IV.2005.00866

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 28. Februar 2007
in Sachen
O.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem sich O.___, geboren 1975, nach der Abweisung seines Gesuches vom 30. Mai 1999 (Urk. 9/57) um Gewährung einer Umschulung vom 7. Dezember 1999 (Urk. 9/13) am 10. Dezember 2003 erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet hat, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machen liess und die Zusprache einer Invalidenrente beantragte (Urk. 9/47),
nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, daraufhin Berichte unter anderem bei der Hausärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, eingeholt (Urk. 9/23) und das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. August 2004 (Urk. 9/10) abgewiesen hat,
da die IV-Stelle auf Einsprache vom 7. September 2004 (Urk. 9/9) hin weitere medizinische Abklärungen veranlasste und unter anderem einen Zusatzbericht bei Dr. A.___ sowie ein Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beizog,
da die IV-Stelle schliesslich gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ vom 3. Dezember 2004 (Urk. 9/18) und von Dr. B.___ vom 10. Februar 2005 (Urk. 9/17) ein Gutachten bei Dr. C.___, Facharzt für Psychotherapie, veranlasste und gestützt auf sein Gutachten vom 18. Juni 2005 (Urk. 9/16) die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2005 abwies (Urk. 2 = Urk. 9/1),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. August 2005, mit welcher der Versicherte, vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, folgende Anträge stellen liess (Urk. 1 S. 1 f.):
"1.    Es sei der Einspracheentscheid vom 26. Juli 2005 aufzuheben.
 2.    Es sei dem Beschwerdeführer ein IV-Grad von 80 % zuzuerkennen und ihm somit eine volle Rente zuzusprechen.
 3.    Eventuell sei eine medizinische Abklärung bei der MEDAS durchzuführen, bevor neu verfügt wird.
 4.    Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin,"
da die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2005 auf eine Stellungnahme verzichtet und im Übrigen Abweisung der Beschwerde beantragt hat (Urk. 8),
da sich der Versicherte innert der mit Gerichtsverfügung vom 18. Oktober 2005 angesetzten Frist (Urk. 10) nicht mehr vernehmen liess, weshalb der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. November 2005 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 12),

in Erwägung,
         dass der Versicherte im mit Verfügung vom 7. Dezember 1999 (Urk. 9/13) abgeschlossenen ersten Verfahren einzig das Gesuch um Gewährung einer Umschulung gestellt (Urk. 9/59 S. 6 Ziff. 7.8) und die IV-Stelle auch lediglich über berufliche Massnahmen entschieden hatte,
         dass der Beschwerdeführer demgegenüber im heute zu beurteilenden Verfahren am 10. Dezember 2003 keine beruflichen Massnahmen mehr, sondern allein die Zusprechung einer Rente beantragt hat (Urk. 9/47 S. 6 Ziff. 7.8) und die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. August 2004 (Urk. 9/10) bzw. Einspracheentscheid vom 26. Juli 2005 auch lediglich über diesen Anspruch entschieden hat (Urk. 2 = Urk. 9/1),
         dass es sich demnach beim hier zu beurteilenden Begehren des Beschwerdeführers somit nicht um ein neuerliches Gesuch um Umschulung handelt, weshalb diesem kein Neuanmeldungscharakter im Sinne von Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV zukommt,
         dass daher im vorliegenden Verfahren die Grundsätze über die Neuanmeldung keine Anwendung finden,
dass hinsichtlich des Rentenanspruches auf die gesetzlichen Grundlagen, wie sie im Einspracheentscheid vom 26. Juli 2005 aufgeführt sind, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1 f.),
dass die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch vom 10. Dezember 2003 (Urk. 9/47) mit der Begründung abgewiesen hat (Urk. 2 S. 3), aus ärztlicher Sicht sei der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig, weshalb der Invaliditätsgrad gestützt auf den Einkommensvergleich lediglich 37 % betrage (Urk. 9/3 S. 4),
dass der Beschwerdeführer vorbringen lässt (Urk. 1 S. 2 ff.), sein Gesundheitszustand habe sich in den vergangenen fünf Jahren stark verschlechtert; er leide unter ständigen Schmerzen am ganzen Körper vor allem im Bereich des Rückens und der Knie,
dass er unter dem Hinweis auf den Bericht von Dr. C.___ vom 18. Juni 2005 weiter geltend machen lässt, er sei aus psychischen Gründen lediglich noch zu 20 % arbeitsfähig und in der freien Wirtschaft kaum mehr vermittelbar,
dass er weiter rügen lässt, die Beschwerdegegnerin habe das Gutachten von Dr. C.___ nicht berücksichtigt, sondern zu Unrecht einzig auf die Beurteilung von Dr. B.___ abgestellt (Urk. 1 S. 3), und er sich sodann auf den Standpunkt stellt, eine zuverlässige Beurteilung der gesundheitlichen Situation und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei ohne Abklärung durch eine MEDAS nicht möglich,
dass sich der Beschwerdeführer im Mai 2003 zu Dr. A.___ in Behandlung begeben hat, die Ärztin im Bericht vom 10. Januar 2004 ein seit 2000 bestehendes chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei leichter Skoliose und Beckenschiefstand (Beinlängendifferenz 2 cm, ausgeglichen) diagnostizierte, ausserdem den Verdacht auf das Vorliegen einer depressiven Entwicklung, bestehend seit 2001, äusserte und den Versicherten seit Mai 2003 sowie weiter andauernd als vollständig arbeitsunfähig einstufte (Urk. 9/23),
dass Dr. A.___ den Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit als Schreinereiangestellter im Ausmass von lediglich drei bis vier Stunden pro Tag als arbeitsfähig erachtete, ihm indes in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollständige Arbeitsfähigkeit attestierte (vgl. die medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 10. Januar 2004; Urk. 9/23a), und sie an den gestellten Diagnosen und an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch im Bericht vom 3. Dezember 2004 im Wesentlichen festhielt (Urk. 9/18),
dass gestützt auf die Einschätzung der Rheumatologin einzig in somatischer Hinsicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert wird (Urk. 9/18 und 9/23a),
dass der Beschwerdeführer im Oktober 2004 für eine stationäre Abklärung des generalisierten Schmerzsyndroms, welches sich als therapieresistent erwiesen hatte, im Universitätsspital D.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, weilte (Urk. 9/18a),
dass die Ärzte der Rheumaklinik festhielten, die Rückenbeschwerden hätten nur zu einem kleinen Teil im Zusammenhang mit strukturellen Veränderungen im Rahmen eines Morbus Scheuermann mit leichter Fehlform der Wirbelsäule im thorako-lumbalen Übergang gestanden und mit einer ausgeprägten muskulären Haltungsinsuffizienz erklärt werden können (Urk. 9/18a),
dass dem Austrittsbericht vom 12. Oktober 2004 zu entnehmen ist, dass dem Versicherten der Besuch eines ambulanten Programms mit dem Ziel einer beruflichen Wiedereingliederung empfohlen worden war, der Beginn desselben aber noch hatte aufgeschoben werden müssen, da im Herbst 2004 die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers äusserst tief und die Schmerzgrenze relativ niedrig gewesen sei (Urk. 9/18a),
dass die Rheumatologin - wie erwähnt - verschiedentlich den Verdacht auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung geäussert hatte (Urk. 9/18, 9/23 und 9/23b), zumal sich zu den subjektiv geklagten Beschwerden objektiv kein ausreichendes Korrelat habe finden lassen und der Beschwerdeführer auf medikamentöse und physiotherapeutische Behandlungen nicht angesprochen habe (Urk. 9/23 S. 2),
dass die Beschwerdegegnerin den Versicherten deshalb psychiatrisch abklären liess, Dr. B.___ im Gutachten vom 10. Februar 2005 eine anhaltende ängstliche Depression, eine Dysthymie (ICD-10: F34.1) diagnostizierte (Urk. 9/17 S. 6) und dem Beschwerdeführer in einer leichten körperlichen Tätigkeit mit Wechselbelastung und einfacher mentaler Ausrichtung eine Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 70 % attestierte,
dass diese Einschätzung wesentlich von der Beurteilung von Dr. C.___ abweicht, der in seinem auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin erstellten Gutachten vom 18. Juni 2005 zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei zu 80 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 9/16 S. 14),
dass den Akten weiter zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer das ihm am Universitätsspital empfohlene berufsorientierte Rehabilitationsprogramm schliesslich im April 2005 in Angriff genommen, jedoch abgebrochen habe, da ihm der Trainer erklärt habe, es mache für ihn keinen Sinn, den Kurs weiter zu besuchen,
dass der Beschwerdeführer dazu angehalten worden sei, das Programm, das er nach seinen eigenen Angaben als sehr schmerzhaft empfunden habe, wobei er sich körperlich überfordert und von den Physiotherapeuten ungerecht behandelt gefühlt habe (Urk. 9/16 S. 7), nicht weiter zu führen (Urk. 9/16 S. 12 f.),
dass die Umstände des Trainingabbruchs beim Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht eine Verschlechterung bewirkt haben, berichtete Dr. C.___ im Gutachten vom 18. Juni 2005 doch von Panikattacken und Angststörungen (Urk. 9/16 S. 8),
dass es sich hierbei um neu aufgetretene Beschwerden handelt, wurde doch im vom 10. Februar 2005 datierenden Bericht von Dr. B.___ ausdrücklich festgehalten, dass keine Angst- oder Panikzustände vorliegen würden (Urk. 9/17 S. 5),
dass die von Dr. B.___ auf ungefähr 70 % geschätzte Restarbeitsfähigkeit in krassem Widerspruch zu der von Dr. C.___ nur vier Monate später attestierten Arbeitsunfähigkeit von 80 % steht, dieser jedoch annahm, dass der zwischenzeitlich erfolgte Abbruch des Arbeitstrainings im April 2005 den Beschwerdeführer offensichtlich zusätzlich stark beeinträchtigt habe, er durch das von ihm geschilderte Verhalten des Trainers in seinem Selbstwertgefühl stark getroffen worden sei, sich als Versager vorkomme und den Glauben an eine berufliche Wiedereingliederung völlig verloren habe (Urk. 9/16 S. 8 f.),
dass die Beschwerdegegnerin ausschliesslich auf den Bericht von Dr. B.___ abgestellt hat und hinsichtlich des Gutachtens von Dr. C.___ ausführte, es gebe einzig die Ausführungen des Beschwerdeführers wieder, ohne sich fachärztlich damit auseinanderzusetzen (Urk. 2 S. 3 in Verbindung mit Urk. 9/3 S. 3 [Feststellungsblatt für den Beschluss vom 26. Juli 2005]),
dass die Erstattung der beiden Gutachten in zeitlicher Hinsicht zwar nur wenige Monate auseinander liegt, sich aber der Abbruch des Trainings im Universitätsspital Zürich tatsächlich nachhaltig und negativ auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers ausgewirkt haben könnte, welchen Umstand Dr. B.___ - da der Vorfall erst nach seiner Berichterstattung eintrat - nicht berücksichtigen konnte,
dass daher die im Gutachten vom 18. Juni 2005 gezogenen Schlussfolgerungen - selbst unter der Berücksichtigung, dass Dr. C.___ als behandelnder Arzt zu gelten und daher eine gewisse Voreingenommenheit nicht gänzlich zu verneinen ist (vgl. auch seine Aussage gegenüber der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2003 [Urk. 9/25] als er sich wegen Befangenheit geweigert hatte, einen Bericht abzugeben) - nicht völlig ausser Acht gelassen werden dürfen,
dass daher auf Grund der derzeitigen Aktenlage (nur ungefähre Angaben der Arbeitsfähigkeit und erhebliche Divergenz der ärztlichen Berichte) nicht nur auf die Schlussfolgerungen von Dr. B.___ abgestellt werden und deshalb nicht abschliessend beurteilt werden kann, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht noch arbeitsfähig ist,
dass im Weiteren seitens der Psychiater zeitliche Angaben fehlen, ab wann auf Grund der psychischen Verfassung eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat,
dass der Sachverhalt sich deshalb nicht nur in medizinischer, sondern auch in zeitlicher Hinsicht als unvollständig abgeklärt erweist, weshalb die Sache in Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Einspracheentscheides vom 26. Juli 2005 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass sie sich unter gebührender Berücksichtigung des Zusammenwirkens der somatischen und der (noch genauer abzuklärenden) psychischen Beschwerden bei den entsprechenden medizinischen Fachpersonen zu vergewissern hat, ab wann und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer leidensangepassten Beschäftigung eingeschränkt ist und hernach bezüglich eines Rentenanspruchs neu zu verfügen haben wird,
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat und dieser ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen wird (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 26. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).