Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 10. Mai 2007
in Sachen
R.___
Furtbachweg 20,
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
Lutherstrasse 4, Postfach 3176, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt
1. Der 1964 geborene R.___ absolvierte in der Schweiz eine Ausbildung zum Karosseriespengler. Vom 1. Juni 2000 bis Ende 2001 war er bei der A.___ AG angestellt und bei der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Er erlitt am 14. November 2001 auf der schneebedeckten Autobahn einen Autounfall. Unmittelbar danach traten Nacken- und Kopfschmerzen auf (Urk. 7/1). In der Notfallstation des Kantonsspitals B.___ wurde die Verdachtsdiagnose commotio cerebri und Halswirbelsäulendistorsion gestellt (Urk. 7/4-5).
Am 14. Januar 2002 trat der Versicherte eine neue Stelle als Deckenmonteur bei der C.___ AG an (Urk. 7/84). Wegen zunehmender Schmerzen und Schwindel erklärte ihn der behandelnde Arzt Dr. med. E.___ ab 1. Februar 2002 erneut bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/9-10, 7/12-13). Es folgten Untersuchungen in der D.___-Klinik (Urk. 7/15, 7/17) und eine vom 12. Juni bis 17. Juli 2002 dauernde stationäre Behandlung in der Rehabilitationsklinik F.___ (Urk. 7/18-21). Nach dem Scheitern verschiedener Arbeitsversuche im September 2002 meldete sich R.___ am 18. September 2002 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 7/86). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, zog die SUVA-Akten bei und beauftragte insbesondere die Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der Klinik G.___ mit der Begutachtung des Versicherten (Urk. 7/68). Mit Verfügung vom 3. Februar 2005 sprach sie ihm mit Wirkung ab 1. November 2002 eine Viertelsrente zuzüglich Zusatzrente für die Ehefrau sowie Kinderrenten zu (Urk. 7/17). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie am 14. Juli 2005 ab (Urk. 2).
Die SUVA hatte ihre Leistungen mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2003 per 6. Februar 2003 eingestellt. Nach der mit einer Rückweisung verbundenen Aufhebung dieses Entscheides durch das hiesige Gericht am 29. Juni 2004 (Urk. 7/66) und nach Vorliegen des MEDAS-Gutachtens hielt sie in ihrem neuen Einspracheentscheid vom 3. Mai 2005 an der ursprünglich verfügten Leistungseinstellung fest.
2. Mit gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 14. Juli 2005 gerichteter Beschwerde vom 10. August 2005 (Urk. 1) liess der anwaltlich vertretene Versicherte folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1 S. 2):
1. Der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 14.07.2005 und die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 03.02.2005 seien aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer mindestens eine halbe Rente, sowie entsprechende Renten für die Ehegattin und die Kinder auszurichten.
2. Eventualiter sei eine neuropsychologische und psychiatrische Expertise anzuberaumen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin
Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2005 (Urk. 6) stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 21. September 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
3. Das vorliegende Verfahren erweist sich ebenso wie das gegen den SUVA-Einspracheentscheid vom 3. Mai 2005 gerichtete Beschwerdeverfahren UV.2005.00260 als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Bei der Prüfung der schon vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), mithin vor dem 1. Januar 2003, zugestandenen Leistungen der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen. Verschiedene in Art. 6 bis 11 ATSG enthaltene Legaldefinitionen, insbesondere der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität, beinhalten eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden, vor In-Kraft-Treten des ATSG gültig gewesenen Begriffen, weshalb sich inhaltlich keine Änderung ergibt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. April 2006 i.S. M., I 294/04, Erw. 1, mit Hinweis auf BGE 130 V 446).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b). Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (vgl. AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
2.3 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG Art. 16 ATSG anwendbar, wonach der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Die internistische, rheumatologische, neurologische, neuropsychologische und psychiatrische Abklärung führte gemäss dem vom fallverantwortlichen Oberarzt Dr. med. H.___ unterzeichneten MEDAS-Gutachten vom 6. Oktober 2004 zu folgenden, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen (Urk. 7/28 S. 14):
1. Chronifiziertes leichtgradiges Zervikocephalsyndorm (ICD 10 M53.0) mit/bei
- Verdacht auf HWS-Beschleunigungstrauma
- Verdacht auf Commotio cerebri bei Verkehrsunfall am 14.11.2001
2. Periarthropathia humeroscapularis links, anamnestisch Calcarea (ICD-10 M75.3) bei/mit
- derzeit geringer funktioneller Limitierung
- Präsentation eines analogen Limitierungsbildes rechts
- V.a. Symptomausweitung
3. Anamnestisch zervikothorakovertebrales Syndrom (ICD-10 M54.3) bei/mit
- St. n. Verkehrsunfall 11/02
- Segmentaler Dysfunktion und leichter muskulärer Dysbalance der HWS
- Wirbelsäulenfehlhaltung
4. Depressive Störung, gegenwärtig leichten Grades mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleiben nach Auffassung der Gutachter die formal schweren neuropsychologischen Störungen. Die Validität der diesbezüglichen Abklärungsergebnisse sei höchst zweifelhaft (Urk. 10/64 S. 14).
Die Gutachter wiesen in der Gesamtbeurteilung darauf hin, dass das Schmerzsyndrom beider Schultern nur links mit Kalkeinlagerungen der Rotatorenmanschette erklärt werden könne und auffallende Inkonsistenzen in der Schulterbeweglichkeit bestünden, indem der Bewegungsumfang in der gezielten Untersuchung limitiert sei, die Beweglichkeit beim Be- und Entkleiden jedoch frei sei. Das leichtgradige Zervikocephalsyndorm dürfte im Rahmen eines Beschleunigungstraumas und Verdacht auf Commotio cerebri aufgetreten sein. Der subjektiv berichtete Gesichtsfeldausfall bitemporal sei nicht sicher zu bewerten; es sei diesbezüglich eine ergänzende Goldwand-perimetrische Untersuchung zu empfehlen. Laut Dr. med. I.___ zeigten die Bilder eines früheren Schädel-MRI normale Befunde. In der psychiatrischen Exploration, die eine depressive Störung leichten Grades mit somatischem Syndrom ergeben habe, sei die Kooperation nicht die Beste gewesen. In der MEDAS-Untersuchung habe der Versicherte auch angegeben, sich an die Zeit nach dem Unfall nicht mehr erinnern zu können - dies obwohl er laut Polizeibericht klare Angaben zum Unfall gemacht habe. Es bestehe auch eine sehr hohe Diskrepanz zwischen den beschriebenen Beschwerden und den Beobachtungen im Gespräch. Auch in der neuropsychologischen Exploration hätten sich Inkonsistenzen gezeigt: Die Tests hätten formal zwar schwere neuropsychologische Störungen ergeben. Doch seien die Leistungen derart schlecht gewesen, dass sie schlicht unglaubwürdig seien, was besonders auffalle, wenn man bedenke, dass der Versicherte den Alltag weitgehend selbständig bestreite und auch nach dem Unfall gemäss eigenen Angaben problemlos Auto fahre. Aufgrund der formellen Testresultate sei die Fahreignung momentan jedenfalls nicht gegeben (Urk. 7/S. 14 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit erklärten die MEDAS-Gutachter, im angestammten Beruf als Karosseriespengler sei eine solche nicht gegeben. In körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, mit der Möglichkeit regelmässiger Pausen und wirbelsäulenadaptierter Wechselpositionen ohne Überlastung des linken Arms, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, das heisst während 6 3/4 Stunden pro Tag. Dabei werde der Tatsache Rechnung getragen, dass die neuropsychologischen Testresultate nicht glaubhaft seien. Zwischen dieser Beurteilung und derjenigen der RehabilitationsInstanz
( Erlassdatum)
Dokumenttyp
betreffend Urteil begründet
klinik F.___ vom Juli 2002 bestehe keine wesentliche Differenz. Unmittelbar könne nach dem Unfall aufgrund der damaligen Beschwerden eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden haben (Urk. 7/28 S. 14 ff.).
In medizinischer Hinsicht empfahlen die MEDAS-Gutachter, die psychotherapeutische Behandlung weiterzuführen und insbesondere durch eine konsequente antidepressive Therapie in ausreichender Dosierung zu ergänzen. Der Focus sollte auf psychoedukative Aspekte gelegt werden. Bezüglich des Bewegungsapparates sollte eine allgemein reaktivierende Bewegungstherapie fortgeführt werden. Bei einer akuten Reizsymptomatik im Bereich der linken Schulter sollte eine lokale Standortbestimmung mit Ultraschall durchgeführt werden (Urk. 7/28 S. 15 f.).
3.2 Die IV-Stelle weist darauf hin, dass dieses Abklärungsergebnis in neuropsychologischer Hinsicht durch die verkehrsmedizinische Untersuchung bestätigt worden sei. In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer daher ein Pensum von 80 % zumutbar, bei dem er im Jahr 2003 ein Invalideneinkommen von Fr. 36'996.-- hätte verdienen können. Aus dem Vergleich dieses Einkommens mit dem ohne Gesundheitsschaden bei der Retronic AG im gleichen Zeitraum erzielbaren Jahreseinkommen von Fr. 71'122.15 ergebe sich eine Erwerbseinbusse von 48 % (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die MEDAS-Gutachter hätten bei ihrer Zumutbarkeitsbeurteilung die neuropsychologischen Defizite und die psychische Symptomatik, wie sie von den behandelnden Ärzten festgestellt würden, nicht angemessen berücksichtigt. Die verkehrsmedizinische Abklärung habe jedenfalls erhebliche Einschränkungen der Fahrtauglichkeit ergeben, und sämtliche aktenkundigen Berichte von Fachpersonen gingen von einem neuropsychologisch schweren Störungsbild mit Verdacht auf Pseudodemenz sowie von schweren affektiven Störungen aus. Bei Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit sei bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zumindest der maximale behinderungsbedingte Abzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 3 ff.).
3.3 Das MEDAS-Gutachten und die darin enthaltene Zumutbarkeitsbeurteilung erweisen sich jedoch in jeder Hinsicht als überzeugend.
Namentlich in neuropsychologischer Hinsicht hat die verkehrsmedizinische Abklärung keine Hinweise auf irgendwelche Einschränkungen ergeben. Im Gegenteil hatte der Beschwerdeführer laut Prüfungsbericht vom 17. Mai 2005 (Urk. 7/39) die ihm bei der Kontrollfahrt gestellten Aufgaben zufriedenstellend gelöst, und in den Rubriken Verkehrssehen, Verkehrsumwelt, Verkehrsdynamik und -vorgänge sowie Manöverieren, in denen die bei der MEDAS-Abklärung gezeigten neuropsychologischen Einschränkungen bezüglich Aufmerksamkeit, Konzentration, Wahrnehmung, Ablenkbarkeit, Situationserfassung, Reaktion, Belastbarkeit und Lerneffekt zutage getreten wären, hatten sich offenbar keine Auffälligkeiten ergeben. Auch finden sich keine Hinweise auf einen Leistungsabfall während der 45 Minuten dauernden Testfahrt. Soweit es im Entscheid des Strassenverkehrsamtes vom 9. Juni 2005 (Urk. 3) trotzdem zu verkehrsmedizinischen Auflagen gekommen ist, so wird dadurch die von den MEDAS-Gutachtern vorgenommene Beurteilung der neuropsychologischen Abklärungsergebnisse keineswegs in Frage gestellt. Denn die Auflagen, keine längerdauernden oder anstrengenden Fahrten zu unternehmen, das Fahrzeug nur bei völligem Wohlbefinden zu lenken, sich regelmässigen ärztlichen Kontrollen zu unterziehen und nach einem Jahr einen Verlaufsbericht einzureichen, tragen lediglich den vom Beschwerdeführer selber geschilderten neurologischen und neuropsychologischen Schwierigkeiten und seiner Angabe, beim Autofahren vermehrt Mühe zu haben, unter Schwankschwindel und Schwarzwerden vor den Augen sowie bitemporalen Gesichtsfeldausfällen zu leiden, Rechnung. Sie vermögen jedoch die Beurteilung der MEDAS-Gutachter, wonach die Gesichtsfeldausfälle organisch nicht erklärbar, die formal schweren neuropsychologischen Störungen von ihrer Ausprägung her nicht glaubhaft und wegen mangelnder Kooperation, Inkonsistenzen, Verdacht auf Antwortverzerrungen und teilweise suboptimalem Leistungsverhalten diagnostisch nicht verwertbar seien (Urk. 7/28 S. 7, 10 ff.), keineswegs in Frage zu stellen.
Dies gilt auch für den in der Beschwerde angeführten Umstand (Urk. 1 S. 4), dass in der Rehabilitationsklinik F.___ ein neuropsychologisch schweres Störungsbild mit Verdacht auf Pseudodemenz in Betracht gezogen worden ist. Denn dieses Störungsbild war bereits im Austrittsbericht vom 22. Juli 2002 als unklar und als für eine ohnehin fragliche milde traumatische Hirnverletzung untypisch bezeichnet worden (Urk. 7/37 S. 1, 4). Zudem waren bereits damals eindeutige Inkonsistenzen und ein auffälliges Gesprächsverhalten zu konstatieren gewesen (vgl. Neuropsychologischer Abklärungsbericht 20. Juni 2002; Urk. 7/93/20 S. 2). Der Verdacht auf eine Pseudodemenz, ein dissoziatives Geschehen oder eine Persönlichkeitsstörung hatte indes im psychosomatischen Konsilium vom 5. Juli 2002 nicht erhärtet werden können, und angesichts der nicht nachvollziehbaren, inkonsistenten Befunde sowie der Diskrepanzen zwischen tatsächlicher Leistungsfähigkeit und subjektiv angegebenen Beschwerden hatte keine klare Diagnose gestellt werden können (Urk. 7/93/21 S. 1). Auch bei der aktuellen MEDAS-Abklärung - gut zwei Jahre später - ergaben sich immer noch keine Hinweise auf eine hirnorganische Störung, und das Vorliegen einer dissoziativen Störung wurde nun ausdrücklich verneint (Urk. 7/28 S. 12).
Soweit Dr. I.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, in den Berichten vom 27. Juli, 26. September und 14. Oktober 2003 (Urk. 7/14, 7/30) die Arbeitsfähigkeit nicht nur wegen des Zervikalsyndroms, sondern auch wegen einer neurovegetativen, neuropsychologischen und psychischen Symptomatik als in einer behinderungsangepassten Arbeit zu 50 % eingeschränkt bezeichnet, so vermag dies die gutachterliche Zumutbarkeitsbeurteilung nicht zu widerlegen. Auch wird die psychiatrische Beurteilung im Fachgutachten durch die vom behandelnden Psychiater Dr. med. J.___ im Bericht vom 16. Mai 2003 (Urk. 7/31-32) gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten nicht ernsthaft in Zweifel gezogen, zumal in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Dass die IV-Berufsberatung den Beschwerdeführer, wie er geltend macht (Urk. 1 S. 5), laut Verlaufsprotokoll vom 24. November 2004 (Urk. 7/50) als auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittlungsfähig eingestuft hatte, ist für die Würdigung des MEDAS-Gutachtens ohne Belang. Denn diese Beurteilung erklärt sich mit dem vom Versicherten bei den Beratungsgesprächen präsentierten, von Konzentrationsstörungen, Verlangsamung und Gedankensprüngen geprägten Bild, das die MEDAS-Fachgutachter als inkonsistent und unglaubhaft eingestuft hatten.
3.4 Demnach kann auf die im MEDAS-Gutachten enthaltene Zumutbarkeitsbeurteilung ohne weiteres abgestellt werden und brauchen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten neuropsychologischen Einschränkungen entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 6) bei der Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens nicht berücksichtigt zu werden. Da diese schon während des Aufenthaltes in der Rehabilitationsklinik F.___ im Sommer 2002 nicht beurteilbar gewesen waren, rechtfertigt es sich, bereits bei Ablauf des Wartejahres im November 2002 von der von den MEDAS-Gutachtern für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, mit der Möglichkeit regelmässiger Pausen und wirbelsäulenadaptierter Wechselpositionen und ohne Überlastung des linken Arms, bescheinigten 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, die laut den entsprechenden Fachgutachten den rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Befunden (vgl. 7/28 S. 10, 11, 13) Rechnung trägt.
3.5 Die von der IV-Stelle auf zeitidentischer Grundlage erhobenen Vergleichseinkommen werden vom Beschwerdeführer nicht mehr in Frage gestellt, nachdem diese in Übereinstimmung mit seinen Vorbringen in der Einsprache, das Valideneinkommen auf der Grundlage des bei der A.___ AG erzielbaren Jahreslohnes von Fr. 68'900.-- ermittelt hat (Urk. 7/6 S. 2, Urk. 7/7-10). Im massgeblichen Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174) resultiert daraus unter Berücksichtigung der zwischen 2001 und 2002 eingetretenen Nominallohnentwicklung von 2011 auf 2047 Indexpunkten (vgl. Die Volkswirtschaft, 3-2007, Tabelle B10.3, Nominalindex Männer) ein Valideneinkommen von rund Fr. 70'133.--.
Zur Berechnung des Invalideneinkommens in den dem Beschwerdeführer medizinisch zumutbaren körperlich leichten Hilfsarbeiten ist praxisgemäss (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1) von dem in Tabelle TA1 der in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE, Bundesamt für Statistik) für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 bei einer 40-Stundenwoche ausgewiesenen allgemeinen Zentralwert auszugehen. Dieser betrug 2002 Fr. 4'557.--. Umgerechnet auf die in diesem Jahr betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (vgl. Die Volkswirtschaft, 3-2007, Tabelle B9.2), ergibt sich daraus bei einem Pensum von 80 % ein Jahreseinkommen von rund Fr. 45'606.--. Bei einem leidensbedingten Abzug von 20 %, wie ihn die IV-Stelle vorgenommen hat (vgl. Urk. 7/49), reduziert sich dieses Einkommen auf Fr. 36'484.--, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 70'133.-- zu einer Einkommenseinbusse von Fr. 33'649.-- beziehungsweise zu einem einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründenden Invaliditätsgrad von rund 48 % führt.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) besteht kein Anlass zur Vornahme des Maximalabzugs von 25 %. Im Gegenteil erweist sich der von der IV-Stelle vorgenommene Abzug von 20 % mehr als grosszügig. Denn bei ihm fallen höchstens gewisse leidensbedingte Einschränkungen und die mit der Pensumsreduktion verbundene einkommensmässige Schlechterstellung (vgl. LSE 2002, Tabelle T8 S. 28) als lohnmindernde Faktoren in Betracht. Zudem wird ihm sein bisheriger beruflicher Werdegang mit einer abgeschlossenen Lehre als Karosseriespengler und langjähriger praktischer Erfahrung in verschiedenen anderen Berufen auch in einer leidensangepassten Hilfsarbeit zugute kommen (vgl. Urk. 7/57, 7/92).
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).