IV.2005.00870
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 8. September 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Patronato INCA
Luisenstrasse 29, Postfach 1614, 8031 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1954, war als Unterbodenleger (Urk. 8/15/2 S. 9 f.) vom 7. März 1996 bis am 30. Juni 2000 bei der A.___ AG, ___ (Urk. 8/75 Ziff. 1), und anschliessend ab 1. Juli 2000 bei der B.___ AG, ___ (Urk. 8/73), beschäftigt. Am 5. Juni 2002 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Versicherungsleistungen an (vgl. Urk. 8/77 Ziff. 8 = Urk. 8/81 Ziff. 8). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/75) sowie Berichte bei behandelnden Ärzten (Urk. 8/29; Urk. 8/35-38) ein und veranlasste ein medizinisches Gutachten mit zusätzlicher Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 8/15/2) sowie einen Zusammenzug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/74; Urk. 8/79). Mit Verfügungen vom 23. Mai 2003 (Urk. 8/24) und vom 13. Juni 2003 (Urk. 8/23) stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 48 % fest und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2002 eine Viertelsrente plus Zusatzrente zu. Die dagegen am 19. und 23. Juni 2003 erhobenen Einsprachen (Urk. 8/19; Urk. 8/22) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2003 (Urk. 8/18) ab. Dagegen erhob der Versicherte am 14. August 2003 Beschwerde (Urk. 8/14/2), welche vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. März 2004 (Prozess Nr. IV.2003.00244, Urk. 8/12) abgewiesen wurde.
1.2 Mit Revisionsbegehren vom 18. Januar 2005 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/44). Die IV-Stelle holte daraufhin einen medizinischen Bericht des behandelnden Arztes ein (Urk. 8/34/1-2) und veranlasste einen weiteren Zusammenzug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/42). Mit Verfügung vom 17. März 2005 wies die IV-Stelle das Revisionsbegehren ab (Urk. 8/9 = Urk. 8/10 = Urk. 3/1). Dagegen erhob der Versicherte am 22. April 2005 Einsprache (Urk. 8/8). Mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2005 wies die IV-Stelle diese ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juni 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. August 2005 Beschwerde mit dem Antrag, ihm sei mit Wirkung ab 1. Februar 2005 eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei eine zusätzliche medizinische Abklärung anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Gleichzeitig reichte er einen weiteren Bericht des behandelnden Arztes ein (Urk. 3/2).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 20. September 2005 geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und zur Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit folgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der Verfügungen vom 23. Mai und vom 13. Juni 2003 (Urk. 8/23-24), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. März 2004 (Prozess Nr. IV.2003.00244; Urk. 8/12) bestätigt wurden und womit dem Beschwerdeführer auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 42 % eine Viertelsrente zugesprochen wurde, bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 24. Juni 2005 (Urk. 2) der massgebliche medizinische oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass dem Beschwerdeführer nunmehr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht, oder ob weitere medizinische Abklärungen für diese Beurteilung als notwendig erscheinen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren ablehnenden Entscheid auf die medizinischen Abklärungen. Im Vergleich zu den von den Ärzten der Klinik D.___ im Jahr 2000 erhobenen Befunden liessen sich keine Veränderungen entnehmen. Die nunmehr festgestellten, leichten depressiven Grundzüge seien als situationsadäquat zu sehen. Bisher seien keine diesbezüglichen Abklärungen oder therapeutische Massnahmen veranlasst worden; die Therapie beschränke sich auf die Einnahme von Medikamenten. Demzufolge sei nicht von einem grossen Leidensdruck auszugehen (Urk. 2 S. 2 f.).
2.3 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine erhebliche Einschränkung vorhanden sei. Beweis dafür sei der Bericht des behandelnden Arztes, wonach eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 1 S. 1 Ziff. 3).
3.
3.1 Den rentenbegründenden Verfügungen vom 23. Mai und vom 13. Juni 2003 2001 (Urk. 8/23-24) lagen folgende medizinische Beurteilungen zugrunde, die mit Urteil vom 31. März 2004 (Urk. 8/12) als schlüssig und damit als genügende Grundlage für die Zusprechung einer Viertelsrente befunden wurden:
3.2 Dr. med. C.___ erwähnte im Bericht der Klinik D.___ vom 2. April 2002, dass der Beschwerdeführer seit November 2001 an therapieresistenten lumbalen Schmerzen leide, welche in beide Beine ausstrahlten. Im Vordergrund stünden die Rückenschmerzen. Zudem bestehe ein Schmerzsyndrom L5 bei bekannter Diskushernie. Als Plattenleger sei der Beschwerdeführer im Umfang von 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/38/2 S. 2).
In ihrem Bericht vom 7. Mai 2002 stellte Dr. C.___ fest, dass im Bereich der Wirbelkörper L5/S1 eine Diskushernie mit Kontakt zur Nervenwurzel L5/S1 bestehe. Nach Durchführung einer physiotherapeutischer Behandlung sei es zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden gekommen. Der Beschwerdeführer, welcher gegenwärtig eine operative Behandlung der Diskushernie ablehne, habe eine am 13. Mai 2002 geplante Operation abgesagt (Urk. 8/38/2 S. 1).
3.3 Dr. E.___ erwähnte in seinem Bericht vom 10. August 2002, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei (Urk. 8/39/1 lit. C.1) und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gegenwärtig nicht zuzumuten sei. Dies könne sich allenfalls ändern, wenn sich sein Gesundheitszustand in Folge einer Operation (der Diskushernie) gebessert haben sollte (Urk. 8/39/1 S. 4).
Im Bericht vom 12. August 2002 stellte Dr. E.___ eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bodenleger von 100 % seit 8. November 2001 fest. Der Beschwerdeführer leide unter Rückenschmerzen. Die Ärzte der Klinik D.___ hätten dem Beschwerdeführer eine operative Behandlung der Diskushernie vorgeschlagen, was dieser ablehne. Seine bisherige Tätigkeit als Bodenleger werde der Beschwerdeführer auch nach Durchführung einer Operation nicht mehr ausführen können. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erscheine vor Durchführung einer operativer Behandlung der Diskushernie nicht als sinnvoll (Urk. 8/29/2 S. 2).
3.4 Dr. med. F.___, Oberarzt, diagnostizierte im Bericht der Klinik D.___ vom 31. Oktober 2002 ein lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts bei mediolateraler Diskushernie L5/S1 bestehend seit November 2001. Als Bodenleger sei der Beschwerdeführer seit November 2001 im Umfang von 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit, welche abwechslungsweise stehend, gehend und sitzend auszuführen sei und welche nicht mit dem Heben oder Tragen von Gewichten von mehr als 20 Kilogramm verbunden sei, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/38/1).
3.5 In seiner Stellungnahme vom 2. April 2003 erwähnte Dr. E.___, dass der Beschwerdeführer nicht länger als während zehn bis zwanzig Minuten sitzen oder gehen könne. Er könne sich zudem weder bücken noch könne er Gewichte tragen. Diese Meinung würden auch die Ärzte der Klinik D.___ vertreten. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei durch eine operative Behandlung der Diskushernie zu erwarten. Die Durchführung einer solchen Operation werde vom Beschwerdeführer jedoch abgelehnt (Urteil vom 31. März 2004 Erw. 3.7).
3.6 Die Ärzte des Zentrums G.___ (G.___), Zürich, Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, sowie Dr. med. I.___, FMH Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, erwähnten in ihrem Gutachten vom 14. Mai 2003, dass sie den Beschwerdeführer am 20., 27. und 28. März 2003 untersucht und eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt hätten (Urk. 8/15/2 S. 1). Es bestünden Hinweise auf ein dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten. Klinische Zeichen einer radikulären Reiz- oder Ausfallssymptomatik bestünden keine (Urk. 8/15/2 S. 4). Die angestammte Tätigkeit als Bodenleger sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer vollzeitlich zuzumuten (Urk. 8/15/2 S. 5), wobei funktionelle Defizite bestünden beim Heben von Gewichten bis 12,5 Kilogramme vom Boden auf Höhe der Taille, beim horizontalen Heben von Gewichten bis 15 Kilogramm, beim Tragen rechts und links bis 7,5 Kilogramm sowie allgemein in der Kraft der linken Hand (Urk. 8/15/2 S. 11 f.).
3.7 Hinsichtlich der erhobenen Befunde, der gestellten Diagnosen und gestützt auf die Beurteilung der Dres. H.___ und I.___ vom 14. Mai 2003 wurde dem Beschwerdeführer die Ausübung körperlich leichter Tätigkeiten mit der Möglichkeit Wechselpositionen einzunehmen und welche möglichst selten ein Heben von Gewichten vom Boden auf Taillenhöhe bis höchstens 12,5 Kilogramm, möglichst selten ein horizontales Heben von Gewichten bis höchstens 15 Kilogramm, möglichst kein Tragen von Gewichten über 7,5 Kilogramm und eine geringere Belastung der linken als der rechten Hand erfordern, bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % als zumutbar erachtet (vgl. Erw. 4.4 des Urteils vom 31. März 2004; Urk. 8/12; vgl. Urk. 8/15/2 S. 6 Ziff. 5 und S. 11 ff. ).
4.
4.1 Im Rahmen der Revision sind folgende medizinischen Berichte zu berücksichtigen:
4.2 Dr. E.___ nannte in seinem Bericht vom 9. Februar 2005 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/34/2 lit. A):
- therapieresistentes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei
- Diskushernie L4/5 mediolateral links
- Panvertebralsyndrom
- reaktive depressive Verstimmung
- hypertensive Herzerkrankung mit
- konzentrischer septumbetonter links vertikulärer Hypertonie
- Aortensklerose Dilatation der A. ascendens
- Mitralklappensklerose
Er erachte den Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 8. November 2001 als vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/34/2 lit. B). Der Beschwerdeführer leide an einem lumbo-radikulären Syndrom bedingt durch eine Diskushernie und degenerativen Veränderungen. Intermittierend werde die L5-Wurzel gereizt, wobei in letzter Zeit keine eindeutigen radikulären Symptome mehr festgestellt worden seien. Dennoch bestehe ein invalidisierendes Schmerzsyndrom; der Beschwerdeführer könne nicht über längere Zeit sitzen, beugen oder gehen. Die Schmerzen würden sofort verstärkt, wenn er einer Tätigkeit längere Zeit, das heisse über 45 Minuten, nachgehe. Schmerzen im bei Sitzen würden bereits früher auftreten. Alle bisherigen Therapieversuche hätten zu keiner Verbesserung geführt. Die Beschwerden lokalisierten sich nicht nur lumbal, sondern würden sich bis in den Nacken hinauf ziehen. Sie strahlten in Ober- und Unterschenkel bis in die Füsse. Zudem bestehe eine Morgensteifigkeit von rund einer Stunde im Rückenbereich (Urk. 8/34/2 S. 2).
Im Mai 2004 habe Dr. med. J.___, Facharzt Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, bei einer erneuten MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule die unveränderte Grösse der medialen linksseitigen Diskushernie L5/S1 mit Verlagerung der Nervenwurzel S1 ohne Kompression bestätigt (Urk. 8/34/2 S. 2).
Dr. E.___ wies weiter darauf hin, dass seines Erachtens psychische Störungen an Bedeutung gewinnen würden, weswegen auch in Zukunft nicht mit einer Wiederaufnahme einer Arbeit zu rechnen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer zunehmend vergesslich und zeige Konzentrationsstörungen (Urk. 8/34/2 S. 2).
4.3 Mit Schreiben vom 26. Juli 2005 führte Dr. E.___ dieselben Diagnosen wie in seinem Bericht vom 9. Februar 2005 auf (vgl. vorstehend Erw. 4.2) und verwies mit Ausnahme des Rückens auf einen unauffälligen Allgemeinstatus hin. Der Beschwerdeführer sei vollständig arbeitsunfähig (Urk. 3/2).
5. Es kann festgestellt werden, dass das neu angefertigte MRI der Lendenwirbelsäule ein unverändertes Bild der Diskushernie L5/S1 ohne Kompression der Nervenwurzel zeigt. Dr. E.___ bestätigte, dass in letzter Zeit keine eindeutigen radikulären Zeichen mehr erkennbar gewesen seien. Hinsichtlich der somatischen Beschwerden erwähnte er keine neuartigen oder intensivierten Schmerzen, abgesehen von der Morgensteifigkeit, welche ihrerseits jedoch nicht als Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gewertet werden kann, weil sie zeitlich beschränkt ist und durch eine entsprechende Tagesplanung - im Rahmen der Schadenminderungspflicht - nicht in die Arbeitszeit fällt. Auch die erwähnte Ausstrahlung der Rückenbeschwerden in den Nacken kann nicht als eine Veränderung des Gesundheitszustandes betrachtet werden, da bereits im Gutachten von Dr. I.___ und von Dr. H.___ als Diagnose ein geringgradiges cerviko-vertebrales Schmerzsyndrom genannt wurde (Urk. 8/15/2 S. 5 Ziff. 4), was bereits den dannzumal bestehenden Beschwerden im Nacken entspricht.
Dr. E.___ deutet zudem auf aufkommende psychische Störungen hin. Hierzu ist anzumerken, dass ebenfalls bereits im Gutachten der Ärzte des Zentrums G.___, somit im März 2003, festgestellt worden war, dem Beschwerdeführer fehlten aktive Selbsthilfemechanismen. Im Zusammenhang mit der Schmerzfokussierung und der verminderten Einschätzung seiner Leistungsfähigkeit weise dies auf ein dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten hin (Urk. 8/15/2 S. 4 unten). Selbst bei der Feststellung einer depressiven Grundstimmung kann weder von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gesprochen werden noch daraus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Denn depressive Verstimmungen alleine sind nicht geeignet, eine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen, vielmehr ist dazu zumindest eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorausgesetzt, welche ausserdem eindeutig von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheiden ist (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
Demzufolge lassen sich keine Hinweise auf eine dauernde nennenswerte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers finden. Es bestehen einerseits sogar Anzeichen für eine Verbesserung der Wirbelsäulenproblematik (vgl. vorstehend Erw. 4.2), andererseits Anzeichen für eine depressive Grundstimmung im Rahmen einer psychischen Störung. Weder der somatische noch der psychische Gesundheitszustand vermögen jedoch eine Beeinflussung der festgelegten zumutbaren vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Urteil vom 31. März 2004; Urk. 8/12) zu beeinflussen, welche ausgewiesen sein müsste, damit von einer neuen Grundlage für die Rentenberechnung auszugehen wäre.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung des (somatischen) Gesundheitszustandes (Urk. 1 S. 1) konnte durch die zusätzlichen Berichte (vgl. Erw. 4.2-4.3) nicht bestätigt werden. Auch die Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seitens von Dr. E.___ vermag daran nichts zu ändern, da diese Einschätzung für eine angepasste, wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeit bereits früher unbegründet geblieben war (Urk. 3/2; vgl. dazu auch Erw. 4.3 im Urteil vom 31. März 2004; Urk. 8/12). Aufgrund des in diesem Sinn unveränderten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist auch demnach auch nicht von einer veränderten zumutbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Zusammenfassend kann aus Gesagtem geschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der rentenbegründenden Verfügungen (Urk. 8/23-24) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ausgewiesenermassen verschlechtert hat. Demzufolge bleibt weder Raum noch Anlass für die Einholung eines weiteren Gutachtens. Weitere Gründe, welche geeignet wären, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu verändern, sind keine ersichtlich.
Somit erweist sich der Einspracheentscheid als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).