IV.2005.00856

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 31. August 2006
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis darauf,
dass sich der von März 1992 bis Juli 2002 bei der C.___ als Lagermitarbeiter/ Staplerfahrer tätig gewesene, 1956 geborene L.___ am 6. Mai 2003 bei der Invalidenversicherung wegen Rückenbeschwerden und Depressionen zum Bezug einer Rente anmeldete (Urk. 9/37, 9/41, Urk. 9/43),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach Beizug diverser ärztlicher Berichte (Urk. 9/23-24) den Versicherten durch das ärztliche Begutachtungsinstitut A.___ begutachten liess (Gutachten vom 20. Februar 2004, Urk. 9/22) und gestützt darauf mit Verfügung vom 15. April 2004 einen Rentenanspruch mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades verneinte (Urk. 9/14/1),
dass der Versicherte dagegen am 11. Mai 2004 Einsprache erheben und unter Berufung auf ein Schreiben von Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. April 2004 das Gutachten bemängeln liess (Urk. 9/13, Urk. 9/14/2),
dass die IV-Stelle daraufhin eine ergänzende medizinische Abklärung durch das A.___ anordnete, wobei sie vorgängig dem Versicherten die Möglichkeit gab, Einwendungen gegen die begutachtende Stelle zu erheben, wovon er aber keinen Gebrauch machte (vgl. Urk. 9/9),
dass das A.___ den Versicherten in der Folge am 13. April 2005 erneut untersuchte und das neue Gutachten am 18. Mai 2005 erstattete, wobei es zum gleichen Ergebnis wie im früheren Gutachten gelangte und dem Versicherten wiederum eine 80%ige Leistungsfähigkeit attestierte (Urk. 9/21),
dass die IV-Stelle die Einsprache des Versicherten alsdann gestützt auf das neue Gutachten des A.___ vom 18. Mai 2005 mit Entscheid vom 5. Juli 2005 abwies (Urk. 2),
         dass der Versicherte dagegen am 5. August 2005 Beschwerde erheben liess mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 24. April 2003 zuzusprechen (Urk. 1), und die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2005 die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 8),



in Erwägung,
dass die IV-Stelle die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Voraussetzungen für dessen Entstehung (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt hat und darauf verwiesen wird,
dass zu ergänzen ist, dass eine psychiatrisch diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung - wie jede andere psychische Beeinträchtigung - als solche noch keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag, vielmehr eine Vermutung besteht, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind, und die nur in Ausnahmefällen anzunehmende Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung das Vorliegen einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere oder das Vorhandensein anderer qualifizierter Kriterien voraussetzt, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (BGE 130 V 352, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 3. Juli 2006, I 222/06),
dass es sich bei depressiven Stimmungslagen in der Regel um reaktive Begleiterscheinungen einer somatoformen Schmerzstörung und nicht um ein selbständiges, vom Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität handelt (BGE 130 V 358 Erw. 3.3.1)
dass die IV-Stelle ihren Entscheid auf das Gutachten des A.___ vom 18. Mai 2005 abstützte (Urk. 2, Urk. 9/21),
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht geltend machte, das A.___ habe ihn schon früher begutachtet und erscheine deshalb als befangen (Urk. 1),
dass für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- oder Ablehnungsgrunde gelten, wie sie für Richter vorgesehen sind, und danach Befangenheit anzunehmen ist, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken, dagegen der Umstand, dass sich die Sachverständigen schon einmal mit einer Person befasst haben, den Anschein der Befangenheit nicht zu begründen vermag (BGE 120 V 364 Erw. 3, AHI 1997 S. 136 Erw. 1b/bb, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 8. Februar 2006, I 745/03, Erw. 7.2.2),
dass vorliegend daher kein Anlass zur Annahme von Befangenheit des A.___ besteht, nur weil es den Beschwerdeführer bereits einmal begutachtet hat, es im Gegenteil - wie die IV-Stelle überzeugend ausgeführt hat - sinnvoll erscheint, wenn die IV-Stelle das bereits mit dem Beschwerdeführer befasste A.___ erneut mit der Begutachtung beauftragte, konnte doch das A.___ so ausführlich auf die vorgebrachten Einwände von Dr. N.___ in seinem Schreiben vom 14. April 2004 eingehen und die Entwicklung des Beschwerdebildes überprüfen (Urk. 2, Urk. 9/21 S. 13 ff. und 17, vgl. Urk. 9/14/2),
dass sich im Übrigen in den Ausführungen des Gutachtens des A.___ keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Gutachter finden und solche vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wurden,
dass das Gutachten des A.___ vom 18. Mai 2005 in formeller Hinsicht damit nicht zu beanstanden ist,
dass das A.___ den Beschwerdeführer am 13. April 2005 nochmals internistisch, psychiatrisch und rheumatologisch untersuchte und als rheumatologische Diagnosen ein chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4) mit pseudoradikuläler Schmerzausstrahlung in den rechten Oberschenkel, leichten degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule, geringer muskulärer Dysbalance mit Abschwächung der Abdominalmuskulatur sowie ein leichtes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1) nannte und feststellte, für eine körperlich mittelschwere und leichte Tätigkeit liege aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 9/21 S. 10), 
dass das A.___ im Weiteren als psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (IDC-10 F45.4) anführte und feststellte, aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 %, welche durch die leichte depressive Episode bestimmt sei (Urk. 9/21 S. 12),
dass das A.___ in der Gesamtbeurteilung die vorne dargestellten Diagnosen und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit übernahm und als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (IDC-10 F45.4), ein metabolisches Syndrom, ein leichtes zervicospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 G 44.2), einen Colon irritabile (ICD-10 K58.0), rezidivierende Kopfschmerzen sowie eine enzymmässige Hepatopathie unklarer Aetiologie nannte, und in Bezug auf die Gesamtarbeitsfähigkeit festhielt, dem Beschwerdeführer seien jegliche körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten, so auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist/Staplerfahrer, ganztägig zumutbar mit einer psychisch bedingten Leistungseinbusse von maximal 20 % (Urk. 9/21 S. 15 f., vgl. S. 6),
dass das Gutachten des A.___ vom 18. Mai 2005 die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (BGE 125 V 352 Erw. 3a) erfüllt, indem es für die gestellten Fragen umfassend ist und auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet, und die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer maximal zu 20 % in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, angesichts der geringen objektivierbaren somatischen und psychischen Befunde als plausibel erscheint,
dass sich das A.___ insbesondere auch mit den abweichenden Beurteilungen von Dr. N.___ in seinem Bericht vom 14. Mai 2003 (Urk. 9/24) sowie seinem Schreiben vom 14. April 2004 (Urk. 9/16) und von Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie, im Bericht vom 28. Mai 2003 (Urk. 9/23/1), welche von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgingen, auseinandergesetzt und nachvollziehbar erläutert hat, die Diskrepanz in der Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ergebe sich daraus, dass diese Ärzte auf die subjektive Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers abstellten (Urk. 9/21 S. 15, Urk. 9/22 S. 14, Urk. 9/23/2, Urk. 9/14/2),
dass zu prüfen bleibt, ob die Einwendungen von Dr. N.___ in seinem Schreiben vom 8. Juni 2005 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geeignet sind, das Gutachten in Zweifel zu ziehen (Urk. 9/5),
dass vorab festzustellen ist, dass Dr. N.___ in diesem Schreiben weder Untersuchungen noch Befunde anführte, insbesondere keine, welche seine Einwendungen stützen (Urk. 9/5),
dass Dr. N.___ zunächst vorbrachte, die Gutachter hätten eine leichte depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, es jedoch versäumt, die Entwicklung dieser zwei Krankheiten zu untersuchen (Urk. 9/5),
dass abgesehen davon, dass unklar ist, inwiefern Dr. N.___ das Gutachten diesbezüglich beanstandet, festzustellen ist, dass das A.___ die genannten Diagnosen ausführlich erläuterte und der somatoformen Schmerzstörung zu Recht keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen hat, nachdem es sich bei der leichten depressiven Episode nicht um eine psychische Komorbidität im Sinne der zitierten Rechtsprechung handelt und im Weiteren auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eines der von der Rechtsprechung aufgestellten besonderen Kriterien erfüllt ist, nachdem insbesondere ein primärer Krankheitsgewinn in keinem Bericht genannt wurde und im Weiteren auch ein schwerwiegender sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens nicht ausgewiesen ist, wurde doch im Gutachten des A.___ in der Anamnese festgehalten, die Beziehungen des Beschwerdeführers zur Ehefrau und zur im gleichen Mehrfamilienhaus lebenden Tochter und den Enkelkindern seien gut, an den Wochenenden unternehme er mit seiner Tochter längere Spaziergänge, auch plane er, diesen Sommer mit ihr in die Heimat zu fahren, wo er eine Einzimmer-Wohnung besitze (Urk. 9/21 S. 11 f.),
dass Dr. N.___ in seinem Schreiben vom 8. Juni 2005 weiter geltend machte, die Gutachter hätten die Angstsymptomatik des Beschwerdeführers nicht untersucht (Urk. 9/5),
dass im Gutachten des A.___ ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe nie Angstsymptome erwähnt, auch bei der zweiten Untersuchung habe er nie von Angst gesprochen, weshalb sich eine Untersuchung erübrigt habe, und dies - entgegen der Ansicht von Dr. N.___ - nicht zu beanstanden ist (Urk. 9/21 S. 13),
dass Gleiches in Bezug auf das von Dr. N.___ angeführte Ohrensausen des Beschwerdeführers zu gelten hat, ist doch in keinem Bericht die Rede von einem solchen Leiden (Urk. 9/5),
dass Dr. N.___ weiter bemängelte, die Gutachter hätten den psychischen Abwehrmechanismus des Beschwerdeführers nicht abgeklärt (Urk. 9/5),
dass im Gutachten des A.___ einlässlich ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seine Anliegen sachlich und adäquat geschildert habe, weder eine theatralisch noch dramatische Ausdrucksweise angenommen habe, weshalb eine histrionische Abwehr habe ausgeschlossen werden könne (Urk. 9/21 S. 13),
dass die gegen das Gutachten vorgetragenen Einwände von Dr. N.___ damit nicht stichhaltig sind,
dass im Weiteren der Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 23. Februar 2006 über eine gleichentags erfolgte Untersuchung das Gutachten des A.___ ebenfalls nicht in Frage zu stellen vermag, da es ihm an Aussagekraft für den hier massgebenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 5. Juli 2005 fehlt und darin abgesehen davon keine wesentlichen Befunde genannt werden, welche nicht bereits im Gutachten des A.___ festgehalten wurden (Urk. 12/1),
dass schliesslich auch auf den Schlussbericht der Stiftung H.___ vom 2. März 2006, wonach der vom Beschwerdeführer geleistete Arbeitseinsatz in der Zeit von September 2005 bis Februar 2006 gezeigt habe, dass er kaum über Ressourcen verfüge, um seine Situation zu verbessern, nicht abgestellt werden kann, weil es sich hierbei nicht um einen fachärztlichen Bericht handelt (Urk. 12/2),
dass das Gutachten des A.___ damit auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden ist, und für die vom Beschwerdeführer beantragten ergänzenden Abklärungen somit kein Raum besteht,
dass die IV-Stelle demnach zu Recht auf das Gutachten des A.___ abstellte und annahm, der Beschwerdeführer sei in der angestammten sowie in jeglicher körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeit zu 80 % der Norm arbeitsfähig, 
dass der Beschwerdeführer bei einer 80%igen Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit den für eine Rentenzusprechung geforderten Invaliditätsgrad von 40 % offenkundig nicht erreicht, weshalb ein Rentenanspruch ausgeschlossen ist,
dass sich der angefochtene Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 5. Juli 2005 damit als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).