IV.2005.00875

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 28. Februar 2006
in Sachen
S.___

Beschwerdeführer

dieser vertreten durch Stadt U.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1977, absolvierte nach der Realschule eine zweijährige Bürolehre bei einer Bank, welche er 1996 mit dem Fähigkeitsausweis abschloss (Urk. 9/24). Eine bei derselben Bank angetretene Anschlusslehre brach er 1997 ab (Urk. 3/3). Seit 1998 ist er - abgesehen von der Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen der Dienststelle Ergänzender Arbeitsmarkt (EAM) - keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (Urk. 9/18, Urk. 9/24 S. 5).
         Am 29. Januar 2003 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um berufliche Massnahmen in Form von Umschulung und Wiedereingliederung in die bisherige Tätigkeit sowie um Ausrichtung einer Rente (Urk. 9/24). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge den Bericht von Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. August 2003 sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers ein (Urk. 9/15, Urk. 9/18). Im Weiteren liess sie den Versicherten durch Dr. med. U.___, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 6. April 2005, Urk. 9/12). Mit Verfügung vom 13. April 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente und auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/6). Zur Begründung führte sie an, aus medizinischer Sicht liege keine Arbeitsunfähigkeit vor. Es wäre dem Versicherten zumutbar, seine bisherige Erwerbstätigkeit vollzeitig auszuüben. Eine Invalidität sei damit nicht gegeben. Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. Mai 2005 wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 14. Juni 2005 ab (Urk. 2, Urk. 9/5).

2.       Dagegen liess der Versicherte am 12. August 2005 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
"1. Es seien der Einspracheentscheid und die angefochtenen IV-Verfügungen aufzuheben.
 2.  Es seien dem Beschwerdeführer IV-Leistungen zuzusprechen.
 3.  Evt. sei ein Obergutachten beizuziehen.
 4.  Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen."
         In der Beschwerdeantwort vom 20. September 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik vom 27. Oktober 2005 hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest und beantragte - in Ergänzung zu den in der Beschwerde geltend gemachten Anträgen -, es sei ein Bericht des Beistandes W.___ zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit beizuziehen (Urk. 12). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 13. Dezember 2005 geschlossen (Urk. 15).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Ist eine versicherte Person zu mindestens 40 % invalid, so hat sie gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine Rente. Diese wird nach dem Grad der Invalidität abgestuft.
         Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 
1.3     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
         Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art werden in Form von Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung gewährt (Art. 15 bis Art. 18 IVG).
        
2.       Dr. U.___, welche den Beschwerdeführer am 11. Februar sowie am 29. Juni 2004 untersucht hatte, führte in ihrem Gutachten vom 6. April 2005 zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer berichte, dass er 1997 seine Tätigkeit bei der Bank abgebrochen habe, um Geld zu verdienen und um von zu Hause auszuziehen (Urk. 9/12). Er habe auch eine Interrailreise unternommen, sich danach aber "abgelöscht" gefühlt und keine Motivation und Lust mehr gehabt. Seither sei er keiner regelmässigen Berufstätigkeit mehr nachgegangen. Er habe zweimal an EAM-Beschäftigungsprogrammen teilgenommen. Am Anfang sei er noch mit Interesse dabei gewesen, dann habe er gemerkt, dass ein derartiges Projekt seine Zukunftschancen nicht verbessere. Die Teilnahme an einem zweiten Projekt habe er dann vorzeitig abgebrochen (Urk. 9/12 S. 4).
         Der Beschwerdeführer gebe an, dass er als eigentliche Persönlichkeitsmerkmale seine Geduld und seine Sensibilität sehe und ihm auch Ehrgeiz, zum Beispiel in Form des in der Jugend stark vorhandenen sportlichen Ehrgeizes, nicht fremd sei. Wenn ihm etwas gefalle, habe er keine Probleme. Zwang dagegen vertrage er nicht.
         Unter dem Titel "Objektiven Befunde/Psychopathologischer Befund" stellte Dr. U.___ fest, in der Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte für pathologische Veränderungen des inhaltlichen Denkens, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen ergeben. Es seien keine Affektarmut oder Störung der Vitalgefühle oder Hoffnungslosigkeit erkennbar gewesen. Der Antrieb sei nicht pathologisch verändert gewesen. Im Weiteren hätten auch keine Hinweise auf eine Selbstschädigung oder Suizidalität, auf einen sozialen Rückzug festgestellt werden können. Hinweise auf ein eigentliches Krankheitsgefühl bestünden nicht.
         Unter dem Titel "Diagnose" hielt Dr. U.___ fest, aufgrund der Anamnese und der ermittelten Befunde sei es nicht angemessen, eine Diagnose zu stellen. Es lägen keine psychische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, auch keine organische psychische Störung, auch keine Belastungs- und somatoforme Störung vor. Die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung seien nicht erfüllt. Sicherlich liege eine auffällige Persönlichkeitsentwicklung mit deutlichen neurotischen Zügen vor - namentlich das "dissoziale" Verhalten bezüglich des Arbeitslebens sei auffällig -, den Ausprägungsgrad einer psychischen Erkrankung erreiche sie jedoch nicht.
         Insgesamt erhalte man den Eindruck, dass die eigene Angabe des Versicherten, er ertrage keinen Zwang und wehre sich gegen solchen "wie ein trotziges Kind", nicht gerade unzutreffend sei, sondern dass diese Angabe die durch dysfunktionales Verhalten selbstschädigende Grundhaltung des Versicherten auf den Nenner bringe. Diese psychische Strukturiertheit des Versicherten könne zwar als neurotische Fehlentwicklung verstanden werden, sie erreiche jedoch nicht den Ausprägungsgrad einer psychischen Erkrankung im eigentlichen Sinn.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. U.___ fest, der Beschwerdeführer sei prinzipiell zu 100 % arbeitsfähig. Aus der Anamnese ergebe sich nicht, dass er seine frühere Beschäftigung in der Bank deswegen aufgegeben habe, weil er den  Alltagsansprüchen dieser Arbeit nicht hätte gerecht werden können, sondern weil er sie im Rahmen seiner damaligen wenn auch vielleicht kurzsichtigen Lebensplanung aufgegeben habe. Was seine Angaben zu den EAM-Projekten betreffe sei auch hier nicht von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, sondern von einer mangelnden willentlichen Anstrengung, den Anforderungen der Projekte, im Wesentlichen der Teilnahme, standzuhalten. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den für eine regelmässige Erwerbstätigkeit erforderlichen Willen krankheitsbedingt nicht aufbringen könne.
         Der Beschwerdeführer sei in körperlicher und psychischer Hinsicht durchaus in der Lage, seinem erlernten Beruf nachzugehen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei im Wesentlichen durch die jahrelange fehlende Berufstätigkeit zu sehen. Deshalb empfehle sie eine berufliche Förderung des Versicherten mit dem Ziel der Reintegration in den alten oder einen ähnlichen Beruf. Es sei dem Versicherten prinzipiell möglich, alle Arbeiten, für die man keine spezifische Berufsausbildung benötige, zu verrichten. Aufgrund der Untersuchung und Anamneseerhebung könne auch für die Vergangenheit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. 

3.
3.1     Die IV-Stelle ging im angefochtenen Entscheid vom 14. Juni 2005 gestützt auf das Gutachten von Dr. U.___ davon aus, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, und sie verneinte deshalb einen Anspruch auf eine Rente und auf berufliche Massnahmen (Urk. 2, Urk. Urk. 9/2). 
         Dagegen wendet der Beschwerdeführer sinngemäss ein, auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es in Widerspruch zu den anderen ärztlichen Berichten stehe, welche von einer psychischen Störung mit Krankheitswert ausgingen (Urk. 1). An Berichten führte der Beschwerdeführer den mit der Beschwerde vorgelegten Bericht des Psychiatrie-Zentrums A.___ vom 3. August 2005 sowie das Gutachten des Waffenplatzpsychiaters Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie, vom 5. Juni 2000, den Bericht von Dr. med. O.___ vom 18. August 2003 sowie einen Bericht von Dr. med. C.___ zu Handen der Vormundschaftsbehörde vom 22. Mai 1998 an, welcher allerdings nicht eingereicht wurde (Urk. 1 S. 5, Urk. 3/3, Urk. 5, Urk. 9/15).
         Im Bericht des Psychiatriezentrums A.___ vom 3. August 2005 wurde gestützt auf die Krankenunterlagen betreffend die fünfwöchige Hospitalisation des Beschwerdeführers im Sommer 1998 ausgeführt, damals seien eine Entwicklungsstörung sowie ein anhaltender Cannabiskonsum diagnostiziert und eine spätere schizophrenieforme Entwicklung als möglich erachtet worden (Urk. 3/3). Zur Frage, ob damals eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Ausbildung bestanden habe, wurde im Bericht festgehalten, laut den anamnestischen Angaben in den Krankenunterlagen habe der Beschwerdeführer nach dem Realabschluss bei einer Bank eine zweijährigen Bürolehre absolviert. Der Versuch mit einem nachfolgenden zweijährigen Anschlussprogramm das Niveau einer vom Kaufmännischen Verein anerkannten Lehre zu erreichen, sei an seinen Leistungen und vor allem an seinem Durchhaltevermögen gescheitert. Hinweise für eine längerdauernde krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ergäben sich aus den Krankenunterlagen nicht. Bei Klinikaustritt sei der Beschwerdeführer arbeitslos, jedoch in seinem gelernten Beruf vermittelbar und beim Regionalen Arbeitvermittlungszentrum angemeldet gewesen.
         Dr. O.___ führte in seinem Bericht vom 18. August 2003 aus, dass er den Beschwerdeführer im Jahr 2002 an mehreren Sitzungen behandelt habe (Urk. 9/15). Zur psychischen Erkrankung könne er jedoch keine exakten Angaben machen, weil er für eine tiefergehende Exploration bisher keine Möglichkeit gehabt habe und eine diagnostische Aussage damit eher spekulativ wäre. 
         Im Gutachten des Waffenplatzpsychiaters Dr. B.___ vom 6. Juni 2000 wurde dem Beschwerdeführer, nachdem er 1998 nicht in die Rekrutenschule eingerückt war, Militärdienstuntauglichkeit attestiert, da er in charakterlich-psychischer Hinsicht für den Militärdienst nicht geeignet und militärärztlich sowie militärforensisch als krank bezeichnet werden müsse (Urk. 5).
3.2     Das Gutachten von Dr. U.___ vom 6. April 2005 beruht auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen und berücksichtigt die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 9/12). Hinsichtlich der Anamnese waren - wie die Rechtsvertreterin richtig festgehalten hat - zwar nicht sämtliche Akten vorhanden, im Besonderen fehlte der Bericht der Klinik A.___ über den stationären Aufenthalt im Jahre 1998, worauf die Gutachterin ebenfalls hingewiesen und deshalb bei der rückwirkend zu beurteilenden Arbeitsfähigkeit ihre Unsicherheit über diesen Punkt aufgezeigt hatte (Urk. 9/12 S. 7). Sie hatte jedoch den Versicherten zu jenem Zeitabschnitt befragt. Dabei gab dieser an, sich beim gesamthaft fünfwöchigen Klinikaufenthalt selber nicht eigentlich krank gefühlt zu haben. Allgemein führte er aus, er sei eine Zeit lang jedoch depressiv und auch einmal suizidgefährdet gewesen. Es habe lange Zeit gebraucht, bis er den Suizid der Mutter im Jahr 2000 verkraftet habe und er habe akzeptieren können, dass er nicht für diesen Selbstmord verantwortlich gewesen sei (Urk. 9/12 S. 5). Aus dem nachfolgend von der Rechtsvertreterin von der Klinik A.___ beigezogenen Berichten gehen jedoch für die Zeit des damaligen stationären Aufenthalts keine Depression und mit den Diagnosen einer Adoleszentenstörung und eines anhaltenden Cannabiskonsums keine Leiden mit Krankheitswert hervor, zumal die Ärzte ausdrücklich keine krankheitsbedingten Arbeitsausfälle aufgeführt und den Versicherten offenbar für in der Arbeitslosenversicherung vermittelbar gehalten haben (Urk. 3/3 S. 2). Zu diesem Klinikaufenthalt war es gemäss dem Bericht des Waffenplatzpsychiaters Dr. B.___ denn auch gekommen, weil es eine Eskalation mit der Mutter gegeben hatte, die den Versicherten der Wohnung verwiesen und auf die Strasse gestellt hatte. In der Klinik A.___ habe man von einer "Orientierungslosigkeit" gesprochen und für eine Beistandschaft gesorgt (Urk. 5 S. 2). Für die seitens der Ärzte der Klinik A.___ damals nicht ausgeschlossene schizophrenieforme Entwicklung ergaben sich nach der Untersuchung durch Dr. U.___ in der Folge jedoch keine Anhaltspunkte (Urk. 9/12 S. 6).
         Damit leuchtet das Gutachten von Dr. U.___ in der Darstellung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a) für beweiskräftige Entscheidungsgrundlagen erfüllt. 
         Aus dem weiter angerufenen Bericht von Dr. O.___ vom 18. August 2003 kann deshalb nichts Abschliessendes abgeleitet werden, weil dem Bericht gemäss den eigenen Angaben von Dr. O.___ keine definitive Aussagekraft zukommt (Urk. 9/15).
         Was im Weiteren das vom Beschwerdeführer angerufene Gutachten des Waffenplatzpsychiaters vom 5. Juni 2000 angeht, spricht es sich über die Militärdienstuntauglichkeit des Beschwerdeführers aus, für welche andere Kriterien massgebend sind als für die hier zu beurteilende Frage, ob beim Beschwerdeführer ein seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden vorliegt. Aus diesen Gründen ist das Gutachten des Waffenplatzpsychiaters nicht geeignet, Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens von Dr. U.___ aufkommen zu lassen.
         Was schliesslich den weiter vom Beschwerdeführer genannten Bericht von Dr. C.___ vom 22. Mai 1998 angeht, wurde er vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Abgesehen davon bezieht sich der Bericht offensichtlich auf das Jahr 1998 und ist damit nicht mehr aktuell, so dass ihm keine Aussagekraft für die gegenwärtige Situation beigemessen werden kann (vgl. Urk. 1 S. 5).
         Sodann zeigte - wie erwähnt - der Bericht der Klinik A.___ für die Zeit von 1998 gerade keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auf.
         Die vom Beschwerdeführer angerufenen Berichte sind damit nicht geeignet, das Gutachten von Dr. U.___ in Zweifel zu ziehen. Von weiteren medizinischen Abklärungen, wie sie vom Beschwerdeführer verlangt wurden, sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, nachdem sich der medizinische Sachverhalt als ausreichend abgeklärt erweist. Dem Antrag des Beschwerdeführers, vom Beistand einen Bericht zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit einzuholen, ist sodann bereits deshalb nicht stattzugeben, weil es rechtsprechungsgemäss die Aufgabe der Ärzte ist, Angaben über die Arbeitsfähigkeit zu machen. 
3.3     Gestützt auf das Gutachten von Dr. U.___ hat damit als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer nicht an einer psychischen Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet und seine Arbeit im erlernten Beruf sowie jede andere Arbeit, für welche keine spezifische Berufsausbildung benötigt wird, uneingeschränkt ausüben kann. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden liegt damit nicht vor, weshalb ein Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente zu verneinen ist. Was die von Dr. U.___ erwähnte, eingeschränkte "Arbeitsfähigkeit" aufgrund der langen beruflichen Abwesenheit anbelangt (Urk. 9/12 S. 7), ist anzumerken, dass es sich dabei nicht um eine von der Invalidenversicherung zu lösende Problematik handelt. Denn soweit die Ärztin deshalb eine Unterstützung zur beruflichen Reintegration des Versicherten vorschlägt, handelt es sich im vorliegenden Fall um Massnahmen sozial-beruflicher Rehabilitation, wofür die Invalidenversicherung nicht zuständig ist (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b). Der angefochtene Entscheid der IV-Stelle vom 14. Juni 2005 erweist sich damit als korrekt, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt U.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).