IV.2005.00858
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Dürst
Urteil vom 17. Oktober 2006
in Sachen
F.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. Hanspeter Heeb
Seeblickstrasse 9a, 8590 Romanshorn
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. F.___, geboren 1964, leidet seit 1991 an multiplen Beschwerden (Urk. 11/52). Am 30. April 1999 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 11/105), was schliesslich nach Durchführung der entsprechenden beruflichen, persönlichen und medizinischen Abklärungen, insbesondere nach Beizug des Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle "___" vom 18. Dezember 2000 (kurz: MEDAS-Gutachten 2000; Urk. 11/59), sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 11. September 2001 zur Abweisung ihres Gesuchs um Gewährung von beruflichen Massnahmen und von Amortisationskostenbeiträgen für das Auto sowie mit Verfügung vom 9. November 2001 zur Zusprechung einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 1998, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 %, führte (Urk. 11/42 und Urk. 11/45). Gegen beide Verfügungen liess F.___ mit Eingabe vom 10. Oktober 2001 Beschwerde erheben (vgl. Urk. 11/40 S. 2 Ziffer I/2).
Nach Vereinigung der beiden Prozesse (vgl. Urk. 11/31 S. 2) hob das hiesige Gericht unter teilweiser Gutheissung der Beschwerden mit Urteil vom 29. Oktober 2002 die angefochtenen Verfügungen auf und wies die IV-Stelle an, nach zusätzlichen medizinischen und beruflichen Abklärungen über berufliche Massnahmen und über den Rentenanspruch neu zu entscheiden, wobei das Valideneinkommen für das Jahr 2001 auf Fr. 54'958.-- festgelegt worden war (Urk. 11/40). F.___ liess gegen dieses Urteil Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben, worauf das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 3. Dezember 2003, das Valideneinkommen für das Jahr 1998, dem Jahr das Rentenbeginns, mit Fr. 54'396.-- und jenes für das Jahr 2001 mit Fr. 57'007.-- bezifferte und im Übrigen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abwies (Urk. 11/26). Infolge dieses höheren Valideneinkommens und der 4. IVG-Revision wurde darauf der Versicherten von der IV-Stelle mit Verfügung vom 27. April 2004 eine Dreiviertelsrente zuzüglich Kinderrente und Zusatzrente für den Ehegatten, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62 %, mit Wirkung ab 1. Januar 2004 zugesprochen (Urk. 11/22).
Die IV-Stelle hat in Nachachtung des Rückweisungsentscheides vom 29. Oktober 2002 des hiesigen Gerichtes und im Hinblick auf die bereits mit Eingabe vom 25. Juli 2002 (Urk. 11/95) sinngemäss geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten ein Verlaufs-Gutachten der MEDAS vom 20. Oktober 2004 (kurz: MEDAS-Gutachten 2004; Urk. 11/52), einen Verlaufsbericht der A.___ (kurz: A.___), Rheumatologie, vom 9. Mai 2003 (Urk. 11/56 = Urk. 11/57) sowie einen Verlaufsbericht des Hausarztes der Versicherten, Dr. med. B.___, "___", vom 26. März 2003 (Urk. 11/58) eingeholt und Einsicht in die Auszüge des individuellen Kontos (IK) vom 17. November 2004 (Urk. 11/71) genommen. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch von F.___ vom 25. Juli 2002 ab (Urk. 3/2 = Urk. 11/17), bzw. bestätigte den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 bei einem Invalideneinkommen von 62 %.
Gegen diese Verfügung vom 6. Dezember 2004 liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Dezember 2004 - bei der IV-Stelle eingegangen am 8. Dezember 2004 - (vgl. Urk. 11/1; Urk. 3/1 = Urk. 11/18) Einsprache erheben. Diese mit Schreiben von lic. iur. Hanspeter Heeb vom 4. Februar 2005 ergänzte Einsprache (Urk. 11/68) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 25. Juli 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 11/1).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess F.___ durch lic. iur. Hanspeter Heeb am 8. August 2005 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
"Zusprechung einer vollen Invalidenrente mit Wirkung ab Beginn der IV-Rentenzahlungen. Angemessene Verzinsung der Ausstände. Entschädigung der Kosten für die Verbeiständung. vorsorglich: Sofortige Auszahlung einer Teilzahlung von Fr. 50'000".
Mit Eingabe vom 10. November 2005 liess die Versicherte ein Arztzeugnis und eine Liste der von ihr eingenommenen Medikamente nachreichen (Urk. 8 und Urk. 9/1-2). In der Vernehmlassung vom 15. November 2005 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 24. November 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).
3. Mit Gerichtsverfügung vom 12. April 2006 wurden den begutachtenden Ärzten der MEDAS detaillierte Zusatzfragen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten gestellt (Urk. 13). In Beantwortung der darin gestellten Fragen wurden seitens der MEDAS zwei Stellungnahmen eingereicht, worin einerseits die somatischen (Urk. 16: Stellungnahme vom 17. Mai 2006) und andererseits die psychischen Aspekte (Urk. 17: Stellungnahme vom 16. Mai 2006) erörtert wurden. Innert der mit Verfügung vom 18. Mai 2006 (Urk. 19) angesetzten Frist nahm der Vertreter der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2006 Stellung zu den genannten Stellungnahmen der MEDAS (Urk. 21). Seitens der Beschwerdegegnerin wurde am 28. Juni 2006 eine Stellungnahme eingereicht (Urk. 25). Mit Schreiben vom 30. Juni 2006 legte der Vertreter der Beschwerdeführerin diverse medizinische Berichte auf (Urk. 28/1-4).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Hinsichtlich der anwendbaren Rechtsgrundlagen ist festzuhalten, dass - nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) - das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision; AS 2003 S. 3837 ff.) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (mit den damit einhergehenden Anpassungen des ATSG) im hier zu beurteilenden Fall nur insoweit anwendbar sind, als der nach deren Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 25. Juli 2005 zu beurteilen ist, wogegen für die davor liegenden Zeiträume die damals jeweils herrschende Rechtslage massgebend ist (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 und 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 329; ferner Urteil des EVG in Sachen F. vom 27. Mai 2005 [I 819/04], Erw. 1.1, mit Hinweisen).
Zu ergänzen ist, dass die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. dazu BGE 130 V 352 Erw. 3.6).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 S. 66).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (ab 1. Januar 2003: gemäss Art. 16 ATSG und seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen, BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere Rente hat, als die halbe Rente, welche ihr ab 1. April 1998, beziehungsweise als die Dreiviertelsrente, welche ihr ab 1. Januar 2004 jeweils aufgrund eines Invaliditätsgrades von 62 % zugesprochen worden war.
Vorweg zu vermerken ist, dass das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 29. Oktober 2002 (Urk. 11/40) ausdrücklich festgehalten hatte, es bestehe kein Anlass, die im Gutachten der MEDAS vom 18. Dezember 2000 festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit grundsätzlich in Frage zu stellen. Lediglich in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Handproblematik wies das Gericht die Sache zur Einholung eines ergänzenden handchirurgischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurück. Schon vor Fällung des genannten Urteils hatte die Beschwerdeführerin eine Erhöhung der Rente beantragt mit der Begründung, ein Arbeitsversuch sei aus gesundheitlichen Gründen gescheitert (Urk. 11/95). Somit ist einerseits zu untersuchen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass sich die Handproblematik (zusätzlich) auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt, und andererseits, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch die MEDAS im Jahre 2000 bis zum Einspracheentscheid vom 25. Juli 2005 grundsätzlich derart verschlechtert hat, dass ihr nur noch, wie von ihr behauptet, eine bescheidene Heimarbeit zumutbar ist und ihr deshalb eine ganze Invalidenrente zusteht.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass gemäss MEDAS-Gutachten 2004 gegenüber dem MEDAS-Gutachten 2000 keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin festgestellt worden sei. Ausser den im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlichen ophthamologischen Problemen seien keine neuen Diagnosen gestellt worden. Das durch sie bestimmte Invalideneinkommen basiere in Übereinstimmung mit dem MEDAS-Gutachten 2004 auf einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und auf den Durchschnittseinkommen gemäss LSE unter Berücksichtigung eines 10%igen Invaliditätsabzuges. Im Übrigen sei der Einwand, Dr. med. C.___ bestätige, dass der Beschwerdeführerin ein Fr. 800.- übersteigendes Einkommen nicht möglich sei, aktenwidrig (Urk. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin liess demgegenüber vorbringen, ihr sei ein weiteres Zuwarten auf eine Auszahlung der Rente nicht zumutbar, weshalb ihr sofort und vorsorglich ein Teilbetrag von Fr. 50'000.-- auszubezahlen sei. Gemäss MEDAS-Gutachten sei der Beschwerdeführerin ein monatliches Einkommen von Fr. 800.-- zumutbar, wobei das handchirurgische Gutachten zudem noch festhalte, dass der Beschwerdeführerin lediglich leichte, nicht stereotype Tätigkeiten möglich seien. Strittig sei nur noch das Invalideneinkommen. Es gehe nicht an, anstelle der bisher verwendeten drei Referenztätigkeiten, welche der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zumutbar seien, auf die Löhne gemäss LSE 2001 abzustellen, welche noch über dem Durchschnitt der DAP-Löhne lägen. Da eine IV-Rente basierend auf einer zumindest 70%igen Invalidität längst hätte festgestellt werden müssen, sei der ausstehende Betrag ab 1. Juli 2003 zu verzinsen (Urk. 1).
3.
3.1 Wie bereits im Urteil vom 29. Oktober 2002 ausgeführt (vgl. Urk. 11/40; Erwägung 3.a ff.), bestand damals kein Anlass, die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitsschätzung der Gutachter im MEDAS-Gutachten vom 18. Dezember 2000 (Urk. 11/59) grundsätzlich in Frage zu stellen. Damals waren folgende Diagnosen gestellt worden: Somatisierungsstörung bei histrionischer Persönlichkeit in bedeutenden belastenden Lebensumständen, diffuses chronisches Schmerzsyndrom mit vegetativen Begleitbeschwerden, undifferenzierte Spondylarthropathie, Karpaltunnelsyndrom rechts bei Status nach Neurolyse beidseits 1994, Diabetes mellitus Typ II mit leichter Polyneuropathie. Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurden fest-gestellt: Adipositas, Psoriasis, Status nach generalisierter Akne, medikamentös substituierte Hypothyreose nach Strumaoperation 1998. Weiter hatten die MEADS-Gutachter (Dr. med. D.___, Chefarzt/Allgemeine Medizin FMH, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. E.___, Innere Medizin / Rheumatologie FMH) ausgeführt, klinisch fänden sich vor allem eine diffuse fibromyalgische Schmerzhaftigkeit sowie einige Zeichen für nicht organisches Krankheitsverhalten. Zu nennen seien neben der diffusen Symptombeschreibung die weitgehende Erfolglosigkeit bisheriger Behandlungen, das nicht plausible Ausmass der demonstrierten Behinderung im Vergleich zur klinischen Beurteilung sowie die sehr tiefe Beurteilung der eigenen Leistungsfähigkeit. Die Gutachter kamen in ihrem Gutachten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sowohl als Hausfrau als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei, für Tätigkeiten, welche vorwiegend stehend ausgeführt würden oder für Arbeiten, welche mit ausgesprochener Zwangshaltung oder besonderer Hektik und Stressbelastung verbunden seien, bestehe hingegen keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/59 S. 9).
3.2 Das polydispziplinäre MEDAS-Gutachten 2004 stützt sich einerseits auf das MEDAS-Gutachen 2000 und damit auch auf die bereits damals vorhandenen medizinischen Akten sowie auf sämtliche seither erstellten ärztlichen (Verlaufs-) Berichte und Schreiben vom Hausarzt Dr. B.___, des A.___, Rheumapoliklinik, der Orthopädischen Chirurgie und der Radiologie des G.___, der H.___, der Klinik für Nuklearmedizin des I.___ sowie von Dr. med. J.___, "___", und der Augenklinik des K.___, Zürich (Urk. 11/52 S. 4 ff.).
Dr. D.___ und Dr. med. L.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, MEDAS "___", stellen aufgrund der erwähnten medizinischen Akten und eigener Untersuchungen in ihrem MEDAS-Gutachten vom 20. Oktober 2004 folgende Diagnosen:
Hauptdiagnosen (mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit)
- Somatisierungsstörung bei histrionischer Persönlichkeit
- Anamnestisch Verdacht auf undifferenzierte seronegative Spondarthropathie
- - Chronisch rezidivierende Polyarthralgien, vor allem rechtsbetonte Gonalgien
- - Psoriasis vulgaris
- Diabetes mellitus Typ 2 (ED 1991)
. Insulinpflichtig
. Diabetische Retinopathie
. Diabetische, rein sensible Polyneuropathie
- Karpaltunnelsyndrom-Rezidiv beidseits nach operativer Dekompression des Nervus medianus beidseits 1994
Nebendiagnosen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)
- Status nach operativer Dekompression wegen Tenovaginitis stenosans De Quervain I rechts
- Status nach operativer Therapie einer Tenovaginitis stenosans Dig IV rechts
- Status nach operativer Therapie einer Tenovaginitis stenosans I links
- Anamnestisch Polyallergie
- Nikotinabusus
- Hyperthyreote Stoffwechsellage bei Substitutionstherapie nach Strumektomie 1998
- Adipositas II (BMI 36.5)
Zu beachten ist insbesondere die im MEDAS-Gutachten 2004 erwähnte elektroneurophysiologische Untersuchung von Dr. med. M.___ vom 3. August 2004. Er erklärt: "Bis auf eine grenzwertige karpale motorische Überleitungszeit des rechten N. medianus und eine mässig verlangsamte sensible Leitgeschwindigkeit des N. suralis sind alle gemessenen motorischen und sensiblen Parameter normal. Allerdings sind die distalen sensiblen Leitgeschwindigkeiten des N. medianus rechts im Vergleich zu links und jenen des N. ulnaris langsamer, im unteren Altersnormbereich." Seiner Ansicht nach ergaben sich neurographisch nur Indizien ohne Beweiskraft für ein geringgradiges Karpaltunnelsyndrom rechts und Hinweise auf eine leichte, wohl diabetisch rein sensible Polyneuropathie (Urk. 11/52 S. 10 Ziffer 2.4).
Die MEDAS-Gutachter kommen schliesslich aufgrund ihrer ausführlichen eigenen und spezialärztlichen Untersuchungen und insbesondere unter Einbezug des handchirurgischen (Urk. 11/53) sowie des psychiatrischen Fachgutachtens (Urk. 11/54) zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit ihrer letzten Begutachtung [im Jahr 2000] nicht verändert haben (Urk. 11/52 S. 15).
Sie attestieren der Beschwerdeführerin als Schuhverkäuferin oder als Sachbearbeiterin eine volle Arbeitsunfähigkeit. Andere Tätigkeiten, welche sowohl körperlich wie emotional leicht bis mittel belastend sind, seien unter Berücksichtigung aller gesundheitsbeeinträchtigenden Faktoren in einem Umfang von unverändert ca. 50 % möglich und zumutbar. Diese 50%ige Arbeitsfähigkeit gelte auch für ihre Tätigkeit als Hausfrau. Eine Heimarbeit, wie der Beschwerdeführerin 2002 zugewiesen, scheine der Versicherten vom psychosomatischen Standpunkt aus zumutbar. Aus handchirurgischer Sicht wäre die Beschwerdeführerin von Seiten der Hand für leichte Arbeiten voll einsetzbar (Urk. 11/52 S. 14).
3.3
3.3.1 Mit Verfügung vom 12. April 2006 wurden den begutachtenden Ärzten der MEDAS detaillierte Fragen betreffend das allfällige Ausmass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestellt (Urk. 13). Dr. D.___ und Dr. L.___ führten dazu in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2006 (Urk. 16) aus, dass aufgrund der undifferenzierten seronegativen Spondarthropathie eine qualitative Einschränkung der Arbeitfähigkeit für monotone Körperhaltungen sowie schwere körperliche Tätigkeiten bestehe. In leichten bis höchstens mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten hingegen, unter Vermeidung von Zwangshaltungen, könne aufgrund der undifferenzierten seronegativen Spondarthropathie keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Der Diabetes mellitus Typ 2 sei wie die undifferenzierte seronegative Spondarthropathie bereits im MEDAS-Gutachten 2000 aufgeführt worden und habe zwischenzeitlich zu Diabetes-Spätfolgen geführt: es seien eine diabetische Retinopathie und eine rein sensible diabetische Polyneuropathie festgestellt worden und zwischenzeitlich sei der Diabetes mellitus Typ 2 insulinpflichtig geworden. Aufgrund der Visus-abnahme könne die Beschwerdeführerin keine Berufstätigkeiten mit erhöhten Ansprüchen an das Visusvermögen oder Tätigkeiten mit erforderlichem Stereosehen ausführen. Eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe weder aufgrund der undifferenzierten seronegativen Spondarthropathie noch aufgrund der Diabetes-Spätfolgen.
Äusserst schwierig sei vorliegend die Abgrenzung der Beschwerden eines Karpaltunnelsyndroms rechts mehr als links von den Somatisierungsstörungungen. Aufgrund des postulierten Karpaltunnelsyndroms-Rezidivs rechts mehr als links sei die Arbeitsfähigkeit qualitativ beeinträchtigt. Bei repetitiven Tätigkeiten mit den Händen könnten störende Dysästhesien auftreten, welche die Beschwerdeführerin an der Fortführung der Arbeit hindern würden. Ausserdem könnten Dysästhesien im Bereich des N. medianus beidseits auftreten bei Tätigkeiten mit dorsal extendierter oder ventral flektierter Hand beidseits. Auch bezüglich feinmotorischer Tätigkeiten mit den Fingern bestehe eine Einschränkung der Arbeitfähigkeit durch das beeinträchtigte Diskriminationsvermögen.
Zusammenfassend wurde festgestellt, dass die quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf der psychiatrischen Diagnose einer Somatisierungsstörung bei histrionischer Persönlichkeit beruhe. Als Hauptunterschied der Beeinträchtigung der qualitativen Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum MEDAS-Gutachten 2000 müsse die 2003 festgestellte deutliche Beeinträchtigung des Visus des rechten Auges erwähnt werden. Im Übrigen habe sich der somatische Gesundheitszustand der Versicherten seit dem MEDAS-Gutachten 2000 nicht relevant verändert (Urk. 16).
3.3.2 Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie, MEDAS "___", beantwortete den Fragekatalog in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2006 (Urk. 17) in dem Sinne, dass die vorliegend gestellte Diagnose einer histrionischen Persönlichkeit (ICD-10: F60.4) nicht als arbeitsrelevantes psychisches Leiden bezeichnet werden könne. Diese Diagnose sei jedoch ein Faktor der konversionsneurotischen Psychodynamik, welche zur Somatisierungsstörung geführt habe. Die Diagnose einer Somatisierungsstörung sei aufgrund der multiplen, wiederholt auftretenden und häufig wechselnden körperlichen Symptome, welche einige Jahre bestanden hätten, bevor die Überweisung zum Psychiater stattgefunden habe, gestellt worden. Es liege ein chronischer und fluktuierender Verlauf in Verbindung mit sozialen, interpersonalen und familiären Beziehungsproblemen vor. Eine ausreichend somatische Erklärung sei auszuschliessen. Es lägen Angstsymptome und depressive Anzeichen vor, ohne dass der Schweregrad oder die Summe für die eigenständige Diagnose einer depressiven Störung oder Angststörung genügen würden. Medizinische Faktoren, welche zur Somatisierungsstörung beigetragen hätten, seien nebst der psychiatrischen Problematik in Form von neurotischen Abwehrmustern, mässiger Depression und Angststörung alle somatischen Krankheiten - jede für sich allein angeblich nicht erheblich quantitativ invalidisierend - wie Spondylarthropathie, Status nach Karpaltunnelsyndrom beidseits, Diabetes mellitus II mit leichter Polyneuropathie, Psoriasis, Status nach Strumaoperation 1998 und medikamentös substituierte Hypothyreose. Die Beschwerdeführerin unterziehe sich seit Oktober 2003 auf Empfehlung ihrer Rheumatologin wieder einer Psychotherapie. Eine direkte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne davon jedoch nicht erwartet werden, da generell - und im vorliegenden Fall speziell aufgrund des bisherigen Therapieverlaufes und der langjährigen Dauer - die somatoforme Störung als therapieresistent und chronifizierend gelte. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Rahmen von 50 % erscheine zumutbar, da die Schmerzen auch ohne Arbeit vorhanden seien und durch eine körperliche Arbeit nicht nachweislich verstärkt würden. Die limitierenden Faktoren seien Angst vor Schmerzen und effektive Bewegungshemmung durch Schmerzen. Massvolles Bewegen und Ablenkung durch eine adaptierte Tätigkeit hätten zudem therapeutische Wirkung.
3.4 Die Beschwerdeführerin liess ausserdem ein Schreiben von Dr. N.___, Facharzt FMH für Chirurgie, "___", vom 26. Oktober 2005 an Dr. O.___ nachreichen (Urk. 9/1). Dr. N.___ stellt darin die Diagnose Tendosynovialitis an beiden Händen speziell Beugsehen DIII rechts und DII links sowie erstes Strecksehnenfach rechts. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthält dieser Bericht nicht. Von einer operativen Behandlung mit Ringbandspaltung oder Sehnenfachspaltung riet Dr. N.___ explizit ab, da er durch einen solchen Eingriff eine Verschlechterung des Zustandes befürchtete.
3.5 Zum seitens der Beschwerdeführerin eingereichten (nicht unterzeichneten) Bericht von Dr. med. P.___, Institut für Radiologie, G.___, vom 9. Mai 2006 (Urk. 22) an Dr. O.___ sowie Verlaufsbericht vom 12. Juni 2006 von Dr. med. O.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, "___", (Urk. 28/2) mit dem Operationsbericht von Dr. N.___ vom 24. Januar 2006 (Urk. 28/3) und dem Bericht von Dr. med. Q.___, Augenarzt FMH, vom 2. Juli 2006 (Urk. 28/4) ist zunächst festzuhalten, dass nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen einer Partei aus dem Recht zu weisen sind; demgegenüber nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten, insoweit zu berücksichtigen sind, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194).
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheids massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 130 V 140 Erw. 2.1, 99 V 102 je mit Hinweisen). Im Falle der Beschwerdeführerin ist somit bei der Beurteilung grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides vom 25. Juli 2005 (Urk. 2) eingetretenen Sachverhalt abzustellen. Abgesehen davon, dass hausärztliche Stellungnahmen ohnehin zurückhaltend zu gewichten sind (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), nimmt der neu aufgelegte Arztbericht von Dr. O.___ vom 12. Juni 2006 (Urk. 28/2) zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 25. Juli 2005 in keiner Weise Stellung. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussert sich Dr. O.___ überhaupt nicht. Ob die in den Jahren 2006 an der rechten Hand und an den Augen der Beschwerdeführerin vorgenommenen chirurgischen Eingriffe zu einer längerdauernden und objektiv wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geführt haben, ist zwar auf Grund des Berichtes von Dr. O.___ vom 12. Juni 2006 fraglich, kann jedoch in diesem Verfahren offen gelassen werden. Über den entscheidrelevanten Sachverhalt bis zum 25. Juli 2005 sagt sein Bericht vom 12. Juni 2006 nichts aus.
4.
4.1 Zunächst ist dem MEDAS-Gutachten 2004 (Urk. 11/52 S. 15) und der Stellungnahme vom 17. Mai 2006 (Urk. 16 S. 4) in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass dieser sich seit der MEDAS-Begutachtung im Jahr 2000 nicht relevant verändert hat.
4.2 Sodann ist aufgrund der medizinischen Aktenlage sowie insbesondere der Ausführungen der MEDAS-Ärzte sowie des handchirurgischen Gutachtens von Dr. R.___ vom 27. August 2004 (Urk. 11/53 und Urk. 16 S. 2 f.) nach dem im Sozialversicherungsrecht gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin trotz möglicher qualitativer Einschränkungen (mögliche störende Dysästhesien bei repetitiven Tätigkeiten mit den Händen, mögliche Dysästhesien im Bereich des N. medianus beidseits, eingeschränktes Diskriminationsvermögen bezüglich feinmotorischer Tätigkeiten, vgl. Urk. 16) aus ausschliesslich somatischer Sicht für leichte, nicht stereotype Arbeiten und damit behinderungsangepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist. Die auf 50 % reduzierte quantitative Einschränkung beruht auf der psychiatrischen Diagnose einer Somatisierungsstörung bei histrionischer Persönlichkeit (Urk. 16). Dr. R.___ hatte in seinem handchirurgischen Gutachten vom 27. August 2004 ebenfalls festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von Seiten der Hand für leichte Tätigkeiten voll einsetzbar, und die Handgelenksbeschwerden im Rahmen des allgemeinen Unwohlseins der Beschwerdeführerin zu sehen seien. Eine Einschränkung von 50 % bestehe im Rahmen der vermuteten Fibromyalgie (Urk. 11/53). Zudem führte der Psychiater Dr. C.___ nachvollziehbar aus, dass aufgrund der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden konversionsneurotischen Psychodynamik von einer nicht nur zumutbaren, sondern aufgrund des therapeutischen Zweckes auch angebrachten 50%igen Arbeitsfähigkeit in behindertenangepasster Tätigkeit auszugehen sei. Dr. C.___ betonte weiter, dass die somatoforme Störung vorliegend als therapieresistent und chronifiziert gelte. Trotzdem sei der Beschwerdeführerin, bei der die Schmerzen durch eine Arbeitstätigkeit nachweislich nicht verstärkt würden, eine 50%ige Arbeitstätigkeit zumutbar. Eindrücklich wird seitens der Ärzteschaft geschildert, dass die Beschwerdeführerin in jeweils unterschiedlicher Ausprägung an multiplen Beschwerden leidet, welche sich jedoch nicht mit den somatischen Befunde erklären lassen. So fällt auf, dass die Beschwerdeführerin im Laufe der Untersuchungen jeweils eine andere Schmerzregion in den Vordergrund stellte: einmal waren es die Schmerzen an den Händen, ein anderes Mal die Schmerzen in den Schultern oder den Füssen und schliesslich auch im Rücken und/oder in den Knien. Die Beschwerdeführerin selbst erklärte, sie habe 7'000 Krankheiten, kämpfe dauernd, wisse nie "wie-wo-was" (vgl. dazu Urk. 11/54 S. 3 ff., Urk. 11/53 und Urk. 9/1).
4.3 Zu den MEDAS-Gutachten 2000 und 2004 sowie die Stellungnahmen vom 16. und 17. Mai 2006 (Urk. 16 und Urk. 17) ist insgesamt festzustellen, dass den Gutachtern nicht nur sämtliche Arztberichte, welche der Beschwerdegegnerin im Laufe des Abklärungsverfahrens zugegangen waren, sondern dass ihnen auch weitere umfangreiche medizinische Unterlagen des A.___ (Urk. 11/52 S. 6 ff.) und von Dr. B.___ (Urk. 11/52 S. 8) zur Verfügung standen. Es finden sich ausführliche Angaben zur Familienanamnese, zur Sozial- und Berufsanamnese, zur persönlichen Anamnese der Beschwerdeführerin und zur Systemanamnese, und auch sämtliche von ihr anlässlich der Begutachtung geklagten Beschwerden sind in den Gutachten detailliert aufgeführt (Urk. 11/52 S. 2 ff. und Urk. 11/59 S. 2 ff.). Die MEDAS-Gutachter konnten somit ihre eigenen Untersuchungen auf umfangreiche medizinische und persönliche Informationen stützten. Die Gutachter konnten darauf basierend nachvollziehbar darlegen, aufgrund welcher medizinischer Gründe sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit auf 50 % festlegten. Auch wenn im Hinblick auf die neueste Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung beziehungsweise zur Fibromyalgie (vgl. Erw. 1.5) besonders ausgeprägte Kriterien verlangt werden, welche ausnahmsweise eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechtfertigten vermögen, ist trotz der fehlenden psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere aufgrund des bisherigen Therapieverlaufes, des gesamten Beschwerdebildes und der langjährigen Dauer nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend auf die ärztliche Einschätzung der MEDAS-Gutachter, insbesondere auf die Ausführungen des Psychiaters Dr. C.___ (Urk. 17 S. 3), abgestellt hat. Demnach ist mit der Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen.
4.4 Damit ist klar, dass die Beschwerdeführerin nicht lediglich des von ihrem Rechtsvertreter initiierten Arbeitsversuches arbeitsfähig ist, sondern dass die Beschwerdeführerin zu 50 % eine behinderungsangepasste Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausführen kann, welche leicht und nicht stereotyp zu sein hat. Daran vermögen weder der Verlaufsbericht von Frau Dr. S.___ vom 9. Mai 2003, worin die Handschmerzen zudem nicht erwähnt werden, noch derjenige vom Hausarzt Dr. B.___ vom 26. März 2003 etwas zu ändern, da dieser selbst die Beschwerdeführerin zur spezialärztlichen Abklärung an Fachärzte verwiesen hatte. Dr. B.___ gab seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin offensichtlich weniger aufgrund eigens erhobener Befunde als vielmehr aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin ab (Urk. 11/58). Zudem ist seine Einschätzung "an eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist eigentlich nicht mehr zu denken" nicht geeignet, die eingehende und interdisziplinäre Begutachtung, in welche insbesondere auch ein Handspezialist einbezogen worden war, zu entkräften. Auch ist hinsichtlich des Beweiswertes von Berichten von Hausärzten und behandelnden Spezialisten, wie erwähnt, in Erinnerung zu rufen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Stellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
5.
5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für den Einkommensvergleich die Validen- sowie Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln sind (BGE 128 V 174).
5.2 Mit Entscheid vom 3. Dezember 2003 legte das EVG das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin auf Fr. 57'007.-- für das Jahr 2001 fest (Urk. 11/26).
5.3 Entgegen dem seitens der Beschwerdeführerin wiederholt vorgebrachten aktenwidrigen Einwand, der Beschwerdeführerin sei gemäss MEDAS-Gutachten lediglich ein Einkommen von Fr. 800.-- zumutbar (vgl. Urk. 1 S. 2), ist darauf hinzuweisen (vgl. Erw. 4.1), dass der Beschwerdeführerin in einer behindertenangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Darauf ist - wie bereits erwähnt - abzustellen und nicht auf den seitens der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Arbeitsversuch, welcher beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin selbst stattgefunden hatte (vgl. dazu Urk. 11/96: Arbeitsvertrag zwischen lic. iur. Hanspeter Heeb, T.___, "___", und der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2002).
Des Weiteren wird seitens der Beschwerdeführerin gerügt, es gehe nicht an, zur Bestimmung des Invalideneinkommens anstelle der bisher verwendeten drei Referenztätigkeiten (Dokumentation von Arbeitsplätzen [DAP]) auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2001 abzustellen, da dieses über dem Durchschnitt der drei DAP-Löhne liege (Urk. 1 S. 2). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens anhand von wenigstens fünf realen Arbeitsplätzen als zulässig erklärt, sofern diese fünf Stellen tatsächlich repräsentativ für die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien (vgl. BGE 129 V 480 Erw. 4.2.2). Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin im Jahre 2001 lediglich drei (vgl. Urk. 29) statt fünf Tätigkeiten einbezogen hatte, und diese drei Tätigkeiten zudem gemäss Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Bestimmtheit ausser Betracht fallen, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) die Tabellenlöhne herangezogen hat, wie sie der LSE zu entnehmen sind (vgl. BGE 129 V 475 f. Erw. 4.2.1, 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen).
Das zumutbare Invalideneinkommen für das Jahr 2001 ist damit aufgrund der statistischen Angaben festzusetzen. Den Behinderungen der Beschwerdeführerin ist angemessen Rechnung getragen, wenn auf den in der LSE enthaltenen Durchschnittsverdienst für einfache und repetitive Aufgaben (Anforderungsprofil 4) abgestellt wird. Der statistische monatliche Durchschnittslohn (Zentralwert) der mit solchen Aufgaben beschäftigten Frauen im privaten Sektor betrug im Jahre 2000 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 3'658.-- (LSE 2000 S. 31, Tabelle TA1). Auf der Basis der im Jahre 2001 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2006, Tabelle B9.2 S. 90) und unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung für Frauen von 55 Punkten (Die Volkswirtschaft 7/8-2006, Tabelle B10.3 S. 91) ergibt sich bei einem Pensum von 100 % ein jährliches Erwerbseinkommen von rund Fr. 46'911.--.
Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung der MEDAS-Ärzte, wonach der Beschwerdeführerin eine Restarbeitsfähigkeit 50 % zumutbar ist, kann somit von einem für das Jahr 2001 zumutbaren Invalideneinkommen von gerundet Fr. 23'455.-- ausgegangen werden.
Im Hinblick auf die Rechtsprechung (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b) ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leidensabzug von 10 % ebenfalls nicht zu beanstanden. Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung im Vergleich zu gesunden Konkurrentinnen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt doch gewisse finanzielle Einbussen in Kauf zu nehmen hat, erscheint ein Abzug von 10 % vom zumutbaren Invalideneinkommen angemessen. Andere Faktoren wie Alter oder Teilzeitarbeit als Frau wirken sich demgegenüber auf die Lohnhöhe nicht negativ aus. Somit resultiert bei einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % für das Jahr 2001 ein jährliches Invalideneinkommen von gerundet Fr. 21'110.-- (0,9 x Fr. 23'455.--).
Für das Jahr 2001 resultiert somit aufgrund des Invalideneinkommens von Fr. 21'110.-- und des Valideneinkommens von Fr. 57'007.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 35'897.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 63 % entspricht. Damit hat die Beschwerdeführerin ab 1. April 1998 einen Anspruch auf eine halbe, beziehungsweise ab 1. Januar 2004 grundsätzlich auf eine Dreiviertelsrente.
6.
6.1 Indessen muss noch geprüft werden, ob bei der Beschwerdeführerin allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 25. Juli 2005 zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 128 V 174).
6.2 Das Valideneinkommen des Jahres 2001 von Fr. 57'007.-- ist der Nominallohnentwicklung bis 2005 anzupassen (2002 2,1 %, 2003 1,7 % und 2004 1,2 %, vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2004, Tabelle T1.P.39 S. 41, Nominallohnindex für weibliche Angestellte; sowie 2005 26 Punkte, vgl. Die Volkswirtschaft 7/8-2006, Tabelle B10.3 S. 91, Nominallohnindex Frauen: 2004 2360 Punkte, 2005 2386 Punkte), was zu einem jährlichen Betrag von Fr. 60'564.-- führt.
Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen betrug im Jahre 2004 im privaten Sektor Fr. 3'893.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. LSE 2004, Tabelle TA1, S. 13), was bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2005 (vgl. die Volkswirtschaft 7/8-2006, Tabelle B9.2 S. 90) einen Monatslohn von gerundet Fr. 4'049.-- respektive einen Jahreslohn von Fr. 48'588.-- (Fr. 4'049.-- x 12) ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen im Jahr 2005 von 26 Punkten (vgl. Die Volkswirtschaft 7/8-2006, Tabelle B10.3 S. 91) resultiert für das Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 49'123.--, beziehungsweise bei einer Tätigkeit von 50 % von Fr. 24'561.50 und in Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % ein solches von Fr. 22'105.-- (Fr. 24'561.50 x 0,9). Verglichen mit dem im Jahre 2005 möglichen Valideneinkommen von Fr. 60'564.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 38'459.--, was einem Invaliditätsgrad von 63,5 % entspricht. Damit besteht auch im Jahre 2005 weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
7.
7.1 Zusammenfassend ist aufgrund des Dargelegten festzustellen, dass nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine die 50 % übersteigende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in behinderungsangepasster Tätigkeit vorliegt. Zudem ist auch explizit keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes ab 25. Juli 2002 (Zeitpunkt des Erhöhungsgesuchs) ausgewiesen. Ferner ist auch aufgrund des wirtschaftlichen Sachverhaltes eine Erhöhung der bisherigen Invalidenrente nicht gerechtfertigt, womit sich die Beschwerde als unbegründet erweist.
7.2 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, bei der Beschwerdegegnerin ein neues Begehren um berufliche Massnahmen zu stellen, sobald die Grundvoraussetzung bezüglich ihrer subjektiven Eingliederungsfähigkeit erfüllt ist.
Das Gericht erkennt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Hanspeter Heeb, unter Beilage des Doppels von Urk. 25
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 21, Urk. 22, Urk. 24 und Urk. 28/1-4
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).