IV.2005.00873

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 15. Januar 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2005 einen Rentenanspruch von K.___ verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. August 2005, mit welcher die Versicherte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 19. September 2005 (Urk. 7),
unter Hinweis auf die im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels eingereichten Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 11. und 16. Oktober 2005 (Urk. 11 und 12) sowie den von der IV-Stelle erklärten Verzicht auf weitere Ausführungen (Urk. 15),
unter dem weiteren Hinweis auf die den Schriftenwechsel abschliessende Verfügung vom 31. Januar 2006 (Urk. 9),

in Erwägung,
dass das Sozialversicherungsgericht nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 21. Juni 2005) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis) und ferner in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329, 127 V 467 Erw. 1),
dass daher bei der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) einschliesslich der damit verbundenen Änderungen der Invalidenversicherungsgesetzgebung Anwendung finden und für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten sind,
dass die Beschwerdegegnerin die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidität (Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) und bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 IVV) zutreffend dargelegt hat (Urk. 2), weshalb darauf verwiesen werden kann,
         dass die IV-Stelle in der Verfügung vom 28. Oktober 2004 (Urk. 8/15) und im angefochtenen Entscheid vom 21. Juni 2005 (Urk. 2) anführte, die Beschwerdeführerin habe ihr Pensum von 60 % als Haushelferin bei der Spitex A.___ aus gesundheitlichen Gründen auf 30 % reduzieren müssen und sei daher sowohl in ihrer angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, weshalb im erwerblichen Teil ein Invaliditätsgrad von 30 % resultiere und im Haushaltsbereich (Anteil 40 %) sich ein auf Grund einer Einschränkung von 14 % ermittelter Invaliditätsgrad von 5,6 % ergebe, und demzufolge bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 36 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2 S. 3, 8/15 S. 2 und 8/16),
dass die Beschwerdeführerin die Einschätzung der IV-Stelle, wonach sie bei Gesundheit zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig wäre, bestritt und geltend machte, bei voller Gesundheit wäre sie zu 80 % erwerbstätig (Urk. 1 und 8/1 in Verbindung mit 8/2); angesichts ihres Gesundheitszustandes sei sie nunmehr lediglich noch in der Lage, täglich eine bis drei Stunden zu arbeiten,
dass die Frage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, sich aus der Prüfung ergibt, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde,
         dass bei im Haushalt tätigen versicherten Personen im Besonderen die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen sind,
         dass sich die Statusfrage praxisgemäss nach den Verhältnissen beurteilt, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen; in BGE 130 V 393 ff. nicht publizierte Erw. 4.1 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03),
         dass bei verheirateten Versicherten überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten ist, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass die Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft frei sind, und somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten auf Grund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen ist, ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre und/ oder den Haushalt besorgen würde (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c),
         dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisgemäss in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis),
dass die Versicherte, die im Alter von eineinhalb Jahren an Kinderlähmung erkrankt war (Urk. 8/19), eine Anlehre als Verkäuferin absolvierte, hernach bis zur Heirat 1979 an verschiedenen Arbeitsstellen im Lebensmittelbereich tätig war (Urk. 8/33 S. 4 Ziff. 6 und 8/31) und ab 1985, das heisst bald nach der Geburt der beiden Kinder (1980 und 1983), wieder eine Erwerbstätigkeit aufnahm,
dass sie dabei zunächst Einkünfte von Fr. 100.--, hernach Fr. 400.-- bis Fr. 500.-- pro Monat erzielte, ihr Arbeitspensum mit zunehmendem Alter der Kinder steigerte und gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/31) 1992 rund Fr. 1'000.-- pro Monat und 1993 und 1994 ungefähr Fr. 1'500.-- monatlich verdient hat,
dass sie von Januar bis Mai 1995 bei der B.___ AG angestellt gewesen ist und sodann im April 1995 eine Teilzeitstelle als Haushelferin bei der Spitex angetreten hat (Urk. 8/31), welche sie immer noch bekleidet,
dass sich auf Grund des Fragebogens für Arbeitgeber vom 18. Dezember 2003 (Urk. 8/30) ergibt, dass die Beschwerdeführerin bei einer im Betrieb üblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden während 24,6 Stunden pro Woche gearbeitet hat, was einem Pensum von 60 % entspricht,
dass die Versicherte seit der Heirat nie mehr vollzeitlich erwerbstätig war und sich in den Akten keinerlei Hinweise finden lassen, wonach sie in einem höheren Ausmasse einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, hätte ihr Gesundheitszustand dies erlaubt,
dass die Beschwerdeführerin auch gegenüber der die Einschränkung im Haushalt abklärenden Person keinerlei Ausführungen machte, die darauf hinweisen würden, sie habe im April 1995 infolge ihres Gesundheitszustandes ein Arbeitspensum von bloss 60 % übernommen (vgl. Bericht vom 20. Oktober 2004; Urk. 8/27 S. 2 Ziff. 2.5),
dass sie mit ihrer Einsprache vom 17. Dezember 2004 (Urk. 8/10) eine schriftliche, undatierte Zusammenstellung von "Überlegungen" von Dr. C.___ im Zusammenhang mit ihrer Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/11) einreichte, konkret indes erst im Schreiben vom 1. August 2005 ausführte (Urk. 8/1), ihre 60%ige Anstellung bei der Spitex habe aus gesundheitlichen Gründen die oberste Limite einer Anstellung bedeutet,
dass auf Grund der Akten mithin feststeht, dass die Versicherte ihre Argumentation als Reaktion auf die rentenverneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin im Verlaufe des Verfahrens schwergewichtig auf eine andere Aufteilung des häuslichen und ausserhäuslichen Bereichs ausgerichtet hat,
dass sowohl auf Grund der "Aussage der ersten Stunde" als auch der persönlichen und finanziellen Umstände nichts darauf hindeutet, es wäre mit dem Erwachsenwerden der Kinder ein höheres als das 1995 aufgenommene Arbeitspensum angestrebt worden, weshalb mit der Beschwerdegegnerin von der Annahme einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Umfang eines Pensums von 60 % auszugehen ist,
dass im Weiteren zu prüfen ist, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit als Haushelferin gesundheitlich eingeschränkt ist,
dass ärztlich ausgewiesen ist (vgl. den Bericht von Dr. C.___ vom 1. Dezember 2003; Urk. 8/19), dass die Beschwerdeführerin seit 1988 zunehmend unter den Spätfolgen der im frühkindlichen Alter erlittenen Poliomyelitis leidet, weshalb Dr. C.___ ihr eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit Wirkung ab dem 14. Januar 2003 attestierte,
dass in gesundheitlicher Hinsicht gemäss den medizinischen Unterlagen neu eine Muskelschwäche im Armbereich mit Hebeschwäche aufgetreten und das Hantieren gestört ist, eine Schwäche im Beinbereich mit eingeschränkter Geh- und Steigefähigkeit vorhanden ist, die Versicherte unter rezidivierenden, nackenbetonten Schmerzen im Schultergürtelbereich leidet, Schmerzen im Bereich der linken unteren Thoraxapertur sowie parapatellär im Kniebereich links und krampfartig im Blasen- und Analbereich vorhanden sind, die Versicherte sodann neurovegetativ minderbelastbar ist, unter Schwitzen, Blutdruckabfall, Schwindel und Tachyarrhythmie mit Temperaturregulationsstörungen leidet (Urk. 8/19 S. 1),
dass der Rheumatologe Dr. D.___ in seinem Bericht vom 2. Februar 2005 (Urk. 8/17b = Urk. 8/18) an den Chiropraktor Dr. E.___ darauf hinwies, gesundheitlich im Vordergrund stünden bei der Versicherten Kraftverminderungen in den Beinen, Trümmelgefühl, unspezifische Schwankschwindel und dazu diffuse lumbovertebrale Schmerzen mit wandernden Verspannungen, aber auch Beschwerden der Halswirbelsäule, was es ihr unmöglich mache, länger als eine Stunde zu sitzen,
dass Dr. D.___ die Beschwerdeführerin im Bericht vom 2. Februar 2005 als höchstens zu 50 % arbeitsfähig einstufte (Urk. 8/18), er diese Einschätzung im Bericht vom 6. Mai 2005 relativierte (Urk. 8/17a) und ihr infolge des sich verschlechternden Gesundheitszustandes eine Arbeitsunfähigkeit von 65 %, sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestierte,
dass er in diesem Bericht ausführte, die Schmerzen seien progredient, der Zustand nicht besserungsfähig und mit medizinischen Massnahmen könne höchstens ein Aufrechterhalten der derzeitigen Situation erreicht werden (Urk. 8/17a),
dass der Rheumatologe weiter darauf hinwies (Urk. 8/17a), ein höheres Pensum sei der Versicherten nicht möglich, und erwähnte, sie werde von ihrer Arbeitgeberin geschont und könne behinderungsangepasste Einsätze versehen,
dass auch auf Grund der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gegenüber der von Dr. C.___ im Dezember 2003 vorgenommenen Abklärung (Beilage zu Urk. 8/19) deutliche Einschränkungen vorliegen (Urk. 8/17), insbesondere das Gehvermögen zwischen Dezember 2003 und Mai 2005 deutlich abgenommen hat und auch vorgeneigtes Sitzen, Stehen, Knien und Kniebeugen nur noch selten möglich sind, weshalb eine wechselnde Arbeitshaltung wichtig sei,
dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit ihrer Anmeldung am 13. November 2003 (Urk. 8/33) im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens aktenkundig verschlechtert hat, weshalb - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht allein auf die von Dr. C.___ im Bericht vom 1. Dezember 2003 (Urk. 8/19) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % abgestellt werden kann,
dass gemäss den aktuellen ärztlichen Einschätzungen vom 2. Februar 2005 und vom 6. Mai 2005 von einer ab Mai 2005 vorliegenden Arbeitsunfähigkeit von 65 % auszugehen ist (Urk. 8/17a),
dass Dr. D.___ die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 65 % auf ein Vollzeitpensum bezogen hat (Urk. 8/17a), sodann der offenkundig falschen Auffassung war, die Versicherte beziehe bereits eine halbe Invalidenrente und in Frage stehe deren Erhöhung (Urk. 8/18 S. 1 und 2),
         dass somit seine Angabe einer 65%igen Arbeitsunfähigkeit bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung insofern irreführend ist, als sich daraus, bezogen auf das 60%ige Arbeitspensum der Beschwerdeführerin, eine 39%ige Arbeitsunfähigkeit ergäbe, die somit tiefer läge als die Arbeitsunfähigkeit, welche ihr die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid im erwerblichen Bereich anrechnete (vgl. Feststellungsblatt vom 21. Juni 2005, Urk. 8/4),
         dass ein solches Ergebnis mit dem Zeugnis von Dr. D.___ vom 2. Februar 2005 nicht vereinbar ist, weil er damit tatsächlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, eine Reduktion der Arbeitskraft und den Anspruch auf eine höhere Rente darlegen wollte,
dass die Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit dem Bericht von Dr. C.___ vom 1. Dezember 2003 ihren Niederschlag auch in der aktenkundigen Reduktion der noch möglichen Arbeitszeit von 1-3 Stunden täglich gefunden hat (Urk. 8/27 S. 1 f.),
dass diese Stundenzahl derjenigen Arbeitszeit entspricht, welche der Beschwerdeführerin - je nach Befinden und aktuellem Gesundheitszustand - aus ärztlicher Sicht noch zugemutet werden kann,
dass somit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit aktenmässig ausgewiesen ist,
dass aus dem Arbeitgeberbericht vom 18. Dezember 2003 hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde wöchentlich 24,6 Stunden gearbeitet hat, aus gesundheitlichen Gründen zunächst noch 12,3 Stunden und nun noch 1-3 Stunden, das heisst durchschnittlich zwei Stunden pro Tag beziehungsweise zehn Stunden pro Woche, arbeiten kann,
dass für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung der Arbeitszeiten (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2 in analoger Anwendung) massgebend ist, da die Beschwerdeführerin aus gesundheitlicher Sicht nach wie vor in der Lage ist, ihre angestammte Tätigkeit als Haushelferin im Umfang von durchschnittlich zehn Wochenstunden zu versehen,
dass die Einbusse, welche die Beschwerdeführerin erleidet, pro Woche 14,6 Stunden beträgt, welche einem Invaliditätsgrad von 59 % im erwerblichen Bereich entspricht ([24,6 Std. - 10 Std.] x 100 : 24,6),
dass die Gesamtinvalidität rechtsprechungsgemäss der Addierung der im erwerblichen und im Haushaltsbereich ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten entspricht (BGE 130 V 395 Erw. 3.3, 102 Erw. 3.4 sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Mai 2006 in Sachen P., I 874/05 Erw. 5.3),
dass der Invaliditätsgrad im erwerblichen Anteil 59 % beträgt, während derjenige im Haushaltsbereich unbestrittenermassen auf 14 % festgesetzt worden ist (Urk. 8/27),
dass sich demnach ein Gesamtinvaliditätsgrad von 41% ergibt (nämlich 35,6 % im Erwerbsbereich [0,6 x 59 %] und 5,6 % im Haushalt [0,4 x 14 %]), so dass Anspruch auf eine Viertelsrente besteht,
dass sich sodann die Frage nach dem Zeitpunkt des Anspruchsbeginns und damit nach dem Beginn des Wartejahrs stellt, und es in diesem Zusammenhang festzuhalten gilt, dass die Beschwerdeführerin ihr 60%iges Pensum aus gesundheitlichen Gründen ab dem 1. Januar 2003 reduziert hat (Urk. 8/30 S. 2), womit das einjährige Wartejahr ab diesem Zeitpunkt als eröffnet betrachtet werden kann,
dass das Wartejahr demnach am 31. Dezember 2003 abgelaufen ist und ein Anspruch auf eine Invalidenrente somit frühestens mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 bestehen kann,
dass Dr. C.___ der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem 1. Januar 2003 attestierte (Urk. 8/19), Dr. D.___ jedoch am 5. Mai 2005 mit sofortiger Wirkung eine solche von 65 % als ausgewiesen erachtet hat (Urk. 8/17),
dass somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass bereits vor dem 5. Mai 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente bestanden hat,
dass der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2005 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie in Anwendung der im Rahmen der gemischten Methode zur Bemessung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit massgebenden Rechtsprechung (BGE 130 V 97 ff. Erw. 3.4) prüfe, in welchem Zeitpunkt der Anspruch auf eine Viertelsrente in der Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 5. Mai 2005 entstanden ist und darüber neu entscheide,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2005 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Invaliditätsgrad ab 5. Mai 2005 41 % betragen und die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf eine Viertelsrente entstanden ist, bestimme und darüber neu entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse der Stadt A.___, Zürichstrasse 15, Postfach 577,
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).