IV.2005.00871

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Walser als Einzelrichter

Gerichtssekretär Meier
Urteil vom 31. Oktober 2006
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Susanne Vonwiller Bäbler
Hönggerstrasse 137, 8037 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1949 geborene K.___ leidet an chronisch progredienter Multipler Sklerose mit Erstsymptomen im Jahre 1971 (Urk. 6/36 S. 3 Ziff. 2, Urk. 6/37 S. 1 Ziff. 2, Urk. 6/91 S. 1 Mitte) und mit Arbeitsunfähigkeit seit 1996 (Urk. 6/36 S. 3 Mitte). Sie erhielt verschiedenste Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen; unter anderem wurden mit Verfügungen vom 16. Oktober 2003 beziehungsweise vom 3. September 2003 Kostengutsprachen für Küchenanpassungen gewährt (Urk. 6/16, Urk. 6/18). Seit April 1996 erhält K.___ Hilflosenentschädigung zufolge Hilflosigkeit leichten Grades (Urk. 6/15, Urk. 6/25, Urk. 6/28-32), ab 1. Oktober 2004 wegen Hilflosigkeit mittleren Grades (Urk. 6/1, Urk. 6/11). Am 16. August 2005 wurde die ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) letztmals bestätigt (Urk. 6/2).
1.2     Mit Verfügung vom 11. März 2005 gewährte die IV-Stelle die Kostenübernahme für die leihweise Abgabe eines Elektrorollstuhls Degonda Turbo Twist Junior im Betrag von Fr. 21'993.45 inklusive Anpassungen und Zubehör, aber ohne verstärkte Vorderradgabel, lehnte jedoch das Begehren um Kostenübernahme für einen zugehörigen Sitz-Höhenlift im Betrag von Fr. 3'916.65 ab (Urk. 6/9). Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. April 2005 (Urk. 6/8) wies die IV-Stelle am 21. Juni 2005 ab (Urk. 6/6 = Urk. 2).

2.       Dagegen erhob K.___ am 12. August 2005 Beschwerde und beantragte die Übernahme der Kosten für die leihweise Abgabe eines Sitz-Höhenlifts im Elektro-Rollstuhl Degonda Turbo Twist Junior im Betrage von Fr. 3'916.65 (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 7).


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Anspruch auf Hilfsmittel (Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, HVI), die Ermächtigung zur Aufstellung der Hilfsmittelliste durch das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 21 Abs. 4 IVG i. V. m. Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), zum Begriff des Hilfsmittels und zu den Hilfsmittelkategorien (Anhang HVI) und der Ausführung der Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 3 IVG i. V. m. Art. 14 IVV, und Art. 2 Abs. 4 HVI), sowie die abschliessende Eigenschaft der HVI, sind im Einspracheentscheid vom 21. Juni 2005 (Urk. 2 S. 1 unten f.) zutreffend wiedergegeben, weshalb darauf, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden kann.
         Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2     Im Hinblick auf die Gleichstellung der im Aufgabenbereich tätigen mit den erwerbstätigen Versicherten, bei denen ein Mindesteinkommen für den Anspruch auf die im Anhang zur HVI mit Stern (*) bezeichneten Hilfsmittel genügt, hat dies indessen auch für andere Hilfsmittel im Aufgabenbereich zu gelten. Der Anspruch auf solche Hilfsmittel setzt mithin voraus, dass die versicherte Person in beachtlichem Umfang im Aufgabenbereich tätig ist. Was noch als beachtlich zu gelten hat, bestimmt sich dabei aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung des Leistungsvermögens (BGE 122 V 217 Erw. 4c/aa, 117 V 273 f. Erw. 2b/bb in fine; ZAK 1992 S. 215 f. Erw. 2bb).
1.3     Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 210 Erw. 4c, vgl. auch 123 II 30 Erw. 7, 119 V 259 Erw. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 72 Erw. 4a mit Hinweisen).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist die Kostenübernahme für die Abgabe eines Sitz-Höhenlifts zum Elektrorollstuhl Degonda Turbo Twist Junior.
2.2     Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass gemäss Prüfung des Hilfsmittelanspruchs der Sitz-Höhenlift für die Erledigung von Haushaltarbeiten und Einkäufe benötigt werde. Er könne nicht als Hilfsmittel für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge abgegeben werden. Gemäss Abklärung vermöge der Sitz-Höhenlift die Einschränkung im Haushalt um 8,2 % zu verringern, weshalb die bei einem kostspieligen Hilfsmittel nötige Steigerung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 10 % nicht erreicht werde. Die Einschränkungsquote werde seit langer Zeit mittels Abklärung vor Ort erhoben und prozentual festgelegt, unter Berücksichtigung der jeweils zumutbaren schadenmindernden Möglichkeiten (Urk. 2 S. 2 unten). Die Transfers vom Rollstuhl aufs Bett und auf die Toilette hätten nichts mit der Haushaltstätigkeit zu tun, sondern seien Grund für die Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der Haushaltstätigkeit auf Hilfe durch Drittpersonen angewiesen sei, habe mit dem Sitz-Höhenlift nichts zu tun. Sie wäre trotzdem nicht in der Lage, Gegenstände weiter hinten in Schränken zu versorgen, weil sie sich dazu zusätzlich ganz müsste aufrichten können. Zufolge Mangels an Kraft und Feinmotorik könne sie auch keine gründlichen Reinigungsarbeiten verrichten. Die Verbesserung oberflächlicher Reinigungen sei jedoch berücksichtigt worden. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht werde ihr nur zugemutet, oft gebrauchte Utensilien auf den bereits vorhandenen Flächen und weniger gebrauchte Dinge von den unteren auf die oberen Flächen zu verstauen (Urk. 2 S. 3 oben).
         Weiter seien die Zusatzkosten für den Sitzlift strittig. Eine Kostenübernahme als Selbstsorge gemäss Anhang Ziff. 14 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmittelns durch die Invalidenversicherung (HVI) sei zufolge abschliessender Aufzählung nicht möglich. Auch unter dem Titel Austauschbefugnis sei eine Kostenübernahme nicht möglich (Urk. 5 S. 1 unten).
         Seit 1. Juli 2004 sei die Beschwerdeführerin in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen, weshalb das Ergebnis des Abklärungsberichts nicht zu beanstanden sei. Beim Sitz-Höhenlift im Betrage von Fr. 3'916.-- handle es sich um ein kostspieliges Hilfsmittel im Sinne von Rz 1019 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI). Der ebendort festgesetzte Grenzwert von in der Regel 10 % als Voraussetzung für eine beachtliche Steigerung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich sei sehr tief angesetzt und daher weder willkürlich noch unangebracht. Weiter sei der Sitz-Höhenlift nicht ausschlaggebend für die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Urk. 5 S. 2 oben).
2.3     Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, dass die Berechnung der mit dem Sitz-Höhenlift möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 8,2 % im Aufgabenbereich willkürlich sei. Sie lebe in einer Zweizimmerwohnung und bemühe sich seit Jahren trotz vermehrten Schwierigkeiten durch die Multiple Sklerose, ihren Haushalt selbst zu besorgen (Urk. 1 S. 3 Mitte). Infolge der progressiven Behinderung könne sie ihre Arme nicht mehr viel weiter als über die Schulterhöhe von 93 cm heben. Der Sitz-Höhenlift würde ihr ermöglichen, für sich selber zu kochen, da sie ohne diesen weder die Speisen von den oberen Regalen im Kühlschrank (Griffhöhe 109 cm) nehmen, noch bei einer Augenhöhe von 103 cm überhaupt sehen könne, was sich in der Pfanne befinde (Urk. 1 S. 3 unten). Die Höhe des Kochherdes betrage 89 cm, zusammen mit der Pfanne 100 cm. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit weniger Hilfe im Haushalt auskommen könne, wenn sie mit dem Sitz-Höhenlift Objekte auf höheren Tablaren ergreifen könnte (Urk. 1 S. 4 oben). Auch würde der Sitz-Höhenlift die Bedienung von Schränken und Garderoben erleichtern sowie das Bügeln von Wäsche erlauben (Urk. 1 S. 4 Mitte). Weiter könne der Anteil an der Raumpflege gesteigert und das Einkaufen erleichtert werden (Urk. 1 S. 4 unten).
         In der Praxis sei es gar nicht möglich, alles auf ohne Sitz-Höhenlift erreichbare Tablare zu stellen, weil dort zu wenig Platz zur Verfügung stehe. Zudem seien die unteren Tablare im Badezimmer zu schmal, um darauf beispielsweise Frottiertücher zu versorgen. Mangels Platz sei zudem ein Einbau weiterer Regale nicht möglich (Urk. 1 S. 5 oben). Der Sitz-Höhenlift ermögliche der Beschwerdeführerin, so unabhängig wie möglich zu bleiben, was sich nicht nur auf ihre Lebensqualität, sondern auch auf die anfallenden Spitex- und Pflegeheimkosten auswirken würde (Urk. 1 S. 5 Mitte). Sie verfüge nur noch über wenig Kraft in den Armen und sei deshalb darauf angewiesen, die Sitzflächenhöhe von 43 cm des Rollstuhles für die verschiedenen Transfers ins Bett, auf die Toilette oder auf den Duschsitz verstellen zu können (Urk. 1 S. 5 unten). Die Möglichkeiten im Aufgabenbereich würden somit durch den Sitz-Höhenlift erheblich gesteigert (Urk. 1 S. 6 unten). Mit dem Sitz-Höhenlift könne die Beschwerdeführerin so lange wie möglich und möglichst selbständig in der eigenen Wohnung bleiben (Urk. 1 S. 7 Mitte).

3.
3.1     Beim fraglichen Sitz-Höhenlift handelt es sich um ein Hilfsmittel der mit einem Stern (*) versehenen Kategorie „Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung“ (Ziff. 13.02* Anhang HVI), worauf Anspruch besteht, sofern diese für die Ausübung einer Tätigkeit in einem der genannten Bereiche notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI, Rz. 1016 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, KHMI). Kostspielige Hilfsmittel können nur abgegeben werden, wenn die Arbeitsfähigkeit dadurch beachtlich gesteigert oder erhalten werden kann, in der Regel ist eine Verbesserung von mindestens 10 % gemäss Haushaltsabklärung notwendig (Rz. 1019 KHMI).
         Eine Subsumtion des fraglichen Sitz-Höhenlifts unter Ziff. 14.02 Anhang KHMI scheidet zufolge abschliessender Formulierung dieser Ziffer aus (BGE 115 V 193 und 117 V 181).
3.2     Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Regelungen im KHMI als nicht dem Einzelfall angepasst erscheinen liessen. Auch wird die darin enthaltene Auslegung der Gesetzesbestimmungen den jeweiligen Umständen gerecht und beinhaltet insbesondere keinen Widerspruch zur höchstrichterlichen Auslegung der entsprechenden Erlasse. Im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden Ermessensspielraumes ist daher auf die darin enthaltenen Auffassungen abzustellen.
3.3     Der Haushaltführungsanteil der Beschwerdeführerin erfüllt vorliegend noch die Anforderungen an eine beachtliche Tätigkeit im Aufgabenbereich gemäss Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Art. 21 Abs. 1 IVG.
3.4     Aufgrund des Beschaffungswertes von deutlich über Fr. 3'000.-- muss der Sitz-Höhenlift als kostspielig im Sinne von Rz. 1019 KHMI bezeichnet werden.
3.5     Die sorgfältig und umfassend durchgeführte Abklärung betreffend Hilfsmittel vom 10. März 2005 basierend auf einer Abklärung vor Ort vom 17. Februar 2005 ergibt, dass die Beschwerdeführerin mit dem Sitz-Höhenlift um 8,2 % weniger eingeschränkt wäre bei ihrer Haushaltstätigkeit (Urk. 6/52 S. 5 unten). Dabei wurde als zumutbare Schadenminderung mitberücksichtigt, dass sie im Bad die täglich gebrauchten Utensilien wie beispielsweise Badetücher im untersten Fach (Urk. 6/52 S. 4 unten) und die Frotteewäsche auf der ersten Ablagefläche statt auf der zweiten versorgen könne (Urk. 6/52 S. 5 Mitte).
         Die Abklärungsperson führte am 21. Juni 2005 ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sei, Arbeiten zu verrichten, welche Kraft und Feinmotorik voraussetzen würden. Richtig festgehalten wurde auch, dass die Transfers vom Rollstuhl auf das Bett beziehungsweise auf die Toilette nichts mit dem Aufgabenbereich Haushalt zu tun haben. Nachvollziehbar ist angesichts der Einschränkungen auch, dass die Beschwerdeführerin mangels Kraft und Feinmotorik selbst mit einem Sitz-Höhenlift nicht in der Lage wäre, Gegenstände weit hinten in Schränken zu verstauen (Urk. 6/5 S. 1 unten). Die mit einem Sitz-Höhenlift möglichen Verbesserungen sind somit im Abklärungsbericht vollständig erfasst worden, weshalb darauf abzustellen ist.
3.6     Gründe, welche ein Abweichen von der 10 %-Regel gemäss Rz. 1019 KHMI rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Beschwerdegegnerin zu recht die Kostenübernahme für einen Sitz-Höhenlift abgelehnt hat. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. August 2005 (Urk. 1) ist daher abzuweisen.


Der Einzelrichter erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Susanne Vonwiller Bäbler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).