diese von der von Dr. J.___ eingeschätzten Arbeitsunfähigkeit bereits abgedeckt oder allenfalls weiter eingeschränkt wird.
Diese Frage, welcher die Beschwerdegegnerin nachzugehen haben wird, lässt sich durch eine Rückfrage bei der behandelnden Psychiaterin oder gegebenenfalls durch eine neue Begutachtung ausleuchten. Eine MEDAS-Begutachtung erübrigt sich, weshalb die Verfügung vom 29. Juli 2005 aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen ist.
5. Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, welcher ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen wird.
Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien sowie der Honorarnote vom 19. Dezember 2005 (Urk. 11) ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'324.45 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2005 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'324.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).