Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00868
IV.2005.00868

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Vorsitzender Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär S. Gasser


Urteil vom 19. Juli 2006
in Sachen
A.___

Beschwerdeführer

vertreten durch die Tochter
B.___


gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1943, beruflich zunächst als Schriftsetzer und seit 1975 als selbständigerwerbender Kaufmann tätig gewesen (Urk. 1, 8/60, 8/57), meldete sich am 18. September 1999 wegen eines grauen Stars zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/64). Mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), vom 18. November 1999 (Urk. 8/62) wurde ihm Kostengutsprache für die Staroperation einschliesslich Nachbehandlung gewährt. Am 8. November 2004 meldete er sich wegen im Juni 2004 aufgetretenen Lähmungen und Schmerzen infolge eines Hirnschlags bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/59). Die IV-Stelle zog darauf einen Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt für allgemeine Medizin, bei, dem ein Bericht über die stationäre Behandlung des Versicherten in der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals D.___ (nachfolgend: Neurologische Klinik) vom 14. bis zum 21. Juli 2004 beilag (Urk. 8/21/1, 8/21/2). Sodann holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht über diese stationäre Behandlung ein (Urk. 8/20). Mit Verfügung vom 7. April 2005 wurde dem Versicherten ab dem 1. Juni 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 8/11). Die dagegen erhobenen Einsprachen vom 21. April 2005 (Urk. 8/9) und 4. Mai 2005 (Urk. 8/7) wies die IV-Stelle, nachdem Dr. C.___ im Schreiben vom 20. Juni 2005 weitere Fragen der IV-Stelle beantwortet hatte (Urk. 8/18/2, 8/18/3), mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2005 ab (Urk. 2).
 
2. Dagegen erhob A.___ am 11. August 2005 Beschwerde und beantragte die Nachzahlung von Rentenleistungen seit dem 1. Januar 1972 (Urk. 1 S. 3). In der Beschwerdeantwort hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 5. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a.       mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) geworden ist oder
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a). Bei erwerbstätigen Versicherten wird diese Einbusse ohne Rücksicht darauf bestimmt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das erzielbare Einkommen auswirkt. Während bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) die Schadenminderungspflicht unter anderem in dem Sinne eine erhebliche Rolle spielt, als von der versicherten Person im Rahmen des Zumutbaren verlangt wird, eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt, bildet einzig der bisherige Beruf den Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen (BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).

2.       Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Frage des Rentenbeginns. Die Beschwerdegegnerin hatte sich bei der Festsetzung des Rentenbeginns auf die beigezogenen Arztberichte und insbesondere auf den Bericht des Hausarztes Dr. C.___ abgestützt (Urk. 8/18), gemäss dem eine Arbeitsunfähigkeit erst nach dem Hirnschlag am 21. Juni 2004 aufgetreten war. Gestützt darauf hatte die Beschwerdegegnerin nach Ablauf der Wartezeit den Beginn des Rentenanspruchs auf 1. Juni 2005 festgelegt (Urk. 2, 8/11, 8/12).
         Dagegen wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, er sei bereits seit 1992 bei Dr. C.___ in Behandlung und habe auch zuvor stets unter Dauerschmerzen wegen einer Grosszehenarthrose gelitten. Zudem sei es seit einem Unfall im Jahr 1972 wiederholt zu Rückfällen gekommen, die zu einer weitgehenden Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Seit 1997 leide er auch an Rückenschmerzen und im Jahr 1999 habe er sich einer Staroperation unterziehen müssen. Er sei somit bereits vor seinem Schlaganfall weitgehend arbeitsunfähig gewesen. Da er seine Anspruchsberechtigung aber nicht habe erkennen können, seien ihm die Rentenleistungen rückwirkend ab dem Jahr 1972 zu gewähren (Urk. 1).

3.       Im Attest vom 13. Dezember 2004 (Urk. 8/21/1) diagnostizierte Dr. C.___ einen artherothrombotischen Verschluss der Carotis Aorta interna rechts mit rezidivierender Amaurosis (= psychogene reversible Erblindung) fugax, mehrzeitigen embolischen Infarkten im Mediastromgebiet rechts mit neuropsychologischen rechts frontoparietalen Defiziten, Quadrantenanopsie nach links unten und brachiofacial betonter Hemiparese links. Dieser Gesundheitsschaden bestehe seit ca. Mai 2004. Den Beginn der dadurch verursachten Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Transporteur/Lastwagenfahrer legte der Hausarzt auf den 21. Juni 2004, den Zeitpunkt fest, in dem sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesen Störungen erstmals in ärztliche Behandlung begab (s. dazu Bericht der erwähnten Neurologischen Klinik vom 21. Juli 2004 [Urk. 8/21/2], S. 1). Von seinem Hausarzt wird der Beschwerdeführer seit Juni 1992 betreut (Urk. 8/21/1 S. 2 lit. D). Unter der Rubrik Anamnese erwähnte Dr. C.___ die Exzision eines Warthin-Tumors im Juni 1992 und eines soliden Basalioms an der rechten Gesichtsbacke im Oktober desselben Jahres, das 1996 wegen eines Rezidivs bestrahlt werden musste. Sodann wies der Hausarzt auf die eingangs erwähnte Kataraktoperation hin. Weitere Hinweise auf frühere gesundheitliche Störungen finden sich in dieser Krankengeschichte nicht. Ebensowenig lässt die Synopsis im zitierten Bericht der Neurologischen Klinik (Urk. 8/21/2 S. 1) auf vorbestehende pathologische Befunde schliessen. Auch die im Bericht vom 24. Dezember 1999 (Urk. 8/22 und 8/23) seitens des Augenarztes Dr. E.___ abgegebene Bestätigung, es lägen keine Nebenbefunde vor, die den Eingliederungserfolg gefährden könnten, zeigt auf, dass das Sehvermögen des Beschwerdeführers ausschliesslich durch den grauen Star beeinträchtigt war und ansonsten keine weiteren, die Arbeitsfähigkeit vermindernde Störungen bestanden.
         Auf die Einsprache (Urk. 8/7) des Beschwerdeführers gegen den verfügten Rentenbeginn (Urk. 8/11) hin ersuchte die IV-Stelle Dr. C.___ um Beantwortung der Frage, wann eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 %  beim Versicherten bestanden habe (Urk. 8/18/2 = Urk. 8/19). In seiner Antwort vom 20. Juni 2005 (Urk. 8/18/3) bestätigte der Hausarzt das Vorliegen einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit seit 21. Juni 2004. Sodann gab er an, 1992 sei vom 3. bis zum 30. Juli eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Selbst wenn Dr. C.___ in den Jahren 1996 und 1999 im Zusammenhang mit der Bestrahlung des Basaliomrezidivs und der Kataraktoperation eine Arbeitsunfähigkeit weder bestätigen noch ausschliessen konnte (Urk. 8/18/3 S. 1), handelte es sich dabei offenkundig um gesundheitliche Störungen vorübergehender Natur, die nicht auf eine mehr als ein Jahr dauernde ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % schliessen lassen. Gestützt auf die vom Hausarzt erstellte, bis 1992 zurückgehende Krankengeschichte bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, beim Beschwerdeführer habe bereits vor Juni 2004 eine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bestanden, zumal er auch ausdrücklich bestätigte, dass er ausser Dr. C.___ keinen anderen Hausarzt benötigt habe (Urk. 8/38).
         Bei dieser klaren Sachlage besteht keine Grundlage, den Beginn der Wartezeit auf einen früheren Zeitpunkt festzulegen. Damit erübrigt sich zu prüfen, ob weitergehende Nachzahlungen im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 24 ATSG in Frage kommen.
         Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).