IV.2005.00867

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 30. Januar 2006
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die Pro Infirmis Zürich
E.___
Hohlstrasse 52, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2005 (Urk. 2) einen Rentenanspruch von G.___ verneint hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. August 2005 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch die Pro Infirmis Zürich (Urk. 4), die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zusprechung einer Viertelsrente beantragt, sowie nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 19. September 2005 (Urk. 8),

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer seit Geburt an einer leichten cerebralen Lähmung mit schwerer psychomotorischer Störung leidet, was sich in einer Lernbehinderung äussert (Urk. 9/33-35, Urk. 9/46),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen im erlernten Beruf als Metallbearbeiter voll arbeitsfähig ist (Urk. 9/32, Urk. 9/39 Ziff. 6.6.1),
dass der Versicherte angesichts der abgschlossenen Anlehre (Urk. 9/52) nicht als Frühinvalider im Sinne von Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zu betrachten ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 7. Juni 2005, I 108/05, Erw. 5.1.1 mit Hinweisen und in Sachen R. vom 2. September 2003, I 612/02, Erw. 2.2 mit Hinweisen),
dass die Invaliditätsbemessung somit nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) vorzunehmen ist, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen),
dass die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des Valideneinkommens vom Mindestlohn eines ungelernten Metallarbeiters von Fr. 4'090.-- pro Monat (x 13) ausgegangen ist und das Einkommen dementsprechend auf Fr. 53'170.-- festgesetzt hat (Urk. 2, Urk. 9/8-9),
dass der Beschwerdeführer demgegenüber geltend macht, gestützt auf den Arbeitgeberbericht der K.___AG vom 6. Januar 2005 (Urk. 9/37/4) sei ein Valideneinkommen von Fr. 70'200.-- (13 x Fr. 5'400.--) anzunehmen, welches im Wesentlichen durch den aufgrund der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002 (LSE) ermittelten Betrag von Fr. 68'260.-- bestätigt werde (Urk. 1, Urk. 12),
dass für die Bemessung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE 2004 abzustellen ist, wobei der Zentralwert für die mit Metallbe- und -verarbeitung beschäftigten Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 5'471.-- brutto (inkl. 13. Monatslohn) beträgt (Tabelle TA1 S. 13), was umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft 12/2005 S. 94, Tabelle B9.2) ein Valideneinkommen von Fr. 68'278.-- ergibt,
dass der für die Kategorie 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) angegebene Tabellenlohn arbeitnehmende Personen mit Lehre, höherer Ausbildung und mit einer Anlehre umfasst,
dass davon auszugehen ist, dass eine versicherte Person mit einer Anlehre eher etwas weniger verdient als die genannten Fr. 5'471.-- pro Monat, da sich insbesondere die Berufsausbildung auf den Lohn auswirkt (vgl. Tabelle G9 S. 31 der LSE 2002),
dass der Beschwerdeführer zwar eine Anlehre abgeschlossen hat, jedoch bei der K.___AG lediglich Zudienarbeiten verrichtet (Urk. 9/37/4 Beilagen), so dass sich die Frage stellen könnte, ob von der Anforderungskategorie 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), für welche der Tabellenlohn (LSE 2004) für Männer Fr. 4'588.-- pro Monat beträgt, auszugehen ist,
dass sich unter diesen Umständen das gestützt auf die Anforderungskategorie 3 ermittelte Valideneinkommen von Fr. 68'278.-- als grosszügig erweist,
dass demgegenüber gemäss dem Arbeitgeberbericht der K.___AG vom 6. Januar 2005 (Urk. 9/37/4 Ziff. 16) der vom Versicherten ohne Gesundheitsschaden erzielbare monatliche Lohn mit Fr. 5'400.-- (x 13) beziffert wurde, was umgerechnet auf die Tabellenlöhne einem Einkommen von Fr. 5'850.-- pro Monat (x 12) entspricht,
dass der von der Arbeitgeberin im Gesundheitsfall angegebene Monatslohn nach dem Gesagten als eindeutig zu hoch erscheint, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann,
dass nach dem Gesagten gestützt auf die Tabellenlöhne (Anforderungskategorie 3) von einem Valideneinkommen von Fr. 68'278.-- auszugehen ist, welcher Betrag im Übrigen nur unwesentlich von den vom Beschwerdeführer gestützt auf die LSE 2002 ermittelten Fr. 68'860.-- (Urk. 1, Urk. 12) abweicht,
dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen ausgehend vom Monatslohn im Jahr 2004 von Fr. 3'350.-- (x 13; Urk. 9/37/4 Beilage) und unter Berücksichtigung der Wegentschädigung von jährlich Fr. 2'900.-- auf Fr. 46'450.-- festgesetzt hat (Urk. 2, Urk. 9/8-9),
dass sich der Beschwerdeführer demgegenüber gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin (Urk. 9/37/4 Ziff. 14, Ziff. 29, Urk. 9/7/2) auf den Standpunkt stellt, das Invalideneinkommen sei lediglich mit Fr. 39'000.-- (13 x Fr. 3'000.--) zu beziffern, handle es sich doch bei den zusätzlich ausbezahlten Fr. 350.-- pro Monat und der Wegentschädigung von Fr. 2'900.-- um Soziallohn, der nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 1, Urk. 12),
dass nach der Rechtsprechung für die Bemessung des Invalideneinkommens primär auf den tatsächlichen Verdienst abzustellen ist, sofern die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausübt, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen),
dass angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bereits seit 1. April 1997 bei der K.___AG angestellt ist und gemäss den glaubwürdigen Aussagen der Arbeitgeberin die ihm gesundheitsbedingt zumutbaren Arbeiten verrichtet (Urk. 9/37/4 mit Beilagen), die ersten zwei Voraussetzungen für ein Abstellen auf den tatsächlich erzielten Lohn zweifellos erfüllt sind,
dass hingegen strittig ist, ob der Verdienst des Beschwerdeführers Lohnbestandteile enthält, die nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen gehören (Art. 25 Abs. 1 Ingress IVV), wozu insbesondere Lohnbestandteile zu zählen sind, für die die arbeitnehmende Person nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann (Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV),
dass sich aus den Lohnabrechnungen der Jahre 2002 bis 2004 (Urk. 9/37/4 Beilagen) ergibt, dass dem Beschwerdeführer regelmässig ein 13. Monatslohn ausgerichtet wurde, weshalb dieses Einkommen als Lohnbestandteil zu berücksichtigen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen J. vom 2. August 2005, I 106/05, Erw. 4.1.2 mit Hinweisen),
dass die Kinderzulage gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) nicht in die Bemessung des Invalideneinkommens einzubeziehen ist,
dass - entgegen der Ansicht des Versicherten (Urk. 1) - die vom Arbeitgeber regelmässig vergütete Wegentschädigung von Fr. 2'900.-- pro Jahr (Urk. 9/37/4 Ziff. 12, Ziff. 29 und Beilagen) gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVV zum massgebenden Lohn zu zählen ist, zumal darauf AHV-Beiträge entrichtet werden,
dass die Frage, ob es sich bei den strittigen Fr. 350.-- um einen - nicht dem Invalideneinkommen zuzurechnenden - Soziallohn handelt, offen bleiben kann, da selbst wenn mit dem Beschwerdeführer lediglich von einem Monatslohn von Fr. 3'000.-- (x 13) ausgegangen wird, sich unter Berücksichtigung der Wegentschädigung von Fr. 2'900.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 41'900.-- ergibt, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'278.-- zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38,63 % führt,
dass somit der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Juni 2005 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).