Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00862
IV.2005.00862

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 27. September 2006
in Sachen
S.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       Der 1976 geborene, aus der Türkei stammende Kurde S.___ kam 1994 als Asylbewerber in die Schweiz und erhielt 1998 in der Schweiz Asyl (Urk. 7/59). Von 1998 bis 31. Juli 2001 arbeitete er beim C.___ als Mitarbeiter im Verkauf. Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber wegen des Gesundheitszustandes des Versicherten aufgelöst (Urk. 7/85). In der Folge bezog S.___ bis Juni 2003 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/61). Am 24. Juni 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf Rückenbeschwerden zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/82), nachdem ein erstes Begehren vom 5. Juni 2001 (Urk. 7/87) um Gewährung von Umschulungsmassnahmen mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 30. Oktober 2001 (Urk. 7/26) mangels anspruchsbegründender Invalidität abgewiesen worden war. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess den Versicherten durch das Ärztliche Begutachtungsinstitut A.___, polydisziplinär begutachten (A.___-Gutachten vom 12. März 2004, Urk. 7/32). Im Anschluss daran ordnete sie als berufliche Massnahme eine berufliche Abklärung durch das Berufliche Trainingszentrum der Stadt R.___, B.___, und auf dessen Empfehlung sodann ein vom 16. Oktober 2004 bis 29. April 2005 dauerndes Arbeitstraining im Bereich "Handwerk + Technik" des B.___ an (Urk. 7/13, vgl. Urk. 7/51). Das Arbeitstraining wurde aufgrund der gesundheitlichen Situation des Versicherten am 1. Februar 2005 vorzeitig abgebrochen (Urk. 7/11, Urk. 7/31/4). In der Folge verfügte die IV-Stelle am 31. Mai 2005, es bestehe kein Rentenanspruch, da der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 7/9). Die dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 26. Juli 2005 ab (Urk. 2).
 
2.       Dagegen liess S.___, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, am 9. August 2005 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
         "1. Es sei die Verfügung vom 31. Mai 2005 aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2001 eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
         2. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 31. Mai 2005 aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen rheumatologischer und psychiatrischer Natur in die Wege zu leiten. Gestützt auf diese Abklärungen sei erneut über den Anspruch auf eine IV-Rente zu verfügen.
         3. Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Zudem liess er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung einreichen (Urk. 1).
         In der Beschwerdeantwort vom 16. September 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 29. September 2005 wurde Rechtsanwältin Christine Fleisch zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bestellt (Urk. 8). Mit der Replik vom 1. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeantrag dahingehend korrigiert, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 24. Juni 2003 eine ganze Rente zuzusprechen sei (Urk. 11). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 31. Januar 2006 geschlossen (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die IV-Stelle hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG und Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), die Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 28 IVG), den Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und den Beginn des Rentenanspruches (Art. 29 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes zutreffend dargelegt. Darauf kann mit der nachstehenden Ergänzung verwiesen werden.
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen im Bericht begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a).

2.      
2.1     Die Gutachter des A.___, welche den Beschwerdeführer am 19. Januar 2004 internistisch, orthopädisch und psychiatrisch untersuchten, führten zur Sozialanamnese unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe die Ausbildung am Gymnasium mit 16 Jahren abgebrochen und sich der PKK angeschlossen (Urk. 7/32 S. 4). Während eines Jahres sei er im Guerillakrieg in den Bergen gewesen. Aus gesundheitlichen Gründen sei er ausgemustert worden und habe sich während eines Jahres in Istanbul versteckt. 1994 sei er mit Hilfe des IKRK als Flüchtling in die Schweiz gekommen.
         In orthopädischer Hinsicht wurde im Wesentlichen ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik bei Spondylolisthesis diagnostiziert (Urk. 7/32 S. 8). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, in einer körperlich schweren Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr einsetzbar. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei er hingegen voll arbeitsfähig.
         In psychischer Hinsicht wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine sonstige Reaktion nach schwerer Belastung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung genannt (Urk. 7/32 S. 12). In der Beurteilung wurde ausgeführt, der Versicherte sei in relativ jungen Jahren einer massiven Belastung durch kriegerische Ereignisse im Heimatland ausgesetzt gewesen und habe dies bis heute noch nicht verarbeitet (Urk. 7/32 S. 12 f.). Im Rahmen dieser chronischen Belastungssituation habe sich eine diffuse Schmerzstörung entwickelt und es zeigten sich Anzeichen einer Anpassungsstörung. Sein Gemütszustand sei offenbar wechselhaft und noch nicht genügend stabilisiert. Immerhin stehe er seit einem Jahr in regelmässiger Gesprächstherapie, was gemäss seinen eigenen Angaben zu einer gewissen Besserung geführt habe. Objektiv scheine er zwar nicht depressiv zu sein. Er scheine aber durch die Körperschmerzen ziemlich eingeschränkt zu sein. Aus psychiatrischer Sicht sei anzunehmen, dass die Belastbarkeit reduziert sei. Er bedürfe weiterhin der Gesprächstherapie, und es sei zu hoffen, dass sich sein Zustand stabilisieren werde. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aufgrund der Anpassungsstörung bestehe eine 20%ige Leistungseinbusse seit 2000. Um die Arbeitsfähigkeit zu verbessern, seien berufliche Massnahmen im Sinne einer Arbeitsabklärung und eines Arbeitstrainings dringend zu empfehlen. Derartige Massnahmen seien ihm ganztags zumutbar.
         In der Gesamtbeurteilung wurden die obgenannten Diagnosen und Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen übernommen. Insgesamt wurde dem Beschwerdeführer eine psychisch bedingte 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit attestiert (Urk. 7/32 S. 14 f.).
2.2     Im Anschluss an das A.___-Gutachten ordnete die IV-Stelle als berufliche Massnahme - wie eingangs erwähnt - ein sechsmonatiges Arbeitstraining im B.___ im Bereich "Handwerk + Technik" an, dauernd von Oktober 2004 bis April 2005 (Urk. 7/13). Das Arbeitstraining wurde am 1. Februar 2005 vorzeitig abgebrochen (Urk. 7/11). Dem von einer Diplompsychologin verfassten Bericht des B.___ vom 16. März 2005 über das Arbeitstraining ist zu entnehmen, dass der Einstieg positiv verlief; der Beschwerdeführer leistete gute Arbeit und suchte zudem mit Hilfe des B.___ nach einer Praktikumsstelle als Bauzeichner (Urk. 7/31/4 S. 2). Auf den ausbleibenden Erfolg der Stellensuche hin habe er dann aber mit Schlafstörungen und zunehmender Angst reagiert. Am 17. November 2004 sei es zu einem als psychovegetativ zu bezeichnenden Schwindel- und Schwächeanfall gekommen, der im Universitätsspital U.___ behandelt worden sei (Urk. 7/31/2). Am nächsten Tag sei er in der Lage gewesen, die Arbeit wieder aufzunehmen. Bis zu den Weihnachtsferien habe sich eine allgemeine Zustandsberuhigung abgezeichnet, nicht zuletzt dank der vom Hausarzt verordneten Psychopharmaka. Ab Januar 2005 habe er unter starken Rückenbeschwerden gelitten. In psychischer Hinsicht sei bei dem zuvor sehr umgänglichen, freundlichen und motivierten Beschwerdeführer eine zunehmende Antriebsminderung und Abnahme des Affektrapportes festgestellt worden. Es sei deshalb eine Untersuchung durch den Konsiliarpsychiater veranlasst worden, welche einen eindeutig krankheitswertigen Befund mit massiven Folgen auf die Belastungs- und Leistungsfähigkeit ergeben habe. In Rücksprache mit dem IV-Berufsberater sei die berufliche Massnahme deshalb mangels ausreichender Belastbarkeit vorzeitig am 1. Februar 2005 abgebrochen worden.
         Als Fazit wurde im Bericht des B.___ festgehalten, die Belastungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei massiv eingeschränkt und ursächlich auf seine bereits seit längerer Zeit bestehende Grundstörung zurückzuführen. Bei Anforderungen, wie sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an einen Arbeitnehmer gerichtet würden, sei mit erneuten Rückfällen und massiver Abnahme der Leistungsfähigkeit zu rechnen. Eine berufliche Wiedereingliederung sei damit nicht möglich.
2.3.    Der Konsiliararzt Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 11. April 2005 gestützt auf die im Rahmen des B.___ erfolgte Untersuchung vom 25. Januar 2005 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf schizoide Persönlichkeitsstörung, einen Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsstörung bei Status nach posttraumatischer Belastungsstörung und depressiver Entwicklung, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom (Urk. 7/30). Er erachtete den Beschwerdeführer seit 2002 als zu 100 % arbeitsunfähig und hielt fest, aufgrund der Schwere der Folgen der posttraumatischen Belastungsstörung und deren Chronifizierung sei von einer ungünstigen Prognose auszugehen. 

3.
3.1     Die IV-Stelle stellte im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes fest, seit der Erstellung des A.___-Gutachtens hätten sich keine Aspekte ergeben, die nicht im Gutachten bereits beurteilt worden seien (Urk. 2, Urk. 7/10 S. 4). Gestützt auf das Gutachten sei daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei.
         Dagegen liess der Beschwerdeführer anführen, auf die Einschätzung der A.___-Gutachter könne nicht abgestellt werden (Urk. 1). Aufgrund der Feststellungen des B.___ im Bericht vom 16. März 2005 und der Einschätzung von Dr. E.___ in seinem Bericht vom 11. April 2005 sei ausgewiesen, dass er zu 100 % arbeitsunfähig sei. Allenfalls sei ein neues psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 7).
3.2     In somatischer Hinsicht stimmen die Ausführungen im A.___-Gutachten mit den übrigen medizinischen Akten überein (Urk. 7/31/1, Urk. 7/33, Urk. 7/33a, Urk. 7/34). Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich diesbezüglich als hinreichend abgeklärt. Für weitere rheumatologische Abklärungen, wie sie vom Beschwerdeführer im Eventualantrag ohne nähere Begründung verlangt wurden, bleibt daher kein Raum (vgl. Urk. 1). In somatischer Hinsicht ist dem Gutachten volle Beweiskraft zuzusprechen.
         In psychischer Hinsicht wird die Schlüssigkeit der Darlegungen der A.___-Gutachter jedoch durch den Bericht des B.___ vom 16. März 2005 über das durchgeführte Arbeitstraining und den Bericht von Dr. E.___ vom 11. April 2005 stark in Frage gestellt (Urk. 7/30, Urk. 7/31/4):
         Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der A.___-Gutachter basierte, wie aus dem in Erw. 2.1 Gesagten hervorgeht, unter anderem darauf, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiterhin stabilisieren werde, und dass es ihm möglich sei, berufliche Massnahmen im Sinne eines Arbeitstrainings durchzuführen (Urk. 7/32 S. 13, vgl. Urk. 11 S. 7). Aus dem Bericht des B.___ sowie dem Bericht des beigezogenen Psychiaters ergibt sich, dass die vom 16. Oktober 2004 bis 1. Februar 2005 dauernden Bemühungen um eine berufliche Eingliederung - trotz Betreuung und schonenden Rahmenbedingungen - an den Überforderungs- und Angstreaktionen des Beschwerdeführers scheiterten. Sowohl die Diplompsychologin als auch der Konsiliarpsychiater gingen dabei davon aus, dass die Einschränkung der Belastungsfähigkeit auf die psychische Problematik zurückzuführen sei, und erachteten den Beschwerdeführer infolge der Schwere und Chronifizierung der psychischen Beeinträchtigungen als vollständig arbeitsunfähig.
         Die beim Arbeitstraining gemachten Erfahrungen lassen die - anlässlich eines einzigen Untersuchungstermins zustandegekommene - psychiatrische Einschätzung der A.___-Gutachter, es liege keine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor, als zweifelhaft erscheinen. Aufgrund der genannten Berichte des B.___ und von Dr. E.___ kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass sich die von den A.___-Gutachtern angenommene medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in der konkreten Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht umsetzen lässt.
         In psychischer Hinsicht kann daher nicht auf die Einschätzung im A.___-Gutachten abgestellt werden. Die Frage, ob dem psychischen Zustandsbild des Beschwerdeführers eine invalidisierende Wirkung beizumessen ist, lässt sich auch nicht aufgrund der übrigen Akten beantworten. So kann insbesondere dem Bericht von Dr. E.___ vom 11. April 2005 nur beschränkte Aussagekraft zuerkannt werden, da eine differenzierte Stellungnahme zur Frage der Arbeitsfähigkeit fehlt (Urk. 7/30). Auf die Feststellungen im Bericht des B.___ vom 16. März 2005 kann bereits mangels fachärztlicher Qualifikation nicht abgestellt werden (Urk. 7/31/4).
         Eine erneute Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes erweist sich damit als unumgänglich. Die Sache ist zur Einholung eines ergänzenden psychiatrischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen. Dieses wird sich insbesondere mit den Einschätzungen des B.___ im Bericht vom 16. März 2005 sowie mit der Beurteilung von Dr. E.___ im Bericht vom 11. April 2005 auseinanderzusetzen haben (Urk. 7/31/4, Urk. 7/30). Gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse wird alsdann über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu zu verfügen sein.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat gemäss der eingereichten Aufstellung vom 4. Spetember 2006 (Urk. 16) zeitliche Aufwendungen von 9 Stunden, 10 Minuten und Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 38.20 gehabt. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- beläuft sich damit die Gesamtentschädigung auf Fr. 2'010.95 (einschliesslich 7,6 % Mehrwertsteuer), die der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 26. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'010.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).