IV.2005.00865
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 31. Mai 2006
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch B.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 D.___, geboren 1952, war bis zum 31. Dezember 2003 als Kellner, Chef de Service und stellvertretender Geschäftsführer in der Pizzeria A.___ in C.___ angestellt (Urk. 9/19 S. 4, Urk. 9/23 S. 1, Urk. 9/24 S. 1).
Am 19. Mai 2003 hatte er sich wegen gelegentlicher Thoraxschmerzen, beginnend vor allem beim Spazierengehen bergauf, bei seiner Hausärztin gemeldet. Daraufhin durchgeführte medizinische Untersuchungen ergaben die Diagnose einer koronaren 3-Gefässerkrankung mit Status nach inaperzeptem inferoposteriorem Myokardinfarkt. Am 5. Juni 2003 wurde eine vierfache aortokoronare Bypassoperation durchgeführt (Urk. 9/12 S. 6, Urk. 9/13 S. 6).
1.2 Am 7. Januar 2004 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 9/12, Urk. 9/13, Urk. 9/23, Urk. 9/24, Urk. 9/29). Mit Verfügung vom 24. Mai 2004 lehnte die IV-Stelle sowohl das Begehren um eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen als auch das Rentenbegehren ab (Urk. 9/11). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft (vgl. Urk. 9/9).
1.3 Am 22. März 2005 meldete sich D.___ erneut zum Rentenbezug an (Urk. 9/21). Mit Verfügung vom 13. April 2005 trat die IV-Stelle auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein, da der Versicherte nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach dem Erlass der Verfügung vom 24. Mai 2004 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten (Urk. 9/8). Die dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 13. Juni 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 9/1).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.___, Sozialdienst E.___ in F.___, Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die neue Anmeldung prüfe und weitere medizinische Abklärungen vornehme (Urk. 1).
Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3).
1.2 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 119 V 9 Erw. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 Erw. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Dr. med. G.___, Hausärztin des Beschwerdeführers, hielt am 4. Februar 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Eine koronare Herzkrankheit bei Status nach einem inaperzepten inferoposterioren Myokardinfarkt, einer Koronarangiographie bei Angina pectoris im Mai 2003, einer vierfachen aortokoronaren Bypassoperation sowie einer postoperativen und anlässlich einer erneuten Verlaufskontrolle im September 2003 bestätigten Echokardiographie EF 40 %. Auf dem Formular der IV-Stelle für die medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gab sie an, es sei dem Beschwerdeführer in der bisherigen Berufstätigkeit keine Tätigkeit mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten, leichten Tätigkeit attestierte sie ihm hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei berufliche Massnahmen angezeigt seien (Urk. 9/13 S. 4-6).
Dr. med. H.___ vom Stadtspital I.___, Kardiologie, stellte in seinem Bericht vom 22. März 2004, basierend auf der von ihm letztmalig am 12. September 2003 durchgeführten ausführlichen kardiologischen Abklärung, zusätzlich zu den erwähnten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Hypercholesterinämie, eine minime Aortenstenose sowie Adipositas. Gestützt darauf kam Dr. H.___ zum Schluss, für die Arbeit als Kellner bestehe beim Beschwerdeführer aus kardialer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, und es seien auch keine beruflichen Massnahmen angezeigt (Urk. 9/12 S. 4-6).
2.2 Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 24. Mai 2004 wies die IV-Stelle das erste Begehren des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2004 um Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auch einer Rente, ab. Zur Begründung wies sie darauf hin, die medizinischen Abklärungen hätten keine Befunde ergeben, welche eine signifikante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Chef de Service begründen würden. Daher liege auch keine Invalidität nach den gesetzlichen Bestimmungen vor (Urk. 9/11).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Neuanmeldungsverfahren für die Zeit zwischen der Verfügung vom 24. Mai 2004, welche das Leistungsbegehren abwies, und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Juni 2005 in rechtsgenügender Weise eine für den Rentenanspruch erhebliche Veränderung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen vermochte und ob die IV-Stelle auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen.
3.2 Der Beschwerdeführer reichte mit der Einsprache vom 4. Mai 2005 einen Bericht der "J.___" vom 18. März 2005 ein, um eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu belegen (Urk. 9/7). Da die IV-Stelle diesen Bericht in ihrem Einspracheentscheid vom 13. Juni 2005 gewürdigt hat (vgl. Urk. 2 S. 2 = Urk. 9/1 S. 2, Urk. 9/4 S.1), ist er gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch vom Sozialversicherungsgericht im vorliegenden Verfahren zu beachten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 10. Februar 2005, I 619/04, Erw. 2.2).
3.3 Der Beschwerdeführer wurde offenbar vom zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum einem Förderprogramm der "J.___" zugewiesen. Vom 1. Oktober 2004 bis zum 28. Februar 2005 wurde er im Rahmen dieses Programms vorübergehend an einem Einsatzplatz in der Hauswartung beschäftigt. Im Schlussbericht der "J.___" vom 18. März 2005 wird zum einen vermerkt, der Beschwerdeführer habe offenbar während des Programms jegliche körperliche Anstrengung zu vermeiden gesucht. Auch sei er als Aussenseiter und Mitläufer erlebt worden, der Spontaneität, Entspannung und Entlastung in den Vordergrund gestellt habe und den Anstrengungen, gesetzten Strukturen und Programmen in Bezug auf den Körper eher ausgewichen sei. Andererseits steht im Schlussbericht, der Beschwerdeführer habe seit seinen Herzinfarkten Schwindelgefühle, Schmerzen in den Beinen und Oberarmen sowie starkes Kopfweh. Diese Beschwerden würden ihm eine 100%ige Arbeitstätigkeit unmöglich machen (Urk. 9/7 S. 2).
Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers basieren nicht auf einer ärztlichen Untersuchung. Es ist indes Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten eine versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Sodann lassen einige Passagen im Bericht den Eindruck aufkommen, die dem Beschwerdeführer zugeschriebene eingeschränkte Arbeitsfähigkeit basiere vorwiegend auf invaliditätsfremden Faktoren. Mit der IV-Stelle ist daher festzustellen, dass der Bericht der "J.___" vom 18. März 2005 keine genügenden Anhaltspunkte liefert, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, die die IV-Stelle verpflichtet hätte, auf die Neuanmeldung einzutreten.
4.
4.1 Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht.
Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 Erw. 5.2.5).
Das Erfordernis der Fristansetzung ergibt sich aus der analogen Anwendung von Art. 73 IVV auf das Verfahren nach Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV und wird vom Eidgenössischen Versicherungsgericht damit begründet, dass es sich einerseits unter dem Aspekt von Treu und Glauben rechtfertige und andererseits deshalb, weil es sozialversicherungsrechtlich atypisch sei, dass die versicherte Person für das Vorliegen eines Eintretenstatbestandes beweisführungsbelastet sei (vgl. BGE 130 V 68 Erw. 5.2.5).
Nachfolgend ist daher noch zu prüfen, ob die IV-Stelle dem Beschwerdeführer nach Erhalt seiner Einsprache eine angemessene Frist zur Beibringung der in der Einsprache erwähnten Beweismittel hätte ansetzen müssen.
4.2 Diese Rechtsprechung bezog sich auf einen Sachverhalt, der sich noch vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 und des damit eingeführten Einspracheverfahrens verwirklicht hatte (vgl. BGE 130 V 65 Erw. 1). Es stellt sich daher die Frage, ob einem Versicherten bei gegebenen Voraussetzungen auch noch im Einspracheverfahren eine angemessene Frist zur Einreichung von zusätzlichen, in der Anmeldung oder der Einsprache erwähnten Beweismitteln anzusetzen ist.
Das Verwaltungsverfahren ist als Einheit zu begreifen, die das Verfügungs- und das Einspracheverfahren umfasst. Durch die Einsprache erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen - soweit nötig - weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind denn auch grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend (BGE 131 V 411 Erw. 2.1.2 mit Hinweisen).
Nach dem Gesagten wird grundsätzlich auch das (Verwaltungs-)Verfahren der Neuanmeldung zum Rentenbezug im Sinne von Art. 87 Abs. 4 IVV erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, und dieser ersetzt sodann die ursprüngliche (Nichteintretens-)Verfügung. Trotz der Tatsache, dass bei einer Neuanmeldung zum Rentenbezug der Untersuchungsgrundsatz nur eingeschränkt gilt, muss dies zumindest heissen, dass der IV-Stelle sowie der versicherten Person im Einspracheverfahren bezüglich des glaubhaft zu machenden Eintretenstatbestandes dieselben (eingeschränkten) Verfahrenspflichten beziehungsweise -rechte zukommen, wie sie im Verfahren bis zum Verfügungserlass zur Anwendung gelangen. Eine anderweitige Regelung, insbesondere etwa die Nichtbeachtlichkeit von im Einspracheverfahren eingereichten oder angebotenen Beweismitteln, würde dem Ziel des Einspracheverfahrens zuwider laufen, dass dieselbe Behörde denselben Sachverhalt nachträglich nochmals genauer beurteilen und falls nötig ergänzen kann, um gestützt darauf einen erneuten Entscheid zu fällen. Das Verbot der Berücksichtigung neuer Beweismittel, welche erst im Einspracheverfahren gegen eine Nichteintretensverfügung bei einer Neuanmeldung zum Rentenbezug beigebracht wurden, wäre auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie nicht zu begrüssen. Bei einem solchen Verbot hätte nämlich dieselbe Behörde, welche noch im Einspracheverfahren neu eingereichte Beweismittel aus dem Recht weisen und die Einsprache abweisen müsste, unter Umständen nur kurze Zeit später auf eine Neuanmeldung derselben versicherten Person zum Rentenbezug mit den gleichen Beweismitteln einzutreten und dieselbe Sache somit erneut unter einem anderen Blickwinkel zu beurteilen.
Ergibt sich, dass den Parteien im Einspracheverfahren gegen eine Nichteintretensverfügung bei einer Neuanmeldung zum Rentenbezug bezüglich des glaubhaft zu machenden Eintretenstatbestandes dieselben Verfahrenspflichten beziehungsweise -rechte zukommen, wie sie im Verfahren bis zum Verfügungserlass zur Anwendung gelangen, so hat dies zur Folge, dass die Einsprachebehörde der versicherten Person, der in ihrer Einsprache bloss auf ergänzende Beweismittel hinweist, eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen hat, sofern die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen.
4.3 In seiner Neuanmeldung zum Rentenbezug vom 22. März 2005 machte der Beschwerdeführer keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und verwies nicht einmal auf einen Arzt, der Auskunft geben könnte (vgl. Urk. 9/21). Die IV-Stelle ist daher mit Verfügung vom 13. April 2005 zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten. In der Einsprache vom 4. Mai 2005 verwies der Beschwerdeführer jedoch auf ein Gespräch mit seiner Hausärztin, in welchem sich herausgestellt habe, dass er nur noch teilweise arbeitsfähig sei. Sodann wies er darauf hin, im Arztbericht des Stadtspitals I.___ vom September 2004 sei zu lesen, dass die systolische Leistung seines Herzens nicht der üblichen Belastungsfähigkeit eines gesunden Menschen entspreche und verlangte zusätzlich eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 9/4). Da die Hausärztin Dr. G.___ am 9. Februar 2004 im Formular der IV-Stelle zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit dem Beschwerdeführer noch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert hatte (Urk. 9/13 S. 4), und Dr. H.___ vom Stadtspital I.___, Kardiologie, in seinem Bericht vom 22. März 2004 festhielt, der Beschwerdeführer sei im September 2003, drei Monate nach der Bypassoperation, kardial komplett beschwerdefrei gewesen, wären die vom Beschwerdeführer erwähnten neuen Arztberichte allenfalls durchaus geeignet gewesen, eine erhebliche Veränderung seines Gesundheitszustandes und somit einen Eintretenstatbestand glaubhaft zu machen.
Nach dem in Erwägung 4.2 Gesagten hätte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer nach dem Erhalt der Einsprache eine angemessene Nachfrist ansetzen müssen, um die in der Einsprache erwähnten Arztberichte einzureichen mit der Androhung, dass sonst auf die Neuanmeldung nicht eingetreten werde. Entgegen ihrer Auffassung genügte die Nichteintretensverfügung hierfür nicht. Zwar hatte die IV-Stelle in der Verfügung vom 13. April 2005 darauf hingewiesen, eine erneute Prüfung des Rentenbegehrens sei nur möglich, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft darlege, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der ablehnenden Verfügung vom 24. Mai 2004 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Es wird jedoch nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, für das Glaubhaftmachen seien der IV-Stelle allfällig vorhandene ärztliche Berichte oder andere Beweismittel einzureichen, welche die behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegen könnten (Urk. 9/8). Da der Beschwerdeführer und auch B.___, welche ihn im Einspracheverfahren vertrat, rechtsunkundig sind, kann von ihnen nicht verlangt werden, dass sie die genaue Bedeutung des juristischen Fachbegriffs "glaubhaft machen" mit den daraus folgenden Konsequenzen vollständig erfassen konnten. Es kann dem Beschwerdeführer daher auch nicht vorgehalten werden, er hätte wissen müssen, dass die in seiner Einsprache erwähnten Arztberichte der IV-Stelle mit der Einsprache einzureichen gewesen wären. Da die IV-Stelle es unterlassen hat, dem Beschwerdeführer eine angemessene Nachfrist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Arztberichte anzusetzen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juni 2005 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese, nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Beibringung der in der Einsprache vom 4. Mai 2005 erwähnten Arztberichte, erneut über das Eintreten auf die Neuanmeldung vom 22. März 2005 befinde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juni 2005 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese, nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Beibringung der in der Einsprache vom 4. Mai 2005 erwähnten Arztberichte, erneut über das Eintreten auf die Neuanmeldung vom 22. März 2005 befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).