IV.2005.00857
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 28. April 2006
in Sachen
E.___
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter F.___
diese vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich,
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der am 7. Dezember 1994 geborene E.___ wurde von seiner Mutter am 30. März 1999 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet, wobei sie Beiträge an die Sonderschulung beantragte (Urk. 9/39 S. 4, Urk. 9/40). Mit Verfügungen vom 2. und 3. Juni 1999, vom 31. Oktober 2002 sowie vom 17. November 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 1999 Sonderschulmassnahmen in Form des Sprachheilkindergartens ab August 1999, von Logopädie und Legastheniebehandlung zu (Urk. 9/11-12, Urk. 9/14-15, vgl. Urk. 9/33, Urk. 9/35, Urk. 9/36).
Am 21. März 2005 erfolgte durch die Mutter des Versicherten eine erneute Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 9/31). Sie beantragte wiederum Beiträge an die Sonderschulung wie auch medizinische Massnahmen für den Versicherten (Urk. 9/31 S. 4). Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 9/16, Urk. 9/17/1-2, Urk. 9/18/1-4). Am 4. Juli 2005 verfügte die IV-Stelle die Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen in Form von Sprachheilbehandlung (Urk. 9/3). Mit Verfügung vom 23. Mai 2005 wies sie das Begehren um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung eines psychoorganischen Syndroms als im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) anerkanntes Geburtsgebrechen jedoch ab (Urk. 9/10). Die dagegen erhobene Einsprache vom 26. Mai 2005 (Urk. 9/7) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2005 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Mutter von E.___ als dessen gesetzliche Vertreterin mit Eingabe vom 5. August 2005 Beschwerde und beantragte sinngemäss eine erneute Überprüfung des Leistungsbegehrens (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In ihrer Replik vom 21. Februar 2006 stellte die gesetzliche Vertreterin des Versicherten, nun vertreten durch die Winterthur-ARAG, Rechtsschutz, die folgenden Anträge (Urk. 6, Urk. 7, Urk. 13 S. 3):
" 1. Der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2005 sei aufzuheben und dem Be- schwerdeführer seien die beantragten medizinischen Massnahmen zu gewähren.
2. Die Kosten für den Bericht von Dr. med. A.___ in der Höhe von Fr. 140.-- seien - gestützt auf Art. 45 Abs. 1 ATSG - der Beschwerde- gegnerin aufzuerlegen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin."
Nachdem die Beschwerdegegnerin innert der angesetzten Frist (Urk. 15) keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. April 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV]). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.2 Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 108 Erw. 2 in fine).
1.3 Als Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 GgV Anhang gelten kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahres behandelt worden sind.
2.
2.1 Die IV-Stelle führte in ihrem Einspracheentscheid vom 12. Juli 2005 sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2005 aus, dass erst am 18. März 2005 und somit nach Vollendung des 9. Alterjahres mit der Behandlung mit Ritalin begonnen worden sei. Es handle sich somit um ein erworbenes und nicht um ein angeborenes Leiden. Die Sonderschulmassnahmen könnten nicht als spezifische Behandlung des Geburtsgebrechens angesehen werden (Urk. 2 S. 2, Urk. 8).
2.2 Die Mutter des Versicherten machte hingegen in ihrer Beschwerde vom 5. August 2005 (Urk. 1) beziehungsweise in ihrer Replik vom 21. Februar 2006 (Urk. 13) geltend, dass diverse Therapieformen bereits vor Erreichen des 9. Altersjahres eingeleitet worden seien, wobei diese Therapien das Geburtsgebrechen psychoorganisches Syndrom (POS) betroffen hätten.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob dem Versicherten medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gestützt auf Ziff. 404 GgV Anhang zuzusprechen sind. Dabei ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass die Diagnose des kongenitalen infantilen psychoorganischen Syndroms (POS) vor Vollendung des 9. Altersjahres (7. Dezember 2003) gestellt worden ist (Urk. 2 S. 2, Urk. 8, Urk. 9/17/2 S. 1 f., Urk. 9/18/1 S. 1, Urk. 9/18/3 S. 1, Urk. 13 S. 2; Diagnosestellung am 6. Juli 2001). Weiter ist unbestritten, dass der Versicherte im Jahre 1999 mit der logopädischen Behandlung begann, er von August 1999 bis Juli 2001 den Sprachheilkindergarten besuchte, vom 25. September 2002 bis zum 31. Juli 2004 in Legastheniebehandlung war und ihm gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 4. Juli 2005 vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 erneut eine Sprachheilbehandlung gewährt wurde (Urk. 9/3, Urk. 9/9, Urk. 9/11-12, Urk. 9/14-15, Urk. 9/28, Urk. 9/33, Urk. 9/36 S. 1). Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob das Geburtsgebrechen bereits vor dem 7. Dezember 2003 und somit vor Vollendung des 9. Altersjahres des Versicherten im Sinne der Rechtsprechung rechtzeitig (vgl. Erw. 1.3) behandelt worden ist beziehungsweise ob die gewährten Therapien der Behandlung des psychoorganischen Syndroms dienten (Urk. 2 S. 2, Urk. 13 S. 2 f.).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Pädiatrie FMH, machte anlässlich des Einschulungsuntersuchs vom 6. Juli 2001 die folgenden Feststellungen: Nebst Problemen mit dem Gehör sowie den Augen hätten mässige (fein)motorische Auffälligkeiten bestanden. Die statische und dynamische Balance und die neuromotorischen Befunde seien wegen Unruhe/Kooperation schwierig beurteilbar, die Wahrnehmungsfunktionen seien beeinträchtigt. Das Zahlennachsprechen und die Zauberwörter ergäben deutliche Anhaltspunkte für eine auditive Merkfähigkeitsschwäche (Differentialdiagnose: Sprachentwicklung/Logopädie). Die Konzentrationsspannen seien in allen Bereichen nicht altersentsprechend, das Verhalten sei impulsiv und unberechenbar, die Körperwahrnehmung stark beeinträchtigt. Dr. A.___ stellte sodann die Diagnose eines kongenitalen infantilen POS. Im Rahmen eines abwartenden Prozederes sollten ein Normal-Schulversuch und weitere logopädische Betreuung sowie eine sofortige Intervention bei zunehmenden Schulschwierigkeiten/Schulungenügen erfolgen (Urk. 9/17/2 S. 1 f.).
Im Beiblatt zum Arztbericht vom 4. April 2005 führte Dr. A.___ in Beantwortung der Fragen zum infantilen POS (Ziff. 404 GgV; vgl. Urk. 9/18/4) sodann aus, dass der Versicherte die 4. Regelklasse besuche. Als spezifische medizinische Massnahmen, die sich gezielt auf die Therapie des POS bezögen, erhalte der Versicherte seit dem Kindergartenalter Logopädie (1999) und seit 2003 heilpädagogischen Stützunterricht, ausserdem habe er den Sprachheilkindergarten besucht. Die heilpädagogische Stützung solle zum Erhalt des Schulerfolgs in der Normalschule weitergeführt werden (Urk. 9/18/3).
Gemäss den Angaben von Dr. A.___ in seinem Arztbericht vom 16. September 2005 (Urk. 14/2 S. 1), der zwar nach dem massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 12. Juli 2005 verfasst wurde, jedoch den Sachverhalt vor diesem Zeitpunkt betrifft, weshalb er zu beachten ist (vgl. BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis), sei die vor dem vollendeten 9. Altersjahr etablierte Logopädie damals in erster Linie als Sprachgebrechenstherapie im Rahmen des Sprachheilkindergartens indiziert gewesen. Die Logopädie könne aber auch als POS-spezifisch gelten (Urk. 14/2).
3.2 Am 1. Juli 2001 und somit mehr als zwei Jahre vor Vollendung des 9. Altersjahres (7. Dezember 2003) wurde unbestrittenermassen die Diagnose psychoorganisches Syndrom gestellt (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8, Urk. 9/18/3 S. 1). Zwar geht aus den Akten die ausdrückliche Anordnung einer spezifisch auf das POS ausgerichteten Therapie nicht hervor. Dr. A.___ wies jedoch in seinem Arztbericht betreffend den Einschulungsuntersuch vom 6. Juli 2001 darauf hin, dass bei zunehmenden Schulschwierigkeiten sofort interveniert werden solle (Urk. 9/17/2 S. 2). In der Folge wurde im Jahre 2002 mit der Legastheniebehandlung begonnen, im Jahre 2003 mit dem heilpädagogischen Stützunterricht (Urk. 9/9 S. 1, Urk. 9/12, Urk. 9/18/3 S. 2). Ausserdem ergibt sich aus dem Fragebogen zum infantilen POS (Urk. 9/18/3-4), dass Dr. A.___ die Frage nach dem Beginn der spezifischen medizinischen Massnahmen, die sich gezielt auf die Therapie des diagnostizierten POS beziehen (Frage 4.4), wie folgt beantwortete: "Logopädie seit Kindergartenalter (1999); Sprachheilkindergarten; Unterstufe Schule Logopädie und heilpädagogischer Stützunterricht seit 2003". Dr. A.___ führte zudem in Beantwortung von Frage 6.5 als weitere von der IV-Stelle zu übernehmende Massnahme zur Behandlung des Geburtsgebrechens aus, dass die heilpädagogische Stützung zur Erhaltung des Schulerfolgs in der Normalschule weiterzuführen sei (Urk. 9/18/3 S. 2).
Angesichts der Tatsache, dass sich der entsprechende Fragebogen ausschliesslich auf das Geburtsgebrechen nach Ziff. 404 GgV Anhang bezog, erscheint es nicht gerechtfertigt, den heilpädagogischen Stützunterricht, die Logopädie und die Legastheniebehandlung als nicht POS-spezifische Behandlungen anzusehen. Es ist dabei insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass Lese-Rechtschreib-Schwächen sowie Sprachschwächen bei POS-Kindern häufig vorkommen und zum Symptomenkomplex des POS gehören (Ruf-Bächtiger, Frühkindliches psychoorganisches Syndrom - POS, ADS, 4. Auflage, Stuttgart 2003, S. 72 f., S. 79 ff.; vgl. Urk. 9/36). So gelten denn auch Logopädie, Legasthenietherapie sowie heilpädagogischer Unterricht in der Literatur als sinnvolle Therapiemöglichkeiten bei POS (Ruf-Bächtiger, a.a.O., S. 108 f.; www.elpos.ch, Zusatztherapien). Selbst wenn diese vom Versicherten besuchten Therapien insbesondere anfänglich gegen andere Leiden gerichtet waren beziehungsweise diese Leiden noch nicht im Lichte und als Symptome des später diagnostizierten POS gesehen wurden, war und ist spätestens seit der Diagnosestellung am 1. Juli 2001 und somit vor dem kritischen Zeitpunkt des vollendeten 9. Altersjahres klar, dass sie auch zur Behandlung des POS dienten. Die medizinische Aktenlage lässt keine andere Schlussfolgerung zu.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Behandlung des POS im Sinne der Rechtsprechung rechtzeitig vor Vollendung des 9. Altersjahres erfolgte.
4. Es ist somit ausgewiesen, dass der Versicherte an einem Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 GgV Anhang (kongenitales infantiles psychoorganisches Syndrom) leidet und sowohl die Diagnosestellung wie auch die Behandlung vor Vollendung des 9. Altersjahres erfolgten, weshalb der Anspruch auf Übernahme der Kosten für die medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens zu bejahen und die Beschwerde gutzuheissen ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Versicherte Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 750.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Der Beschwerdeführer beantragte zudem, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztbericht von Dr. A.___ vom 16. September 2005 (Urk. 14/2) zu übernehmen (Urk. 13 S. 3). Da dieser Arztbericht keine wesentlichen, sachdienlichen medizinischen Angaben enthält, somit nicht darauf abgestellt werden konnte und der Bericht nicht entscheidrelevant war (vgl. BGE 115 V 62 f.), hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf den Ersatz seiner diesbezüglichen Auslagen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Juli 2005 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Versicherte Anspruch hat auf Gewährung medizinischer Massnahmen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV Anhang.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 750.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).