IV.2005.00859

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 19. Juni 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1955 im Kosovo, kam 1978 in die Schweiz und arbeitete zuletzt seit dem 25. September 1989 als Charcuterie-Verkäuferin bei der A.___ (Urk. 8/42, Urk. 8/45). Aufgrund von Schmerzen, anfangs vor allem im Bereich des Rückens und der Knie, später auch in der rechten Schulter, war sie ab dem 27. November 2000 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/23 S. 1 und 9 ff., Urk. 8/42, Urk. 8/45). Zwischenzeitlich war sie noch im Juni und Juli 2001 mit einem 50%igen Pensum in der Haushaltsabteilung bei der A.___ tätig, musste aber diese Arbeit wegen der Rückenschmerzen aufgeben und nahm in der Folge die Arbeitstätigkeit nicht wieder auf (Urk. 8/23 S. 8). Am 16. Februar 2001 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an (Urk. 8/45). Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 8/16-17, Urk. 8/19, Urk. 8/23, Urk. 8/33, Urk. 8/40, Urk. 8/42-44). Mit Verfügung vom 4. Juli 2001  lehnte sie das Begehren um Gewährung medizinischer Massnahmen ab (Urk. 8/15). Am 22., 24., und 25. Januar 2002 wurde die Versicherte in der Medizinischen Abklärungsstelle B.___ in C.___ (MEDAS) polydisziplinär begutachtet (Urk. 8/23). Mit Verfügung vom 8. Januar 2003 sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2001 eine halbe Rente zu (Urk. 8/9-10). Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.  
1.2     Am 16. Dezember 2004 reichte S.___ ein Gesuch um Revision ihrer Rente ein (Urk. 3/1=8/27). Die IV-Stelle zog daraufhin einen  Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/26) und forderte bei den behandelnden Ärzten Dr. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, Dr. E.___, Rheumatologe, und Dr. F.___, Facharzt für Psychiatrie, Arztberichte ein. Mit Verfügung vom 10. Mai 2005 wies die IV-Stelle das Revisionsgesuch ab, da keine neuen objektiv-medizinischen Befunde vorlägen (Urk. 3/2=8/7). Dagegen erhob die Versicherte am 9. Juni 2005 Einsprache (Urk. 3/3=8/5). Mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2=8/2). 
2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. August 2005 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung einer höheren Rente oder die Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 28. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). 



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

2.       Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob aufgrund der Akten bei der Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen ursprünglichen Rentenverfügung vom 8. Januar 2003 (Urk. 8/9-10) bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 20. Juli 2005 (Urk. 2=8/2) eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist oder zumindest erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen.

3.       Die IV-Stelle stützte sich für die Feststellung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen Rentenverfügung vom 8. Januar 2003 auf das Gutachten der MEDAS B.___ vom 11. März 2002 (vgl. Urk. 8/12). Darin wurden als Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit mittelgradiger Depression, myotendinotischem Panvertebralsyndrom, Cephalea, Periarthropathia humeroscapularis tendopathica dextra sowie femoropatellarem Schmerzsyndrom beidseits festgestellt. Für die angestammte Tätigkeit als Charcuterie-Verkäuferin schätzten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit auf weniger als 20 %, wobei hier besonders rheumatologische (Kälte und ungünstige Ergonomie am Arbeitsplatz) und weniger psychiatrische Gründe eine Rolle spielten. Aus rheumatologischer Sicht wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Körperposition, ohne repetitives Heben und Tragen von über 10 kg, eigentlich zu 100 % zumutbar wäre. Aufgrund der psychiatrischen Befunde musste die Arbeitsfähigkeit für eine solche behinderungsangepasste Tätigkeit dann aber auf 50 % reduziert werden, beginnend ab dem 15. Februar 2002 (Urk. 8/23/1 S. 17 f.).
         Dementsprechend ging die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 8. Januar 2003 davon aus, dass der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Erwerbstätigkeit zumutbar sei, und legte dies der Berechung des Invaliditätsgrades zugrunde (Urk. 8/10 S. 2).

4.      
4.1     Die Beschwerdeführerin macht geltend, in der Zwischenzeit hätten ihre Beschwerden drastisch zugenommen. Sie habe immer mehr Schmerzen an den Fuss- und Kniegelenken, den Fersen, Fussballen, Handgelenken, im Rücken, an den Schultern, im Brustkorb, am Schienbein und habe sodann Kopfschmerzen, so dass es ihr manchmal nicht einmal möglich sei, den Haushalt zu bewältigen. Auch psychisch gehe es ihr sehr schlecht. Ohne Schmerzmittel und ständige Arztbesuche gehe es gar nicht mehr. Auch regelmässige Therapien in der Rheumaliga und Massagen würden nicht helfen (Urk. 1).
4.2     Nach Eingang des Revisionsgesuchs vom 16. Dezember 2004 holte die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten Berichte ein.
         Im Bericht vom 3. Januar 2005 hielt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin,  fest, er kenne die Beschwerdeführerin seit 1990, und sie habe schon damals Rückenschmerzen gehabt. Wegen völliger Therapieresistenz habe er die Patientin 1998 an den Rheumatologen Dr. med. E.___ überwiesen, und seither werde sie wegen der rheumatischen Beschwerdesymptomatik von ihm betreut. Er könne nicht sagen, ob sich die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verändert habe, aber Dr. E.___, welcher die weiteren Kontrollen durchgeführt habe, könne diesbezüglich Auskunft geben (Urk. 8/22 S. 2).
         In seinem Bericht vom 10. Januar 2005 führte Dr. E.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein femuropatellares Schmerzsyndrom beidseits, ein chronifiziertes tendomyotisches Panvertebralsyndrom bei Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule, eine muskuläre Dysbalance sowie depressive Episoden auf, wobei seine letzte Untersuchung vom 21. Dezember 2004 datiert. Zusätzlich führte er an, die Schmerzen an Handgelenk, Abdomen und Thorax hätten für die Patientin in letzter Zeit eher zugenommen. Trotzdem bemerkte er abschliessend, aus seiner Sicht sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei den genannten Diagnosen stabil, und die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten betrage weiterhin 50 % (Urk. 8/21 S. 4 f.).
         Dr. med. F.___, Psychiater, diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. April 2005 eine zunehmende depressive Reaktion bei zunehmenden chronischen Schmerzen des gesamten Bewegungsapparates. Seine letzte Untersuchung datiert vom 21. März 2005. Im erwähnten Bericht gab er an, die Beschwerdeführerin habe im Verlauf seiner im Januar 2004 begonnenen Behandlung über zunehmende Schmerzen im ganzen Körper geklagt, ausstrahlend vom Rücken in die Beine bis in die Sprunggelenke und im Bereich Kopf, Nacken, Schultern und Arme bis in die Handgelenke. Sie habe angegeben, von den Schmerzmitteln komme es zu Magenbeschwerden mit geblähtem Bauch bis "kurz vor dem Explodieren". Die Schmerzen seien zeitweise so unerträglich, dass sie "vom Balkon springen wolle". Bei kaltem und feuchtem Wetter seien die Beschwerden stärker. Zeitweise müsse sie auf Grund der Schmerzen alle 10 Minuten ihre Lage wechseln. Nach 30 Minuten Hausarbeit tue ihr alles weh. Nach längeren Hausarbeiten sei sie wochenlang von grösseren Schmerzen geplagt. Zudem leide sie seit Ende 2004 vermehrt unter Konzentrationsstörungen, Nervosität, Reizbarkeit, Übellaunigkeit und Schlafstörungen. Nachts werde sie durch Angstträume aus dem Schlaf geweckt. Zudem habe sie Existenz- und Zukunftsängste. Sie habe auch immer wieder die Befürchtung, an einem Hirntumor oder etwas ähnlichem zu leiden. Daneben würden auch Übelkeit und Schwindel auftreten. Sie habe sich "98 % ihrer Nerven ruiniert" und glaube nicht mehr, dass sie jemals in der Lage sein werde, wieder zu arbeiten. Dr. F.___ stellte in seinem Bericht hierzu fest, der Gedankengang der Beschwerdeführerin sei auf ihre seelischen und körperlichen Gesundheitsprobleme fokussiert, sie habe zum Teil hypochondrische Befürchtungen, Antrieb und Psychomotorik seien vermindert, es bestünden bei ihr eine depressive Stimmung und Affektlabilität, sie habe Konzentrations- und Schlafstörungen,  Insuffizienzgefühle und Existenzängste sowie psychovegetative Beschwerden. Sie stelle sich selbst eine düstere Prognose bezüglich ihrer Gesundheit und Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf die erhobenen Befunde vermerkte Dr. F.___  insgesamt eine schleichende Verschlechterung des Gesundheitszustandes und seit Ende 2004 eine weitere Verschlechterung ihres körperlichen und seelischen Zustandes und eine damit zusammenhängende Zunahme der Arbeitsunfähigkeit auf 80 % bis 100 %, welche voraussichtlich bis auf Weiteres bestehen bleiben werde (Urk. 8/20).
4.3     Die IV-Stelle unterbreitete die obgenannten Arztberichte Dr. med. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst zur Stellungnahme. Dr. G.___ würdigte  am 1. Juli 2005 beziehungsweise erstmals am 9. Mai 2005 den Bericht des Rheumatologen Dr. E.___ vom 10. Januar 2005 und den psychiatrischen Bericht von Dr. F.___ vom 8. April 2005 und hielt dazu fest, eine mittelgradige Depression sei bereits im Gutachten der MEDAS B.___ vom 11. März 2002 diagnostiziert worden. Aufgrund der aktuellen Beschreibungen des Psychiaters Dr. F.___ sei eine Verschlimmerung der Depression, wie beispielsweise eine schwere unbehandelbare Depression, nicht plausibel dargetan. Es liege vielmehr eine Zunahme subjektiver Schmerzen vor. Insgesamt sei mit den neuen Arztberichten nicht überzeugend dargelegt worden, dass seit Ende 2004 objektiv-medizinisch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Verglichen mit den Schilderungen im Gutachten der MEDAS B.___ vom 11. März 2002 seien keine neuen medizinischen Tatsachen auszumachen, es werde lediglich derselbe medizinische Sachverhalt bezüglich der Restarbeitsfähigkeit vom behandelnden Psychiater anders beurteilt. Daher seien auch keine weiteren medizinischen Abklärungen indiziert (Urk. 8/1, Urk. 8/6 S. 2). 

4.4     Der Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes ist aus folgenden Gründen zu folgen:
         Zunächst fällt bei genauer Durchsicht des Gutachtens der MEDAS vom 11. März 2002 auf, dass mehrere untersuchende Ärzte Anhaltspunkte für eine Verdeutlichungstendenz der Schmerzen beziehungsweise den Wunsch der Beschwerdeführerin, weniger arbeiten zu müssen, gefunden haben. So lässt sich der im Gutachten ausführlich wiedergegebenen medizinischen Vorgeschichte entnehmen, dass Dr. H.___, Psychiater, in einem Brief vom 22. September 1999 an Dr. E.___ erwähnt hatte, es habe sich im Gespräch mit der Beschwerdeführerin gezeigt, dass diese sich von der Konsultation bei ihm wohl eben doch eine Bestätigung darin erhofft habe, dass sie nicht so viel arbeiten könne. Es habe sich ergeben, dass sie mehr Zeit für sich haben wolle und auch noch den Zeitpunkt der verbleibenden Arbeitstätigkeit bestimmen möchte (Urk. 8/23/1 S. 5). Vom Gutachter Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin, nach ihren Erwartungen an die MEDAS befragt, gab die Beschwerdeführerin ganz klar an, dass sie eine Rente erhalten wolle (Urk. 8/23/1 S. 9). Sodann hielt Dr. I.___ fest, die Beschwerdeführerin sei unauffällig ins Untersuchungszimmer gekommen, habe zur Anamnese während zweieinhalb Stunden unauffällig im Stuhl gesessen, wobei sie sowohl den rechten als auch den linken Arm sowie den Kopf recht lebhaft bewegt habe. Das Ausziehen und wieder Anziehen sei zügig und ohne Auffälligkeiten vor sich gegangen. Auch psychisch habe sie gar keine Auffälligkeiten gezeigt (Urk. 8/23/1 S. 13). Mehrmals wurde vermerkt, die Beschwerdeführerin habe bei der Schilderung ihrer Schmerzen unklare beziehungsweise diffuse Angaben bezüglich der Lokalisation gemacht und sie sei in ihren Schilderungen häufig "konfabulierend" gewesen (Urk. 8/23/1 S. 10 f., S. 14). Sodann wurde festgehalten, auf Nachfrage habe sie angegeben, Betätigungen über Kopfhöhe seien "schon ein Problem", habe dies aber nicht präzisiert und die entsprechenden Bewegungen vorgemacht, ohne dabei das Gesicht zu verziehen (Urk. 8/23/1 S. 11). Die ganze Wirbelsäulenuntersuchung habe zu häufigem Stöhnen geführt, diskrepant zu den mündlichen Angaben und den Befunden (Urk. 8/23/1 S. 14). Befragt nach ihren Zukunftsperspektiven habe sie angegeben, beruflich sei ihr mit diesem Schmerz praktisch nichts möglich (Urk. 8/23/1 S. 12). Bei den Befunden vermerkte der untersuchende Gutachter Dr. I.___ dementsprechend eine Verdeutlichungstendenz (Urk. 8/23/1 S. 15).
         Im psychiatrischen Konsiliarbericht von Dr. med. J.___ vom 31. Januar 2002, welcher einen integrierenden Bestandteil des  MEDAS-Gutachtens bildet, wurde diese Verdeutlichungstendenz soweit ersichtlich gar nicht gewürdigt. Deshalb erscheint die dortige Einschätzung der unter Berücksichtigung der psychischen Leiden und der Schmerzen verbliebenen Restarbeitsfähigkeit mit 50 % zumindest als grosszügig  (Urk. 8/23/2).
         Sodann ist zu berücksichtigen, dass Dr. E.___, welcher die Beschwerdeführerin seit 1998 behandelt (vgl. Urk. 8/23 S. 2), bereits in seinem Bericht vom 12. März 2001, also noch bevor das Gutachten der MEDAS B.___ vom 11. März 2002 erstellt wurde, der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der somatischen und psychischen Beschwerden eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % attestiert hatte (Urk. 8/24/1). Im MEDAS-Gutachten wurde später bezüglich der Restarbeitsfähigkeit genau dieselbe Schlussfolgerung gezogen. Dr. E.___ hat die Beschwerdeführerin anschliessend durchgehend betreut (vgl. Urk. 8/22 S. 2) und kommt in seinem Bericht vom 10. Januar 2005 zum Ergebnis, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stabil und sie sei weiterhin zu 50 % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit (Urk. 8/21 S. 2). Dies ist, wie der Regionale Ärztliche Dienst zutreffend feststellte, als starkes Indiz dafür zu werten, dass sich zumindest aus objektiv-medizinischer Sicht nichts am Gesundheitszustand der  Beschwerdeführerin geändert hat.
         Ferner ist einerseits gestützt darauf, dass Dr. E.___ die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren betreut, andererseits auf Grund der Tatsache, dass er Rheumatologe ist, zu vermuten, dass er die zeitliche Entwicklung und Auswirkung der (subjektiven) Schmerzen auf die Arbeitsfähigkeit realistischer einzuschätzen vermag als der seit Januar 2004 behandelnde Psychiater Dr. F.___.
         Was die von Dr. F.___ diagnostizierte zunehmende depressive Reaktion betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass bereits Dr. J.___ im Rahmen der MEDAS-Begutachtung eine mittelgradige Depression mit somatischem Syndrom (Code F 32.11 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10) diagnostizierte. Die von Dr. F.___ am 8. April 2005 erhobenen Befunde (vgl. Urk. 8/20 S. 2) ergeben sodann keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer schweren Depression. So finden sich im Bericht von Dr. F.___ beispielsweise keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Depression in der Haushaltsführung weitgehend eingeschränkt sei (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 5. Auflage, F32.1 S. 142, F32.2 S. 143). Aufgrund der Angaben von Dr. F.___ und auch aufgrund der Bemerkung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, sie habe seit zwei Jahren vergeblich versucht, eine angemessene Stelle zu finden (vgl. Urk. 1), ist vielmehr zu vermuten, dass die aktuell beruflich und finanziell unbefriedigende Situation und weitere invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigende Gründe (hypochondrische Befürchtungen, Fixierung auf die Gesundheitsprobleme) neben den Schmerzen einen zusätzlichen Einfluss auf die Stimmungslage der Beschwerdeführerin haben. Mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst ist aber auch hier festzustellen, dass aufgrund der vorliegenden Arztberichte eine wesentliche Verschlimmerung der Depression nicht ersichtlich ist.
4.5     Aus diesen Gründen ergibt sich abschliessend, dass zur Bestimmung der der Beschwerdeführerin im für das Sozialversicherungsgericht relevanten Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auf den Bericht von Dr. E.___ vom 10. Januar 2005 abzustellen ist. Daraus ergibt sich, dass seit dem MEDAS-Gutachten bei stabilem Gesundheitszustand keine wesentlichen neuen medizinischen Tatsachen festgestellt wurden. Die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes, wie sie durch Dr. F.___ geschehen ist, ist unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unerheblich (vgl. Erw. 1.3 hiervor). Daher ist weiterhin von einer Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, und weitergehende medizinische, insbesondere psychiatrische Abklärungen erübrigen sich. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
        



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 C.___, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).