Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00874
IV.2005.00874

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 14. Juli 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Rippmann
Splügenstrasse 12, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1971, wuchs im Kosovo auf und absolvierte dort eine Ausbildung als Elektrotechniker. Im Zuge kriegerischer Ereignisse wurde er 1990 von der serbischen Armee zum Militärdienst einberufen. Nach acht Monaten desertierte er und reiste in der Folge im August 1991 in die Schweiz ein (Urk. 8/18 S. 4, Urk. 8/79 und Urk. 15). Hier hatte er verschiedene Stellen als Serviceangestellter oder Hilfsarbeiter inne (Urk. 8/18 S. 14, vgl. auch Urk. 8/41). Zuletzt arbeitete er ab Juli 2000 als Magaziner und Chauffeur bei der A.___ (Urk. 8/71). Am 3. Januar 2001 stürzte er auf einer Treppe und erlitt eine Schädel-, Halswirbel- und Lendenwirbelsäulenkontusion (Urk. 8/25). Sodann zog er sich am 20. Februar 2001 bei einem weiteren Sturz eine Kniekontusion zu (Urk. 8/25). Per Ende Februar oder per Ende März 2001 - was aufgrund der Angaben im Arbeitgeberbericht der A.___ vom 4. Mai 2002 offen bleiben muss - wurde ihm die Stelle gekündigt (Urk. 8/71). Seit dem 3. Januar 2001 ist er zunächst aus somatischen, alsdann vorwiegend aus psychischen Gründen (Urk. 8/20, Urk. 8/22, Urk. 8/24-25) arbeitsunfähig geschrieben.
         Am 4. März 2002 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung beruflicher Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung; Urk. 8/79). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) traf in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 8/24-25, Urk. 8/67-78) und gewährte eine berufliche Abklärung im Zentrum B.___ für die Dauer vom 1. September bis 30. November 2003 (Urk. 8/14). Diese wurde indes frühzeitig abgebrochen (Urk. 8/12, Urk. 8/54). Nach weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 8/19-22) und Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.___ vom 22. März 2005, Urk. 8/18) erachtete die IV-Stelle den Versicherten für wechselbelastende, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig, errechnete einen Invaliditätsgrad von 27 % und verneinte dementsprechend mit Verfügung vom 28. April 2005 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/9-10). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005 fest (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Rippmann, mit Eingabe vom 12. August 2005 Beschwerde und beantragte, es seien die ihm gesetzlich zustehenden Leistungen auszurichten, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 19. September 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 26. September 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). Mit Eingaben vom 21. November 2005 und 27. Februar 2006 reichte der Versicherte Berichte des Z.___ vom 29. Juni und 1. Juli 2005 und einen Bericht der W.___ vom 23. Februar 2006 ins Recht (Urk. 10, Urk. 11/1-2, Urk. Urk. 14, Urk. 15). Die IV-Stelle liess sich dazu nicht mehr vernehmen (Urk. 16, Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
        
3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere die Frage der zumutbarerweise verwertbaren Restarbeitsfähigkeit. Insoweit mit der Beschwerde darüber hinaus gehende Leistungen beansprucht werden, ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand sowohl der Verfügung vom 28. April 2005 (Urk. 8/19) als auch des angefochtenen Einspracheentscheides (Urk. 2) ausschliesslich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente war.
3.2     Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid auf das MEDAS-Gutachten vom 21. März 2005 (Urk. 2, Urk. 8/9-10). Diesem ist zu entnehmen, dass aus somatischer Sicht nur geringe fassbare pathologische Befunde im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule vorliegen, welche die vom Versicherten geklagte Schmerzsituation nicht zu erklären vermögen. Die MEDAS-Gutachter diagnostizierten deshalb eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10) bei Status nach traumatischem Treppensturz im Januar 2001 mit Kontusion von Schädel, Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der Metakarpophalangealgelenke I (MCP) rechts. Zudem hielten sie als weitere psychiatrische Diagnose Zwangshandlungen (Code F42.1 der ICD-10) fest. Aus somatischer Sicht erachteten sie den Versicherten für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten als voll arbeitsfähig. Die psychischen Störungen würden eine Einbusse von 20 % in der Leistungsfähigkeit bewirken (Urk. 8/18 S. 8 f., S. 11 u. S. 13 ff.).
3.3     Der Versicherte bestreitet unter Hinweis auf Berichte von Dr. R.___, des Z.___ und der W.___ die Beweistauglichkeit des MEDAS-Gutachtens in psychiatrischer Hinsicht. In somatischer Hinsicht scheint er das MEDAS-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, zumal er keine konkreten Beanstandungen anbringt (Urk. 1). Diesbezüglich kann denn auch voll und ganz auf die Beurteilung der MEDAS-Ärzte abgestellt werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche diese als falsch erscheinen lassen würden. Dies umso weniger, als das N.___ im Bericht vom 19. April 2002 (Urk. 8/25) und die M.___ im Bericht vom 30. April 2002 (Urk. 8/24) insofern die gleiche Einschätzung abgaben, als sie dem Versicherten in somatischer Hinsicht ab 6. Juli beziehungsweise ab 13. November 2001 für leichte beziehungsweise leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit attestierten. Daran ändern auch die Berichte von Dr. R.___ nichts. Dr. R.___ erachtet den Versicherten seit dem Unfall vom 3. Januar 2001 als arbeitsunfähig und misst - nebst psychiatrischen Diagnosen - dem rechtsseitigen lumbospondylogenen Syndrom eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (vgl. Urk. 8/20 u. Urk. 8/22). Inwiefern sich dieses Syndrom nach seinem Dafürhalten auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, bleibt unklar, da er in den Berichten eine Gesamtwürdigung der Arbeitsfähigkeit vornimmt (Urk. 8/20). Hingegen ist aus seinen Ausführungen ersichtlich, dass er primär die psychischen Gesundheitsschäden als massgebend erachtet (Urk. 8/19, Urk. 8/20, Urk. 8/22).
3.4     Der psychiatrische MEDAS-Teilgutachter, dessen Einschätzung von den MEDAS-Gesamtgutachtern übernommen wurde, schloss aufgrund des Umstandes, dass das Ausmass der vom Versicherten geklagten Beschwerden durch die somatischen Untersuchungsbefunde nicht objektiviert werden konnte, auf eine somatoforme Schmerzstörung (Code F 45.4 der ICD-10). Er führte aus, beim Versicherten sei es zu einer psychischen Überlagerung der durch den Treppensturz vom 3. Januar 2001 verursachten Beschwerden gekommen. Mögliche Hintergründe hiefür seien die Emigration und die schwierige berufliche Situation. Die aufgrund der Schmerzfixierung und der passiv-resignativen Haltung sich ergebenden sekundären Schwierigkeiten (finanzielle Probleme, Auseinandersetzung mit den Sozialbehörden, Zunahme der ehelichen Spannungen) hätten zu einem gewissen sozialen Rückzug und einer vermehrten Beschäftigung mit sich selbst geführt. Im Übrigen qualifizierte er die vom Versicherten geschilderten Wasch- und Reinigungszwänge als Zwangshandlungen im Sinne von Code F42.1 der ICD-10 und wies auf die günstige Prognose bei einer Behandlung mit Antidepressiva hin (Urk. 8/18 S. 11 ff.).
         Dem psychiatrischen MEDAS-Teilgutachter war der Bericht vom 22. Januar 2005 von Dr. R.___, der den Versicherten nach einem Unterbruch seit Oktober 2003 betreut und über eine psychiatrische Zusatzausbildung verfügt (Urk. 8/18 S. 3 und 9), bekannt. Darin stellte Dr. R.___ die psychiatrische Diagnose eines chronischen posttraumatischen Belastungssyndroms mit Depression, Somatisierungsstörung und aggressiven Impulsen noch unbekannter Dignität. Diese Diagnose würde die Symptome (insbes. Misstrauen gegenüber Ärzten, aggressive Impulse, Albträume, Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Halbseitensyndrom, Schwindel, Übelkeit, massives Stimmungstief, Antriebshemmung, Gedächtnisstörungen, Zwänge und mangelnde Zukunftshoffnung) ohne Weiteres erklären. Die entsprechenden Informationen seien schwierig zu erhalten gewesen, der Versicherte sei jeweils einem hyperventilatorischen Kollaps oder aggressiven Ausbrüchen nahe gestanden, habe häufig unterbrechen müssen und habe Hilfe benötigt, um die Erinnerung wach zu halten. Der Versicherte habe drei Stellungsbefehle der serbischen Armee nicht befolgt, weshalb er festgenommen und mit Psychopharmaka kampfwillig gemacht worden sei. Im Rausch habe er auf Bosnier geschossen, die er an und für sich nicht als Feinde betrachtet habe. Ein äusserst schlimmes Erlebnis sei der Tod eines Kameraden gewesen, der neben ihm erschossen worden sei. Seither habe er einen unbändigen Hass auf Ärzte, vor allem auf Psychiater. Nach der Desertion und Einreise in die Schweiz habe sich der Versicherte auffangen können. Nach zwei bis drei Jahren habe er den Krieg weitgehend vergessen können. Am 3. Januar 2001 sei dann der verhängnisvolle Sturz mit der anschliessend notwendigen ärztlichen Abklärung und Behandlung erfolgt, was das ganze Kriegserlebnis wieder aktiviert und zu den geschilderten Symptomen geführt habe (Urk. 8/19).
         Der psychiatrische MEDAS-Teilgutachter verwarf indes die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dies mit der Begründung, die Kriegserfahrungen und die Behandlung mit Medikamenten gegen den eigenen Willen seien für den Versicherten sicherlich traumatisch gewesen. Allerdings würden die Ereignisse 15 Jahre zurückliegen. Der Versicherte sei alsdann ohne Schwierigkeiten in der Lage gewesen, während zwei Jahren als Chef de Service zu arbeiten, habe bis zum Unfall viel Sport betrieben und rege soziale Kontakte gepflegt. Aufgrund der langen Latenzzeit von elf Jahren, wobei eine solche gemäss klinischer Erfahrung und Literatur selten mehr als sechs Monate betrage, und der Tatsache, dass während Jahren keine wesentlichen Probleme bestanden hätten, liege keine posttraumatische Belastungsstörung vor. Vielmehr seien die Symptome (chronische Verstimmtheit, Gereiztheit, die zum Teil aggressiven Durchbrüche, Verlust sexuellen Interesses) im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung zu sehen. Eine eigentliche Depression liege nicht vor. Doch sei es als Folge der somatoformen Schmerzstörung zu einem sozialen Rückzug und einer vermehrten Beschäftigung mit sich selbst gekommen. Dabei seien dem Versicherten die unliebsamen Kriegserfahrungen wieder vermehrt bewusst geworden und in der Folge habe er in ihnen die Ursache für die jetzige schwierige soziale und wirtschaftliche Situation gesehen. Der regressive Rückzug fördere sodann seinerseits die Fixierung auf das Schmerzerleben und die Opferrolle. Im Übrigen seien die geklagten Gedächtnisstörungen nicht objektivierbar, zumal der Versicherte bei genauem Nachfragen sich präzise an die Ereignisse zu erinnern vermöge. Es scheine sich dabei um eine Verdrängungsleistung zu handeln (Urk. 8/18 S. 12 f.).

4. Demgegenüber teilen die Z.___ und die W.___ die Meinung von Dr. R.___. Sie sehen die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (Code F43.1 der ICD-10), einer depressiven Störung (mittelgradige bis schwere depressive Episode, Code F32.1 der ICD-10) sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Code F45.4 der ICD-10) als erfüllt (Berichte vom 1. Juli 2005 und 23. Februar 2006, Urk. 11/2, Urk. 15). Im Bericht der W.___ vom 23. Februar 2006 wird unter Berufung auf einen Aufsatz von Prof. Dr. med. Bessel A. van der Kolk, Leiter des HRI Trauma Center und Professor für Psychiatrie an der Harvard Medical School, Brookline, USA, (www.traumatherapie.de: Psychische Folgen traumatischer Erlebnisse) und auf nicht näher zitierte, aktuelle Literatur zur posttraumatischen Belastungsstörung bei Flüchtlingen, Kriegs- und Folteropfern ausgeführt, dass die Symptome dieser Diagnose oft verzögert auftreten würden, und zwar weit später als nach den üblichen sechs Monaten. Die W.___ sieht alsdann im Umstand, dass sich der Versicherte in der Schweiz gut integrierte und die erlebte Traumatisierung über Jahre zu kompensieren vermochte, kein Argument gegen das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, da oft eine Vulnerabilität entwickelt werde, die erst nach vielen Jahren bei erneuter Belastung im neuen Aufenthaltsland zur psychischen Dekompensation führe (Urk. 15). Zwar äussert sich die Z.___ in den Berichten vom 29. Juni und 1. Juli 2005 nicht explizit zur Latenzzeit und vorübergehenden Kompensation, doch teilt sie die Meinung der W.___ offenbar, da ihr die Anamnese bekannt ist und sie die einzelnen Kriterien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bejaht (Urk. 11/1-2).

5. Unbestritten ist das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Zur Frage der Depression und der posttraumatischen Belastungsstörung divergiert die Einschätzung der MEDAS-Gutachter von allen anderen fachärztlichen Beurteilungen indessen derart, dass in psychischer Hinsicht nicht ohne Weiteres auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden darf. Dies umso weniger, als die Z.___ auf dem Gebiet der Folter- und Kriegsopferproblematik über eine spezielle Erfahrung verfügt. Zwar ist invalidenversicherungsrechtlich nicht die Diagnosestellung entscheidend, sondern vielmehr in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ausgewiesen ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen). Doch prüften die MEDAS-Gutachter die Arbeitsfähigkeit - konsequenterweise - hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt der zumutbaren Willensanstrengung zur Überwindung des Schmerzsyndroms im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung (Urk. 8/18 S. 13 u. S. 15), während sich die Z.___ und die W.___ zwar nicht zur verwertbaren Restarbeitsarbeitsfähigkeit äusserten - weshalb ihre Berichte auch nicht eine rechtsgenügende Entscheidgrundlage bilden können -, indes eine weitgehende Herabsetzung des allgemeinen Funktionsniveaus als Folge der von ihnen gestellten Diagnosen festhielten (Urk. 11/2, Urk. 15).
         Mangels Schlüssigkeit der Aktenlage drängt sich eine ergänzende Abklärung auf. Zu diesem Zweck ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Bericht der U.___ vom 4. März 2004 (Urk. 8/21), worauf sich die IV-Stelle im Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005 ergänzend stützte (vgl. Urk. 2), zum Beweis nicht geeignet ist, zumal den behandelnden Ärzten die durch den Krieg ausgelöste Traumatisierung, wie sie im Bericht von Dr. R.___ vom 22. Januar 2005 geschildert ist, nicht bekannt war und sie für eine Angabe weiterer psychischer Störungen als der von ihr festgehaltenen somatoformen Schmerzstörung weitere Abklärungen als notwendig erachteten (Urk. 8/21).

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005 aufgehoben und die Sache an die Invalidenversicherung des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Rippmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).