Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 25. August 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Fürsprecher Markus Borle
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1959, hatte sich am 12. Februar 2001 einer Diskushernienoperation (Interlaminotomie auf der Höhe L5/S1) zu unterziehen (vgl. den Bericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 16. Februar 2001, Urk. 9/41/2) und litt daneben seit längerer Zeit auch an Bauchbeschwerden (vgl. die Berichte von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Gastroenterologie und Innere Medizin, vom Januar 2001, Urk. 9/44/1-3). Als die Rückenschmerzen auch nach der Operation persistierten (vgl. den Bericht der Klinik C.___ vom 30. März 2001 an den Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, Urk. 9/43, den Bericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 3. Mai 2001, Urk. 9/42, und den Bericht von Dr. A.___ vom 11. Mai 2001, Urk. 9/41/1), meldete sich der Versicherte am 30. Mai 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/66).
Die SVA, IV-Stelle, holte den Bericht von Dr. A.___ vom 19. Juni 2001 (Urk. 9/39) und den Bericht von Dr. D.___ vom 22. Juni 2001 ein (Urk. 9/38) und gelangte dabei auch in den Besitz des Austrittsberichts des Spitals F.___ vom 13. Juni 2001, wo der Versicherte im Juni 2001 wegen Abdominalbeschwerden und einer aktuen Niereninsuffizienz hospitalisiert gewesen war (Urk. 9/40). Nachdem der Versicherte ausserdem im August 2001 einen dreiwöchigen Aufenthalt in der Klinik G.___ absolviert hatte, holte die SVA, IV-Stelle, auch dort einen Bericht ein (Bericht vom 1. Oktober 2001, Urk. 9/37/1, mit dem beigelegten Austrittsbericht gleichen Datums, Urk. 9/37/2). Ausserdem liess sie sich von der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten, der X.___, wo dieser seit 1996 in der Produktion gearbeitet und die Stelle per Ende Juli 2001 infolge Betriebsschliessung verloren hatte (vgl. zu diesem Sachverhalt auch Urk. 9/34/1 S. 12), Angaben zum Arbeitsverhältnis liefern (Fragebogen vom 1. Juli 2001, Urk. 12/1). Mit den Vorbescheiden vom 20. und vom 21. November 2001 teilte die SVA, IV-Stelle, dem Versicherten daraufhin mit, dass er weder Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Rente habe (Urk. 9/27 und Urk. 9/26). Nachdem sich der Versicherte, vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, im Rahmen der Stellungnahmen zu diesen Bescheiden (Eingaben vom 14. und vom 22. Februar 2002, Urk. 9/24/1 und Urk. 9/21) auf einen Bericht der Rheumaklinik des Spitals H.___ vom 19. Dezember 2001 über eine dortige Hospitalisation in jenem Monat (Urk. 9/36; vgl. auch den Bericht vom 18. Dezember 2001 über eine dort durchgeführte Skelettszintigraphie, Urk. 9/24/4) und auf einen Bericht von Dr. D.___ vom 8. Januar 2002 (Urk. 9/35) berufen hatte, liess die SVA, IV-Stelle, den Versicherten im Dezember 2002 durch die MEDAS polydisziplinär begutachten (Gesamtgutachten von Dr. med. J.___ und Dr. med. K.___ vom 19. Dezember 2002, Urk. 9/34/1; rheumatologisches Konsiliargutachten von Dr. med. L.___, vom 4. November 2002, Urk. 9/34/2; psychiatrisches Konsiliargutachten von Dr. med. M.___, Spezialarzt für Psychiatrie, vom 31. Oktober 2002, Urk. 9/34/3).
Mit Verfügung vom 3. Juni 2003 sprach die SVA, IV-Stelle, dem Versicherten daraufhin ab dem 1. November 2001 eine halbe Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 56 % zu (Urk. 9/15 und Urk. 9/16; vgl. auch die Stellungnahme der Berufsberatungsstelle vom 3. März 2003, Urk. 9/58, und das Feststellungsblatt vom 25. März 2003, Urk. 9/17). Demgegenüber lehnte sie es nach einer beruflichen Abklärung (Protokoll der Berufsberatungsstelle vom 17. Juli 2003, Urk. 9/49) mit Verfügung vom 21. Juli 2003 ab, dem Versicherten berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 9/14). Beide Verfügungen blieben unangefochten.
1.2 In der Folge gelangte S.___, wiederum vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, mit Schreiben vom 8. Oktober 2004 an die SVA, IV-Stelle, und liess mit dem Hinweis darauf, dass sich sein Gesundheitszustand seit letztem Sommer verschlechtert habe, um die Erhöhung seiner halben auf eine ganze Rente ersuchen (Urk. 9/46). Dabei berief er sich auf einen Bericht des Spitals F.___ vom 17. August 2004, wo er im August 2004 während zweier Tage hospitalisiert gewesen war (Urk. 9/33/2), und auf ein Zeugnis von Dr. D.___ vom 21. September 2004 (Urk. 9/33/1). Die SVA, IV-Stelle, holte bei Dr. D.___ die Berichte vom 2. November 2004 (Urk. 9/32) und vom 6. Dezember 2004 ein (Urk. 9/31; vgl. die Zusatzfragen vom 22. November 2004 im Feststellungsblatt vom 29. Dezember 2004, Urk. 9/13 S. 2) und wies das Rentenerhöhungsbegehren daraufhin mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 ab (Urk. 9/12).
Der Versicherte liess gegen diese Verfügung mit den Eingaben vom 2. Februar und vom 4. März 2005 (Urk. 9/10 und Urk. 3/10) Einsprache erheben und als neue medizinische Unterlagen ein Schreiben von Dr. D.___ vom 1. Februar 2005 (Urk. 9/11) und drei Berichte von Dr. med. N.___, Spezialarzt für Neurologie, vom Januar 2005 (Urk. 9/30/1-3) beibringen. Die SVA, IV-Stelle, liess sich in Anbetracht dieser Unterlagen am 28. April 2005 nochmals von Dr. D.___ Bericht erstatten (Urk. 9/29/1), nahm einen Bericht des Spitals O.___ vom 23. Februar 2005 über eine dreiwöchige Hospitalisation in jenem Monat (Urk. 9/29/2) und einen Bericht der Institution P.___ vom 21. Februar 2005 über ein psychiatrisches Konsilium (Urk. 9/29/3) zu den Akten und liess anschliessend durch das Spital O.___ den Bericht vom 27. April 2005 erstellen (Urk. 9/28/1). Nachdem der Versicherte am 24. Juni 2005 zu den neuen medizinischen Unterlagen hatte Stellung nehmen lassen (Urk. 3/11), wies die SVA, IV-Stelle, die Einsprache mit Entscheid vom 11. Juli 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 9/1; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 8. Juli 2005, Urk. 9/3).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juli 2005 liess S.___ durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft mit Eingabe vom 8. August 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2005 sowie die Verfügung vom 29. Dezember 2004 seien aufzuheben.
2. Es sei die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 3. Juni 2003 antragsgemäss zu revidieren und dem Beschwerdeführer eine zeitlich unbefristete volle (richtig: ganze) Invalidenrente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei der Gesundheitszustand des Versicherten erneut und umfassend abzuklären, gegebenenfalls unter Beizug einer neuen fachärztlichen respektive psychiatrischen Expertise zur gegenwärtigen gesundheitlichen Situation des Versicherten, insbesondere zum Aspekt der Depression.
4. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nachdem der Versicherte auf die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Replik (Verfügung vom 3. November 2005, Urk. 14) mit Eingabe vom 29. November 2005 hatte verzichten lassen (Urk. 17), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. November 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. In formeller Hinsicht liess der Beschwerdeführer geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe im Einspracheverfahren wohl ergänzende medizinische Abklärungen veranlasst, habe sich jedoch im angefochtenen Einspracheentscheid mit den Ergebnissen dieser Abklärungen und mit seinen Vorbringen hierzu nicht auseinandergesetzt und habe auf diese Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Urk. 1 S. 4).
1.2 Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Einspracheentscheide sind nach Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG zu begründen.
Das Recht auf eine Begründung der Entscheide ist Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a). Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz bei ihrem Entscheid leiten lässt. Sind von einer Partei im Einspracheverfahren Einwendungen vorgebracht worden, so muss der Begründung entnommen werden können, dass eine Auseinandersetzung damit stattgefunden hat, und es muss erkennbar sein, ob die Behörde ein bestimmtes Vorbringen der Partei für unzutreffend oder unerheblich hält oder ob sie es überhaupt nicht in Betracht gezogen hat (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 49 Rz 23 und Art. 52 Rz 21).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9).
1.3 Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. Urk. 2 S. 3) lediglich nochmals auf die Befunde einer Beinvenenthrombose links, eines Diabetes mellitus Typ II und einer arteriellen Hypertonie Bezug nahm, auf welche Befunde sie nach dem Studium des Berichts des Spitals F.___ vom 17. August 2004 (Urk. 9/33/2) und der Berichte von Dr. D.___ vom 2. November und vom 6. Dezember 2004 (Urk. 9/32 und Urk. 9/31) bereits in der Verfügung vom 29. Dezember 2004 (Urk. 9/12) - kurz - eingegangen war. Was hingegen den Inhalt derjenigen Berichte anbelangt, die nach der Einspracheerhebung zu den Akten gelangt waren, insbesondere der Berichte von Dr. N.___ (Urk. 9/30/1-3), des neuen Berichts von Dr. D.___ vom April 2005 (Urk. 9/29/1) und der Berichte des Spitals O.___ und der Institution P.___ vom Februar und vom April 2005 (Urk. 9/29/2, Urk. 9/29/3 und Urk. 9/28/1), so nahm die Beschwerdegegnerin diesen zwar gemäss ihren Zusammenfassungen im Feststellungsblatt vom 8. Juli 2005 (vgl. Urk. 9/3 S. 1 ff.) sehr wohl zur Kenntnis; sowohl im Feststellungsblatt als auch im angefochtenen Einspracheentscheid fehlt jedoch eine eigentliche Auseinandersetzung damit; vielmehr liess es die Beschwerdegegnerin hier bei der nicht näher begründeten Schlussfolgerung bewenden, es würden keine grundsätzlich neuen und gravierend veränderten medizinischen Gegebenheiten vorgebracht (vgl. Urk. 9/3 S. 3, Urk. 2 S. 3). Eine Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids allein aus formellen Gründen rechtfertigt sich aber dennoch nicht, da - wie nachfolgend zu zeigen ist - dem Eventualstandpunkt des Beschwerdeführers zum Erfordernis weiterer medizinischer Abklärungen zu folgen ist und der Grundsatz der Prozessökonomie es daher gebietet, bei der ohnehin nötigen Rückweisung diese materiellen Aspekte bereits zu berücksichtigen.
2.
2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der ab Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 in Kraft gewesenen Fassung).
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
2.3
2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 41 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002).
Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen, während der Geltungsdauer des bisherigen Rechts entwickelten Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben, wenn der Aufgabenbereich sich gewandelt hat oder wenn in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 390 Erw. 1b mit Hinweisen).
2.3.2 Für die Beurteilung, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit des strittigen Revisionsentscheids (Verfügung beziehungsweise Einspracheentscheid) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des vorangegangenen Rentenentscheids bestanden hat. Ist dieser seinerseits bereits ein Revisionsentscheid, so gilt er allerdings nur dann als Vergleichsbasis, wenn er den ursprünglichen Rentenentscheid nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat. Andernfalls ist der Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenentscheids als Vergleichsbasis massgebend (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 109 V 265 Erw. 4a, 105 V 30; vgl. auch BGE 130 V 75 f. Erw. 3.2.3).
2.4 Mit dem Inkrafttreten des ATSG sind die vorstehend definierten Begriffe der Erwerbsunfähigkeit, des Invaliditätsgrades und der Rentenrevision, die in den verschiedenen Zweigen des Sozialversicherungsrechts eine Rolle spielen, einheitlich umschrieben worden. Inhaltlich hat sich aber gegenüber den Definitionen, wie sie vorher galten, nichts geändert. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dementsprechend auch die bisherige Rechtsprechung hierzu als weiterhin anwendbar erklärt (vgl. BGE 130 V 343).
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob und ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als die bisherige halbe Invalidenrente hat.
Der Anspruch auf eine Erhöhung der halben auf eine ganze Rente hängt aufgrund der vorstehenden rechtlichen Erwägungen davon ab, dass bis zum Datum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. Juli 2005 eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist, die zu einem Invaliditätsgrad führt, der zu einer ganzen Rente berechtigt. Massgebende Vergleichsbasis ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 3. Juni 2003, mit welcher dem Beschwerdeführer die halbe Rente ab dem 1. November 2001 zugesprochen worden war (Urk. 9/15). Soweit demgegenüber die Erhöhung der halben auf lediglich eine Dreiviertelsrente im Jahr 2004 zur Debatte steht, so ist hierfür an sich nicht zwangsläufig eine Sachverhaltsänderung erforderlich. Denn der Beschwerdeführer hätte die Verfügung vom 3. Juni 2003 unter der Herrschaft des damals gültig gewesenen Rechts mangels Rentenerheblichkeit nicht mit der Begründung anfechten können, der Invaliditätsgrad habe zwar 66 2/3 % nicht erreicht, habe jedoch mindestens 60 % betragen. In diesem Bereich muss daher im Revisionsverfahren eine nochmalige freie, von einer Sachverhaltsveränderung unabhängige Prüfung des Invaliditätsgrades möglich sein (vgl. auch Rz 10.011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], wonach vorbehältlich bestimmter Sonderfälle alle laufenden Renten bei einem Invaliditätsgrad zwischen 55 und 69,9 % im Jahr 2004 einer Revision zu unterziehen sind). Dennoch hat die Beschwerdegegnerin zu Recht vorab die Frage nach einer Änderung in den Verhältnissen aufgeworfen.
3.2
3.2.1 In medizinischer Hinsicht hatte die Verfügung vom 3. Juni 2003 massgeblich auf dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 19. Dezember 2002 (Urk. 9/34/1 mit den Konsiliargutachten in Urk. 9/34/2 und Urk. 9/34/3) basiert.
3.2.2 Als Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit hatten die Gutachter in somatischer Hinsicht ein chronisches panvertebrales Syndrom mit Schmerzausweitung über die ganze linke Körperhälfte bei leichter Fehlhaltung mit muskulärer Dysbalance und bei Status nach Diskushernienoperation L5/S1 am 12. Februar 2001 aufgeführt und in psychiatrischer Hinsicht eine Anpassungsstörung mit gemischten Störungen von Gefühlen und Sozialverhalten bei ausuferndem Schmerzsyndrom (Code F43.25 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) mit Ehe- und Familienkonflikt und mit Aggravation angegeben (Urk. 9/34 1 S. 22, Urk. 9/34/2 S. 1, Urk. 9/34/3 S. 2). Zudem hatten die Gutachter als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert eine Adipositas und eine arterielle Hypertonie erwähnt (Urk. 9/34/1 S. 22), und als Nebenbefunde hatten sie insbesondere die Abdominalbeschwerden und einen Status nach Hepatitis A festgehalten (Urk. 9/34/2 S. 22 f.).
3.2.3 Was die körperlichen Befunde anbelangt, die dem diagnostizierten Schmerzsyndrom zugrunde lagen, so hatte der Ersteller des rheumatologischen Konsiliargutachtens die Röntgenaufnahmen, die das Spital H.___ im Dezember 2001 von der Brust- und der Lendenwirbelsäule sowie vom Becken und von den oberen Sprunggelenken angefertigt hatte, als unauffällig interpretiert, abgesehen von einer diskret rechtskonvexen Torsionsskoliose und einer abgeflachten Lumballordose sowie einer akzentuierten hochthorakalen Kyphose (Urk. 9/34/2 S. 3). Hinweise auf eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik oder auf eine Segmentinstabilität im Bereich der Wirbel hatte er hingegen keine gefunden, und er hatte eine deutliche Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und den insgesamt diskreten Befunden festgestellt (Urk. 9/34/2 S. 4). Diese Befunde (vgl. auch den Allgemeinstatus im Gesamtgutachten, Urk. 9/34/1 S. 17 ff.) hatten im Wesentlichen übereingestimmt mit den Erhebungen im Spital H.___ vom Dezember 2001 (Urk. 9/36) und in der Klinik G.___ vom Oktober 2001 (Urk. 9/37/1 und Urk. 9/37/2), und auch Dr. E.___ hatte im Bericht vom 3. Mai 2001 festgehalten, er habe keine Hinweise auf eine Radikulopathie erkennen können (Urk. 9/42 S. 2).
3.2.4 In Anbetracht der damaligen Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und den körperlichen Befunden hatten die Gutachter die rheumatologische Situation zwar für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der angestammten, körperlich schweren Tätigkeit als Holzfabrikarbeiter (vgl. Urk. 9/37/1 S. 1, S. 2 und S. 4) und hinsichtlich anderer Schwerarbeiten verantwortlich gemacht; die immerhin noch 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch für mittelschwere Arbeiten hatten sie hingegen auch auf die psychische Situation und die ebenfalls nur 50%ige Arbeitsfähigkeit selbst für leichte Arbeiten sogar in erster Linie auf psychische Gründe zurückgeführt (vgl. Urk. 9/34/1 S. 23, Urk. 9/34/2 S. 5, Urk. 9/34/3 S. 2).
Der Invaliditätsgrad von 56 %, welcher der Verfügung vom 3. Juni 2003 (Urk. 9/15) zugrunde liegt, basiert gemäss der Verfügungsbegründung (Urk. 9/16) und den Ausführungen im Feststellungsblatt vom 25. März 2003 (Urk. 9/17) auf der Annahme einer derartigen Restarbeitsfähigkeit von 50 % für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten.
3.3
3.3.1 An gesundheitlichen Veränderungen seit der Verfügung vom 3. Juni 2003 nannte Dr. D.___ in seinem Schreiben vom 21. September 2004 (Urk. 9/33/1) und in seinen Berichten vom 2. November und vom 6. Dezember 2004 (Urk. 9/32 und Urk. 9/31) zunächst mit dem Hinweis auf die Hospitalisation im Spitals F.___ vom August 2004 (vgl. Urk. 9/33/2) eine Beinvenenthrombose links, bei deren Behandlung eine Entgleisung der Antikoagulation aufgetreten sei, und des Weiteren gab er an, es sei zusätzlich gegenüber früher ein Diabetes mellitus diagnostiziert worden (vgl. Urk. 9/32 S. 2, Urk. 9/31 S. 2). Dass diese beiden neuen Problemkreise zu keiner dauerhaften Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit geführt haben, wie es die IV-Ärztin Dr. med. Q.___ in zwei Stellungnahmen vom 22. November und vom 27. Dezember 2004 festhielt (vgl. Urk. 9/13 S. 2), leuchtet an sich ein. Hingegen erwähnte Dr. D.___ neben diesen Problemen auch eine Zunahme der Rückenbeschwerden und eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes (Urk. 9/33/1, Urk. 9/32 S. 2, Urk. 9/31 S. 2), was er in seinem Schreiben vom 1. Februar 2005 (Urk. 9/11) nochmals bestätigte.
3.3.2 Tatsächlich sind den nachfolgenden medizinischen Unterlagen gemäss den zutreffenden Bemerkungen in der Beschwerdeschrift (vgl. insbesondere Urk. 1 S. 6) Hinweise auf eine qualitative Veränderung des Wirbelsäulenleidens zu entnehmen. So hielt Dr. med. R.___, der am 13. Januar 2005 auf Veranlassung von Dr. D.___ hin eine Kernspintomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule durchgeführt hatte, im entsprechenden Bericht fest, dass er eine grosse Rezidivdiskushernie auf der Höhe L5/S1 links mit Kompromittierung (richtig wohl Komprimierung) der Nervenwurzel S1 links und Druck auf den Duralsack gefunden habe (Urk. 3/14), und Dr. N.___ bestätigte bei der konsiliarischen neurologischen Untersuchung vom 14. Januar 2005, dass ein lumboradikuläres Syndrom vorliege, das durch den MRI-Befund erklärt werden könne, und führte zudem aus, dass die akute radikuläre Symptomatik seit etwa drei Wochen bestehe und dass eine weitere Operation erforderlich sei (Urk. 9/30/2 S. 2). Ausserdem gab Dr. N.___ in seinem nächsten Bericht vom 27. Januar 2005 an, es fänden sich nun im M. gastrocnemius links deutliche Denervationspotentiale (Urk. 9/30/1). Auch die Ärzte des Spitals O.___ sprachen im Bericht vom 23. Februar 2005 wieder von einem lumboradikulären Schmerz- und einem sensiblen Ausfallsyndrom S1 auf der linken Seite und schlugen ebenfalls eine interventionelle Schmerztherapie und eine allfällige erneute Operation vor (Urk. 9/29/2 S. 1 und S. 2). Ferner attestierten sie dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht auf drei Wochen hinaus eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/29/2 S. 3). In ihrem weiteren Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2005 hielten sie dann zwar fest, dass nach diesen drei Wochen voraussichtlich eine Arbeitsfähigkeit "im Rahmen der bisherigen Berentung" bestehe (Urk. 9/28/1 S. 5). Bei dieser Einschätzung handelt es sich indessen lediglich um eine Prognose, was auch daraus hervorgeht, dass diesem neueren Bericht keine nochmalige Untersuchung vorangegangen zu sein scheint, sondern er immer noch auf den Beobachtungen während der Hospitalisation vom Februar 2005 basiert (vgl. Urk. 9/28/1 S. 6 zu den Fragen D1 und D2). Unter diesen Umständen kann aus dem Attest einer Arbeitsfähigkeit "im Rahmen der bisherigen Berentung" nicht ohne weiteres geschlossen werden, der körperliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten sich bald nach der Spitalentlassung wieder den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 3. Juni 2003 angenähert. Vielmehr bedarf es zur genaueren Beurteilung der Entwicklung dieses Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen einer ergänzenden neurologisch-rheumatologischen Abklärung.
3.3.3 Was die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes anbelangt, so sprach Dr. D.___ in seinen Berichten vom 2. November und vom 6. Dezember 2004 von einer Depression, die sich verschlechtert und zu einer nunmehr vollständigen Abkapselung von der Familie geführt habe (Urk. 9/32 S. 2, Urk. 9/31 S. 2). Die Diagnose einer Depression figuriert bereits im Bericht des Spitals H.___ vom 19. Dezember 2001, wo im Rahmen eines psychosomatischen Konsiliums ein leichtes bis mittelschweres depressives Zustandsbild konstatiert worden war (vgl. Urk. 9/36 S. 5). Dr. M.___ hatte im Rahmen der MEDAS-Begutachtung im psychiatrischen Konsiliarbericht vom 31. Oktober 2002 dann jedoch ausgeführt, er habe im untersuchenden Gespräch weniger das Vorliegen einer depressiven Störung als vielmehr eine im Rahmen einer chronifizierten Anpassungsstörung angesiedelte Unzufriedenheit mit der Lebenssituation, einen sich in Schmerzen äussernden Lebensüberdruss und eine sich daraus ergebende Aggressions- und Wutempfindung feststellen können (Urk. 9/34/3 S. 2). Die Institution P.___ wiederum gelangte im psychiatrischen Konsilium vom Februar 2005 erneut zur Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10 Code F32.1) bei konflikthafter Beziehung innerhalb der Familie und anhaltender Arbeitslosigkeit (ICD-10 Codes Z63.0 und Z56; Urk. 9/29/3 S. 1), fügte allerdings bei, dass die Symptomatik mit dem starken Rückzug nicht ausschliesslich im Rahmen einer Depression zu sehen sei, sondern andere Hintergründe habe, die sich jedoch im Rahmen der konsiliarischen Untersuchung nicht hätten klären lassen (Urk. 9/29/3 S. 2). Bei dieser Aktenlage bedarf auch die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergänzender Abklärungen. Dies gilt umso mehr, als der Konsiliarbericht von Dr. M.___ vom Oktober 2002 im Hinblick auf die Anforderungen an eine beweiskräftige, zuverlässige und umfassende, psychiatrische Beurteilung sehr knapp ausgefallen war.
3.4 Zusammengefasst wird die Beschwerdegegnerin zur Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ab Juni 2003 ergänzende Abklärungen zu treffen haben, die sowohl die neurologischen und rheumatologischen als auch die psychiatrischen Aspekte zu umfassen haben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich den angeordneten Abklärungen aufgrund seiner abklärungsbezogenen Mitwirkungspflicht nach Art. 43 Abs. 2 ATSG und Art. 73 IVV zu unterziehen haben wird. Ebenso wird er aufgrund der eingliederungsbezogenen Mitwirkungspflicht, deren rechtliche Grundlagen in Art. 21 Abs. 4 ATSG und in Art. 7 IVG statuiert sind, im Rahmen des Zumutbaren zu den notwendigen medizinischen Behandlungen Hand bieten müssen und kann insbesondere eine angemessene psychiatrische Behandlung nicht ohne weiteres verweigern (vgl. zur bisherigen Weigerung die Ausführungen von Dr. D.___ im Bericht vom 28. April 2005, Urk. 9/29/1 S. 2).
3.5 Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juli 2005 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rentenerhöhung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
4. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint es als angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rentenerhöhung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Vorsorgeeinrichtung Y.___
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).