Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00855
IV.2005.00855

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt


Urteil vom 30. August 2006
in Sachen
L.___


vertreten durch den Vater S.___
Hof Walten, 4448 Läufelfingen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     L.___, geboren 1953, begann nach der üblichen Schulzeit eine kaufmännische Lehre, welche nach einem Jahr vom Lehrmeister abgebrochen wurde. Danach absolvierte sie eine Anlehre im Bereich Hotel-Service im Hotel A.___ in B.___ und arbeitete anschliessend während mehreren Jahren mit wechselnden Arbeitgebern in der Hotellerie und im Gastgewerbe (Urk. 6 S. 3, Urk. 12/52 S. 1 und 4). Zuletzt war sie ab dem 25. September 1989 als Verwaltungsangestellte beim Kantonalen C.___ tätig.
         Ab 1996 hatte L.___ zunehmend Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, nachdem sie sich während ungefähr fünf Jahren gemobbt gefühlt hatte. Es traten Episoden von Verstimmung und Leistungsminderung mit permanenter Unverträglichkeit im Arbeitsteam und leicht paranoid gefärbten Mobbing-Vermutungen auf (Urk. 6 S. 2 und 4, Urk. 12/27 S. 2). Die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) liess die Versicherte daraufhin von Dr. med. D.___ vertrauensärztlich untersuchen. Anlässlich einer im April 1996 erfolgten Untersuchung stellte dieser fest, dass L.___ unter einer depressiven Entwicklung mit gewissen wahnhaften Fehlinterpretationen bezüglich der Situation am Arbeitsplatz leide. Es wurde ihr in der Folge zwar eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert, allerdings wurde ein abteilungsinterner Arbeitsplatzwechsel empfohlen, um eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit oder eine Invalidität zu verhindern. Einige Monate später wurde L.___ ein neuer Arbeitsplatz in der Registerabteilung des Kantonalen C.___ zugeteilt (Urk. 12/28 S. 2)
         Ab Mai 2000 fühlte sich L.___ extrem müde und kraftlos, litt unter Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit. Hinzu kamen eine immer wieder auftretende Dyspnoe - welche die Versicherte als Asthma interpretierte -, ein tiefer Blutdruck sowie Wirbelsäulenbeschwerden im thorakolumbalen Übergangsbereich. Nach einer zweiwöchigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. August 2000 arbeitete die Versicherte ab dem 28. August 2000 zunächst in einem 50%-Pensum. In der Folge wurde das Arbeitspensum vom Hausarzt auf maximal 80 % erhöht. Die multiplen funktionellen Beschwerden verstärkten sich zusehends, weshalb das Pensum nach wenigen Monaten auf 60 % reduziert werden musste. Da der Arbeitgeber feststellte, dass die Versicherte, obschon man ihr nur noch reine Hilfsarbeiten zugewiesen hatte, mit der Teilzeitbelastung im Umfang von 60 % überfordert war, wurde bei Dr. D.___ eine Nachuntersuchung und die Abklärung der Berufsinvaliditätsfrage in Auftrag gegeben (Urk. 12/19, Urk. 12/28 S. 1 ff.). Gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 18. Juni 2001, worin dieser eine depressive Entwicklung mit multiplen funktionellen Beschwerden diagnostizierte und der Versicherten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, wurde sie von der Finanzdirektion des Kantons Zürich für die aktuelle Tätigkeit ab dem 1. Oktober 2001 zu 50 % arbeitsunfähig erklärt und erhielt eine halbe Rente der BVK (Urk. 6 S. 3, Urk. 12/28, Urk. 12/40 S. 2, Urk. 12/47).
1.2     Am 21. Juli 2001 meldete sich die Versicherte wegen Rückenschmerzen, Asthma, starker Müdigkeit, Schwierigkeiten mit den Händen, Zysten, Schmerzen sowie eher niedrigem, schwankendem Blutdruck bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 12/52). Die Abklärungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), ergaben, dass L.___ seit August 2000 ohne wesentlichen Unterbruch in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2001 sprach ihr die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. August 2001 eine halbe Rente zu (Urk. 12/15-19).
         Nach der internen Versetzung in die neue Abteilung hatte die Versicherte während längerer Zeit keine Probleme mehr am Arbeitsplatz. Ab Herbst 2002 fühlte sie sich allerdings wieder gemobbt. Nach Problemen mit einer Arbeitskollegin wurde sie ab dem 15. November 2003 freigestellt, und das Arbeitsverhältnis wurde auf den 30. April 2004 aufgelöst (Urk. 12/21 S. 2, Urk. 12/40 S. 1). Im Mai 2004 meldete sich die Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/13 S. 1, 12/41).
         Im Juli 2004 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein, holte bei mehreren Ärzten Verlaufsberichte ein (Urk. 12/22-26) und gab beim Psychiater Dr. med. E.___ eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag (Urk. 12/21). Entgegen der Beurteilung des Psychiaters ging die IV-Stelle sodann davon aus, dass bei der Versicherten kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mehr vorliege. Am 17. Februar 2005 verfügte sie daher die Aufhebung der Invalidenrente (Urk. 12/11-12). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 12/9) wies sie mit Entscheid vom 29. Juni 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 12/5).
2.       Dagegen erhob L.___, vertreten durch ihren Vater, mit Eingabe vom 5. August 2005 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Feststellung, dass sie weiterhin Anspruch auf mindestens eine halbe Rente habe (Urk. 1). Mit einer weiteren Eingabe vom 8. August 2005 liess L.___ einen ärztlichen Bericht von Dr. med. F.___ vom 14. März 2005 einreichen (Urk. 5-6). In der Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2005 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 11). Am 17. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1.    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
        
2.       Zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen ursprünglichen Rentenverfügung vom 5. Dezember 2001 (Urk. 12/15-16) bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 29. Juni 2005 (Urk. 2=Urk. 12/5) eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche eine Aufhebung der Rente rechtfertigt, oder ob die Entwicklung des Gesundheitszustandes vielmehr eine Beibehaltung oder gar Erhöhung der Rente erfordert.

3.       Die IV-Stelle stützte sich für die Feststellung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen Rentenverfügung vom 5. Dezember 2001 im Wesentlichen auf die Arztberichte von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, und Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin (vgl. Urk. 12/19). Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. Juni 2001 (Urk. 12/28) eine depressive Entwicklung sowie multiple funktionelle Beschwerden, die sich in der Form von Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, immer wieder auftretender Dyspnoe und Wirbelsäulenbeschwerden äusserten. Sodann wies Dr. D.___ auf die Angaben in einem Brief des damaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2001 hin, wonach die Beschwerdeführerin mit einer Teilzeitarbeit in einem 60%-Pensum überfordert und unkonzentriert, unzuverlässig, vergesslich und nicht mehr teamfähig sei, was entsprechend schlechte Arbeitsleistungen zur Folge habe. Abschliessend attestierte er der Beschwerdeführerin eine 50%ige "Invalidität" (richtig: Arbeitsunfähigkeit). Dr. G.___ hielt in seinem Bericht vom 10. August 2001 (Urk. 12/27) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende Depressionen mit Somatisierungstendenz, ein chronisches cervicocephales Syndrom und Weichteilbeschwerden im Schultergürtel, eine Hypotonie mit orthostatischen Problemen sowie ein Asthma bronchiale fest. In seiner Prognose verwies er auf den Bericht von Dr. D.___ und die dort festgelegte Restarbeitfähigkeit von höchstens 50 % im bisherigen Beruf. Ergänzend stellte er fest, es sei wohl auch auf längere Zeit nicht mit einer wesentlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Da die momentane Berufstätigkeit nicht mit einer besonders grossen Belastung einhergehe, komme kaum eine besser geeignete Erwerbstätigkeit in Frage, weshalb eine Umschulung kaum sinnvoll sei.
         Dementsprechend ging die IV-Stelle davon aus, dass der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit eine 50%ige Erwerbstätigkeit zumutbar sei, und legte dies der Berechnung des Invaliditätsgrades in ihrer Verfügung vom 5. Dezember 2001 zugrunde (Urk. 12/15-19).

4.
4.1     Die IV-Stelle leitete im Juli 2004 von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (vgl. Urk. 12/13, Urk. 12/23-24). Zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts stützte sie sich auf die nachfolgend aufgeführten ärztlichen Berichte.
         Im Verlaufsbericht vom 27. Januar 2004 hielt der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, zunächst fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Er diagnostizierte zusätzlich zu den bestehenden Beschwerden ein Sehnenscheidenganglion-Rezidiv, einen springenden Daumen links mit Irritation des Sesambeins sowie Spannungskopfschmerzen mit migräneartigem Intermezzo. Weiter hielt er fest, die asthmoiden Beschwerden seien zur Zeit in Abklärung. Die Beschwerdeführerin werde wegen der Depression mit Cipralex behandelt. Ein Arbeitsplatzwechsel erscheine unumgänglich, und es sei eine angemessene Psychotherapie angezeigt (Urk. 12/26).
         Einige Monate später hielt Dr. H.___ in einem weiteren Verlaufsbericht vom 28. Juni 2004 fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich inzwischen verbessert, die Spannungskopfschmerzen seien zurückgegangen und die Hand sei erfolgreich operiert worden. Er habe der Beschwerdeführerin wegen rezidivierenden Magenschmerzen und geklagten Beinschmerzen Medikamente verabreicht. In psychischer Hinsicht führte er aus, die Beschwerdeführerin sei ängstlich und habe Schlafstörungen. Das Konzentrationsvermögen sowie das Auffassungsvermögen seien wegen psychischer Belastung eingeschränkt, die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit gering. Wegen schwerer somatischer Depression empfahl er wiederum psychotherapeutische Massnahmen. Die Beschwerdeführerin sei im bisherigen Umfeld in Anbetracht ihrer überschiessenden Reaktionen nicht tragbar. Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihr halbtags eine Erwerbstätigkeit zuzumuten (Urk. 12/25).
         Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, untersuchte die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht und hielt in seinem Bericht vom 6. August 2004 als Diagnosen ein vorwiegend muskuläres cervicovertebrales Schmerzsyndrom, eine generalisierte Tendomyopathie sowie eine Fingerpolyarthrose fest. Die Arbeitsfähigkeit war aber kein Gegenstand seiner Beurteilung (Urk. 12/24).
         In einem weiteren Verlaufsbericht vom 14. September 2004 hielt der Hausarzt Dr. H.___ fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich wieder verschlechtert. Sie habe zusätzlich Schmerzen und eventuell ein neues Ganglion im Bereich des Handrückens beziehungsweise des Handgelenks links. Sie trage jetzt eine Schiene am linken Handgelenk. Neu seien auch Beschwerden aufgetreten im Bereich der linken Schulter. Aus seiner Sicht sei die Beschwerdeführerin an sich zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 12/23).
         Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, welcher die Operationen an der Hand der Beschwerdeführerin durchgeführt hatte, teilte der IV-Stelle mit Bericht vom 7. Januar 2005 mit, dass seines Wissens von Seiten der Hände keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 12/22).
         Zur genaueren Abklärung der psychischen Beschwerden gab die IV-Stelle bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag (vgl. Urk. 12/13 S. 3, Urk. 12/14). Den im ausführlichen Gutachten von Dr. E.___ vom 31. Januar 2005 aufgeführten subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass sie nach der Freistellung durch den Arbeitgeber nach dem "Mobbing" im November 2003 zunächst erleichtert gewesen sei, da die Arbeit für sie immer unerträglicher geworden sei. Erst Monate später, im Februar 2004, sei es ihr plötzlich ganz schlecht gegangen. Sie sei damals weniger depressiv gewesen, sondern habe furchtbare Angstzustände aufgrund von Zukunfts- und Existenzängsten, welche mit der Arbeitslosigkeit zusammenhingen, gehabt. Nur dank der tatkräftigen Unterstützung einer Freundin und einer Nachbarin habe sie die folgende Zeit gut überstanden. Die zwei Frauen hätten ständig nach ihr geschaut, für sie gekocht oder sie zum Essen oder zum Reden eingeladen. Nach vier Monaten, Ende Juni 2004, seien diese Ängste vorbei gewesen. Ende Juli 2004 habe sie zwei kleine Katzen erworben. Seither gehe es ihr psychisch wieder richtig gut. Sie sei wesentlich stabiler geworden, fühle sich wohl und habe keine depressiven Löcher und Ängste mehr. Sie fühle sich aber immer noch aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, sie habe nicht mehr die Kraft zu mehr als einem 50%-Pensum. Dies sehe sie auch zu Hause, wo sie nach einiger Zeit von der Haushaltarbeit müde und erschöpft sei und sich ausruhen müsse. Ab dem 1. Februar 2005 gehe sie für ein halbes Jahr in ein Einsatzprogramm des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums. Sie freue sich darauf, da sie dann wieder eine Tagesstruktur habe. Deshalb hätte sie auch gern wieder eine Stelle, und zwar wie bisher in einem 50%-Pensum. Dr. E.___ diagnostizierte anamnestisch rezidivierende Depressionen, gegenwärtig symptomfrei unter Antidepressiva (ICD-10: F33). In seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte er aus, die Beschwerdeführerin leide anamnestisch seit 1991, nach einer Gebärmutteroperation, unter rezidivierenden Depressionen, die im Laufe der Jahre zugenommen hätten, zu zunehmender Überforderung und Überlastung am Arbeitsplatz geführt hätten und sie die dortige Situation als Mobbing erleben liessen. Aufgrund der langen invalidisierenden Vorgeschichte mit Überforderung, Depressionen und diversen funktionellen körperlichen Beschwerden müsse die Arbeitsfähigkeit wohl auch nun und für die Zukunft als deutlich reduziert beurteilt werden, es sei ihr maximal ein 50%-Pensum möglich. Momentan weise die Beschwerdeführerin keine depressiven Symptome auf, es sei jedoch davon auszugehen, dass sie in einer belastenden, sie überfordernden Arbeitssituation bald wieder psychisch dekompensieren könnte, was zu einer Exazerbation der rezidivierenden depressiven Störung führen würde. Die Beschwerdeführerin sei wohl auf Dauer wegen der rezidivierenden Depression als maximal zu 50 % arbeitsfähig in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu betrachten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie rasch überfordert sei und nur noch einfachere, sich wiederholende Routinetätigkeiten ausführen könne. Bürotätigkeiten kämen in Zukunft wohl nicht mehr in Frage, da sich die Beschwerdeführerin bei solchen Tätigkeiten sofort gestresst und überfordert fühle. Viel eher komme eine Tätigkeit in ihrem ursprünglichen Tätigkeitsbereich, im Service, in Frage. Dabei sei aber zu beachten, dass eine solche Tätigkeit lediglich in einer stressfreien Atmosphäre möglich sei, wie beispielsweise in einer Cafeteria in einem Alters- und Pflegeheim oder in einem Spital. Die Motivation der Beschwerdeführerin sei sehr gross und untadelig. Seines Erachtens gebe es keine anderen zumutbaren Therapien, um die Arbeitsfähigkeit zu steigern (Urk. 12/21).
4.2     Die IV-Stelle unterbreitete die obgenannten Arztberichte Dr. med. K.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst zur Stellungnahme. Dr. K.___ kam am 16. Februar 2005, vor allem in Würdigung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. E.___, zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege. Aus dem Gutachten von Dr. E.___ gehe eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin unter Antidepressiva symptomfrei sei. Die Beschwerdeführerin gebe selbst an, dass sie sich subjektiv gut und symptomfrei fühle. Die Schlussfolgerung, dass die Arbeitsfähigkeit wohl auch nun und für die Zukunft maximal 50 % eines Vollpensums betrage, sei versicherungsmedizinisch in keiner Weise nachzuvollziehen. Die dafür angeführte Begründung, dass die Beschwerdeführerin in einer belastenden, sie überfordernden Arbeitssituation bald wieder psychisch dekompensieren könnte, sei invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant. Auch ein sonstiger, invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden liege nicht vor (Urk. 12/13 S. 4).
4.3     Der Vater der Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vom 5. August 2005 vor, dass sich der Gesundheitszustand nicht verbessert habe. Er reichte  einen nicht näher bezeichneten, aber offenbar vom psychiatrischen Dienst für Jugendliche in Liestal stammenden Bericht vom 15. November 1963 über ein Gespräch der Mutter der Beschwerdeführerin ein, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin damals in der Schule Probleme mit dem Lehrer und ihren Kameraden hatte, und der Lehrer der Mutter offenbar einmal vorgeworfen hatte, die Beschwerdeführerin sei affektiv und erzieherisch verwahrlost (Urk. 1, Urk. 3/1). Sodann reichte er am 8. August 2005 einen Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. März 2005 ein, welcher von Dr. F.___ in seiner Funktion als Vertrauensarzt zu Handen der BVK erstellt worden war. Dr. F.___ nahm eine ausführliche psychiatrische Befragung und Untersuchung der Beschwerdeführerin vor. Als spezielle Problematik erwähnte er, dass die Beschwerdeführerin Zeit ihres Lebens an verschiedenen Arbeitsplätzen Probleme gehabt habe, es sei immer wieder zu Spannungen gekommen. Auch ihre privaten (Männer-)Beziehungen seien nicht glücklich verlaufen. Nachdem ihm die Beschwerdeführerin ihren gesamten Lebensweg geschildert habe, habe sich gezeigt, dass ihre Biographie durch zahlreiche Brüche gekennzeichnet sei, deren Verursachung wohl nicht nur im Verhalten der Umgebung, sondern auch in der Persönlichkeit der Versicherten begründet sein müsse. Er vermute ein ausgeprägtes paranoides Element mit einem gewissen Realitätsverlust bei möglicherweise schmaler Intelligenz. Zunehmend seien dann depressive Episoden mit Angstzuständen und zahlreichen funktionellen Störungen hinzugetreten. In Zuspitzung und Kumulation beider diagnostischer Faktoren sei die Versicherte spätestens ab 2001 in eine Invalidität von 50 % geraten. Dr. F.___ ging daher im diagnostischen Unterbau von einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) aus und führte als weitere Diagnose anamnestisch rezidivierende depressive Episoden (ICD-10: F33) an. Abschliessend kam er zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit als Verwaltungsangestellte zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit attestierte er ihr eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %, welche höchstwahrscheinlich auf Dauer bestehen bleibe. Als geeignete Tätigkeit gab er ebenfalls eine Anstellung im Cafeteriabereich an (Urk. 6).
         Schliesslich liegt ein an Dr. med. F.___ gerichtetes Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2005 vor, in welchem dieser ausführt, die Beschwerdeführerin sei von Geburt an ein "POS-Kind" gewesen. Da man damals noch keine Kenntnisse dieser Krankheit gehabt habe, sei eine intensive ärztliche Behandlung versäumt worden. Zeitlebens sei die Beschwerdeführerin wegen ihres nervenaufreibenden Gebarens in der Schule, am Arbeitsplatz sowie in der Gesellschaft an den Rand gedrückt worden (Urk. 12/31).
4.4     Eine Würdigung sämtlicher im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholter Arztberichte führt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich aufgrund ihrer psychischen Gesundheitsschäden nach wie vor lediglich zu 50 % arbeitsfähig ist, und zwar neu nicht mehr wie bisher für eine Bürotätigkeit beziehungsweise im bisherigen Beruf als Verwaltungsangestellte, sondern für eine Tätigkeit im Service in einer stressfreien Atmosphäre. Wohl mag die Beschwerdeführerin in ihrer momentanen Situation als Arbeitslose unter Antidepressiva symptomfrei sein und sich subjektiv gut fühlen. Anamnestisch ergibt sich jedoch klar aus den Akten, dass sie in der Vergangenheit mehrmals nach demselben wiederkehrenden Muster an der jeweiligen Arbeitsstelle nach Spannungen mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen depressive Symptome entwickelte, und dass jeweils gleichzeitig vermehrt funktionelle Beschwerden auftraten. Die depressiven Symptome wurden somit durch die Situation am Arbeitsplatz ausgelöst, und aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in ihrer jetzigen Situation als Arbeitslose beschwerdefrei ist, kann nicht geschlossen werden, dass sie auch nach Aufnahme einer neuen 100%igen Arbeitsstelle im angestammten Bereich keine depressiven Symptome mehr entwickeln würde. Vielmehr ist die Einschätzung der beiden Psychiater Dr. E.___ und Dr. F.___, dass die Beschwerdeführerin in einer belastenden, sie überfordernden Arbeitssituation bald wieder psychisch dekompensieren könnte, was zu einer Exazerbation der rezidivierenden depressiven Störung führen würde, nachvollziehbar und schlüssig. Aus den Akten und insbesondere den Berichten von Dr. E.___ und Dr. F.___ wird nämlich ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin vom Kindesalter an eine schwierige, auffallende und aneckende Persönlichkeit hatte, welche immer wieder Anlass zu Problemen auf der Beziehungsebene im beruflichen wie auch im privaten Bereich gab. Auch ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren auf solche Probleme zunehmend mit schweren Depressionen oder Angstzuständen und mit funktionellen Beschwerden reagierte, welche jeweils eine ganze oder zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten. Es ist nicht einzusehen, weshalb diese Probleme auf der zwischenmenschlichen Ebene und insbesondere am Arbeitsplatz nun plötzlich nicht mehr auftreten sollten, falls die Beschwerdeführerin wieder eine 100%ige Stelle im angestammten Berufsfeld annehmen würde. Sodann ist der Einschätzung von Dr. E.___ und Dr. F.___ auch darin zu folgen, dass sich durch die Art und Weise der Aufgabe der letzten Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin als Verwaltungsangestellte im C.___ - nach Problemen mit einer Arbeitskollegin und erneuten "Mobbing"-Vorwürfen wurde die Versicherte ab dem 15. November 2003 freigestellt und das Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2004 aufgelöst (Urk. 12/21 S. 2, Urk. 12/40 S. 1) - gezeigt hat, dass sie auch durch eine 50%ige Arbeitstätigkeit in der Verwaltung beziehungsweise im Bürobereich überfordert ist.
         Der Einschätzung der IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 17. Februar 2005 sowie im Einspracheentscheid vom 29. Juni 2005, dass die Beschwerdeführerin ab Anfang April 2005 keinen Anspruch mehr auf eine Rente habe, da ihr in ihrem bisherigen Beruf als Verwaltungsangestellte wieder eine Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar sei, kann daher nicht gefolgt werden. Gestützt auf die im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten Arztberichte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin nur noch eine Tätigkeit in einem 50%-Pensum zumutbar ist, und zwar im Service-Bereich, in einer möglichst stressfreien Atmosphäre, wie beispielsweise in einer Cafeteria in einem Alters- und Pflegeheim oder in einem Spital.

5.
5.1     Nach dem Gesagten ist zur Bestimmung des Invaliditätsgrades und des Rentenanspruchs ein neuer Einkommensvergleich erforderlich. Hierfür ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Revision abzustellen.
5.2     Für die Ermittlung des Einkommens, welches die Beschwerdeführerin ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb, RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Gemäss "Fragebogen für den Arbeitgeber" verdiente die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 in einem 50%-Pensum Fr. 33'560.--, wobei dieser Lohn genau der Hälfte des Lohnes entspricht, den sie in einem 100%-Pensum verdient hätte, und das Einkommen keine Reduktion erfahren hatte, als die Beschwerdeführerin nur noch mit leichten Hilfsarbeiten beauftragt worden war (Urk. 12/40 S. 2 und Urk. 12/49). Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Jahr 2003 als zu 100 % Erwerbstätige Fr. 67'120.-- verdient hätte. Angepasst an die Teuerung von 0,6 %, welche die Löhne in der öffentlichen Verwaltung vom Jahr 2003 auf das Jahr 2004 erfahren haben (vgl. Die Volkswirtschaft, 7/8-2006, S. 91, Tabelle B10.2), ergibt sich ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 67'523.--.
         Bei der Festlegung des mutmasslichen Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 126 V 76 F. Erw. 3b mit Hinweisen), wie sie für die Zeit ab 1994 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind. In der LSE 2004 (Erste Ergebnisse, S. 13, Tabelle TA1) ist für im Gastgewerbe tätige Frauen bei Tätigkeiten mit dem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt, vgl. Urk. 12/52 S. 4) ein Bruttomonatslohn von Fr. 3'846.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die ab 2004 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Gastgewerbe von 42,1 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 7/8-2006, S. 90) ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 48'575.--. Da die Beschwerdeführerin nur zu 50 % arbeitsfähig ist, ist dieser Betrag entsprechend zu kürzen, was ein Invalideneinkommen von Fr. 24'288.-- ergibt. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 67'523.-- ergibt dies bei einer Differenz von Fr. 43'235.-- einen Invaliditätsgrad von 64 %.
5.3     Der festgestellte Invaliditätsgrad von 64 % gibt Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Muss bei einer Revision von Amtes wegen eine Erhöhung der Rente vorgenommen werden, erfolgt diese frühestens von dem für die Revision vorgesehenen Monat an (Art. 88bis Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die Beschwerdeführerin hat daher ab dem 1. Juli 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. Urk. 12/23-24). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Juni 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).