Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 8. Dezember 2005
in Sachen
Q.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Gemeinde ___
Sozialdienst ___
___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Q.___, geboren 1973, besuchte in Kosovo die Grundschule und absolvierte dort eine Ausbildung als Kellner, welche er mit Diplom des Gastgewerbe-Schulzentrums A.___ für fachmännische Ausbildung abschloss (Urk. 7/37 S. 1 Ziff. 1.3, S. 4 Ziff. 6.1-2, Urk. 7/41/4). Nach seinem Umzug in die Schweiz war er zuletzt von 2000 bis 2001 als Serviceangestellter im Restaurant B.___ in ___ tätig (Urk. 7/33 S. 1 Ziff. 1, Ziff. 5). Das Arbeitsverhältnis wurde anlässlich einer Reorganisation aufgelöst (Urk. 7/33 S. 1 Ziff. 3). Seither blieb der Versicherte ohne Arbeit (Urk. 7/30). Am 7. November 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 7/37 S. 6 Ziff. 7.8, S. 7).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ein (Urk. 7/12-14), veranlasste berufliche Abklärungen (Urk. 7/15 ff.) und zog einen Bericht des Arbeitgebers (Urk. 7/33) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/34). Mit Mitteilung vom 7. Januar 2005 erteilte die IV-Stelle die Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung vom 4. Oktober bis 5. November 2004 (Urk. 7/7 S. 1). Mit Verfügung vom 21. Februar 2005 erklärte sie sodann die beruflichen Massnahmen für abgeschlossen (Urk. 7/5). Die dagegen vom Versicherten, vertreten durch den Sozialdienst der Gemeinde ___, am 1. April 2005 erhobene Einsprache (Urk. 7/4), welche mit Eingabe vom 3. Mai 2005 ergänzt wurde (Urk. 7/1), wies sie mit Entscheid vom 17. Juni 2005 ab (Urk. 2). Mit Verfügung vom 19. April 2005 (Urk. 7/2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch den Sozialdienst der Gemeinde ___ am 9. August 2005 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheides sowie die Zusprechung von beruflichen Massnahmen in Form von Umschulung/Wiedereinschulung und Arbeitsvermittlung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 24. Oktober 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.2 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.3 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der annähernden Gleichwertigkeit nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 109. f. Erw. 2a mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit abzustellen.
Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 und A. vom 19. November 2003, I 794/02 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186). Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3).
Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob ein Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf Umschulung, bestehe und damit zusammenhängend die Frage, ob der hiezu erforderliche Mindestinvaliditätsgrad vorliegt.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs um Umschulung einerseits mit der mangelnden Erheblichkeit; der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers belaufe sich lediglich auf 7 %. Ferner fehle es gemäss Bericht der beruflichen Abklärungsstelle C.___ (BEFAS) an der Eignung des Beschwerdeführers im Lager- beziehungsweise im Logistikbereich tätig zu sein sowie an dessen persönlichem Engagement. Zudem wäre er ohne Umschulungsmassnahmen im Stande, einer Hilfsarbeit im Lagerbereich nachzugehen und ein Invalideneinkommen von Fr. 46'661.-- zu erzielen, weshalb die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen nicht gegeben seien (Urk. 2 S. 2 f.).
2.3 Der Beschwerdeführer hielt dem im Wesentlichen entgegen, er gelte aufgrund seiner beruflichen Erfahrung im Gastgewerbe als Kellner mit Fachausbildung und nicht als Hilfsarbeiter, weshalb ihm ein Anspruch auf Wiedereingliederung zustehe. Auch weise er gemäss BEFAS-Bericht Fähigkeiten im Lager- und Logistikbereich auf. Ferner rechtfertige es sich nicht, ihm mangelndes Engagement vorzuwerfen; sein Verhalten sei vielmehr im Zusammenhang mit der oberflächlichen Aufklärung der Beschwerdegegnerin über die Eingliederungsmöglichkeiten zu sehen (Urk. 1 S. 3 ff.).
3.
3.1 Dr. med. D.___, Facharzt FHM für Allgemeine Medizin, stellte im Bericht vom 21. November 2003 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 7/14/1 S. 1 lit. A):
- Status nach thorakoskopischer Pleurektomie und Bullaresektion wegen rezidivierendem Spontanpneumothorax 2001
- Verdacht auf anhaltende, somatoforme Schmerzstörung
- längere Arbeitslosigkeit, depressive Entwicklung
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Kellner äusserte sich Dr. D.___ dahingehend, dass dieser vom 21. August bis Ende September 2001 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und seit dem 10. Oktober 2001 zu 50 % arbeitsunfähig sei. Seit Dezember 2001 sei der Beschwerdeführer arbeitslos (Urk. 7/14/1 S. 1 lit. B). Nach Vornahme von weiteren Abklärungen (der Beschwerdeführer müsste seiner Ansicht nach psychiatrisch beurteilt und an einem geschützten Arbeitsplatz beobachtet werden, um herauszufinden, welche Einschränkungen mentaler und körperlicher Art bei einer Wiedereingliederung ins Berufsleben berücksichtigt werden müssten; Urk. 7/14/2 S. 1 oben) wäre die Verrichtung einer angepassten Tätigkeit zu 100 % möglich (Urk. 7/14/2 S. 1).
Berufliche Massnahmen hielt er beim Beschwerdeführer für angezeigt (Urk. 7/14/1 S. 2 lit. C Ziff. 3).
3.2 Im Bericht vom 3. Dezember 2003 nannten Dr. med. E.___, Oberarzt, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt, Psychiatrische Privatklinik K.___, aufgrund einer konsiliarischen Untersuchung die folgenden Diagnosen (Urk. 7/13 S. 2):
- Undifferenzierte Somatisierungsstörung (F 45.1)
- Neurasthenie (F 48.0)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4)
- Somatoforme autonome Funktionsstörung (Colon irritabile, funktionelle Dyspepsie; F 45.31, F 45.32)
Es habe sich beim Beschwerdeführer durch eine dysfunktionale Schmerzverarbeitung ein somatoformer Symptomkomplex entwickelt, vermutlich infolge eines Schonverhaltens. Ihrer Meinung nach könnten auch verstärkende Reaktionen des Umfeldes (sekundärer Krankheitsgewinn, infolge Dispensierung von der Arbeit, eventuell Bestärkung in der Krankenrolle durch das Umfeld) dazugekommen sein; diese Faktoren seien jedoch nach nur einmaligem Gespräch nicht sicher erfassbar.
Einen stationären Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik und eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung zur Abklärung und zur Wiedereingliederung erachteten sie als sinnvoll. Eine Berentung würde ihrer Ansicht nach aber den Verlauf weiter chronifizieren und die Prognose verschlechtern und sei deshalb zu vermeiden.
Dr. E.___ und Dr. F.___ erklärten weiter, dass sie hinsichtlich der objektivierbaren Arbeitsfähigkeit nur begrenzt Aussagen machen könnten. Um einen Teil des Druckes vom Beschwerdeführer zu nehmen, erscheine ihnen aber die Attestierung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit als sinnvoll (Urk. 7/13 S. 2 unten).
3.3 Im Schlussbericht der BEFAS vom 8. Dezember 2004 hielten H.___, Leiter BEFAS, Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitaion (speziell Rheumatologie), und J.___, diplomierter Berufsberater, fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Abklärungsresultate eine psychisch und körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit bei Zugestehen einer grosszügig bemessenen Einarbeitungszeit uneingeschränkt verrichten könne. Ihrer Ansicht nach wäre ihm eine Aufgabe im Lager- oder Logistikbereich zumutbar; er habe Interesse an den dort anfallenden Tätigkeiten wie Lagerhaltung, Kommissionierung, Konfektionierung, Sortieren und Distribution gezeigt. Auch sein Vorschlag, wonach er als Kurier Zeitschriften, Zeitungen oder Gipfeli verteilen könnte, erscheine als gute Möglichkeit. Tätigkeiten mit Überwachungs- oder Kontrollaufgaben wie sie beispielsweise im Securitas-Bereich vorkommen würden, wären für den Versicherten ebenfalls machbar. Insgesamt zeige sich der Beschwerdeführer bereit, wieder zu arbeiten (Urk. 7/20 S. 9 f.).
3.4 Aus dem Verlaufsprotokoll des Fachdienstes der IV-Stelle für Eingliederung vom 19. April 2005 geht hervor, dass es dem Beschwerdeführer aktuell nicht möglich erscheine, das für die Arbeitsvermittlung notwendige persönliche Engagement aufzubringen. Er sehe sich nicht in der Lage, ein volles Pensum zu leisten (Urk. 7/15 S. 1 f.).
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Berichte ergibt, dass hinsichtlich der Diagnose im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen vorliegen. Es wurde unter anderem eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert (vgl. Erw. 3.1 f.).
4.2 Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung allein vermag in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken (BGE 130 V 352, Ingress). Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (BGE 130 V 354 Erw. 2.2.3 mit Hinweisen).
Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen unter Umständen (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 355 Erw. 2.2.3 mit Hinweisen).
4.3 Anlässlich der psychiatrischen Beurteilung vom 3. Dezember 2003 wurde beim Beschwerdeführer eine Tendenz zur sozialen Isolation sowie eine sich abzeichnende Chronifizierung des Beschwerdebildes festgestellt (vgl. Urk. 7/13 S. 2). Da sich der Krankheitszustand jedoch erst seit der Ende 2001 eingetretenen Arbeitslosigkeit entwickelte, kann vorliegend nicht von einem seit langer Zeit bestehenden Beschwerdebild gesprochen werden wie es gemäss der Rechtsprechung erforderlich wäre. Ferner ergeben sich aus den Arztberichten keinerlei Hinweise auf eine übermässige Ausprägung der Beeinträchtigung (vgl. Erw. 3.1 f. vorstehend).
Daher sind lediglich zwei qualifizierende Kriterien ansatzweise erfüllt, weshalb die vorliegende somatoforme Schmerzstörung nicht die für die Bejahung einer psychischen Komorbidität erforderliche Schwere aufweist und die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen ist.
4.4 Aufgrund des Gesagten ist nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die psychiatrische Privatklinik K.___ abzustellen, welche nur gerade die Einschränkung aufgrund des somatoformen Symptomkomplexes festlegte. Vielmehr kommt die Beurteilung des Hausarztes zum Tragen, welcher in einer Gesamteinschätzung - er berücksichtigte nebst der somatoformen Schmerzstörung die physische Komponente des Beschwerdebildes (Status nach thorakoskopischer Pleurektomie und Bullaresektion wegen rezidivierendem Spontanpneumothorax 2001) sowie die depressive Entwicklung - den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit als uneingeschränkt arbeitsfähig einschätzte (vgl. Erw. 3.1, 3.3 vorstehend).
4.5 Zusammenfassend ist daher in einer psychisch und körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
5.
5.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 128 V 174 Erw. 4a) ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie aber prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen.
Dem Beschwerdeführer wurde seit dem 21. August 2001 - ohne wesentlichen Unterbruch - in seiner angestammten Tätigkeit als Kellner eine Arbeitsunfähigkeit von über 40 % attestiert (vgl. Urk. 7/14/1 S. 1 lit. B); dies blieb unbestritten. Somit wäre vorliegend der Beginn einer allfälligen Rente auf den 1. August 2002 festzulegen, und für die Vornahme des Einkommensvergleichs die Verhältnisse des Jahres 2002 massgebend.
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
Ausgehend von den Angaben des letzten Arbeitgebers ist für das Jahr 2001 wie auch für das Jahr 2002 von einem monatlichen Salär von Fr. 3'600.-- auszugehen und ein 13. Monatslohn zu berücksichtigen (Urk. 7/33 S. 2 Ziff. 12, 16, 20). Daraus resultiert ein Valideneinkommen für das Jahr 2002 von Fr. 46'800.-- (Fr. 3'600.-- x 13).
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 6/2005 S. 82 Tabelle B 9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4 Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten in einem Vollpensum erzielte Einkommen betrug Fr. 4'557.-- (LSE 2002 Tabelle TA1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). An die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40,0 x 41,7). Damit beläuft sich das Invalideneinkommen für das Jahr 2002 auf Fr. 57'008.--.
5.5 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Angenommen, es würde ein maximaler Abzug von 25 % erfolgen, ergäbe sich ein Invalideneinkommen für das Jahr 2002 von Fr. 42'756.-- (Fr. 57'008.-- x 0,75). Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 46'800.-- und von einem Invalideneinkommen von Fr. 42'756.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 4'044.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 8,6 %.
Ginge man mit dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 4) bei der Berechnung des Invalideneinkommens vom Niveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) der LSE aus, errechnete sich ein Invalideneinkommen von Fr. 68'717.-- für das Jahr 2002 beziehungsweise bei Berücksichtigung des maximalen Abzugs von 25 % von Fr. 51'538.--, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 46'800.-- zu keiner Erwerbseinbusse führte.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen hat.
6.2
6.2.1 Vorliegend wird die rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle einer Einkommenseinbusse von 20 % nicht erreicht (vgl. vorn Erw. 1.2). Trotzdem bleibt zu prüfen, ob Umstände im Sinne der nachstehenden Rechtsprechung vorhanden sind, welche einen Anspruch auf Umschulung begründen.
6.2.2 Ein 1972 geborener, gelernter Bäcker/Konditor arbeitete als solcher ab 1991 in einer Bäckerei/Konditorei. Wegen einer berufsbedingten Rhinoconjunctivitis allergica bei Sensibilisierung gegenüber diversen Mehlen sowie einer latenten Sensibilisierung gegenüber Hausstaubmilben, welche zuletzt in einer Nichteignungsverfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt mündeten, wurde das Arbeitsverhältnis auf Ende 1994 aufgelöst. Nachdem der gelernte Bäcker/Konditor bei einer Konservenfabrik eine Stelle als Betriebsmitarbeiter/Praktikant angetreten hatte, begann er innerhalb der Firma ab August 1996 eine zweijährige Lehre als Konserven- und Tiefkühltechnologe (BGE 124 V 109).
Obschon die Erheblichkeitsschwelle von 20 % nicht erreicht wurde, bejahte das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit folgender Begründung einen Anspruch des ehemaligen Bäcker-Konditors auf Umschulungsmassnahmen:
Es gehe nicht an, den Anspruch auf Umschulung - im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten andererseits, abhängen zu lassen. Vielmehr sei im Rahmen der vorzunehmenden Prognose unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sei aber auch der Umstand, dass die Einkommensentwicklung bei Arbeitnehmern mit und ohne Berufsausbildung nicht gleichmässig verlaufe; es sei eine Erfahrungstatsache, dass in zahlreichen Berufsgattungen der Anfangslohn nach Lehrabschluss nicht oder nicht wesentlich höher liege als gewisse Hilfsarbeitersaläre, dafür aber in der Folgezeit um so stärker anwachse (BGE 124 V 111f. Erw. 3b mit Hinweisen).
Der Anspruch auf Umschulungsmassnahmen wurde insbesondere damit begründet, dass das berufliche Fortkommen und damit die Erwerbsaussichten als Hilfsarbeiter mittel- bis längerfristig betrachtet nicht im gleichen Masse gewährleistet seien wie im angestammten Beruf. Dagegen sei von der - als angemessen zu qualifizierenden - Umschulung zum Konserven- und Tiefkühltechnologen eine erhebliche einkommensmässige Besserstellung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erwarten, was um so wichtiger sei, als es sich beim Beschwerdeführer um einen noch jungen Versicherten mit langer verbleibender Aktivitätsdauer handle (BGE 124 V 112 Erw. 3c).
6.2.3 Im Sinne der vorangehenden Rechtsprechung wurde auch im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 19. November 2003, I 794/02, entschieden. Die 1972 geborene Versicherte litt seit ihrer Kindheit an einer hochgradigen Schwerhörigkeit. 1992 schloss sie eine Lehre als Damencoiffeuse ab. Seit Lehrabschluss arbeitete sie auf ihrem Beruf. Sie kündigte ihr Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen auf Ende November 1999. Hernach verlangte sie bei der Invalidenversicherung eine Umschulung zur Maskenbildnerin, welche die Vorinstanz aufgrund mangelnder Erheblichkeit verneinte.
6.2.4 Auch im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, wurde festgehalten, dass der Betrachtungsweise der Vorinstanz nicht beizupflichten sei, wonach bei einem 1979 geborenen Versicherten, welcher eine Lehre als Automonteur abgeschlossen hatte und aus gesundheitlichen Gründen nur für ein Jahr auf seinem Beruf arbeiten konnte, mangels Erreichen der Erheblichkeitsschwelle ein Anspruch auf Umschulung verneint wurde.
In derart gelagerten Fällen sei im Rahmen einer Prognose unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe zu berücksichtigen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2).
6.3 Beim vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeführer handelt es sich um eine (im Zeitpunkt des Einspracheentscheides) 32-jährige Person, welche im Jahre 1992 in Kosovo eine Ausbildung als Kellner im Hotelfach mit Zertifikat abgeschlossen hat (Urk. 7/41/4). Hinsichtlich seiner Berufserfahrung machte der Beschwerdeführer geltend, im Anschluss an die dreijährige Ausbildung im Kosovo drei Jahre auf seinem Beruf gearbeitet zu haben. Zudem verfüge er über eine siebenjährige Berufspraxis in der Schweiz (Urk. 1 S. 3). Das Diplom des Gastgewerbe-Schulzentrums A.___ für fachmännische Ausbildung liegt in den Akten (Urk. 7/41/4). Es liegen aber keine Urkunden vor, aus welchen hervorgeht, ob und wie lange der Beschwerdeführer im Kosovo als Kellner gearbeitet hat. Ausgewiesenermassen war er in der Schweiz lediglich vom 1. Juli bis 7. September 1997 als Abwascher tätig (Urk. 7/41/7), sodann absolvierte er einen Kurs von fünf Wochen, den Perfecto-Lehrgang im Fachbereich Service (Urk. 7/41/2), und vom 1. September 2000 bis 31. Dezember 2001 arbeitete er als Servicemitarbeiter im Restaurant B.___ (Urk. 7/33; Urk. 7/41/5-6). Ansonsten bezog der Beschwerdeführer entweder Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/34) oder arbeitete in einem Arbeitsintegrationsprojekt in der Landschaftspflege (Urk. 7/41/8). Daher ist zumindest die geltend gemachte siebenjährige Berufspraxis in der Schweiz nicht ausgewiesen.
Aus dem Gesagten präsentiert sich vorliegend eine andere Ausgangslage als bei den zitierten Fällen, in welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht trotz eines Invaliditätsgrades von unter 20 % einen Umschulungsanspruch bejahte (vgl. Erw. 6.2.2 - 6.2.4). Der Beschwerdeführer arbeitete nicht ununterbrochen und über eine längere Zeitdauer auf seinem erlernten Beruf als Kellner. Ferner handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine Person, die erst am Anfang seiner beruflichen Karriere steht, sind doch seit Abschluss seiner Ausbildung rund dreizehn Jahre vergangen. Aufgrund seiner beruflichen Einsätze und seiner eher geringen Berufserfahrung als Kellner ist vielmehr davon auszugehen, dass sein Einkommenspotential - im Gegensatz zu demjenigen der Versicherten in obgenannten Fällen - ausgeschöpft ist. Es ist nicht der Gesundheitsschaden, der den Beschwerdeführer an der erwerblichen Nutzung des mit Ausbildung erworbenen Potentials hindert, er hat es schon bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens nicht mehr genutzt als im erzielten Einkommen zum Ausdruck kommt. Ein weiterer Unterschied ergibt sich auch aufgrund des Alters des Beschwerdeführers, waren doch zumindest der ehemalige Bäcker-Konditor und der Automechaniker im Zeitpunkt des Einspracheentscheides zwischen 24 und 25-jährig; der Beschwerdeführer hingegen ist 32 Jahre alt. Aus all diesen Gründen findet die obgenannte Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vorliegend keine Anwendung, weshalb ein Anspruch auf Umschulung zu verneinen ist.
6.4 Bezüglich Arbeitsvermittlung ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer für den Fall, dass er an seinem Gesuch um Gewährung von weiteren beruflichen Massnahmen festhält und sich zur Aufnahme einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % motivieren kann, bei der Beschwerdegegnerin ein solches jederzeit stellen kann, wie diese in der Verfügung vom 19. April 2005 auch festgehalten hatte (vgl. Urk. 7/2 unten).
7. Eine Minderheit des Gerichts hat eine abweichende Meinung zu Protokoll gegeben (Prot. S. 3 ff.).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde ___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).